Urteil des LSG Bayern vom 11.07.2006

LSG Bayern: blindheit, grobe fahrlässigkeit, kataraktoperation, höchstpersönliches recht, gemeinschaftspraxis, kurzsichtigkeit, unverzüglich, entziehung, behörde, rücknahme

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 15 BL 9/03
Bayerisches Landessozialgericht L 15 BL 14/04
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Anspruchs der verstorbenen J. N. auf Leistungen nach dem
Bayerischen Blindengeldgesetz und auf das Merkzeichen "Bl" für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Januar 2002.
Die 1921 geborene und am 27.11.2004 gestorbene J. N. erhielt auf der Grundlage des Bescheides des Beklagten vom
13.01.1992 ab 01.11.1991 Pflegegeld für Zivilblinde nach dem damaligen Zivilblinden-Pflegegeldgesetz. Nach dem
Befundbericht des Augenarztes M. vom 22.11.1991 bestand zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung auf beiden
Augen eine Sehfähigkeit von weniger als 1/50 als Folge einer fortschreitenden Kurzsichtigkeit, einem Grauen Star und
einer ringförmigen Eintrübung der Hornhautperipherie (Arcus lipoides). Anläßlich der Begutachtung durch den
Augenarzt Dr.K. am 17.08.1999 wurde die Frage der Behebung der Blindheit bzw. die Besserung des Sehvermögens
durch eine Operation (Katarakt-OP rechts) erörtert. Frau N. zeigte sich einer solchen Operation nicht abgeneigt, in
Aussicht genommen wurde ein Termin im August 2001. Für diesen Termin wurde deswegen eine Nachprüfung
vorgemerkt. Mit Bescheiden vom 06.06.2000 und 06.06.2001 wurde Frau N. über die Erhöhung des Blindengeldes
zum 01.07.2000 bzw. 01.07.2001 in Kenntnis gesetzt und dabei auf die ihr obliegenden Mitteilungspflichten auf der
Rückseite des Bescheides hingewiesen.
Mit Nachprüfungsfragebogen vom 20.07.2001 hat der Beklagte eine neuerliche Nachprüfung eingeleitet, deren
Beantwortung mit Schreiben vom 21.08.2001 angemahnt wurde. Am 28.08.2001 erschien der Ehemann von Frau N.
bei dem Beklagten und teilte mit, dass seine Ehefrau am 29.03.2001 operiert worden sei. Der Augenarzt Dr.R. hat in
einem Befundbericht vom 05.09.2001 mitgeteilt, dass mit der Patientin eine Kataraktoperation am linken Auge für den
29.03.2001 vorgesehen gewesen sei, die sie jedoch nicht habe durchführen lassen. Die Sehschärfe betrage am
rechten Auge unkorrrigiert wie korrigiert 1/15 Lesetafel und am linken Auge unkorrigiert wie korrigiert "Finger zählen",
beidäugig = 1/15 Lesetafel. In der Folge stellte sich heraus, dass die Kataraktoperation am rechten Auge bereits im
September 1999 erfolgt war. Bei der Untersuchung durch den Augenarzt Dr.K. am 27.09.2001 wurde auf dem
besseren rechten Auge ein unkorrigierter Visus von 1/50 und ein korrigierter Visus von 1/35 festgestellt. Der
Augenarzt Prof.Dr.S. hat mit Befundbericht vom 07.11.2001 mitgeteilt, dass die Kataraktoperation am 23.11.1999 am
rechten Auge völlig komplikationslos verlaufen sei und der postoperative Visus zwischen 1/25 und 0,05 betragen
habe. Im Einzelnen habe der Visus am 27.09.1999 am rechten Auge "Finger zählen", am 26.11.1999 0,05, am
01.08.2000 1/15, am 02.11.2000 1/20 und am 08.03.2001 1/15 betragen. Auf der Grundlage der versorgungsärztlichen
Stellungnahme von Dr.W. vom 06.12.2001 und der Aktenverfügung vom 13.12.2001 wurde Frau N. mit Schreiben vom
24.01.2002 zu der beabsichtigten Entziehung des Blindengeldes ab 01.12.1999 mit der Folge einer zurück zu
erstattenden Summe in Höhe von 15.084,09 EUR angehört.
Am 13.02.2002 ist Frau N. mit ihrem Ehemann beim Beklagten erschienen und hat erklärt, dass sie mit der im
Anhörungsschreiben vom 24.01.2002 angekündigten Entscheidung nicht einverstanden sei. Bei ihr liege weiterhin
Blindheit vor. Die durchgeführten Operationen 1999 und 2001 hätten keine Besserung erbracht. Die Visusangaben von
Dr.S. würden auf einer ungenügenden Untersuchung beruhen. Der korrigierte bessere Visus, den Dr.K. festgestellt
habe, beruhe auf den verabreichten Augentropfen. Der bessere Visus sei gleich nach der Untersuchung wieder weg
gewesen. Sie werde sich noch bei Dr.M. zwecks Untersuchung ihrer Blindheit vorstellen und das Ergebnis dieser
Untersuchung nachreichen. Die rückwirkende Aberkennung des Blindengeldes sei völlig inakzeptabel, da ihr Mann am
28.08.2001 beim Beklagten vorgesprochen habe und die durchgeführte Augenoperation vom 13.03.2001 gemeldet
habe. Mit Schreiben vom 24.02.2002 hat Frau N. mitgeteilt, dass sie am 15.02.2002 bei Dr.M. zur Untersuchung ihrer
Blindheit gewesen sei. Sie möchte nochmals erklären, dass sie von einer wesentlichen Besserung der Blindheit nichts
bemerkt habe. Sie könne auch heute wie früher z.B. das Anhörungsschreiben nicht selbst lesen und sei auf das
Vorlesen angewiesen. Auch bei den Ärzten sei ihr gegenüber immer davon die Rede gewesen, dass es keine
Verbesserung geben werde, sondern eine wesentliche Verschlechterung verhindert bzw. verzögert werden müsse. Sie
habe wegen der nicht eingetretenen wesentlichen Verbesserung auf den Bestand des Bescheides vertraut und bitte
um Berücksichtigung des § 45 SGB X, in dem das Vertrauen auf einen Bescheid als schutzwürdig bezeichnet werde.
