Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2001

LSG Bayern: coxa vara, behinderung, coxarthrose, druck, atrophie, zustand, befund, ausstellung, beweismittel, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.06.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 SB 288/98
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SB 80/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Am 06.08.1997 beantragte der am 1947 geborene Kläger, der seit 01.01.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht,
die Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz
(SchwbG); hierzu gab er unter Hinweis auf den Hausarzt Dr.B. an, er leide an einem chronischen LWS- und HWS-
Syndrom, CTS beiderseits, Schulter-Armsyndrom und Behinderungen am linken Kniegelenk sowie beiden
Hüftgelenken. Im vom Beklagten angeforderten Befundbericht des Drs. (NL) B. vom 15.09.1997 wurde bestätigt, dass
der Kläger sich am 23.05., 24.06. und 22.07.1997 in Behandlung wegen chronischen LWS-Syndroms,
Innenmeniskusdegeneration linkes Knie, Läsion Rotationsmanschette, degenerativer Gelenkerkrankung, Carpaltunnel-
Syndrom beiderseits und Polyarthrose befand; beigefügt waren Arztbriefe und Befundberichte des Orthopäden Dr.S. ,
der Orthopädin W. , der Orthopäden Dres.B./H. und des Neurologen und Psychiaters Dr.G. aus der Zeit 1980 bis
1997.
Mit Bescheid vom 18.11.1997 stellte der Beklagte beim Kläger als Behinderungen mit einem GdB von 30 fest: "1.
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Verspannungen; 2.
Mittelnervendruckschädigung beidseits (Carpaltunnelsyndrom)." Hierbei stützte er sich auf die ärztliche
Stellungnahme der Dr.W. vom 27.10.1997, die für die unter den Ziffern 1 und 2 zusammengefassten Behinderungen
jeweils einen GdB von insgesamt 20 vorgeschlagen hatte; die in die Schulter und den linken Arm ausstrahlenden
Schmerzen seien wirbelsäulenbedingt und ausreichend unter der Behinderung Ziffer 1 erfasst; linkes Knie- und beide
Hüftgelenke seien frei beweglich, eine Behinderung liege hier nicht vor.
Hiergegen wandte der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16.12. 1997 ein, als Behinderungen seien nicht anerkannt
worden: chronisches HWS-Syndrom u.a.; Schulter-Arm-Syndrom rechts sowie links, Bizepssehnensyndrom rechts,
degenerative Veränderungen, Gelenkrandausziehung; Kniegelenk links, Innenmeniskuspathie links,
Gelenkrandsausziehung, degenerative Veränderungen; Hüftgelenke beidseits; Gelenkspaltverschmälerung beider
Hüften, Coxa vara beidseits, initiale Coxarthrose beidseits, Funktionseinschränkungen beider Ellenbogengelenke.
Zum Beweis bezog er sich auf die Berichte der Dr.W. vom 06.11.1995 und des Dr.B. vom 17.03. 1997. Dr.B.
bescheinigte in seinem Befundbericht vom 19.01.1998 einen Beckengeradestand, Rundrücken, HWS 1/2
eingeschränkt, LWS um 1/3 eingeschränkt, jeweils diffuser Druck- und Klopfschmerz, paraspinale
Muskelverspannungen zervikal und lumbal, geringe Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, schmerzhafter
Bogen rechts, Kapseldruckschmerz rechts, Streckdefizit beider Ellenbogengelenke um 10 Grad, Fingergelenke ohne
rheumatoide Zeichen, Hüftgelenke altersentsprechend frei beweglich; Kniegelenke frei beweglich, Druckschmerz,
medialer Rotationsschmerz, Payr positiv am Innenmeniskus links, kein Patellauntergreif- oder - verschiebeschmerz,
Lasegue sches Zeichen negativ, keine Sensibilitätsstörungen oder Paresen, Muskelreflexe seitengleich auslösbar.
Die vom Beklagten hierzu gehörte Internistin Dr.v.C. wies bezüglich der Hüft- und Kniegelenke auf die freie
Beweglichkeit hin; durch die Coxa vara und beginnende Hüftgelenksarthrose, die röntgenologisch nachgewiesen sei,
werde noch kein GdB von mindestens 10 bedingt, nachdem eine Funktionsbehinderung noch nicht gegeben sei. Sie
schlug Ergänzungen vor und hielt an dem Gesamt-GdB von 30 fest.
Mit Teilabhilfebescheid vom 02.03.1998 stellte daraufhin der Beklagte als Behinderungen bei unveränderten GdB fest:
1.Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, beidseits (Carpaltunnelsyndrom),
Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Funktionsbehinderung beider Ellenbogengelenke." Mit
Widerspruchsbescheid vom 13.03.1998 wies er den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen wurde, zurück.
