Urteil des LSG Bayern vom 15.10.2008

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, umkehr der beweislast, wirkung ex nunc, konstitutive wirkung, gesetzliche frist, senkung, heizung, isolierung, werkzeug, unterkunftskosten

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 9 AS 506/07
Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 330/07
Bundessozialgericht B 4 AS 33/09 R
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. September 2007 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Renovierungskosten für das Jahr 2006 in Höhe von ca. EUR 5.800,-
streitig.
Der 1958 geborene Kläger zu 1, der zusammen mit seiner 1972 geborenen Ehefrau (Klägerin zu 2) und seinen 1988,
1997, 1999 und 2001 geborenen Kindern (Kläger zu 3 bis 6) eine Bedarfsgemeinschaft bildet, kaufte im Januar 2002
für EUR 102.258,38 ein 438 Quadratmeter großes Grundstück mit einem über 200 Jahre alten 3-Familienhaus, das
eine Wohnfläche von 160 Quadratmeter hat und mit einem Wasserschaden belastet ist. Zumindest von Januar 2006
bis Juli 2007 leistete er monatliche Tilgungsraten in Höhe von EUR 209,38 bei einem Darlehensstand von insgesamt
EUR 43.500,-; der Darlehenszins ist erst ab 30.09.2019 fällig.
Die Kläger beziehen seit dem 01.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Zumindest in den Jahren 2004 bis 2006 erhielt der Kläger zu 1 jeweils im März eines
Jahres eine Eigenheimzulage in Höhe von EUR 4.346,-, die er überwiegend für Instandhaltungsarbeiten des Hauses
und Maßnahmen der Wärmedämmung verwendete. Eine Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen erfolgte
erstmals für die im März 2007 erhaltene Eigenheimzulage ab 01.04.2007 (Bescheid vom 13.07.2007), aufgeteilt auf 12
Monate bis zum 31.03.2008, in Höhe von monatlich EUR 359,66; insoweit ist beim Sozialgericht Augsburg ein
Klageverfahren anhängig.
Der Kläger zu 1 nahm nur kurzfristig im August/September 2007 eine geringfügige, anrechnungsfreie Beschäftigung
auf. Die Klägerin zu 2 erzielt seit Februar 2006 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 864,60.
Am 10.01.2007 beantragte der Kläger zu 1 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von ca. EUR 4.000,-
(davon ca. EUR 2.100,- ohne Rechnungsbelege) für den Erhaltungsaufwand des Hauses im Jahr 2006 unter Vorlage
einer Aufstellung der Baumaterialkosten für eine Kellertreppe / einen Aufgang in Höhe von EUR 1.436,- (Betonkies,
Zement, Kanal- und Abflussrohre etc.: EUR 1.086,39 durch Rechnungen belegt sowie weitere EUR 350,- ohne
Rechnungen) und für das "Turmzimmer" seines 18-jährigen Sohnes in Höhe von EUR 2.570,- (Materialkosten,
Putzgrund, Strukturputz, Laminat, Steckdosen und sonstiges Elektro-Installationsmaterial, Türblatt, 2 Fenster und 2
Fensterbänke etc.: EUR 819,86 durch Rechnungen belegt sowie weitere EUR 1.750,- ohne Rechnung). Diesen Antrag
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2007 ab, weil Kosten für den Erhaltungsaufwand und die Renovierung
nicht zu berücksichtigen seien. Die jährlich gewährte Eigenheimzulage, die nicht zur Finanzierung der Immobilie
verwendet werde, sei hierfür einzusetzen. Da für die Erhaltung und Renovierung kein ungedeckter Bedarf bestehe,
könnten auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger zu 1 Kosten in Höhe von nunmehr EUR 5.818,36
(weitere Kosten in Höhe von EUR 1.799,17 insbesondere für die Anschaffung von Werkzeug - z.B. Hilti-Schussgerät,
Standbohrmaschine, Schraubstock, Handkreissäge) geltend. Es könne nicht angehen, dass er wegen seines
Eigenheimes für seinen 6-Personen-Haushalt weniger Leistungen als die ortsüblichen Unterkunftskosten in einem
Mietverhältnis erhalte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2007 zurückgewiesen, weil
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung am 10.01.2007 erbracht
werden dürften. Die eingereichten Kosten seien ausschließlich Anschaffungen für das Jahr 2006.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg trug der Kläger zu 1 vor, dass die
Renovierungsarbeiten erforderlich gewesen seien, um das Haus bewohnbar zu halten und in seiner Substanz so zu
verändern, dass die Nebenkosten, insbesondere die Heizkosten, reduziert werden würden. Es seien Maßnahmen zur
Isolierung sowie zur Erneuerung der Fenster und des Daches etc. durchzuführen gewesen. Im Jahr 2006 sei der
Antrag auf Gewährung von ALG II-Leistungen längst gestellt gewesen. Auch sei die Eigenheimzulage ein geschütztes
Einkommen.