In dem Befundbericht vom 11.03.2002 hat der Augenarzt Dr.M. einen Visus rechts wie links nur noch für
Handbewegungen angegeben. Der von dem Beklagten eingeschaltete Augenarzt Dr.M. hat nach Untersuchung von
Frau N. das augenfachärztliche Gutachten vom 24.07.2002 erstellt. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass bei Frau
N. die Sehschärfe beider Augen glaubhaft derart vermindert sei, dass Blindheit im Sinne des Bayerischen
Blindengeldgesetzes ab dem Untersuchungszeitpunkt vorliege, da die Sehschärfe am besseren Auge oder bei
beidäugiger Prüfung nur noch 1/50 betrage. Ob zwischenzeitlich ab Operationstermin eine Besserung vorgelegen
habe, sei rückblickend schwierig festzustellen. Wesentliche Ursache für die Erblindung sei die Netzhautdegeneration.
Die Operation des Grauen Stars könne hier nur allenfalls eine geringe Verbesserung bedingen. Allerdings sei durch die
Kataraktoperation die Kurzsichtigkeit am rechten Auge praktisch aufgehoben worden, wodurch sich optisch eine
größere Abbildung als zuvor auf der Netzhaut ergebe. Die vorliegenden Befunde würden in der Tat darauf hinweisen,
dass nach der Operation zumindest zeitweise eine bessere Sehschärfe am rechten Auge vorgelegen habe. Da von
zwei Augenärzten unabhängig voneinander an insgesamt fünf Untersuchungstagen rechts eine bessere Sehschärfe
als 1/50 gemessen worden sei und auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Gesichtsfeldeinschränkung vorliege, die bei
einer Sehschärfe von 1/35 oder besser die Zuerkennung von Blindengeld begründen könnte, entstehe auch hier der
Eindruck, dass in einem vorübergehenden Zeitraum Blindheit im Sinne des BayBlindG nicht vorgelegen habe.
In der ergänzenden Stellungnahme des Dr.M. vom 04.12.2002 weist dieser darauf hin, dass wegen der bereits durch
den Augenarzt Dr.M. festgestellten Blindheit im Sinne des BayBlindG Blindengeld bereits wieder rückwirkend ab
11.03.2002 zuerkannt werden könnte.
Der Beklagte hat telefonisch in der Praxis Dr.M. ermittelt, dass der mit Befundbericht vom 11.03.2002 übersandte
Befund bereits am 15.02.2002 erhoben worden sei. Der Versorgungsarzt Dr.M. hat mit Prüfvermerk vom 21.01.2003
daraufhin festgestellt, dass die Blindheit bei Frau N. bereits ab Februar 2002 zu bestätigen sei.
Mit Bescheid vom 26.02.2003 hat der Beklagte den Bescheid vom 13.01.1992 insoweit aufgehoben, als für die Zeit
vom 01.12.1999 bis 31.01.2002 kein Anspruch auf Blindengeld bestehe; die in dieser Zeit entstandene Überzahlung in
Höhe von insgesamt 13.657,83 EUR wurde zurückgefordert. Die Besserung des Sehvermögens durch die
Augenoperation stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, die dem Verwaltungsakt vom
13.01.1992 zugrunde gelegen hätten. Die durchgeführte Augenoperation vom November 1999 sei erst am 28.08.2002
angezeigt worden. Aus diesem Grunde sei der Bescheid vom 13.01.1992 nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also vom 01.12.1999 ab, aufzuheben gewesen. Bei der
Berechnung des zurückzuzahlenden Blindengeldes sei berücksichtigt worden, dass Frau N. ab 01.07.2001 Pflegegeld
von der KVB R. erhalte.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch von Frau N. vom 21.03.2003. Die in der Begründung angegebene wesentliche
Änderung bzw. Verbesserung habe sich nicht eingestellt. Außerdem sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie eine aus
ihrere Sicht erfolglose Operation dem Amt hätte mitteilen müssen. Von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Unterlassung der Mitteilungspflicht könne also nicht ausgegangen weden. Die durchgeführte Augenoperation habe für
sie keinerlei Verbesserung erbracht. Im Gegenteil habe nach der Operation auf dem operierten Auge ein größerer
schwarzer Fleck als vorher bestanden. Die in der Begründung bei den aufgeführten Untersuchungsterminen
angegebenen Werte könne sie nicht nachvollziehen. Die augenärztliche Untersuchung am 27.09.2001 durch Dr.K. in
D. sei in Frage zu stellen. Der allgemeine Praxiszustand habe ziemlich zu wünschen übrig gelassen. Es sei auch auf
das Alter der Frau N. von 82 Jahren zu verweisen, in dem man manchmal auch etwas vergesse. Die
Versorgungsärztin P. hat in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2003 bestätigkt, dass Blindheit im Zeitraum vom
01.12.1999 bis 31.01.2002 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen habe. Hinsichtlich der
Blindheitsfeststellung ab Februar 2002 wurde im Hinblick auf den Entlassungsbericht der S.klinik R. vom 13.05.2002,
wonach Frau N. am 15.05.2002 in ihren Ein-Personenhaushalt mit der Anmerkung entlassen wurde, dass sie in den
Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) selbständig tätig sei, am Vorliegen von Blindheit Zweifel angemeldet.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2003 den Widerspruch von Frau N. zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage von Frau N. vom 10.09.2003. Für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.01.2002 habe
Frau N. ebenfalls Anspruch auf Blindengeld, weil bei ihr Blindheit im Sinne des Blindengeldgesetzes vorgelegen habe.