Mit Berichtigungsverfügung vom 27.03.1998 fügte der Beklagte seinem Bescheid vom 02.03.1998 die
Rechtsbehelfsbelehrung bei, dieser Bescheid sei gemäß § 86 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des
anhängigen Vorverfahrens. Mit weiterem Schreiben vom 27.03.1998 wies er den Kläger auf den zwischenzeitlich
ergangenen Widerspruchsbescheid und den Abschluss des Vorverfahren hin; ihm stehe nunmehr der Rechtsweg der
Klage offen.
Seine anschließende Klage zum Sozialgericht Regensburg vom 09.04.1998 begründete der Kläger im Wesentlichen
mit dem Hinweis, der Beklagte hätte als Behinderungsleiden nicht die Beeinträchtigungen an den Schultergelenken,
beiden Ellenbogengelenken sowie durch das chronische HWS-Syndrom, das Kniegelenk links und die Hüftgelenke
festgestellt; insoweit bezog er sich auf beigefügte Befundberichte der Dres.S. , B. , W. , B. , G. und M ...
Nach Beiziehung von Befundberichten stellte der von Amts wegen beauftragte Sachverständige Dr.G. in seinem
Gutachten vom 20.05.1999 fest, der Kläger beschreibe Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates; eine
radikuläre Ausfallsymptomatik sei weder im cervikalen noch im lumbalen Bereich feststellbar; die Beweglichkeit der
großen Gelenke sei regelrecht; neuere Untersuchungsbefunde lägen nicht vor; berücksichtige man die
Untersuchungsbefunde des Jahres 1997, so werde dort eine initiale Coxarthrose beidseits beschrieben sowie
radiologisch beginnende degenerative Veränderungen; die Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke sei
altersentsprechend frei beschrieben; es bestehe ein CTS beidseits, dies sei durch den Beklagten bereits gewürdigt;
Hinweise auf eine Atrophie der Daumenballen-Muskulatur fehlten; aus neurologischer Sicht seien die jetzigen
Beschwerden zustandsgerecht gewürdigt; eine Verschlechterung zu den Vorbefunden liege nicht vor. Mit Urteil vom
24.06.1999 wies daraufhin das Sozialgericht die Klage ab.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 26.08.1999 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein, mit der er im
Wesentlichen rügte, das Gutachten des Dr.G. bzw. das angefochtene Urteil entsprächen nicht den Gegebenheiten;
nicht anerkannt worden seien das Schulter-Arm-Syndrom, die Schmerzen beider Hände, insbesondere der Daumen,
die vor allem bei der Arbeit fast unerträglich seien; weiter seien nicht anerkannt worden die in beide Beine ziehende
Schmerzausstrahlung, Innenmeniskus links sowie eine Wurzelaffektion und eine Atrophie der
Daumenballenmuskulatur beidseits. Im Übrigen bezog er sich auf die bereits von ihm angeführten Ärzte.
Mit Schreiben vom 28.09.1999 wurde der Kläger auf die Möglichkeit des § 109 SGG hingewiesen, worauf er mit
Schreiben vom 21.10.1999 mitteilte, ein Kostenvorschuss von 1.5000,00 DM sei ihm leider nicht möglich.
Nachdem der Beklagte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 01.03.2000 rügte, der Befundbericht des
Dr.B. vom 08.02.2000 enthalte im Wesentlichen Diagnoseangaben, er sei für eine gutachtliche Beurteilung nicht
ausreichend, übersandte der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2000 ein weiteres Attest des Dr.B. vom 20.07.2000.
Hierin wurde u.a. bescheinigt, der Kläger habe ständige Schmerzen der Wirbelsäule sowie peripherer Gelenke mit
starker Einschränkung der Beweglichkeit; er leide unter ständigem Kribbeln und taubem Gefühl beider Hände,
Oberbauchschmerzen mit Aufstoßen und Sodbrennen. Den Befund der HWS, LWS, rechten Schulter und des
Kniegelenks beschrieb Dr.B.: Beckengeradstand, Rundrücken, HWS 1/2 eingeschränkt, LWS um 1/3 eingeschränkt;
jeweils diffuser Druck- und Klopfschmerz; paraspinale Muskelverspannungen zervikal und lumbal; geringe
Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke; schmerzhafter Bogen rechts, Kapseldruckschmerz rechts,
Streckdefizit beidseits; Ellenbogen um 10 Grad; Kniegelenke: frei beweglich; Druckschmerz, medialer
Rotationsschmerz; Payr positiv am Innenmeniskus links; kein Patellauntergreif- oder Verschiebungsschmerz; beim
Kläger sei der ganze Bewegungsapparat schmerzhaft eingeschränkt, er habe keine Kraft mehr, könne sich nicht mehr
beugen und nicht heben, drehen nur unter starken Schmerzen eingeschränkt.