Nach Ansicht der Beklagten seien einmalige, nicht vorhersehbare Bedarfe wie z.B. Aufwendungen zur Erhaltung des
selbst bewohnten Wohneigentums nicht von der Erstantragstellung erfasst; insoweit sei ein gesonderter Antrag
notwendig. Auch eine nachträgliche Kostenübernahme sei nicht möglich, weil die Übernahme von Schulden nicht ihre
Aufgabe sei. Die Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 sei zu Unrecht bei der Bedarfsberechnung nicht als
einmalige Einnahme angerechnet worden, so dass sie dem Kläger zu 1 zur freien Verfügung gestanden habe und er
damit seine Materialkosten habe zahlen können.
Das Sozialgericht Augsburg wies nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen die Klage des Klägers zu 1 mit
Gerichtsbescheid vom 17. September 2007 ab mit der Begründung, dass nach § 22 Abs.1 SGB II Leistungen für
Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien, soweit diese angemessen
seien. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen seien davon nicht erfasst. Aus dem Vortrag des Klägers zu 1 gehe
nicht hervor, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten lediglich um Erhaltungsaufwendungen oder um
wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen handle. Der Kläger zu 1 habe auch versäumt, für die Übernahme seiner
Renovierungskosten aus dem Jahr 2006 rechtzeitig einen Antrag im Sinn des § 37 SGB II zu stellen. Der allgemeine
Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt sei nicht ausreichend, weil Baukosten nicht zum Lebensunterhalt gehören
würden. Die Übernahme der Kosten sei daher von der Beklagten zu Recht gemäß § 37 Abs.2 Satz 1 SGB II abgelehnt
worden. Nur wenn rechtzeitig ein Antrag gestellt werde, könne die Behörde prüfen, ob die Kosten erstattungsfähig
seien. § 37 SGB II diene daher auch dem Schutz des Leistungsbeziehers, weil er dann genau wisse, welche Kosten
von der Beklagten zu ersetzen seien. Das eigenmächtige Handeln des Klägers zu 1 bei der Renovierung seines
Hauses unterlaufe diesen Schutzzweck.
Dagegen hat der Kläger zu 1 Berufung eingelegt, weil das Sozialgericht die Vorschrift des § 37 SGB II zu restriktiv
angewandt habe. Der Beklagten sei auf Grund seiner Vorsprachen am 24.11.2005, am 21.07.2006 und am 10.01.2007
und seiner schriftlichen Anträge bekannt gewesen, dass er sein Haus saniere und die Kosten für die Renovierung von
ihr erstattet verlange. Ein konkreter Antrag sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Daher sollte er auch entsprechend
der Aufforderung der Beklagten die Belege für seine Kosten sammeln. Die Eigenheimzulage sei für die
Renovierungskosten verwendet worden; insoweit bestehe ein Vertrauensschutz. Auch hätten sich die
Renovierungsarbeiten nicht wertsteigernd ausgewirkt. Es habe sich um notwendige Erhaltungsmaßnahmen gehandelt,
da ohne diese das Haus nicht bewohnbar gewesen sei. Bei Unterlassen der vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen
hätte sich der Wert des Hauses verringert, d.h. das Haus hätte nicht "erhalten" werden können. Schließlich seien die
Renovierungskosten nicht höher als die Kosten, die die Beklagte für den Kläger und seine Familie übernehmen
müsste, wenn sie in einer Mietwohnung wohnen würden.
Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2008 erklärt, dass er diesen Rechtsstreit auch im
Namen seiner Ehefrau sowie seiner vier Kinder führe.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2008,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom
14.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
den Klägern die Renovierungskosten in Höhe von EUR 5.818,36 zu erstatten, hilfsweise die mündliche Verhandlung
zu vertagen, da der Kläger zu 1 zum Termin habe persönlich erscheinen wollen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sei die Vorsprache des Klägers zu 1 am 24.11.2005 allein wegen der angemessenen Heizkosten
erfolgt. Dieser habe erklärt, dass bei dem Altbau mit Wasserschaden ein ordentliches Heizen notwendig sei. Nach
dem Aktenvermerk vom 29.11.2005 sei mit ihm vereinbart worden, alle seine Hauslasten nochmals nachzuweisen.