Zum Beweis hierfür wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Der Beklagte verkenne, dass die
durchgeführten Operationen keine Besserung des Augenlichts erbracht hätten. Selbst wenn eine kurzfristige
Besserung des Augenlichts eingetreten sein sollte, wäre eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides nach
§ 48 SGB X nicht möglich gewesen. Die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.
Frau N. habe weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Zumindest aus subjektiver Sicht habe Frau N. nicht
grob fahrlässig gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass keinerlei Verbesserung des Augenlichts durch die
erfolgte Operation vorliege. Die Ausführungen des Beklagten, dass in den entsprechenden Bescheiden bzw.
Schreiben auf entsprechende Hinweispflichten hingewiesen worden sei, sei unbehelflich. Vorliegend sei zu beachten,
dass Frau N. blind und selbst nicht in der Lage sei, in Bescheiden bzw. Schreiben festgehaltene Hinweise zu lesen.
Entscheidend sei jedoch, dass Frau N. nicht bewusst gewesen sei, dass jede Operation - auch eine erfolglose - hätte
angezeigt werden müssen. Im Übrigen sei auch die Jahresfrist nach § 48 Abs.4 SGB X nicht beachtet.
Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.06.2004 darauf hingewiesen, dass der Ehemann von Frau N. am
28.08.2001 erstmals auf entsprechende Anfrage mitgeteilt habe, dass seine Frau am 29.03.2001 operiert worden sei.
Unverzüglich seien die augenärztlichen Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen, eine augenärztliche
Untersuchung am 27.09.2001 durchgeführt und die Unterlagen versorgungsärztlich ausgewertet worden (s.
versorgungsärztliche Stellungnahme vom 06.12.2001). Die durchgeführte Sachaufklärung habe ergeben, dass bereits
am 23.11.1999 eine Operation am rechten Auge durchgeführt worden sei, die Frau N. nicht mitgeteilt habe. Nach der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.12.2001 habe Blindheit deshalb am 26.11.1999 nicht mehr
angenommen werden können. Am 24.01.2002 sei eine Anhörung zur beabsichtigten rückwirkenden Entziehung des
Blindengeldes erfolgt. Gegen die Anhörung seien Einwendungen erhoben worden, die weitere umfangreiche
Ermittlungen nach sich gezogen hätten. Am 24.07.2002 sei eine weitere augenärztliche Untersuchung durch den
Augenarzt Dr.M. erfolgt mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 04.12.2002. Die versorgungsärztliche Auswertung
aller ärztlichen Unterlagen vom 21.01.2003 habe dann zum Ergebnis geführt, dass Blindheit bereits wieder ab Februar
2002 vorliege. Somit habe die Behörde frühestens ab 21.01.2003 Kenntnis aller Tatsachen gehabt, die eine
Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit gerechtfertigt hätten. Der Rücknahmebescheid vom 26.02.2003 sei
somit innerhalb der Jahresfrist erlassen worden. Die Prozessbevollmächtigten von Frau N. haben mit Schriftsatz vom
15.07.2004 die Ansicht vertreten, nach der versorgungsärztlichen Auswertung des Gutachtens von Dr.K. durch den
Versorgungsarzt Dr.W. vom 06.12.2001 habe die Beklagte im Dezember 2001 Kenntnis von den
entscheidungserheblichen Tatsachen gehabt und somit habe die Jahresfrist zu laufen begonnen. Der Bescheid vom
26.02.2003 liege damit nicht mehr innerhalb der Jahresfrist. Im Übrigen werde nochmals darauf hingewiesen, dass -
unabhängig von der Ausschlussfrist - die Voraussetzungen nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X nicht vorliegen.
Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.07.2004 vorgetragen, dass durch die Einwendungen im
Anhörungsverfahren weitere umfangreiche Ermittlungen angezeigt gewesen seien, um den Anspruch auf Blindengeld
zu überprüfen. Weiter liege sehr wohl grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X vor. Grobe
Fahrlässigkeit bedeute, dass einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien oder
unbeachtet geblieben sei, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Aus den Hinweisen
der Blindengeldbescheide sei Frau N. bekannt gewesen, dass jegliche Operation dem Beklagten mitzuteilen sei.