Hierzu legte der Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2000 die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr.P. vom
11.09.2000 vor, wonach nach dem vorgelegten Attest eine mittelgradige Funktionseinschränkung der HWS und
mäßige Funktionseinschränkung der LWS bei beginnenden degenerativen Veränderungen bestehe; die Einzel-GdB-
Bewertung mit 20 sei hierfür auch weiterhin zutreffend; die geringe Funktionseinschränkung beider Schultergelenke
und die endgradige Funktionseinschränkung der Ellenbogengelenke bei degenerativen Veränderungen sowie das
Carpaltunnelsyndrom beidseits seien bei der bisherigen Einzel-GdB-Bewertung mit 20 bereits berücksichtigt; im
Bereich der Kniegelenke bestehe eine mediale Meniskopathie des linken Kniegelenkes bei freier Beweglichkeit der
Kniegelenke; eine Reizsymptomatik der Kniegelenke werde nicht beschrieben; aus dem Befundbericht ergebe sich
auch keine Funktionseinschränkung der Hüftgelenke; auch bezüglich der Gastritis ergäben sich aus dem
Befundbericht keine wesentlichen funktionellen Auswirkungen; die vorliegenden Behinderungen seien im
Teilabhilfebescheid zutreffend bewertet und bezeichnet.
Mit Schreiben vom 30.11.2000 hielt der Kläger Dr.P. entgegen, es bestehe keine "mäßige, sondern eine
multisegmentale Diskopathie mit einer grenzwertig zum flachen Prolaps hin, sagitalen Ausdehnung 5 mm der LWS mit
starker Einschränkung"; er bzw. Dr.B. als Zeugen zu laden.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.06.1999 und
Änderung der Bescheide vom 18.11.1997/02.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998
zu verurteilen, den bei ihm bestehenden GdB ab August 1997 mit 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.06.1999
zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen worden sind die Schwerbehinderten- akten des Klägers beim Amt für Versorgung und
Familienförderung - Versorgungsamt - Regensburg sowie die Akten des Sozialgerichts Regensburg, Az: S 8 SB
288/98.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG
und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten
Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahrens auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt
der Berufungsakte nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 143 ff., 151 SGG) ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.06.1999 und der ihm zugrundeliegende Bescheid des
Beklagten vom 18.11.1997 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 02.03.1998, beide in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998, sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass
die nach § 4 Abs.4 SchwbG zuständigen Behörden des Beklagten weitere Behinderungen bzw. einen GdB höher als
30 feststellen; er hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises nach § 4 Abs.5 SchwbG, weil der GdB
seiner Behinderungen weiter unter 50 liegt.
Die beim Kläger vorliegenden Behinderungen sind im Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 02.03.1998 zutreffend
erfasst. Hierbei hat der Beklagte zu Recht aus der vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten genannten Vielzahl
der Diagnosen und Erkrankungen nur die dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt und als
Behinderungen im Sinne des SchwbG gemäß § 3 Abs.1 festgestellt, die wenigstens einen GdB von 10 bedingen und
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen darstellen. Denn nach der Legaldefinition des § 3 Abs.1
SchwbG ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf
einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem
für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
Bei mehreren sich gegenseitig beeinflußenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.
Nach Abs.2 dieser Vorschrift ist die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung (sc. nicht die Diagnose) als GdB, nach
Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
Diese Regelungen stellen klar, dass die Bemessung des GdB nicht auf der Grundlage irgendeiner rechnerischen
Methode und damit nicht durch bloße Addition von Einzel-GdB erfolgt, sondern aufgrund einer in sich schlüssigen und
nachvollziehbaren ärztlichen Beurteilung unter Einbeziehung arbeitsrechtlicher Aspekte geschätzt werden muss.
