Urteil des LSG Bayern vom 05.10.2000

LSG Bayern: psychovegetatives syndrom, krankenschwester, psychotherapeutische behandlung, umschulung, psychische störung, ausbildung, berufliche tätigkeit, persönliche eignung, diagnose, bad

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 An 38/95
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 93/97
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.
Mai 1997 verpflichtet, der Klägerin die Leistungen zur Rehabilitation als Fortbildung zur Unterrichtsschwester im
Bildungszentrum für Pflegeberufe in Nürnberg zu gewähren. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von berufsfördernden Leistungen für die Fortbildung zur
Unterrichtsschwester.
Die am ...1953 geborene Klägerin wollte Erzieherin werden, brach aber die Ausbildung kurz vor der Abschlussprüfung
ab. 1974 bis 1977 arbeitete sie als Lageristin und Zeitungszustellerin, ehe sie sich zur Altenpflegerin ausbilden ließ
und als solche und als Schwesternhelferin tätig war. 1981 bis 1984 durchmachte sie eine Ausbildung als
Krankenschwester und arbeitete in diesem Beruf von März 1984 bis März 1993.
Noch im März 1993 meldete sie sich bei der Beigeladenen arbeitslos und beantragte wegen Einschränkungen des
Bewegungsapparates, Allergien, Stoffwechselstörung und Depressionen eine Umschulung. Die Beigeladene
veranlasste für die beabsichtigte Rehabilitation (Reha) zur Unterrichtsschwester eine arbeitsmedizinische
Untersuchung durch Dr.H ..., der bei Weiterbeschäftigung als Krankenschwester eine Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes annahm; im Hinblick auf die Umschulungsmaßnahme gab er eine positive Prognose ab. Im
Gesamtplan zur Reha wurde die Förderung uneingeschränkt befürwortet. Die Klägerin hatte zudem sämtliche
Ausbildungszeugnisse und Fortbildungsergebnisse vorgelegt.
Die Beigeladene bewilligte vorläufig den Eingliederungsvorschlag zur Fortbildung als Unterrichtsschwester für die
Dauer von 18 Monaten und wählte als Ausbildungsstätte das Bildungszentrum für Pflegeberufe in N ..., da dieses
einen besonders guten Ruf genieße und die Ausbildung sofort angetreten werden könnte. Schon am 01.04.1993 trat
die Klägerin die Umschulung an.
Am 01.07.1993 beantragte sie die bereits begonnene Reha-Maßnahme bei der Beklagten unter Vorlage sämtlicher
Vorgänge der Beigeladenen mit der Bitte um rasche Verbescheidung wegen der Frage des Kostenträgers.
Die Beklagte ließ die Klägerin orthopädisch durch den Sozialmediziner Dr.G ... untersuchen. Dieser hielt am
29.09.1993 in der Anamnese als derzeitige Behandlung eine Psychotherapie (wegen angeblicher Depressionen) fest
und verwies auf ein ärztliches Attest des Dr.K ... vom 19.03.1993, wonach sich die Klägerin seit April 1992 in seiner
fortlaufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde und es sich bei ihr zweifelsfrei um eine
überdurchschnittlich intelligente, in ihrer Lebensführung äußerst konstante, ausreichend selbstkritische und motivierte
Persönlichkeit handle, die mit gutem Recht ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen in die Berufsform einer
Ausbildungsschwester umsetzen möchte. Von seiner Seite bestünden keinerlei Bedenken, dass sie diese
Umschulungsmaßnahme mit gutem Erfolg bewältigen könne. Dr.G ... diagnostizierte mäßiggradige
Funktionsminderung der Hüftgelenke ohne Hinweis für eine Abnutzung, beginnende Retropatellararthrose rechts sowie
geringe bis mäßiggradige Abnützung der Wirbelsäule mit geringer Funktionseinschränkung sowie eine depressive
Verstimmung. Er schätzte das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig ein, ohne Nachtschicht, Wechselschicht und Zeitdruck. Unter
Beachtung der qualitativen Einschränkungen bestehe auch ein vollschichtiger Einsatz als Krankenschwester. Weiter
kam er zum Ergebnis, orthopädischerseits sei gegen eine Fortbildung nichts einzuwenden, hielt aber einen
ausführlichen Befundbericht des behandelnden Psychiaters Dr.K ... für notwendig.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.12.1993 lehnte die Beklagte ohne weitere Sachaufklärung den Reha-
Antrag ab, da die Klägerin im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit weiterhin tätig sein könne.