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin nach der Operation eine subjektive Besserung der
Sehfähigkeit empfinde.
Im Schwerbehindertenverfahren war bei Frau N. bereits mit Bescheid des Beklagten vom 15.12.1981 ein GdB von 100
und u.a. das Merkzeichen "Bl" festgestellt worden. Parallel zur Blindengeldstreitigkeit wurde Frau N. mit Schreiben
vom 24.01.2002 dazu angehört, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Überprüfung sich die Verhältnisse durch
Besserung der Gesundheitsstörung "Blindheit" wesentlich geändert hätten und die Klägerin nun ab 01.12.1999 keinen
Anspruch mehr auf das Merkzeichen "BL" habe. Mit Änderungsbescheid vom 26.02.2003 hat der Beklagte
festgestellt, dass Frau N. für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.01.2002 keinen Anspruch auf das Merkzeichen
"BL" habe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 21.03.2003 - inhaltlich gleich zum Blindengeldverfahren - wurde
mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.08.2003 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage von Frau N. vom 10.09.2003 zum Sozialgericht Landshut. Die Entscheidung des
Beklagten entspreche nicht der Sach- und Rechtslage und verletze Frau N. in ihren Rechten. Für den Zeitraum vom
01.12.1999 bis 31.01.2002 habe sie ebenfalls einen Anspruch auf das Merkzeichen "Bl". Zum Beweis hierfür wird die
Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Von Seiten des Beklagten werde die vorliegende
Funktionsbeeinträchtigung des Auges nicht zutreffend bewertet. Das augenfachärztliche Gutachten von Dr.M. vom
24.07.2002 sei nicht zutreffend. Dieser stütze seine Beurteilung offensichtlich auf die ärztlichen Stellungnahmen von
Dr.S. und Dr.K. , deren Einschätzung jedoch unzutreffend sei. Die Visus-Angaben von Dr.S. würden auf einer
unzureichenden Untersuchung beruhen. Auch die Beurteilung von Dr.K. sei nicht zutreffend, da die Funktion des
Sehorgans unzutreffend dargestellt worden sei. Der korrigierte bessere Visus, den Dr.K. festgestellt habe, beruhe auf
den verabreichten Augentropfen. Der bessere Visus sei bei der Klägerin gleich nach der Untersuchung wieder weg
gewesen. Die durchgeführte Augenoperation habe für Frau N. keine Verbesserung der Funktion des Sehorgans
erbracht. Der Beklagte verkenne, dass vielmehr eine weitere Funktionsbeeinträchtigung eingetreten sei. Nach der
Operation sei auf dem operierten Auge der Klägerin ein größerer schwarzer Fleck als vorher aufgetreten. Zutreffend
sei die Beurteilung der Gemeinschaftspraxis Dr.M ... Diese sei nach Untersuchung von Frau N. zu dem Ergebnis
gelangt, dass die durchgeführte Katarakt-Extraktion mit Hinterkammerlinseneinpflanzung rechts zu keinerlei
Verbesserung geführt habe. Verkannt werde, dass die durchgeführte Operation aufgrund der vorliegenden
Grunderkrankung zu keiner Verbesserung des Augenlichts habe führen können und auch nicht geführt habe. Rein
vorsorglich und hilfsweise werde noch darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des streitgegenständlichen
Bescheides nach § 48 SGB X mangels Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich sei.
Frau N. habe weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Im Übrigen sei auch nicht die Jahresfrist nach § 48
Abs.4 SGB X beachtet.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 21.07.2004 die Streitsachen mit den Az.: S 15 BL 9/03 und S 15
SB 485/03 unter dem führenden Az.: S 15 BL 9/03 verbunden.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2004 die Klage gegen die Bescheide des Beklagten
vom 26.02.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.08.2003 und 13.08.2003 abgewiesen. Im vorliegenden
Fall würden erhebliche Zweifel bestehen, dass im Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.01.2002 bei Frau N. Blindheit
vorgelegen habe. Insbesondere habe Dr.M. in seinem für das Gericht überzeugenden und nachvollziehbaren
Gutachten vom 24.07.2002 darauf hingewiesen, dass nach der Operation am rechten Auge vom 23.11.1999 durch
zwei Augenärzte (Prof.Dr.S. und Dr.K.) unabhängig voneinander an insgesamt fünf Untersuchungstagen eine bessere
Sehschärfe als 1/50 gemessen worden sei. Die Gesichtsfeldeinschränkung habe nie ein Ausmaß erreicht, dass sie
bei einer Sehschärfe von 1/35 oder besser, die Zuerkennung von Blindheit habe begründen können. Es gebe für das
Gericht auch keinen Anlass zu der Annahme, dass all diese Befunde der behandelnden Ärzte unzutreffend erhoben
worden seien oder etwa durch das Eintropfen von Medikamenten verfälscht worden seien. Das Gericht wisse aufgrund
eigener Erfahrung, dass die Sehkraftbestimmung in aller Regel ohne vorherige Medikamenteneingabe durchgeführt
werde, ansonsten würde sich in der Tat das Ergebnis verfälschen. Erst nach der Sehkraftbestimmung werde dann
häufig ein pupillenerweiterndes Medikament eingetropft, um den Augenhintergrund näher zu betrachten. Im Übrigen
weise Dr.M. darauf hin, dass durch die Kataraktoperation am 23.11.1999 die Kurzsichtigkeit am rechten Auge
praktisch aufgehoben worden sei, wodurch sich optisch eine größere Abbildung als zuvor auf der Netzhaut ergebe
