Urteil des LSG Bayern vom 09.01.2001

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, zumutbare tätigkeit, rente, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, arbeitsmarkt, behinderung, ausbildung, hausarzt, krankheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 1 RJ 246/99
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 425/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1961 geborene Kläger hat von September 1978 bis August 1980 eine Ausbildung zum Industriekaufmann
absolviert und besitzt einen Kaufmannsgehilfenbrief. Diesen Beruf hat er jedoch nur kurz ausgeübt; danach hat er bei
verschiedenen Arbeitgebern u.a. als Transportarbeiter, Lagerarbeiter, Versandarbeiter, Maschinenarbeiter, Holzarbeiter
bis September 1992 gearbeitet. Seitdem bezieht er Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Der Grad der Behinderung
nach dem Schwerbehindertengesetz beträgt 30.
Am 08.10.1998 hat der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte nach Einholung zahlreicher ärztlicher Befundberichte und Untersuchung des Klägers auf internistischem und
nervenärztlichem Fachgebiet mit radiologischen, sonographischen und lungenärztlichen Zusatzuntersuchungen mit
Bescheid vom 07.01.1999 ab, weil der Kläger seinen erlernten Beruf als Industriekaufmann sowie seine zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Lagerist noch vollschichtig ausüben könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er
mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, ohne Akkord und ohne Nachtschicht sowie ohne häufiges Bücken und
Heben.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1999 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, ebenso
wie sein Hausarzt sei er der festen Überzeugung, dass ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zustehe. Er
habe viele gesundheitliche Probleme, sei seit fünf Jahren arbeitslos und könne nicht mehr arbeiten. Zum Beleg legte
er Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.H ... sowie des Neurologen und Psychiaters Dr.R ... vor. Das SG hat nach
Beiziehung zahlreicher ärztlicher Unterlagen ein Gutachten von dem Internisten Dr.K ... (Regensburg) vom 02.05.2000
eingeholt, das diverse Zusatzgutachten (z.B. Proktoskopie, Ultraschall) mit einbezieht. Zusammenfassend stellt der
Gutachter fest, dass beim Kläger psychovegetative Störungen mit Somatisierungstendenz vorlägen, weiterhin ohne
Hinweis auf eine depressive Erkrankung. Aufgrund dessen sei der Kläger durchaus noch in der Lage, mittelschwere
Arbeiten vollschichtig auszuüben ohne Nacht- und Wechselschicht sowie ohne besonderen Zeitdruck (Akkord,
Fließband). Eine wesentliche Änderung habe sich seit der Untersuchung durch die LVA im November 1998 nicht
ergeben. Hinsichtlich des Arbeitsleistungsvermögens bestünden nur qualitative Beeinträchtigungen. Im Einzelnen
wurden folgende Gesundheitsstörungen aufgeführt: 1. Psycho-vegetative Störungen mit Somatisierungstendenz,
derzeit ohne Hinweis auf eine depressive Erkrankung. 2. Gastrooesophageale Refluxkrankheit bei kleiner
Hiatushernie. 3. Zustand nach Magengeschwür 9/98 und erfolgreicher Helikobakter Pyloris Eradikationsmaßnahme. 4.
Proktalgie, Zustand nach Hämorrhoidenoperation 8/95. 5. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne wesentliche
Funktionseinschränkung. Osteopenie unklarer Genese. 6. Drogenmissbrauch in der Vorgeschichte. Darüber hinaus
werden noch eine Reihe Nebenbefunde genannt, wie z.B. ein geringgradiger Mitralklappenprolaps,
Fettstoffwechselstörung, Ohrgeräusch links, Spermatocele rechts, Allergieneigung u.a ...
Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 08.06.2000 abgewiesen und zur Begründung unter
anderem ausgeführt, der Kläger könne noch mittelschwere Tätigkeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen, auch
solche die sich von reinen Helfertätigkeiten abheben, wie beispielsweise als Hausmeister in größeren Wohnanlagen
oder als Staplerfahrer und Lagerist vollschichtig verrichten.
