Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2010

LSG Bayern: obliegenheit, glaubhaftmachung, initiative, bestandteil, kritik, form, krankengeld, hauptsache, arbeitslosigkeit, trauma

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 31 R 667/09
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 1085/09 PKH
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren L 13 R 55/10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen Beginn und Höhe einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) und Anwaltsbeiordnung.
Der 42-jährige Kläger erlitt im Jahr 1986 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, das sich stark auf seinen beruflichen
Werdegang ausgewirkt hat. Diesbezüglich sowie allgemein wegen der Entwicklung seines Gesundheitszustands wird
auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.11.2009 verwiesen.
Einen ersten Rentenantrag hatte der Kläger im Dezember 2000 gestellt, der aber im Jahr 2001 mit Bescheid und
Widerspruchsbescheid bestandskräftig abgelehnt worden war.
Einen weiteren Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger im November 2007. Dieser wurde
von der Beklagten positiv verbeschieden (Rentenbescheid vom 10.06.2008, Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008).
Gleichwohl ist es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München gekommen, weil der Kläger mit dem
Beginn (zum 01.11.2007) und der Höhe (aktuell brutto 544,73 EUR monatlich) der ihm bewilligten Rente wegen voller
Erwerbsminderung nicht einverstanden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anhängig
gewesen ist, mit Urteil vom 19.11.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein früherer Rentenbeginn
komme wegen der Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI nicht in Betracht. Da der Versicherungsfall geraume Zeit -
jedenfalls mehr als drei Monate - vor der Antragstellung eingetreten sei, sei eine Rentengewährung ab einem früheren
Zeitpunkt ausgeschlossen. An den Rentenantrag vom Dezember 2000 dürfe nicht angeknüpft werden. Denn dieser sei
bestandskräftig abgelehnt worden; das Sozialgericht hat den Kläger insoweit auf einen Überprüfungsantrag nach § 44
SGB X hingewiesen. Die Beklagte habe die Rente auch ordnungsgemäß berechnet. Alle Beitragszeiten, über die der
Kläger im Klageverfahren Unterlagen eingereicht habe, seien im
Versicherungsverlauf bereits enthalten. Bis 31.12.1991 seien Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Beitragszeiten
gewesen, so dass sie zu Recht nicht in der Anlage 3 des Rentenbescheids "Entgeltpunkte für Beitragszeiten"
auftauchen. Zu Unrecht unberücksichtigte Zeiten seien nicht ersichtlich, wobei auch der Kläger keine Anhaltspunkte
geliefert habe. Die Beklagte habe sowohl den richtigen Rentenartfaktor gewählt als auch den Zugangsfaktor korrekt
berechnet. Die Berechnung in einer Renteninformation aus dem Jahr 2002, die einen höheren Rentenbetrag
ausgewiesen hatte, entfalte keine Bindungswirkung und vermittle dem Kläger keinen höheren Rentenanspruch.
Am 30.12.2009 hat der Kläger für das Berufungsverfahren PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
beantragt, ohne sich in der Sache zu dem Urteil des Sozialgerichts zu äußern. Berufung gegen das Urteil des
Sozialgerichts hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18.01.2010 eingelegt (Aktenzeichen L 13 R 55/10).
Dieser hat erklärt, er werde einen Berufungsantrag und eine Begründung erst nach Bewilligung von PKH einreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Akten des
Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
II.