(Emmetropisierung). Dadurch sei auch die vorübergehende Verbesserung der Sehfähigkeit am rechten Auge nach der
Katarakt-Operation erklärbar, auch wenn die wesentliche Ursache für die Sehbehinderung die bei Frau N. vorliegende
fortschreitende Netzhautdegeneration sei. Zum Problem der Jahresfrist nach § 48 Abs.4 in Verbindung mit § 45 Abs.4
Satz 2 SGB X teile das Gericht die Rechtsauffassung des Beklagten. Die Jahresfrist nach § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X
beginne erst mit der Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen. Frühestens mit dem Eingang des
Gutachtens von Dr.M. vom 24.07.2002 beim Beklagten könne man davon ausgehen, dass dem Beklagten
ausreichend zuverlässige und nachvollziehbare Tatsachen bekannt geworden seien, die eine Entziehung des
Blindengeldes ab dem 01.12.1999 rechtfertigten. Der maßgebliche Bescheid sei am 26.02.2003 ergangen, so dass die
Jahresfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Weiter sei das Gericht der
Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass Frau N. ihrer Hinweispflicht im Hinblick auf die durchgeführten
Operationen in den Jahren 1999 und 2001 nicht nachgekommen sei, die Voraussetzungen für die Aufhebung des
Ausgangsbescheides nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass der behandelnde
Augenarzt Prof.Dr.S. ihr mitgeteilt habe, dass sich nach der Operation die Sehfähigkeit auf dem rechten Auge
verbessert habe. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass er ihr den Erfolg der Operation hätte verschweigen
wollen. Das Gericht gehe davon aus, dass Frau N. bekannt gewesen sei bzw. bekannt hätte sein müssen, dass
Operationen, die zu einer Verbesserung der Sehfähigkeit zumindest auf einem Auge geführt hätten, bei dem
Beklagten zu melden gewesen seien. Im Nachprüfungsfragebogen, der zuletzt mit Schreiben vom 20.07.2001 vom
Beklagten versandt worden sei, sei gezielt nach durchgeführten Operationen gefragt worden. Auch in jeder Lebens-
und Aufenthaltsbescheinigung sei Frau N. darauf hingewiesen worden, dass sie jede Änderung der Verhältnisse, die
für die Zahlung von Blindengeld maßgeblich seien, unverzüglich mitteilen müsse. Nach alledem ergebe sich, dass
Frau N. ihren Mitteilungspflichten grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Das Argument, dass sie selbst die
entsprechenden Dokumente nicht habe lesen können, würde quasi jeden Blinden von seinen Mitwirkungspflichten
entbinden. Demgegenüber führe jede verabsäumte Mitwirkung gerade im Blindengeldverfahren zu beträchtlichen
Überzahlungen. Gerade deshalb komme der Mitwirkung des Anspruchsberechtigten hier eine besondere Bedeutung zu
und begründe eine besondere Sorgfaltspflicht. Komme der Blinde trotz der regelmäßigen ausdrücklichen Hinweise auf
seine Mitteilungspflicht dieser nicht nach, so sei darin ein schwerer Verstoß gegen seine Sorgfalts- und
Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I zu sehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung von Frau N. vom 17.09.2004.
Frau N. ist am 27.11.2004 verstorben. Der Rechtsstreit wurde zunächst mit dem Ehemann und alleinigen Erben von
Frau N. , Herrn A. N. , als deren Rechtsnachfolger weitergeführt. Mit Schriftsatz vom 11.01.2005 wurde klargestellt,
dass sich die Berufung sowohl gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Blindengeldstreitigkeit als auch
hinsichtlich der Schwerbehindertenstreitigkeit - Merkzeichen "Bl" - richtet. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.02.2005
wurde die Berufung näher begründet. Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich weitestgehend dem
Klagebegründungsschriftsatz in erster Instanz vom 16.02.2004.
Der Beklagte hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 17.03.2005 geäußert. Neue rechtserhebliche Tatsachen odere
Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Das
Sehvermögen der verstorbenen Frau N. habe sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers aufgrund der Augenoperation vom 23.11.1999 nachweislich gebessert. Erst aufgrund des Ergebnisses der
Begutachtung durch Dr.M. vom 24.07.2002 konnte unter Berücksichtigung des durch Dr.M. am 15.02.2002 erhobenen
Befundes das Vorliegen von Blindheit im Sinne des Gesetzes wieder angenommen werden. Das Sozialgericht
Landshut hat in der angefochtenen Entscheidung vom 16.08.2004 auch zutreffend festgestellt, dass die Jahresfrist
nach § 48 Abs.4 in Verbindung mit § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X gewahrt ist. Ein grob fahrlässiges Handeln im Sinne des
§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X sei ebenfalls zu Recht angenommen worden. Auf Anfrage des Senats haben die
Augenärzte Dres.R. , K. , Prof.Dr.S. u.a. mit Schreiben vom 14.02.2006 nochmals die bei Frau N. von September
1999 bis März 2001 erhobenen Visuswerte mitgeteilt. Dabei ergab sich am 27.09.1999 ein Visus für das rechte wie
das linke Auge in Form von "Finger zählen", in 30 cm Entfernung intakte Lichtscheinprojektion in allen Quadranten.