Mit dem Widerspruch verwies die Klägerin auf den Umstand, dass bei der Berufstätigkeit als Krankenschwester
schweres Heben anfalle und dieses Leistungsbild nicht mit der Einschätzung des Leistungsvermögens des Dr.G ... in
Einklang zu bringen sei. Die Beklagte forderte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr.Ge ...
an.
Der Beratungsärztliche Dienst der Beklagten bejahte daraufhin die persönlichen Voraussetzungen für eine Reha-
Maßnahme, da der Hauptberuf nicht mehr zumutbar sei, hielt jedoch die begonnene, zwischenzeitlich durch ein
Heilverfahren unterbrochene Ausbildung nicht für leidensgerecht, da die Klägerin wegen ihrer psychischen
Minderbelastbarkeit für eine spätere pädagogische Tätigkeit nicht geeignet sei. Nach Anhörung erließ die
Widerspruchsstelle der Beklagten mit dieser Begründung zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 08.02.1995.
Unterbrochen war die Ausbildung der Klägerin durch ein im Juni 1993 beantragtes Heilverfahren unter Vorlage eines
weiteren Attestes des Dr.K ... vom 03.06.1993, in dem dieser eine depressiv-schizoide Neurose mit
Somatisierungstendenzen diagnostiziert, gleichzeitig aber angemerkt hatte, die Klägerin komme in vollem Umfang
ihrer derzeitigen Aufgabe einer Ausbildung zur Unterrichtsschwester nach. Die Klägerin hatte beabsichtigt, die
medizinische Reha-Maßnahme während der Ferien der Fortbildungsmaßnahme durchzuführen. Es kam jedoch erst in
der Zeit vom 03.05. bis 28.06.1994 zur Kurmaßnahme in der ...klinik in Bad ... Im Entlassungsbericht war
diagnostiziert: Psychovegetatives Syndrom mit depressiver Reaktion bei schizoid-neurotischer Persönlichkeit.
Sozialmedizinisch war die Empfehlung zur Fortsetzung der Weiterbildung zur Unterrichtskraft für Pflegeberufe
ausgesprochen. Hierzu sei die Klägerin gut motiviert. Als Auszubildende sei sie ausreichend leistungs- und
belastungsfähig.
Bereits in der Zeit vom 14.10. bis 08.12.1992 hatte die Klägerin in der gleichen Klinik eine medizinische Reha-
Maßnahme absolviert mit der damaligen Diagnose psychovegetatives Syndrom mit depressiven Verstimmungen.
Nach Unterbrechung der Ausbildung setzte die Klägerin in einer neuen Klasse die Fortbildungsmaßnahme am
28.11.1994 fort.
Mit der Klage verfolgte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur beruflichen Reha weiter.
Das Sozialgericht zog die Akte der Beigeladenen bei und forderte diverse Befundberichte an, u.a. vom behandelnden
Psychiater und Psychotherapeuten Dr.K ..., bei dem sie von April 1992 bis April 1994 in Behandlung stand. In seinem
Befundbericht vom 24.04.1995 stellte dieser die Diagnose eines chronifizierten depressiven Syndroms,
differenzialdiagnostisch sei an eine depressive Neurose sowie schwererwiegend an eine "schizoide Persönlichkeit"
aus dem Formenkreis der Persönlichkeitsstörungen zu denken. Beigegeben hatte er den Entlassungsbericht des
Heilverfahrens aus dem Jahre 1992 sowie einen früheren Befundbericht vom 01.06.1992 vor Einleitung der Therapie.
Die Klägerin zeigte dem Sozialgericht an, dass die Ausbildung zwischenzeitlich erfolgreich beendet sei und sie bereits
eine Arbeitsstelle in G ... angenommen habe, deren Fortsetzung jedoch wegen Differenzen mit dem Arbeitgeber eher
fraglich sei.
