Urteil des LSG Bayern vom 27.11.2001

LSG Bayern: witwenrente, wiederaufleben, unfallversicherung, beratung, unterlassen, auflösung, bfa, mangel, akte, vertretung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 4 Ar 906/94
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 130/99 ZVW
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 1996 aufgehoben. Der
Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1994
wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Zugrundelegung eines im April 1991 gestellten
Antrags ab 1. April 1991 wiederaufgelebte Witwenrente aus der Versicherung des E. D. zu gewähren. II. Die Beklagte
trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, inwieweit die (wiederaufgelebte) Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur in beschränktem Umfang zu
leisten ist, insbesondere, ob diesbezüglich noch das bis zum 31.12.1991 geltende Recht anzuwenden ist.
Die am 1945 geborene Klägerin ist in erster Ehe mit dem Versicherten E. D. verheiratet gewesen, der am 19.6.1967
infolge eines Arbeitsunfalls ums Leben gekommen ist. Daraufhin hat sie Witwenrenten aus der gesetzlichen
Unfallversicherung von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG) und aus der gesetzlich
Rentenversicherung von der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA Ofr./Mfr.) bezogen.
Beide Renten sind mit Ablauf des 31.3.1972 fortgefallen, nachdem die Klägerin den Versicherten S. S. geehelicht
hatte. Letzterer ist am 9.12.1989 verstorben. Seitdem erhält die Klägerin aus dessen Versicherung eine Witwenrente
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Ab 22.1.1991 ist ihr von der BG nach ihrem ersten
Ehemann eine wiederaufgelebte Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt worden.
Während des Verwaltungsverfahrens bei der BG, das die wiederaufgelebte Witwenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zum Gegenstand hatte (Antrag vom 22.1.1991), war es zu mehreren Kontakten zwischen dem
damaligen Bevollmächtigten der Klägerin (ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten) und der BG einerseits sowie der
BG und der LVA Ofr./Mfr. andererseits gekommen, die sich auf die Frage eines Wiederauflebens der Witwenrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen:
Unter dem 17.4.1991 teilte die BG der LVA Ofr./Mfr. mit (Eingang dort am 19.4.1991), wobei sie das Rentenzeichen
der LVA Ofr./Mfr. angab, die Klägerin werde von der BG eine wiederaufgelebte Witwenrente erhalten. Ein von der
Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Unterhalts-, Renten- oder Versorgungsanspruch sei gemäß § 615
Abs. 2 RVO auf die Witwenrente anzurechnen. Der BG sei nicht bekannt, daß die Klägerin bei der LVA Ofr./Mfr. einen
Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente aus ihrer ersten Ehe gestellt habe. Es werde deshalb gebeten,
mitzuteilen, was der Klägerin jetzt als Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes zustehen würde.
Nachdem die BG noch die von der LVA Ofr./Mfr. zur Identifizierung des Vorgangs verlangten genauen Personalien
des Versicherten E. D. übermittelt hatte (Schreiben vom 14.6.1991, Eingang bei der LVA Ofr./Mfr. am 18.6.1991)
führte die LVA Ofr./Mfr. in ihrem Antwortschreiben vom 27.6.1991 (Eingang bei der BG am 3.7.1991) aus, die Klägerin
habe bisher einen Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes E. D.
nicht gestellt. Die gewünschte Auskunft könne daher nicht erteilt werden; hierzu müßten nämlich die von der Klägerin
infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbenen Versorgungs- bzw. Unterhaltsansprüche bekannt sein und
angerechnet werden. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die gegenüber dem zweiten Ehemann erworbenen
Ansprüche zu ermitteln seien (§ 615 Abs. 2 RVO).
Die BG übersandte hierauf unter dem 17.7.1991 dem Bevollmächtigten der Klägerin eine Zwischenmitteilung, daß die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hätten werden können, da die erforderlichen Auskünfte von der LVA Ofr./Mfr.
trotz mehrfacher Erinnerung noch nicht vorlägen. Um die Sache zu beschleunigen werde der Bevollmächtigte gebeten,
umgehend einen Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente aus der Versicherung des ersten Ehemannes der
Klägerin bei der LVA Ofr./Mfr. zu stellen. Sobald er dort den Antrag gestellt habe, solle er eine kurze Nachricht geben.
Die unter dem 17.7.1991 durch die BG erfolgte Anmahnung, die Höhe der Witwenrente aus der Versicherung des E. D.
mitzuteilen, beantwortete die LVA Ofr./Mfr. mit Schreiben vom 25.7.1991: Die Klägerin habe bisher keinen
Wiederauflebensantrag gestellt. Sofern trotzdem eine fiktive Berechnung der derzeit zu zahlenden Witwenrente
benötigt werde, werde um Mitteilung der Unfallrentendaten gebeten.