Danach würde entschieden werden, inwieweit die unangemessen hohen Heizkosten zukünftig berücksichtigt werden
könnten.
Bei der Vorsprache am 21.07.2006 habe der Kläger zu 1 nur Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2006
eingelegt, mit dem für die Zeit ab dem 01.08.2006 nur noch die angemessenen Heizkosten in Höhe von EUR 128,-
statt der vorher gezahlten tatsächlichen Heizkosten in Höhe von EUR 265,- berücksichtigt worden seien. Zur
Begründung habe er vorgetragen, dass er ständig insbesondere an der Wärmedämmung bzw. Heizkosteneinsparung
(durch z.B. neue Fenster, Holzofen, Isolierung) arbeite, um seine Heizkosten zu verringern. Schließlich würden seine
Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 527,74 unter dem Höchstbetrag für angemessene
Unterkunftskosten ohne Heizung für sechs Personen in Höhe von EUR 650,- liegen. Er habe versichert, weiterhin
alles Notwendige zu unternehmen, um die Heizkosten zu senken. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung seien
daher auch die tatsächlichen Heizkosten für das schlecht isolierte Haus übernommen worden, weil der Höchstbetrag
der Kosten der Unterkunft nicht überschritten worden sei. Ein Antrag auf Übernahme von Erhaltungsaufwendungen sei
jedoch nicht gestellt worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von den Klägern form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig.
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht mit seinem Gerichtsbescheid vom 17.
September 2007 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.05.2007 abgewiesen.
Der Senat konnte eine Entscheidung in der Sache treffen und musste den Rechtsstreit wegen Nichterscheinens des
Klägers zu 1 nicht vertagen, weil das persönliche Erscheinen des Klägers zu 1 nicht angeordnet war und dieser ferner
durch seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten worden war.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Kläger zu 2
bis 6. Wie im Berufungsverfahren auf Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2008
ausdrücklich klargestellt worden ist, machen auch die Ehefrau sowie die Kinder des Klägers zu 1 als Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft ihre individuellen Ansprüche auf Übernahme der Renovierungskosten nach dem SGB II geltend.
Insoweit war der Klageantrag nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip unabhängig vom Wortlaut unter
Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Es sind daher die nur vom Kläger zu 1 eingelegten
Rechtsbehelfe und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Augsburg erweiternd dahin auszulegen (§ 38 SGB II, §
73 Abs.2 Satz 2, § 123 SGG), dass alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, d.h. auch die Kläger zu 2 bis 6, sowohl
von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Bescheiden der Beklagten und dem Urteil des
Sozialgerichts erfasst werden. Im Hinblick auf die besonderen mit der Bedarfsgemeinschaft verbundenen
verfahrensrechtlichen Probleme ist diese großzügige Auslegung geboten (so BSG, Urteile vom 7.11.2006, Az. B 7b
AS 8/06 R und vom 30.3.2007, Az. B 7b AS 4/06 R).
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der im Jahr 2006 entstandenen und bereits
beglichenen geltend gemachten Renovierungskosten, weil dieser Anspruch wegen der verspäteten Antragstellung des
Klägers zu 1 am 10.01.2007 bereits kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs.2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist. Es kann
daher offen bleiben, inwieweit es sich bei diesen Renovierungsmaßnahmen noch um angemessene
Erhaltungsmaßnahmen oder bereits um nicht zu ersetzende wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen - so der ganz
überwiegende Teil der geltend gemachten Kosten der Kläger neben den ebenfalls von der Beklagten nicht zu
erstattenden Kosten für die Anschaffung von Werkzeug - handelt.