Am 23.11.1999 sei am rechten Auge eine Kataraktextraktion mit Implantation einer intraokulären Hinterkammerlinse
von - 6,0 Dioptrien durchgeführt worden, wobei der operative und postoperative Verlauf sich komplikationslos gestaltet
habe. Am 26.11.1999 sei am rechten Auge ein Visus von 0,005 ohne Korrektur unsicher erhoben worden, am
01.12.1999 habe der Visus am operierten rechten Auge 1/25 Lesetafel betragen, am 22.12.1999 sei ein unkorrigierter
Visus von 0,05 erhoben worden, wobei zusätzliche Gläser keine Besserung erbracht hätten. Am 01.08.2000 sei am
rechten Auge ein Visus von 1/15 und am linken Auge ein Visus von 1/50 Lesetafel in 1 m Entfernung erhoben worden,
am 02.11.2000 sei am rechten Auge ein Visus von 1/20 Lesetafel in 1 m Entfernung und am linken Auge von "Finger
zählen" in 30 cm Entfernung erhoben worden. Am 08.03.2001 sei am rechten Auge ein Visus von 1/15 Lesetafel in 1
m Entfernung und am linken Auge ein Visus von "Finger zählen" in 30 cm Entfernung erhoben worden. Aufgrund der
geringen, aber für die Patientin doch spürbaren Verbesserung sei auch für das linke Auge eine Kataraktoperation
geplant gewesen. Zu der für den 29.03.2001 terminierten Operation sei Frau N. aber nicht erschienen. Sie habe sich
erst wieder am 28.09.2004 einmalig in der Sprechstunde vorgestellt. Damals habe der Visus am rechten Auge 1/50
bis 1/35 Lesetafel in 1 m Entfernung und am linken Auge "Finger zählen" in 30 cm Entfernung betragen.
Am 05.07.2006 ist auch Herr A. N. verstorben. Der Sohn D. N. hat am 06.07.2006 unter Bezugnahme auf den
Erbvertrag vom 21.03.1989 erklärt, alleiniger Erbe seines verstorbenen Vaters zu sein. Er wünscht die Fortführung
des Verfahrens und die Durchführung des Verhandlungstermins am 11.07.2006. Er bevollmächtigte die Rechtsanwälte
H. und Kollegen mit der Wahrnehmung der Interessen vor dem Bayer. Landessozialgericht.
Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2004 und
die Bescheide des Beklagten vom 26.02.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.08.2003 und
13.08.2003 aufzuheben.
Der Vertreter des Beklagten stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2004 zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Landshut mit den Az.: S 9 BL
9/03, S 15 SB 485/03 sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 15 BL 14/04 zur Entscheidung
vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend
Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (Art.7 Abs.2 BayBlindG in Verbindung mit §§
143, 151 SGG), aber nicht begründet. Streitgegenständlich ist sowohl die Aufhebung des Anspruchs des Klägers als
Rechtsnachfolger von Frau J. N. bzw. Herrn A. N. auf Zahlung von Blindengeld als auch die Aufhebung der
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2004 zu Recht die
Klagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 26.02.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
12.08.2003 (Merkzeichen "Bl") und 13.08.2003 (Blindengeld) abgewiesen. Dem Kläger als Rechtsnachfolger der J. N.
bzw. des A. N. steht zunächst für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.01.2002 kein Anspruch auf Zahlung von
Blindengeld zu. Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 26.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.08.2003 den Bescheid vom 13.01.1992 (Bewilligung des Blindengeldes) insoweit aufgehoben und die
Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 13.657,83 EUR geltend gemacht. Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB
X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse, die dem Erlass des Verwaltungsaktes vom 13.01.1992 zugrunde lagen, mit dem ein
Anspruch auf Blindengeld festgestellt wurde, ergibt sich daraus, dass für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Januar
2002 wieder davon auszugehen war, dass die verstorbene J. N. nicht blind im Sinne des Blindengeldgesetzes war.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats, aus den von der Gemeinschaftspraxis Prof.Dr.S. u.a. sowie durch den
Augenarzt Dr.K. in diesem Zeitraum gemessenen Visuswerte. In der Gemeinschaftspraxis Prof.Dr.S. u.a. wurde vor
der Kataraktoperation am rechten Auge am 23.11.1999 ein Visus für beide Augen am 27.09.1999 nur noch für "Finger
zählen" ermittelt. Drei Tage nach der Operation, bei der am rechten Auge eine Kataraktextraktion mit Implantation
einer intraokulären Hinterkammerlinse von -6,0 Dioptrien bei komplikationslosen operativen und postoperativen Verlauf
durchgeführt wurde, wurde am 26.11.1999 bei Frau N. ein Visus für das rechte Auge von 0,05 (= 1/20) unsicher
erhoben. Die weiteren Untersuchungen in der Gemeinschaftspraxis Prof.Dr.S. u.a. ergaben für das rechte Auge am
01.12.1999 einen Visus von 1/25 Lesetafel, am 22.12.1999 einen unkorrigierten Visus von 0,05, zusätzliche Gläser
brachten keine Verbesserung, am 01.08.2000 einen Visus von 1/15, am 02.11.2000 von 1/20, am 08.03.2001 einen
Visus von 1/15 und zuletzt hat die Gemeinschaftspraxis Prof. Dr.S. u.a. auf der Grundlage einer Untersuchung vom
28.09.2004 einen Visus für das rechte Auge von 1/50 bis 1/35 erhoben. Bei Dr.K. wurde bei der Untersuchung am
27.09.2001 ein Visus für das rechte Auge unkorigiert von 1/50 und korrigiert von 1/35 erhoben. Das heißt, dass im
streitigen Zeitraum fünf Messungen einen Visus am rechten Auge ergeben haben, die belegen, dass in diesem
Zeitraum bei der Klägerin keine Blindheit im Sinne des Bayerischen Blindengeldgesetzes vorgelegen hat. Die von
Klägerseite gegen die Untersuchung vorgebrachten Einwendungen überzeugen den Senat nicht. Hinsichtlich der
Untersuchungen in der Gemeinschaftspraxis von Prof. Dr.S. u.a. wird von Klägerseite lediglich unsubstantiiert geltend
gemacht, die Visus-Angaben würden auf einer unzureichenden Untersuchung beruhen. Hinsichtlich Dr.K. wird für den
Senat nicht überzeugend behauptet, dass der korrigierte bessere Visus auf zuvor verabreichten Augentropfen beruhe.