Gegen das am 06.07.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2000, eingegangen am
02.08.2000, Berufung eingelegt. Er sei wie seine behandelnden Ärzte der Meinung, dass ihm aufgrund seiner
langjährigen Erkrankungen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zustehen müsste. Das Gutachten des Dr.K ...
entspreche nicht dem tatsächlichen Krankheitsbild. Auch die Ausführungen des Richters widersprächen den Attesten
seiner behandelnden Ärzte. Nach Absprache mit seinem Hausarzt Dr.H ... wolle er deshalb Berufung einlegen.
Der Senat hat einen Befundbericht des Hausarztes Dr.H ... vom 15.10.2000 eingeholt, dem zahlreiche ältere Befund-
und Klinikberichte beilagen. Dr.H ... gibt an, beim Kläger lägen laufend Beschwerden multipler Art - vorwiegend
Beschwerden im Oberbauch - mit stark wechselndem Schmerzcharakter vor, außerdem intermittierende
Schlafstörungen und im Frühjahr 2000 das Auftreten von Proktalgien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 08.06.2000 sowie des Bescheides vom
07.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zu den vom Kläger beigebrachten Unterlagen eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.L ... vom 28.11.2000
vorgelegt, in der dieser auf das im SG-Verfahren erstellte Gutachen von Dr.K ... und das im Verwaltungsverfahren
eingeholte internistisch-sozialmedizinische Gutachten von Dr.Sch ... vom 07.12.1998 verweist. Der Befundbericht von
Dr.H ... und die dabei befindlichen Unterlagen ergäben keine grundsätzlich neuen medizinischen Gesichtspunkte von
quantitativer Leistungsrelevanz. Dr.H ... liste lediglich Diagnosen auf ohne aussagekräfte und überzeugende Befunde
mitzuteilen, aus denen sich eine zeitliche Einschränkung des Versicherten ergeben könnten.
Der Senat hat die die Akten der Beklagten und des SG Regensburg beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung des Art.1 Ziff.10 des
Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 haben Versicherte bis zur
Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise
erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht vor. Der
Kläger ist am 02.05.2000 auf Veranlassung des SG von dem Internisten Dr.K ... eingehend begutachtet worden. Dabei
wurden unter anderem das Abdomen sonographisch untersucht und eine Röntgenthoraxaufnahme gefertigt. Zusätzlich
erfolgten EKG, Ergometrie, Spirometrie und Laboruntersuchungen. Außerdem hat sich der Sachverständige eingehend
mit der Vorgeschichte und insbesondere mit den zahlreichen vom Kläger vorgelegten bzw. vom Gericht beigezogenen
Befundberichten, Attesten und sonstigen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt. In Auswertung der
eingehenden Untersuchungen beschreibt der Sachverständige den Kläger als einen 39-jährigen Mann in
altersentsprechend sehr gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand, der über multiple Beschwerde klage,
die sich nur zum Teil objektivieren ließen. Eine Fixation auf die körperlichen Beschwerden sei nicht zu übersehen. Im
Einzelnen werden die Bauchorgane bei der sonographischen Untersuchung als unauffällig beschrieben. Als Ergebnis
der Echo-Kardiographie, des Röntgenthorax, der ergometrischen, spirometrischen und Laboruntersuchungen wird
festgestellt, dass der Herz-Lungen-Befund unauffällig sei. Ein Magengeschwür sei komplikationslos abgeheilt. Eine
gastro-oesophageale Refluxkrankheit von geringer Ausprägung habe keine eruierbaren Komplikationen. Die
zahlreichen vom Kläger genannten Beschwerden bzw. sich aus den Vorbefunden ergebenden Erkrankungen werden
vom Sachverständigen als nicht gravierend beschrieben. Als Hauptdiagnose nennt er psycho-vegetative Störungen
mit Somatisierungstendenz, derzeit ohne Hinweis auf eine depressive Erkrankung. Die übrigen Diagnosen beziehen
sich zumeist auf bereits zurückliegende Erkrankungen. Die Frage nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit des
Klägers beantwortet der Sachverständige dahingehend, dass dieser noch vollschichtig leichte und mittelschwere
Arbeiten verrichten könne ohne Nacht-/Wechselschicht, besonderen Zeitdruck, häufiges Bücken, häufiges Heben und
Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel sowie ohne längerdauernde starke Lärmeinwirkung. Der Senat hat
keine Bedenken, sich dieser eingehend und nachvollziehbar begründeten Auffassung ebenso wie das Erstgericht in
vollem Umfang anzuschließen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann deshalb insoweit nach
§ 151 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen werden.