Unter dem 6.8.1991 fragte die BG unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 17.7.1991 beim Bevollmächtigten der
Klägerin an, ob er inzwischen bei der LVA Ofr./Mfr. den Wiederauflebensangtrag gestellt habe und ggf. wann. Erneute
Erinnerungen der BG - vom 16.8.1991 und 10.10.1991 - blieben beim Bevollmächtigten erfolglos.
Auf den Hinweis der BG - Schreiben vom 13.11.1991 -, sie werde den bei ihr gestellten Wiederauflebensantrag für
gegenstandslos ansehen, wenn der entsprechende Antrag beim Rentenversicherungsträger nicht gestellt werde,
antwortete der Bevollmächtigte unter dem 7.12.1992, er sei der Auffassung, daß es eines solchen Antrags nicht
bedürfe, da es sich bei der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um eine gesonderte Leistung handle; er
erwarte die unverzügliche Entscheidung darüber. Unabhängig habe er sich inzwischen mit der LVA Ofr./Mfr. in
Verbindung gesetzt. Es werde jedoch ganz offensichtlich durch die Aufrechnung der Leistungen aus der
Rentenversicherung des zweiten Ehemannes ein Zahlungsanspruch aus der Rentenversicherung des ersten
Ehemannes nicht entstehen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 7.12.1992, eingegangen am 9.12. 1992, wandte sich nun die Klägerin durch ihren
Bevollmächtigten an die LVA Mfr./Ofr. mit einem "Antrag auf Wiederaufleben von Hinterbliebenenrentenleistungen"
aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes. Dabei bezog sie sich auf den am 22.1.1991 bei der BG gestellten
Antrag und vertrat nunmehr die Ansicht, dieser gelte auch als Antrag auf Wiederaufleben der
Rentenversicherungsleistungen.
Mit Bescheid vom 27.1.1994 gewährte die Beklagte, an die das Verfahren zuständigkeitshalber abgegeben worden
war, der Klägerin unter Zugrundelegung der Vorschriften des SGB VI ab 1.12. 1991 eine "große Witwenrente nach
dem vorletzten Ehegatten". Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 1.9. 1994) begehrte die
Klägerin vor dem Sozialgericht Landshut (SG) die Zahlung einer nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht
berechneten Rente bereits ab 1.1.1991, hilfsweise eine Leistungshöhe nach Maßgabe der §§ 266, 311, 312 SGB VI.
Diese Klage wurde durch Urteil des SG vom 21.3.1996 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem
Bayerischen Landessozialgericht (LSG) beschränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Anwendung der §§ 266,
311, 312 SGB VI bei der Rentenberechnung. Das LSG wies die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 18.11.1997
zurück.
Mit Urteil vom 13.1.1999 hob das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG vom 18.11.1997 auf und verwies die
Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Es führte aus, wegen des vom LSG mit
bindender Wirkung festgestellten Zeitpunkts des Antrags vom 9.12.1992 könnte die Klägerin nur dann eine günstigere
Berechnungsweise für das Zusammentreffen von Unfall- und Rentenversicherungsrente und damit höhere Zahlbeträge
erreichen, wenn vorliegend ausnahmsweise doch noch das vor dem 1.1.1992 geltende Rentenrecht anwendbar wäre.
Dies käme in Betracht, wenn die Klägerin im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt
werden müßte, als hätte sie die wiederaufgelebte Witwenrente aus der Rentenversicherung bis zum 31.3.1992
beantragt. Hierfür gebe es Anhaltspunkte: Immerhin habe die LVA Ofr./Mfr. bereits seit dem 19.4.1991 Kenntnis von
dem infolge des Todes des zweiten Ehemannes der Klägerin eingetretenen Wiederaufleben des
Witwenrentenanspruchs gehabt, ohne daß sie sich im Rahmen ihrer Beratungs- und Betreuungspflichten veranlaßt
gesehen habe, die Klägerin auf das Erfordernis eines Antrags, die insoweit geltende Antragsfrist (vgl. § 1291 Abs. 2
Satz 1 RVO, ab 1.1.1992: § 99 Abs. 2 SGB VI) und die sich aus einer Anwendung neuen Rechts möglicherweise
ergebenden Nachteile hinzuweisen (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1286 RVO Nr. 3; SozR 2200 § 1290 RVO Nr. 11;
SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 1). Der Umstand, daß die (damals allerdings bereits anwaltlich vertretene) Klägerin im
Jahre 1991 mehrfach von der BG aufgefordert worden sei, auch beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen
Antrag auf wiederaufgelebte Witwenrente zu stellen, sei der LVA seinerzeit offenbar nicht bekannt gewesen. Dieser
Umstand könnte daher wohl nur bei der Frage eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen behördlicher
Pflichtverletzung und eingetretenem Rechtsnachteil von Bedeutung sein. Insofern dürfte er einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch nicht zwingend ausschließen. Denn sachgerechte Hinweise des Rentenversicherungsträgers
hätten bei der Klägerin möglicherweise eine andere Wirkung erzielt als die Aufforderung der BG. Das BSG hat sodann
für klärungsbedürftig gehalten, ob ein entsprechender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben sei; hierfür
seien weitere Ermittlungen erforderlich.