Nach § 37 Abs.2 Satz 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der
Antragstellung erbracht. Dem Antrag für die Leistungserbringung kommt nach § 37 Abs. 1 SGB II eine konstitutive
Wirkung ex nunc zu (s. BT-Drucks. 15/1516, 62), d.h. der Zeitpunkt der Antragstellung gestaltet den
Leistungsanspruch. Dieses Antragserfordernis gilt für alle Leistungen nach dem SGB II. Hierdurch soll eine
rückwirkende Leistung ausgeschlossen werden; Sinn der Leistungen nach dem SGB II ist allein die Sicherung eines
gegenwärtigen Bedarfs, nicht aber die Gewährung einer Leistung für die Vergangenheit (s. etwa Linhardt in
Linhardt/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 37 Rdnr. 23). Schulden des Hilfebedürftigen sollen
nicht übernommen werden (so die Begründung zu § 19 des Gesetzentwurfs, wonach die Übernahme von Schulden
ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte). Da die Beklagte nur Kosten für den Erhaltungsaufwand zu übernehmen
hat, der nicht durch zumutbare Selbsthilfeleistungen (§ 2 Abs.1 SGB II) vermieden werden kann und mithin
angemessen ist, dient die Vorschrift des § 37 Abs.2 Satz 1 SGB II auch dem Schutz des Hilfebedürftigen, weil er vor
Durchführung der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit der anfallenden Kosten durch die Beklagte prüfen und
entscheiden lassen kann und somit nicht auf eigenes Risiko entsprechende Maßnahmen durchführen muss.
a) Der Kläger zu 1 hat seinen Antrag auf Übernahme der im Jahr 2006 entstandenen Kosten in Höhe von ca. EUR
4.000,- für den Erhaltungsaufwand des Hauses unter Vorlage einer Aufstellung der Baumaterialkosten für eine
Kellertreppe bzw. einen Aufgang in Höhe von EUR 1.436,- (Betonkies, Zement, Kanal- und Abflussrohre etc.: EUR
1.086,39 durch Rechnungen belegt sowie weitere EUR 350,- ohne Rechnungen) und für das "Turmzimmer" seines 18-
jährigen Sohnes in Höhe von EUR 2.570,- (Materialkosten, Putzgrund, Strukturputz, Laminat, Steckdosen und
sonstiges Elektro-Installationsmaterial, Türblatt, 2 Fenster und 2 Fensterbänke etc.: EUR 819,86 durch Rechnungen
belegt sowie weitere EUR 1.750,- ohne Rechnung), erhöht im Widerspruchsverfahren um weitere EUR 1.799,17
insbesondere für die Anschaffung von Werkzeug (z.B. Hilti-Schussgerät, Standbohrmaschine, Schraubstock,
Handkreissäge) auf insgesamt EUR 5.818,36, erst am 10.01.2007 bei der Beklagten gestellt. Da die Beklagte ihre
Leistungen - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II - nicht rückwirkend
erbringen darf, führt die Antragstellung des Klägers zu 1 erst am 10.01.2007 für die im Jahr 2006 durchgeführten
Renovierungsmaßnahmen wegen der materiell-rechtlichen Bedeutung des Antrags zum Rechtsverlust.
b) Aus den Aktenvermerken der Beklagten sowie dem Verhalten des Klägers zu 1 vor der Antragstellung am
10.01.2007 ergibt sich nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass dieser unter
Berücksichtigung der Auslegung seiner Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133 BGB
analog den Antrag auf Ersatz der o.g. Kosten rechtzeitig bei der Beklagten gestellt hat. Selbst bei Verbleiben einer
Ungewissheit darüber haben die Kläger bei Unaufklärbarkeit der Antragstellung vor dem 10.01.2007 nach dem
Grundsatz der objektiven Feststellungslast die Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache zu tragen. Da
keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Beklagte möglicherweise bei der Entgegennahme mündlicher Anträge zu
wenig Sorgfalt hätte walten lassen, scheidet insoweit auch eine Umkehr der Beweislast aus.
Die vor dem 10.01.2007 vom Kläger zu 1 allgemein gestellten (Formblatt-) Anträge auf Gewährung von laufenden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beinhalten noch nicht den Antrag auf Übernahme
der von den Klägern geltend gemachten Kosten für Renovierungsmaßnahmen. Zwar sind Renovierungskosten Kosten
der Unterkunft im Sinn des § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II, weil diese Vorschrift nicht nur die laufenden, sondern auch
einmalige Aufwendungen des Hilfebedürftigen sowie Leistungen der Beklagten erfasst, die mit dem Bezug, Unterhalt
und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (so etwa Linhardt a.a.O. § 22 Rdnr. 12 m.w.N.). Aber es handelt sich
bei den von den Klägern geltend gemachten Kosten nicht um laufend bzw. periodisch anfallende
Instandhaltungskosten, sondern um einmalige Reparaturkosten. Auf Grund der Geltendmachung eines einmaligen
Bedarfs muss daher insoweit ein inhaltlich hinreichend bestimmter Antrag gestellt werden; das Anliegen der Kläger
muss sachlich und zeitlich hinreichend konkretisiert sein (s. etwa Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37
Rdnr. 21b).