Das Sozialgericht beauftragte den Nervenarzt Dr.M ... mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Aus der
Anamnese des Gutachtens vom 17.09.1996 ist ersichtlich, dass die Klägerin in G ... bis 01.08.1995 gearbeitete hatte,
anschließend arbeitslos war und im März 1996 einen Arbeitsplatz im Schwarzwald gefunden hatte, bei der die Stelle
einer Stationsleiterin versprochen war, sie jedoch als Krankenschwester eingesetzt wurde und zum 31.06.1996
kündigte. Derzeit habe sie Aussicht auf eine Anstellung in R .../Sachsen als Unterrichtspflegekraft. Unter
Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens durch die Dipl.-Psych. D ... der Psychiatrischen Klinik
des Bezirkskrankenhauses Oberfranken diagnostizierte Dr.M ... rezidivierende, statisch-myalgische Beschwerden bei
Wirbelsäulenfehlstatik und beginnende degenerative Abnützungserscheinungen, beginnender Gelenksverschleiß der
Hüft- und Kniegelenke noch ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigung sowie psychosomatischen
Beschwerdekomplex bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur mit Neigung zu phobischen Zuständen und zeitweiligen
dystymen Störungen. Die Tätigkeit einer Krankenschwester habe die Klägerin nur auf Kosten ihrer Gesundheit
ausüben können. Für eine Arbeit als Unterrichtsschwester sei die Klägerin durchaus geeignet, gerade im Hinblick auf
die eingehende psychologische Zusatzbegutachtung, die nicht nur unter dem Aspekt einer psychischen und
pschiatrischen Krankheitsdiagnostik durchgeführt worden sei, sondern auch unter Einbezug der beruflichen Qualitäten
und Fähigkeiten der Klägerin. Durch eine solche Betätigung ließen sich die aufgezeigten gesundheitlichen körperlichen
und auch psychischen Beeinträchtigungen soweit bessern und zum Abklingen bringen, dass die Klägerin diesen Beruf
sowohl aus körperlicher als auch aus psychischer Sicht auch ausüben könne.
Die Beklagte wandte ein, die Begutachtung habe eindrucksvoll die gravierende psychische Störung der Klägerin
bewiesen, die seit 1987 zu wiederholten stationären und ambulanten Psychotherapien geführt habe. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Sachverständige nicht zur Schlussfolgerung gekommen sei, wegen der chronisch-
psychischen Minderbelastbarkeit bestehe keine Eignung für persönlich stark fordernde Tätigkeiten. Durch den
Abschluss der Umschulung sei die persönliche Eignung nicht nachgewiesen, vielmehr habe die Klägerin die nach der
Umschulung begonnene Tätigkeit bereits nach vier Monaten wieder aufgegeben.
Die Klägerin wandte ein, dass den im Gutachten beschriebenen "Auffälligkeiten" gerade kein Krankheitswert
beigemessen worden sei; entscheidend hätten die Gutachter festgestellt, dass es keine psychischen Probleme gebe,
die die Ausübung des Berufs als Lehrschwester beeinträchtigen würden. Der Abbruch der Erwerbstätigkeit in G ... sei
aus allgemeinen Problemen mit dem konkreten Arbeitgeber erfolgt, nicht jedoch wegen der ausgeübten Tätigkeit. Bei
der Tätigkeit im Schwarzwald sei sie als Stationsschwester eingestellt worden, habe dann aber als Krankenschwester
arbeiten müssen. Es habe sogar ein Arbeitgerichtsprozess geführt werden müssen. Im Übrigen verhindere die
katastrophale Arbeitsmarktlage eine geeignete Dauereinstellung.
Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 15.05.1997 hob das Sozialgericht die zugrunde liegenden Bescheide auf und
verpflichtete die Beklagte, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
verbescheiden. In den Gründen führte es aus, dass die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen sei, die Klägerin
sei gesundheitlich für den Beruf der Unterrichtsschwester ungeeignet. Das Gericht sei vom Gegenteil überzeugt, da
der Sachverständige Dr.M ... festgestellt habe, dass die Klägerin in positiver Hinsicht durch psychotherapeutische
Intervention steuerbar sei und somit nach Auffassung des Gerichts die bestehende geringe psychische Problematik
die künftige Tätigkeit nicht hindere, vielmehr der künftige Beruf vollschichtig ausgeübt werden könne. Die plausiblen
Erklärungen der Klägerin zur Aufhebung der Tätigkeit in der Krankenpflegeschule in G ... würden diese Prognose nicht
entkräften. Allerdings sei die Beklagte nicht zu verpflichten gewesen, die begehrte Umschulung zu gewähren, da
insoweit ein Ermessen der Verwaltungsbehörde bestehe, so dass diesbezüglich die Klage abzuweisen gewesen sei.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung begehrt die Klägerin die Abänderung des Urteils insoweit, als der Beklagten kein
Ermessensspielraum mehr nach abgeschlossener Umschulungsmaßnahme zustehe.