Dem Antrag auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung kann nicht entsprochen werden. Der Berufung fehlt eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Tatbestandsmerkmal
"hinreichende Erfolgsaussicht" ist unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bezüge zu interpretieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen
Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die
Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet zugleich, dass PKH nur verweigert
werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur
eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
Eine mehr als nur entfernte Erfolgsaussicht der Berufung liegt nicht vor: a) Zu der Frage eines früheren Beginns der
Rente wegen Erwerbsminderung sind die Ausführungen des Sozialgerichts in vollem Umfang zutreffend, so dass
darauf verwiesen wird. Dessen Begründung ist nichts hinzuzufügen. Immerhin hat der Kläger nun den richtigen Weg
beschritten und bei der Beklagten mittlerweile einen Überprüfungsantrag gestellt. b) Vor dem Sozialgericht hat der
anwaltlich vertretene Kläger vorgetragen, diverse Beitragszeiten seien nicht berücksichtigt worden. Er hat insoweit ein
"Anlagenkonvolut K1" als Beweismittel angeboten. Es handelt sich zum Einen um Nachweise zur Zahlung von
Krankengeld. Die entsprechenden Zeiten sind jedoch korrekt als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf
festgehalten. Was der Kläger mit der Vorlage verschiedener Grundsicherungsbescheide zum Ausdruck hat bringen
wollen, bleibt im Dunkeln; die entsprechenden Zeiten bis zum Rentenbeginn sind Bestandteil des
Versicherungsverlaufs. Auch die Zeiten, auf die sich das so genannte "Anlagenkonvolut K2" bezieht, sind allesamt
berücksichtigt. c) Dass der Kläger aus einer Renteninformation keine Ansprüche ableiten kann, hat das Sozialgericht
korrekt und erschöpfend erläutert. d) Die Ausführungen des Sozialgerichts zum Rentenartfaktor sind ebenfalls richtig.
Wenn sich der Kläger aufgrund des abgesenkten Zugangsfaktors benachteiligt fühlt, möge er bedenken, dass bei ihm
immerhin 239 Kalendermonate an Zurechnungszeit berücksichtigt worden sind, die ihm insgesamt 11,6393
Entgeltpunkte gesichert haben. Das verkörpert mehr als die Hälfte seiner Entgeltpunkte insgesamt. Der Senat weist
darauf hin, dass dem Kläger von Verfassungs wegen kein Anspruch darauf zusteht, dass seine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung ein bestimmtes Leistungsniveau nicht unterschreitet. Es verstößt auch nicht gegen
verfassungsmäßige Rechte des Klägers, wenn er daneben noch auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wäre. e)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine für ihn im Lauf seiner Rentenbiografie günstige
rentenrechtliche Rechtslage bis zum Renteneintritt erhalten bleibt. Solange noch keine Rente bezogen wird, ist der
Versicherte grundsätzlich von allen, die künftige Rentenhöhe betreffenden nachteiligen wie vorteilhaften
Rechtsänderungen betroffen. Verfassungsrechtlicher Schutz steht ihm dagegen nur in engen Grenzen - am Ehesten
über Art. 14 GG - zu. Unberücksichtigt bleiben solche Rechtsänderungen vom Prinzip her erst dann, wenn sie
während des Rentenbezugs eintreten (vgl. § 306 Abs. 1 SGB VI).
Auch im Licht des Amtsermittlungsprinzips hat das Sozialgericht nicht von sich aus weitere Faktoren, die in die
Rentenberechnung einfließen, einer ins Detail gehenden Prüfung unterziehen müssen. Im Rahmen seiner
Mitwirkungsobliegenheiten hätte der Kläger insoweit wenigstens einen nachvollziehbaren "Anfangsverdacht" darlegen
müssen. Daran fehlt es. Dem Kläger wird damit nichts Unzumutbares abverlangt, zumal er von einem erfahrenen
Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Der angefochtene Rentenbescheid erläutert die Rentenberechnung so detailliert
und übersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Schwierigkeiten seine Kritik hätte näher konkretisieren und
an bestimmten Berechnungsschritten hätte festmachen können und müssen.
Das gilt umso mehr im PKH-Verfahren, weil in diesem Rahmen den Kläger eine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung
trifft. Damit wird das Amtsermittlungsprinzip zwar nicht durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt. Gleichwohl
bestehen gerade wegen der Obliegenheit zur Glaubhaftmachung die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers in
verstärkter Form. Vor diesem Hintergrund hat sich der Senat auf die hier vorgenommene rechtliche Prüfung
beschränken dürfen und nicht in eigener Initiative neue Probleme "suchen" müssen. Der Kläger selbst hat im PKH-
Verfahren auf jeglichen Vortrag zu den Erfolgsaussichten der Sache verzichtet, obwohl ihm aus dem Verfahren vor
dem Sozialgericht bekannt war, dass zur Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Substantiierung von
Nutzen ist - das Sozialgericht hatte ihn ausdrücklich aufgefordert, dazu Stellung zu beziehen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).