Eine derartige Antragstellung des Klägers zu 1 anlässlich seiner Vorsprachen bei der Beklagten am 24.11.2005 und
am 21.07.2006 ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, weil Inhalt dieser Vorsprachen nur allgemein die
Senkung der Heizkosten, nicht aber die konkrete Durchführung genau bezeichneter Maßnahmen und die Erstattung
o.g. Kosten war, die im Übrigen nur zu einem geringfügigen Anteil die vom Kläger zu 1 bei der Vorsprache
angekündigten Maßnahmen der Wärmedämmung sowie den Einbau neuer Fenster umfassen.
Am 24.11.2005 sprach nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 29.11.2005 der Kläger zu 1 allein wegen der Höhe
der für die Zukunft zu berücksichtigenden - unangemessen hohen - tatsächlichen Heizkosten vor. Der Inhalt des
Gesprächs beschränkte sich auf die unangemessene Höhe der tatsächlichen Heizkosten und wegen des
Wasserschadens auf das Erfordernis eines ordentlichen Heizens. Auch aus einer Vereinbarung des Klägers zu 1 mit
der Beklagten, alle seine Hauslasten nochmals nachzuweisen, ist keine derartige Antragstellung zu entnehmen, weil
diese Vereinbarung nach dem Willen beider Beteiligter nur Bedeutung für die zukünftige Entscheidung hatte, ob im
Hinblick auf das Bemühen des Klägers zu 1 um eine Verringerung der Heizkosten weiter die unangemessen hohen
tatsächlichen Heizkosten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu zahlen sind.
Bei der Vorsprache am 21.07.2006 hatte der Kläger zu 1 lediglich Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2006
über die Reduzierung der Höhe der zu berücksichtigenden Heizkosten von den tatsächlichen Heizkosten auf die
angemessenen Heizkosten eingelegt. Sein Vortrag, dass er ständig insbesondere an der Wärmedämmung bzw.
Heizkosteneinsparung (durch z.B. neue Fenster, Holzofen, Isolierung) arbeite, um seine Heizkosten zu verringern,
beinhaltet nach dem objektiven Empfängerhorizont keine - konkludente - Antragstellung auf Übernahme der Kosten
seiner Renovierungsmaßnahmen, zumal er in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen hatte, dass er diese
Kosten jeweils mit der im März gezahlten Eigenheimzulage decke. Dieses Vorbringen des Klägers zu 1 erfolgte
vielmehr allein zu dem Zweck, dass die Beklagte aufgrund seiner Bemühungen zur Senkung der Heizkosten sowie
aufgrund des nicht überschrittenen Höchstbetrages der Kosten der Unterkunft weiter die unangemessen hohen
Heizkosten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in vollem Umfang übernimmt.
c) Die Kläger sind auch nicht so zu stellen, als hätten sie rechtzeitig vor Durchführung der Renovierungsmaßnahmen
im Jahr 2006 einen Antrag auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen gestellt, weil die Voraussetzungen des
sozial-rechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt sind. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche
Herstellungsanspruch (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.; SozR 3-3200 § 86
a Nr. 2) gründet sich auf die Verletzung von Nebenpflichten, die dem Leistungsträger gegenüber den Hilfesuchenden
aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen. Zu diesen Nebenpflichten gehören vor allem Pflichten zu speziellen
Dienstleistungen des Leistungsträgers wie Auskunft, Belehrung und "verständnisvolle Förderung" der Hilfesuchenden
(BSGE 46, 124,126). Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass dazu bestanden hätte, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Ein Anlass zur Auskunft oder Beratung ist nicht nur dann gegeben, wenn
der Hilfesuchende darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich im laufenden Verfahren klar zutage liegende
Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie jeder verständige
Hilfesuchende mutmaßlich nutzen würde. In einem solchen Fall wäre der Leistungsträger von Amts wegen
verpflichtet, Hilfesuchende auf diese Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen (sog. Spontanberatung, vgl. BSG SozR 3 -
4100 § 125 Nr. 1; SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 12 und Nr. 15; BSGE 79, 168,172).