In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger dem Gutachten und dem Ersturteil unter Berufung auf seinen Hausarzt
Dr.H ... widersprochen. Der Senat hat einen Befundbericht von Dr.H ... vom 15.10.2000 eingeholt, aus dem sich
indessen keine gegenüber dem Gutachten von Dr.K ... neuen Gesichtspunkte ergeben, was auch vom ärztlichen
Dienst der Beklagten (Dr.L ..., vom 28.11.2000) bestätigt wird. Des Weiteren waren dem Befundbericht ärztliche
Unterlagen beigefügt, die jedoch überwiegend bereits älteren Datums waren und bereits aus der Zeit vor der
Untersuchung durch Dr.K ... (02.05.2000) stammen. Neueren Datums ist lediglich ein Bericht des Klinikums N ... vom
31.05.2000, das sich auf einen Aufenthalt des Klägers vom 25. bis 27.05.2000 im dortigen Krankenhaus bezieht. Hier
wurde ein Verdacht auf Magen-Darm-Infekt geäußert und eine Appendizitis ausgeschlossen. Aus diesem Klinikbericht
gehen mithin keine gravierenden dauernden Leistungseinbußen hervor. Auch insoweit kann auf die Stellungnahme von
Dr.L ... verwiesen werden.
Da somit davon ausgehen ist, dass der Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten ohne nennenswerte
Einschränkungen vollschichtig verrichten kann, sind die Voraussetzungen des § 43 Abs.1 n.F. SGB VI (Absinken der
Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden) offensichtlich nicht erfüllt. Noch weniger liegt eine volle Erwerbsminderung
nach § 43 Abs.2 SGB VI vor, weil dafür das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden abgesunken sein müsste.
Da der Kläger seinen Rentenantrag bereits am 08.10.1998 gestellt hat, ist nach § 300 Abs.2 SGB VI auch zu prüfen,
ob der Kläger nach den alten, bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtsvorschriften (§§ 43, 44 SGB VI) einen Anspruch
auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erworben hat. Dies ist nicht der Fall. Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1
SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit
bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs oder der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zugemutet werden könnten.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM
übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Kläger genießt keinen Berufsschutz im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Zwar hat er den Beruf eines
Industriekaufmanns erlernt und einen Kaufmannsgehilfenbrief erworben, doch hat er diesen Beruf bereits seit Ende
1980 nicht mehr ausgeübt. Vielmehr war er danach als Lagerist, Transportarbeiter, Lagerarbeiter beschäftigt. Als
solcher muss er sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Letztlich spielt dies aber für die
Entscheidung im vorliegenden Fall schon deswegen keine Rolle, weil der Kläger nach dem Ergebnis der
gerichtsärztlichen Begutachtung (siehe oben) sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf eines Lageristen, als auch auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt aber auch als Kaufmannsgehilfe noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig
verrichten könnte. Seine Erwerbsfähigkeit ist demnach keineswegs auf die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines
vergleichbaren gesunden Versicherten abgesunken. Auch ist der Arbeitsmarkt bei diesem (vollschichtigen)
Leistungsvermögen nicht verschlossen. Eine vor dem 31.12.2000 eingetretene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im
Sinne von §§ 43, 44 Abs.2 SGB VI a.F. liegt damit ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat somit werde nach dem bis zum 31.12.2000 noch nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht einen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Regensburg vom 08.06.2000 musste daher der Erfolg
versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.