Erst bei der Untersuchung durch die Augenärzte Dres.M. am 15.02.2002 wurden bei J. N. wiederum Visuswerte
ermittelt, die einer Blindheit im Sinne des Bayerischen Blindengeldgesetzes entsprechen. Die Untersuchung des
Visus ergab an beiden Augen nur noch ein "Erkennen von Handbewegungen". Auch die Begutachtung durch den
Augenarzt Dr.M. am 24.07.2002 ergab bei der Visusprüfung für das linke Auge ein "Erkennen von Handbewegungen"
und am rechten Auge einen Visus von 1/50. Damit waren ab Februar 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung
von Blindengeld bei Frau J. N. wieder gegeben, für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.01.2002 dagegen nicht. Der
Senat verkennt dabei nicht, dass die wesentliche Ursache für die erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit bei Frau
J. N. die bestehende Netzhautdegeneration war. Die Katarakt-Operation am 23.11.1999 konnte diesbezüglich nur eine
geringe Besserung erzielen. Allerdings wurde - worauf der Gutachter Dr.M. überzeugend hingewiesen hat (vgl. sein
Gutachten vom 24.07.2002) - durch die Katarakt-Operation die Kurzsichtigkeit am rechten Auge praktisch
aufgehoben, wodurch sich optisch eine größere Abbildung als zuvor auf der Netzhaut ergab (Emmetropisierung). Vor
diesem Hintergrund sind die von den Dres.Prof.Dr.S. bzw. Dr.K. erhobenen, einen Anspruch auf Blindengeld für den
Zeitraum vom 01.12.1999 bis 01.02.2002 ausschliessenden Visuswerte bei Frau J. N. nachvollziehbar. Der Senat
stimmt der Wertung des Beklagten und des Sozialgerichts Landshut auch insoweit zu, als die Nichtmeldung der
Kataraktoperation am 23.11.1999 als jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten der verstorbenen Frau J. N. anzusehen
ist. Nach Auffassung des Senats hat - wie dargelegt - die Kataraktoperation vorübergehend bis Januar 2002 zum
Wegfall des Vorliegens von Blindheit von Frau J. N. geführt. Frau J. N. war auch sehr wohl die Bedeutung der
Kataraktoperation bewusst, die mit dem Ziel der Besserung ihrer Sehfähigkeit am rechten Auge durchgeführt wurde
und zur Überzeugung des Senats auch zu einer vorübergehenden Besserung der Sehfähigkeit des rechten Auges
geführt hat. Die Möglichkeit einer Kataraktoperation am rechten Auge zur Besserung der Sehfähigkeit war mit der
Klägerin bei der Untersuchung durch Dr.K. am 24.08.1999 eingehend besprochen worden.
Schließlich weisen auch die Dres.Prof.S. und Kollegen in dem Schreiben an den Senat vom 14.02.2006 darauf hin,
dass die Katarakt-Operation bei Frau J. N. am 23.11.1999 zu einer geringen, aber für die Patientin doch spürbaren
Verbesserung der Sehfähigkeit am rechten Auge geführt hat.
Hinzu kommt, dass Frau J. N. bereits im Erstbewilligungsbescheid vom 13.01.1992 ausdrücklich darauf hingewiesen
wurde, dass jede Besserung des Augenleidens z.B. durch eine Operation unverzüglich dem Beklagten zu melden ist.