Die Kläger hatten sich zum einen nicht mit einem ausdrücklichen Beratungs- oder Auskunftsersuchen hinsichtlich des
Ersatzes vorgenannter Aufwendungen an die Beklagte gewandt. Für die Beklagte bestand zum anderen auch keine
Verpflichtung, die Kläger auf die Möglichkeit der Berücksichtigung von Renovierungskosten bei der Höhe der Kosten
für die Unterkunft im Sinn des § 22 SGB II und die hierzu erforderliche Antragstellung - insbesondere im Rahmen der
o.g. persönlichen Vorsprachen des Klägers zu 1 - hinzuweisen. Denn der Kläger zu 1 berichtete in o.g. Vorsprachen,
bei denen es jeweils nur um die Höhe der Heizkosten und die Möglichkeit für deren Reduzierung ging, lediglich von
seinen Maßnahmen zur Wärmedämmung und Heizkosteneinsparung, um seine Heizkosten für das schlecht isolierte
Haus zu verringern.
Es handelte sich bei den vom Kläger zu 1 angekündigten Maßnahmen einerseits nicht um ersetzbare
Instandhaltungskosten, sondern um wertsteigernde Reparatur- und Erneuerungsarbeiten, die nicht als
Unterkunftskosten zu berücksichtigen waren.
Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen sind nur Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung drohender oder
schon entstandener Schäden am selbst genutzten Eigenheim; sie dienen also allein der vorbeugenden Sicherung oder
der Wiederherstellung des bisherigen Bestandes. Dagegen schaffen Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer
Umgestaltung führen, einen neuen Bestand. Kennzeichnend ist dabei, dass das Eigenheim durch sie in einen - nach
der Verkehrsauffassung zu beurteilenden - höherwertigen Zustand versetzt wird (s. hierzu Kellendorfer in
Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, C § 554 Rdnr. 7 ff.).
Die vom Kläger zu 1 bei den Vorsprachen genannten Maßnahmen sind daher als wertsteigernde
Modernisierungsmaßnahmen zu qualifizieren. Derartige Aufwendungen sind nicht zu ersetzen, weil die
steuerfinanzierten staatlichen Fürsorgeleistungen nicht der Vermögensbildung dienen. Zweck der Leistungen nach
dem SGB II ist allein die Sicherung des Existenzminimums. Insoweit ist der Eigenheimbewohner gegenüber dem
Mieter auch nicht schlechter gestellt, weil die Modernisierungsaufwendungen zu einer Vermögensmehrung des
Eigentümers - nicht aber des Mieters - führen. Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, soweit
sie in geringem Umfang anfallen und von einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen selbst erledigt werden können
(zumutbare Selbsthilfeleistungen, § 2 Abs. 1 SGB II), sind schließlich durch die Regelleistungen gedeckt (Linhardt
a.a.O. § 22 Rdnr. 12 d).
Andererseits hatte der Kläger zu 1 diese Maßnahmen zur Senkung der Heizkosten mit der von der Beklagten
fälschlicherweise nicht als Einkommen angerechneten Eigenheimzulage in Höhe von EUR 4.346,- jährlich jeweils
finanziert.
Es bestand zum Zeitpunkt der Vorsprachen des Klägers zu 1 auch kein unabweisbarer Bedarf der Kläger im Sinn des
§ 23 Abs.1 SGB II für die Gewährung eines Darlehens, weil die bei den Vorsprachen erwähnten Aufwendungen zur
Senkung der Heizkosten bereits - insbesondere durch die im März 2006 gezahlte Eigenheimzulage - beglichen waren.
d) Die Kläger haben wegen der verspäteten Antragstellung auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 27 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), weil es sich bei der Regelung des § 37
Abs.2 Satz 1 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist handelt (s. Link a.a.O. § 37 Rdnr. 33a).
3. Die Kläger haben entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht ihres
Prozessbevollmächtigten auch im Wege der Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X keinen Anspruch auf
Erstattung der geltend gemachten Renovierungskosten, weil die Beklagte vor der Antragstellung des Klägers zu 1 am
10.01.2007 über die Erstattung dieser Kosten noch nicht bestandskräftig entschieden hat. Die zuvor ergangenen
Entscheidungen der Beklagten erstrecken sich nicht auf die Frage des Ersatzes von Renovierungskosten.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.