Zur Feststellung, ob sachgerechte Hinweise des Rentenversicherungsträgers die Klägerin veranlaßt hätten, rechtzeitig
den Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, hat der Senat
eine Stellungnahme der Klägerseite eingeholt. Die Klägerin trug darin vor, zunächst habe sie im Jahre 1990 ihren
Bevollmächtigten beauftragt, den Rentenbescheid der BfA betreffend die Witwenrente aus der Versicherung des
zweiten Ehemannes zu überprüfen. Sie sei darauf hingewiesen worden, daß das Wiederaufleben der Leistungen, die
bei der Wiederheirat abgefunden worden seien, betrieben werden solle; und zwar solle insbesondere der Antrag bei der
BG gestellt werden, da mit Leistungen der Rentenversicherung aus Anlaß des Todes des ersten Ehemannes wohl
nicht zu rechnen sei. Das Verfahren bei der BG im Anschluß an den Antrag vom Januar 1991 habe sich sehr lange
hingezogen. Die BG habe zunächst mitgeteilt, daß sie mit der LVA Ofr./Mfr. Kontakt aufgenommen habe. Später sei
ihr Bevollmächtigter von der BG aufgefordert worden, einen Antrag beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
auf Wiederaufleben der Witwenrente aus der Versicherung des ersten Ehemannes zu stellen, da sonst die Leistungen
der BG nicht berechnet werden können. Diese offensichtlich falsche Behauptung der BG hätten ihren
Bevollmächtigten veranlaßt, mehrfach gegenüber der BG darauf hinzuweisen, daß deren eigenständige Leistungen
festzustellen seien und ein Abwarten der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht notwendig sei. Diese
rechtliche Bewertung sei von der LVA Ofr./Mfr. unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestätigt worden. Der
Antrag auf Wiederaufleben der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei dann am 07.12.1992
gestellt worden, um der BG auch das letzte (nicht zutreffende) Argument zu nehmen, sie könne über die Ansprüche
der Klägerin nicht entscheiden. Als im Januar 1991 der Antrag auf Wiederaufleben bei der BG gestellt worden sei,
seien der Klägerin und auch ihrem Bevollmächtigten die Auswirkungen einer veränderten Ruhensberechnung beim
Zusammentreffen von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, wie sie durch das SGB VI eingeführt worden seien, nicht bekannt gewesen. Hätte der
Rentenversicherungsträger auf sich abzeichnende Änderungen in der Ruhensberechnung hingewiesen oder generell
auf das Antragserfordernis verwiesen, hätte die Klägerin und ihr Bevollmächtigter sich überzeugen lassen. So aber
seien die Hinweise der BG als das gedeutet worden, was sie auch tatsächlich gewesen seien, nämlich als
Behauptung von Hinderungsgründen, die in Wirklichkeit der Entscheidung nicht entgegengestanden hätten. Die
Aufforderungen der BG, den Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen, sei von ihrem Bevollmächtigten nicht
weitergegeben worden, da sie durch den Tod ihres zweiten Ehemannes und eine eigene Erkrankung nervlich nicht
belastbar gewesen sei. Die Entscheidung, vordringlich die Leistungen der BG einzufordern, sei in ihrem
wohlverstandenen Interesse von ihrem Bevollmächtigen getroffen worden. Die Höhe der von der Beklagten
festgestellten Rente bestätigte im übrigen die grundsätzlich richtige Bewertung der Prioritäten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Landshut vom 21.3.1996 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.1.1994 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.9.1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter
Zugrundelegung eines fiktiv im April 1991 gestellten Antrags ab 1.4.1991 wiederaufgelebte Witwenrente aus der
Versicherung des E. D. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 21.3.1996 ist zulässig und auch im Sinn des zuletzt
gestellten Antrags begründet.