Mit Anschlussberufung begehrt die Beklagte, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage insgesamt
abzuweisen. Bei der Klägerin lägen gravierende psychische Störungen vor, die nicht mit den erhöhten Anforderungen
an die psychische Belastbarkeit vereinbar seien, die mit einer Tätigkeit als Unterrichtsschwester verbunden seien.
Damit könne dem Ziel einer dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht genügt werden.
Mit Beschluss vom 06.10.1999 lud der Senat die Beigeladene notwendig zum Verfahren bei.
Auf den weiteren Vortrag der Beklagten, bei der Klägerin bestehe eine "Charakterneurose", bat der Senat unter dem
06.10.1999 die Beklagte um Vorlage medizinischer Unterlagen, die diese Bewertung rechtfertigen könnten, darüber
hinaus, aufgrund welcher ärztlichen Unterlagen der Beratungsärztliche Dienst von vornherein zur Auffassung
gekommen sei, bei der Klägerin läge eine psychische Minderbelastung vor. Auch seien die vor 1992 durchgeführten
Heilverfahrensakten beizugeben.
Am 18.01.2000 erwiderte die Beklagte, der Begriff "Charakterneurose" sei im Sinne einer "Persönlichkeitsstörung"
verwendet worden; diese Diagnose sei während wiederholter Heilverfahren und insbesondere auch durch den
behandelnden Arzt Dr.K ... gestellt worden. Ergänzend sei auszuführen, dass die Dipl.Psych. D ... fortgesetzte
regelmäßige Einzelpsychotherapie sowie Dr.M ... künftige psychotherapeutische Intervention für erforderlich gehalten
habe. Gerade dessen Befürwortung für eine Umschulung in einen psychisch besonders fordernden Beruf aus
therapeutischen Gründen habe aus nervenärztlicher, berufskundlicher und sozialmedizinischer Sicht nicht gefolgt
werden können. Im Übrigen seien Unterlagen über vor 1992 durchgeführte medizinische Reha-Maßnahmen bereits
vernichtet.
Aus den überlassenen weiteren Heilverfahrens-Akten ist ersichtlich, dass der Klägerin nach Untersuchung durch Dr.R
... - zur Zeit stabilisiertes depressives Syndrom - vom 15.10. bis 19.11.1996 ein weiteres Heilverfahren in Bad ...
vordergründig wegen Wirbelsäulenbeschwerden (in der Entlassungsdiagnose ist unter 4. angeführt: Verdacht auf nicht
näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung) gewährt worden war. Ein im Herbst 1998 beantragtes Heilverfahren lehnte
die Beklagte nach Untersuchung im Dezember 1998 durch den Neurologen und Psychiater Dr.P ... ab, da die
festgestellten Gesundheitsstörungen - psychosomatisches Beschwerdebild, anakastisch-depressive
Persönlichkeitsstruktur - vorrangig eine ambulante Psychotherapie erfordern würden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Leistung zur Rehabilitation
als Fortbildung zur Unterrichtsschwester im Bildungszentrum für Pflegeberufe in N ... zu gewähren, und im Übrigen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, und im Übrigen, die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Reha-Akte der Beklagten und der Beigeladenen, die medizinischen Reha-
Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen
der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Klägerin ist zulässig und erweist sich auch als begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist
zurückzuweisen.