Nachdem der Kläger bei der Untersuchung und Begutachtung des Dr.G. am 24.06.1999 Beschwerden mit Schmerzen
im Kreuz, in den Schultern, im Nackenbereich sowie in beiden Hüften und Knien beidseits schilderte und angab, die
Hände schliefen nachts ein, er müsse dann die Hände schütteln, erhob dieser Sachverständige folgende Befunde:
obere Extremitäten: Nackengriff, Hinterhauptgriff, Schürzengriff, Faustschluss, Hakengriff, Spitzgriff, Pinzettengriff,
Oppositionsbewegungen beider Daumen beidseits gut durchführbar; beschreibt eine Hypaesthesie im
Versorgungsgebiet des Nervus medianus beidseits, Abduktion und Elevation beidseits gut durchführbar; untere
Extremitäten: Beschreibt eine Druckschmerzhaftigkeit an der Innenseite beider Kniegelenke; keine
Abduktionshemmung beider Hüften, Beugung/ Streckung beider Kniegelenke 130/0/0, keine Aufklappbarkeit, keine
Meniskuszeichen, keine Schwellung, keine Überwärmung. Wirbelsäule: Endgr. Verspannung der HWS bei der
Seitwärtsneigung, FBA 10 cm, mäßiggr. Verspannung der Muskulatur im lumbalen und cervikalen Bereich;
Einbeinstand beids. durchführbar, Aufrichten aus der Hocke möglich. Darüberhinaus konnte dieser Sachverständige
als Arzt für Neurologie und Psychiatrie/ Psychotherapie/Sportmedizin, praktischer Arzt, einen unauffälligen
neurologischen Untersuchungsbefund, eine ungestörte Koordination und Sensibilität sowie bezüglich der Motorik
seitengleiche Muskeldehnungsreflexe, lebhafte Zeichen nach Lasègue sowie Handgriff nach Bragard bds. negativ
feststellen. Der psychische Befund ergab keinen Hinweis auf eine tiefgreifende depressive Verstimmung oder formale
oder inhaltliche Denkstörungen. Nachdem der Sachverständigen eine radikuläre Ausfallsymptomatik weder im
cervikalen noch im lumbalen Bereich feststellen konnte, die Beweglichkeit der großen Gelenke als regelrecht einstufte
und die vorliegenden Untersuchungsbefunde würdigte, beurteilte er die vorhandenen Beschwerden als
zustandsgerecht gewürdigt, lehnte eine Höherbewertung der Einzel-GdB bzw. des Gesamt-GdB zutreffend ab und
schloss das Vorliegen weiterer Behinderungen aus.
An dieser Beurteilung ändern nach Aufassung des Senats auch die vom Kläger vorgelegten Befundberichte und
Atteste des Dr.B. , insbesondere vom 20.07.2000, nichts. Abgesehen davon, dass dieser behandelnde Arzt u.a.
lediglich einen Beckengeradestand, Rundrücken sowie eine Einschränkung der HWS um 1/2 und der LWS um 1/3 und
u.a. nur eine geringe Funktionseinschränkung beider Schultergelenke beschreibt bzw. lediglich Diagnosen angibt,
weist Dr.P. in seiner im Wege des Urkundenbeweises verwerteten versorgungsärztlichen Stellungnahme hierzu vom
11.09.2000 zutreffend darauf hin, dass beim Kläger lediglich eine mittelgradige Funktionseinschränkung der HWS und
eine mäßige der LWS bei beginnenden degenerativen Veränderungen vorliegt; die geringe Funktionseinschränkung
beider Schultergelenke und die endgradige Funktionseinschränkung der Ellenbogengelenke bei degenerativen
Veränderungen sowie das Carpaltunnensyndrom beidseits seien bei der bisherigen Einzel-GdB-Bewertung mit 20
bereits berücksichtigt - ebenso wie die Behinderung seitens der Wirbelsäule; im Bereich der Kniegelenke bestehe eine
mediale Meniskopathie des linken Kniegelenks bei freier Beweglichkeit der Kniegelenke; eine Reizsymptomatik der
Kniegelenke werde nicht beschrieben; aus dem Befundbericht des Dr.B. ergebe sich auch keine
Funktionseinschränkung der Hüftgelenke; auch bezüglich der Gastritis ergeben sich keine wesentlichen funktionalen
Auswirkungen.
Damit sind die Feststellungen des Sachverständigen Dr.G. und des Versorgungsarztes Dr.P. , wonach weitere
Behinderungen mit einem relevanten GdB von wenigstens 10 beim Kläger nicht vorliegen und sich ein höherer GdB
als 30 nicht begründen lasse, durch keine anderslautende objektiven Befunde bzw. Beurteilungen in Frage gestellt
bzw. widerlegt. Der Senat hat deshalb auch keinen Anlass, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Im
Übrigen wurde der Kläger bereits mit Schreiben vom 28.09. 1999 auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß §
109 SGG hingewiesen, von der er jedoch mit Hinweis auf die Kostenvorschusszahlung keinen Gebrauch machte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (vgl. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).