Urteil des LSG Bayern vom 12.07.2005

LSG Bayern: materielles recht, hauptsache, erlass, vermieter, gefahr, rechtsschutz, obsiegen, wahrscheinlichkeit, zukunft, pauschalierung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 52/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 202/05 AS ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.04.2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um die
Berücksichtigung tatsächlich zu zahlender Unterkunfts-, Heizungs- und Warmwasserkosten.
Auf Antrag des Antragstellers (Ast), der vorher Sozialhilfeleistungen bezogen hatte, bewilligte die Beklagte mit
Bescheid vom 15.12.2004, geändert durch Bescheid vom 21.02.2005, für die Monate Januar, Februar und März 2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dem Ast stünden Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR sowie
für die Monate Januar und Februar in Höhe von 305,25 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Januar
und Februar und 319,25 EUR für den Monat März 2005 an Unterkunfts- und Heizungskosten zu. Zusätzlich seien zu
der vom Ast vorgelegten Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.02.2004 (Beginn des Mietverhältnisses)
bis 30.09.2004 (Nachzahlung in Höhe von 388,76 EUR) 111,63 EUR an Heizkosten durch die Antragsgegnerin (Ag)
nachzuzahlen (weiterer Bescheid vom 21.02.2005).
Hiergegen sowie gegen den Bescheid vom 18.03.2005 bezüglich der zu erbringenden Leistungen vom 01.04.2005 bis
30.09.2005 hat der Ast Widerspruch eingelegt und nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage zum
Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Bezüglich der Bescheide vom 15.12.2004 und 21.02.2005 hat der Ast beim SG Würzburg Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Im Rahmen dieses Antrages hat er die materielle Rechtslage, wie sie sich seiner
Auffassung darstellt, ausführlich dargelegt. Die tatsächlichen Unterkunfts-, Heizungs- und Warmwasserkosten
betrügen 230,00 EUR (Grundmiete) sowie 80,00 EUR bzw. ab 01.03.2005 120,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung.
Im Übrigen müsse er für die Periode 01.02.2004 bis 30.09.2004 388,76 EUR Nebenkosten nachzahlen. Die volle Miete
in Höhe von 350,00 EUR sowie die Nebenkostennachzahlung seien an den Vermieter zu zahlen. Es bestünde
ansonsten die Gefahr des Entstehens einer die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Mietrückstandes.
Auch die Kürzung der Unterkunftskosten um die Warmwasserkosten (4,75 EUR monatlich für Januar und Februar
2005) sei rechtswidrig.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.04.2005 den Antrag abgelehnt. Für den Monat März sei die Übernahme von
Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 319,25 EUR bei summarischer Prüfung rechtmäßig, denn von den
Mietkosten seien die Kosten für die Warmwasserversorgung und das Kabelfernsehen abzuziehen.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und dabei im Wesentlichen sein
bisheriges Vorbringen wiederholt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Ag sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG
hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG.
Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der Ast
begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen durch die Ag.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund
(Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend
gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht.
An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw.
wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende
Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der
öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Ast zuzumuten ist, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl hierzu: BayLSG, Beschluss vom 30.01.2003, L 10 B 157/02 AL PKH mwN).
Dabei sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG, 920 Abs 2,
294 Zivilprozessordnung -ZPO-).
In vorliegendem Rechtsstreit ist bei summarischer Prüfung festzustellen, dass die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache offen sind. So ist z.B. zu klären, ob die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang
übersteigen und trotzdem evtl. gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II für längstens sechs Monate zu übernehmen sind,
obwohl der Kläger vor dem 01.01.2005 im Sozialhilfebezug gestanden hat. Weiter ist die Frage des Vorliegens eines
Mietspiegels sowie der Pauschalierung der Berechnung von Heizungs- und Warmwasserkosten noch zu klären. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass in der Nebenkostenabrechnung bei den Warmwasserkosten auch Kosten für die zur
Bereitung des Wassers erforderliche Menge an Kaltwasser berücksichtigt wurde.
Dies aber kann jedoch offen gelassen werden, denn dem Ast steht kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihm ist ein
Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Ein Mietrückstand in der vom Kläger befürchteten Höhe,
der zu einer eventuellen Kündigungsmöglichkeit des Mietverhältnisses führen könnte, tritt nicht auf. Dabei ist zu
beachten, dass der vorliegende Rechtsstreit sich lediglich auf die Monate Januar bis März 2005 bezieht. Allein
hierwegen und bezüglich der für diesen Zeitraum erlassenen Bescheide hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz
beim SG beantragt. Es handelt sich somit um einen Streit über einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Eine
Regelungsanordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dient jedoch dazu, wesentliche Nachteile
für die Zukunft abzuwenden. Bei einem Rechtsstreit über einen abgelaufenen Zeitraum ist daher die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr erforderlich. Im Übrigen überweist die Beklagte spätestens seit 01.05.2005
die vollen Mietkosten an den Vermieter, wobei sie die Regelleistung des Klägers um den entsprechenden Betrag
kürzt. Damit kann jedoch kein entsprechend hoher Mietrückstand mehr auftreten.
Nach alledem kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht in
Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).