Aufgabe der Rehabilitation ist es, durch Leistungen die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder
ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben
wieder einzugliedern (§ 9 Abs.1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -). Die Klägerin hat hierzu
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Beklagte hatte zunächst die "persönlichen Voraussetzungen" für eine Reha verneint, als sie im
Ablehnungsbescheid ohne nähere Begründung behauptete, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei berufsbezogen nicht
gefährdet. Dabei hatten die von der Beigeladenen sorgfältig eingeleiteten ärztlichen Erkenntnisse das Gegenteil
bewiesen, und das von Dr.G ... unterstellte Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten war
erkennbar für Belastungen einer Krankenschwester nicht ausreichend. Erst im Widerspruchsverfahren mit der
Widerspruchsentscheidung räumte die Beklagte ein, dass der ursprüngliche Ablehnungsgrund nicht mehr aufrecht
erhalten werden könne, als nunmehr plötzlich ein Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr.Ge ... zur
Erkenntnis der Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule führte mit der weiteren Schlussfolgerung, der Hauptberuf sei nicht
mehr zumutbar - und dies eineinhalb Jahre nach Antragstellung. Somit erfüllt die Klägerin auch die "persönlichen
Voraussetzungen" für eine berufliche Rehabilitation (§§ 11 Abs.1 Nr.1, 12, 10 SGB VI).
Damit ist die Beklagte zuständiger Reha-Träger. Sie bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die
Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs.1 SGB VI). Eine solche Ermessensausübung ist
aber fehlerhaft, wenn ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder nicht alle in Frage kommenden
Umstände in die Entscheidung einbezogen, richtig bewertet und gewichtet werden.
Nachhaltig ist der Beklagten vorzuhalten, dass sie sich ausschließlich auf die Zweifel ihres Beratungsärztlichen
Dienstes gestützt hat, die nicht schlüssig erscheinen und dem medizinischen Sachverhalt nicht gerecht werden. So
konnte den Senat die Auffassung des Beratungsärztlichen Dienstes der Beklagten nicht überzeugen, die von der
Klägerin angestrebte und mit Erfolg durchgeführte berufliche Reha zur Unterrichtsschwester sei nicht leidensgerecht.
Ausnahmslos alle im langwierigen Verfahrensgang aufgerufenen Ärzte und Sachverständigen haben zu Recht die
gegenteilige Auffassung vertreten. So hat der Arbeitsmediziner Dr.H ... im März 1993 die psychische
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit für befriedigend erachtet, lediglich ein psychovegetatives Syndrom festgestellt
und hinsichtlich der geplanten Fortbildung keinerlei Bedenken erhoben, vielmehr die Überzeugung geäußert, die
Klägerin werde die Maßnahme mit Erfolg bewältigen. Im Gesamtplan zur Reha im April 1993 waren auch die
psychischen Eignungsvoraussetzungen aufgrund des erfolgreichen schulischen und beruflichen Werdeganges sowie
des positiven persönlichen Gesamteindrucks als gegeben angesehen worden; die Förderung der Maßnahme wurde
uneingeschränkt befürwortet. Der Sozialmediziner Dr.G ... diagnostizierte im Oktober 1993 eine depressive
Verstimmung und nahm auf die psychotherapeutische Behandlung durch Dr.K ... und sein Attest vom März 1993
Bezug. Darin hatte der Psychiater und Psychotherapeut nach fast einjähriger ambulanter Behandlung die Bewilligung
der Fortbildungsmaßnahme dringend empfohlen und zur Begründung ausgeführt: Bei der Klägerin handle es sich
zweifelsfrei um eine überdurchschnittlich intelligente, in ihrer Lebensführung äußerst konstante, ausreichend
selbstkritische und motivierte Persönlichkeit, die mit gutem Recht ihre beruflichen Erfahrungen in die Berufsform einer
Ausbildungsschwester umzusetzen beabsichtige, wobei psychiatrischerseits keinerlei Bedenken bestehen würden
hinsichtlich einer erfolgreichen Bewältigung. Schließlich hat im Klageverfahren der als nervenärztlicher
Sachverständiger aufgerufene Dr.M ... in Kenntnis aller medizinischen Unterlagen im September 1996 zunächst ein
psychologisches Zusatzgutachten unter der gezielten Fragestellung veranlasst, ob die Klägerin im Hinblick auf ihr
Persönlichkeitsprofil für eine Tätigkeit als Unterrichtsschwester geeignet sei. Nach umfangreichster Testung arbeitete
die Diplom-Psychologin Dölfel heraus, dass sich die Klägerin über den Leistungsaspekt der Berufstätigkeit definiere,
um auf diesem Weg ihr Selbstwertgefühl zu stabilisieren und schrittweise zu einer angemessenen Selbstachtung zu
gelangen. In Abwägung aller Aspekte kam Frau Dölfel zur abschließenden Beurteilung, die Klägerin könne aus
psychologischer Sicht für die Tätigkeit einer Unterrichtsschwester als geeignet angesehen werden. Diese Sicht griff
Dr.M ... auf; auch er bescheinigte der Klägerin eine positive Arbeitsmotivation. Zwar schränkte er ein, die Klägerin
werde eine akzentuierte Persönlichkeit mit neurotischen Zügen und psychosomatischer Symptombildung bleiben.