Die Klägerin hat ab 1.4.1991 Anspruch auf wiederaufgelebte (große) Witwenrente gemäß den §§ 1291 Abs. 2, 1268
Abs. 2 RVO. Die Klägerin kann nämlich aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt
zu werden, als habe sie bereits im April 1991 beim Rentenversicherungsträger wiederaufgelebte Witwenrente
beantragt. Diesbezüglich steht ihr nämlich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite: sie ist nicht
ausreichend beraten worden und die der Mangel der Beratung ist für das Unterlassen des Antrags ursächlich
gewesen.
Die LVA Ofr./Mfr. hat seit dem 19.4.1991, als ihr mit Schreiben der BG vom 17.4.1991 auch das Rentenzeichen der
weggefallenen Witwenrente der Klägerin mitgeteilt worden war, alle Informationen gehabt, die für eine
ordnungsgemäße Beratung der Klägerin erforderlich gewesen sind: sie wußte Bescheid, daß ein Wiederaufleben der
Witwenrente nach dem ersten Ehemann in Betracht kam, daß eine wiederaufgelebte Witwenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden würde, daß in Kürze das SGB VI mit den ungünstigeren
Bestimmungen für das Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung in Kraft
treten würde, und daß dem Zeitpunkt des Antrags entscheidende Bedeutung zukomme. Diese Informationen hätte sie
der Klägerin im Rahmen ihrer Beratungs- und Betreuungspflichten, wie im zurückverweisenden Urteil des BSG
ausgeführt, geben müssen. Es wäre ihr möglich gewesen, die Klägerin noch im April 1991 in diesem Sinn korrekt zu
beraten, auch wenn dem Rentenversicherungsträger durchaus eine gewisse Bearbeitungszeit zuzugestehen ist. Es
muß dabei auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bis spätestens 30.4.1991 den (formlosen)
Wiederauflebensantrag noch zuwege gebracht hätte. Die notwendige Beratung hat die Beklagte unterlassen. Die
Beratung durch die BG ist, wie das BSG in seinem zurückverweisenden Urteil festgestellt hat, inhaltlich unzureichend
gewesen, so daß sie die Beratung durch den Rentenversicherungsträger nicht ersetzen konnte. Die Ermittlungen des
Senats, die sich naturgemäß nur auf die Herbeiführung von Äußerungen der Klägerseite beziehen konnten (andere
sind nicht ersichtlich), haben ergeben, daß die fehlende Beratung seitens des Rentenversicherungsträgers auch
kausal für das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags gewesen ist. Die Ausführungen im Schreiben der Klägerseite
vom 3.7.2000 sind überzeugend und waren daher der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie mit dem Verhalten in
den vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht im Widerspruch stehen und in sich schlüssig und plausibel sind.
Insbesondere ist auch bei anwaltschaftlicher Vertretung zuzugestehen, daß nicht alle Probleme bei umfangreichen
Gesetzesänderungen sofort überschaut und einem Einzelfall unter vielen zugeordnet werden können; bei den
Rentenversicherungsträgern hat es im Zusammenhang mit der Einführung des SGB VI ebenfalls
Übergangsschwierigkeiten gegeben (auch der vorliegende Fall mag damit zusammenhängen). Es ist also davon
auszugehen, daß der Klägerseite die Auswirkungen einer veränderten Ruhensberechnung beim Zusammentreffen von
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie sie durch
das SGB VI eingeführt worden sind, nicht bekannt gewesen sind, und daß sich die Klägerin und ihr Bevollmächtigter
hätten von der Notwendigkeit einer umgehenden Antragstellung überzeugen lassen, hätte der
Rentenversicherungsträger auf sich abzeichnende Änderungen in der Ruhensberechnung hingewiesen oder generell
auf das Antragserfordernis verwiesen.
Da die Klägerin somit so zu behandeln ist, als habe sie den Antrag auf wiederaufgelebte Witwenrente bereits im April
1991 gestellt, und da alle anderen Voraussetzungen für diesen Anspruch (unstreitig) vorliegen, hat die Klägerin ab
1.4.1991 den entsprechenden Rentenanspruch. Das Urteil des SG Landshut vom 21.3.1996 war demgemäß
aufzuheben, der Bescheid der Beklagten 27.1.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.1994 war
abzuändern und die Beklagte war zu verurteilen, der Klägerin unter Zugrundelegung eines im April 1991 gestellten
Antrags ab 1.4.1991 wiederaufgelebte Witwenrente aus der Versicherung des E. D. zu gewähren (§§ 1291 Abs. 2 Satz
1, 1290 Abs. 3 Satz 1 RVO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor, nachdem sich der Senat an die
Vorgaben des BSG gehalten hat und lediglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen war.