Auch in den regelmäßigen Anpassungsbescheiden (vom 06.06.1993, 06.06.1994, 06.06.1998, 06.06.1999, 06.06.2000
und 06.06.2001), den Nachprüfungsfragebögen und den Fragebögen wegen der Lebens- und Aufenthaltsbescheinigung
wurde Frau J. N. jeweils darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung in den Verhältnissen, die für die Zahlung von
Blindengeld maßgeblich sind, unverzüglich dem Beklagten anzeigen muss. Gleichwohl hat der Ehemann A. N. erst
am 28.08.2001 beim Beklagten vorgesprochen und eine zudem falsche Angabe gemacht, nämlich dass Frau J. N. am
29.03.2001 am Auge operiert worden sei. Erst durch eine Nachfrage bei den Operateuren Dres.Prof. S. und Kollegen
ergab sich der richtige Sachverhalt, wonach die Katarakt-Operation am rechten Auge von Frau J. N. bereits am
23.11.1999 stattgefunden hatte und sie zu der für 29.03.2001 vorgesehenen Katarakt-Operation am linken Auge ohne
Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Der Vortrag von Frau J. N. bzw. Herrn A. N. , Frau J. N. habe die
Besserung der Sehfähigkeit am rechten Auge subjektiv nicht bemerkt, die Sehfähigkeit sei durch die
Kataraktoperation schlechter geworden, ist zur Überzeugung des Senats eine reine Schutzbehauptung.
Schließlich ist auch die Jahresfrist gemäß § 48 Abs.4 in Verbindung mit § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X eingehalten.
Gemäß § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der
Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die
Vergangenheit rechtfertigten. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn
mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichende sichere Informationsgrundlage bezüglich
sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen
Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der
Behörde bzw. des zuständigen Sachbearbeiters abzustellen, es sei denn deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver
Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr.42). Dabei wird die erforderliche
Kenntnis regelmäßig nicht vor einer Anhörung vorhanden sein (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr.27).
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte für den Beginn der Jahresfrist zu Recht auf den 21.01.2003 abgestellt, so
dass der Rücknahmebescheid vom 26.02.2003 die Jahresfrist ohne weiteres wahrt. Der Ehemann der Klägerin hat -
wie schon dargestellt - erst am 28.08.2001 und zudem inhaltlich falsch mitgeteilt, dass seine Ehefrau J. N. am
29.03.2001 operiert worden sei. Daraufhin wurden Befundberichte der Dres.Prof.S. u.a. vom 05.09.2001 und
07.11.2001 beigezogen und eine augenärztliche Untersuchung durch den Augenarzt Dr.K. am 27.09.2001 veranlasst.
Zusammenfassend wurden die Unterlagen mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 06.12.2001 ausgewertet. Als
Ergebnis war festzustellen, dass Frau J. N. bereits am 23.11.1999 am rechten Auge operiert worden war und ab
26.11.1999 nicht mehr von Blindheit ausgegangen werden konnte. Mit Schreiben vom 24.01.2002 wurde J. N. zur
beabsichtigten rückwirkenden Entziehung des Blindengeldes angehört. Hierzu haben Frau J. N. und ihr Ehemann in
einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten und mit einem am 04.03.2002 beim Beklagten eingegangenen
Schreiben Einwendungen erhoben. Daraufhin hat der Beklagte weitere Ermittlungen durchgeführt (aktueller
Befundbericht der Augenärzte Dres. B.). Die anschließende geplante Untersuchung durch den Augenarzt Dr.M.
verschob sich wegen Erkrankung von Frau J. N. auf den 24.07.2002, wobei Dr.M. am 04.12.2002 eine ergänzende
Stellungnahme abgab. Die abschließende Stellungnahme des Dr.M. nach Auswertung aller Unterlagen am 21.01.2003
ergab, dass Blindheit ab Februar 2002 bei Frau J. N. wieder gegeben war. Insgesamt ist festzustellen, dass der
Beklagte das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blindheit bei Frau J. N. sehr eingehend überprüft hat, was auch
durchaus einen langen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der
Beklagte erst auf der Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr.M. von einer hinreichenden Kenntnis
von Anfang und Ende des Aufhebungszeitraumes ausging. Auch der Bescheid des Beklagten vom 26.02.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2003, mit dem der Beklagte Frau J. N. für den Zeitraum 01.12.1999
bis 31.01.2002 den Anspruch auf das Merkzeichen "BL" aufgehoben hat, ist nicht zu beanstanden.
Dem jetzigen Kläger D. N. fehlt es diesbezüglich bereits an der Aktivlegitimation. Der Kläger kann keinen Anspruch
auf Feststellung des Merkzeichens "Bl" geltend machen bzw. sich gegen die Aberkennung des Merkzeiches "Bl" zur
Wehr setzen, denn ein Anspruch auf Feststellung gesundheitlicher Merkmale nach dem Schwerbehindertengesetz
bzw. dem SGB IX erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch
sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen (vgl. hierzu BSG, SozR 3870 § 4 SchwbG
Nr.4). Der Anspruch der J. N. auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" ist ein
höchstpersönliches Recht, das eng und ausschließlich mit der Person der Erblasserin verbunden ist und deswegen
nicht vererbt werden kann. Abgesehen davon wurde die Feststellung des Vorliegens des Merkzeichens "Bl" für den
Zeitraum 01.12.1999 bis 31.12.2002 durch Bescheid vom 26.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12.08.2003 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgehoben. Die Ausführungen zur Aufhebung des
Anspruches auf Blindengeld - insbesondere zur wesentlichen Änderung, grob fahrlässigen Verletzung der
Mitwirkungspflicht, Einhaltung der Jahresfrist - gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2, Abs.4 SGB X i.V.m. § 45 Abs.4 Satz 2
SGB X gelten entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.