Doch sei sie durch psychotherapeutische Intervention, wie in der Vergangenheit schon wiederholt geschehen,
durchaus in positiver Richtung steuerbar. Wie allein schon der erfolgreiche Abschluss der Umschulung beweise, lasse
sich aus psychiatrischer und psychologischer Sicht feststellen, dass die Klägerin für die Tätigkeit einer
Unterrichtsschwester geeignet sei. Selbst im Heilverfahrens-Entlassungsbericht der Hardtwaldklinik, Bad Zwesten,
wird im Juli 1994 nachdrücklich die Fortsetzung der begonnenen Weiterbildung zur Unterrichtskraft empfohlen, zumal
die Klägerin dazu gut motiviert sei. Ausdrücklich heißt es abschließend, dass sie für ihre letzte berufliche Tätigkeit als
Auszubildende zur Unterrichtskraft ausreichend leistungs- und belastungsfähig erscheine. Entscheidend kommt hinzu,
dass - erst recht seit Geltung des SGB VI, vgl. Kasseler Kommentar, Niesel, § 10 Rdnr.10 - grundsätzlich auf den
vom Reha-Träger im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens ermittelten Sachverhalt abzustellen ist,
wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts nach Überzeugung des Reha-Trägers für den
Antragszeitraum darstellt. Im Sommer 1993 standen an ärztlichen Unterlagen die Untersuchungsergebnisse durch
Dr.H ... und Dr.G ... sowie das Attest des Dr.K ... vom März 1993 zur Verfügung. Weitere Anhaltspunkte lieferte noch
der Entlassungsbericht des Heilverfahrens in Bad Zwesten in der Zeit vom 14.10. bis 08.12.1992. Die Diagnose
lautete: psychovegetatives Syndrom mit depressiven Verstimmungen. Ausdrücklich wurden keine gravierenden
Leistungseinschränkungen festgehalten. Wie der Beratungsärztliche Dienst der Beklagten bei all diesen Unterlagen
auch im Hinblick auf den Reha-Gesamtplan zur Prognose kommen konnte, wegen psychischer Minderbelastbarkeit
sei die bereits begonnene Maßnahme nicht geeignet, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
In der Folgezeit wurde diese Wertung der psychischen Minderbelastbarkeit durch den Beratungsärztlichen Dienst
gesteigert und im November 1997 der Klägerin eine "Charakterneurose" unterstellt. Abgesehen davon, dass für die
sozialmedizinische Beurteilung der Krankheitsbegriff "Neurosen" im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung
(also bereits seit Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.07.1964 - SozR § 1246 RVO Nr.39) seelische und seelisch
bedingte Störungen meint, die die Versicherte auch bei zumutbarer Willensanspannung aus eigener Kraft nicht
überwinden kann, stellt eine Neurose eine abnorme Erlebnisreaktion im Sinne einer abnormen Entwicklung mit
Komplex-Verselbständigung, also bereits einen pathologischen Krankheitszustand dar, der bei der Klägerin so nie
bestanden hat. Auf die nachdrückliche Nachfrage des Senats räumte der Beratungsärztliche Dienst im Januar 2000
ein, den Begriff "Charakterneurose" im Sinne einer Persönlichkeitsstörung verwendet zu haben, wie sie als Diagnose
während wiederholter Heilverfahren und insbesondere auch durch den behandelnden Facharzt Dr.K ... gestellt worden
sei. Doch gerade im Hinblick auf den Arztbericht des Dr.K ... vom 24.04.1995 hatte der Senat bereits in seiner
Nachfrage klargestellt, dass die in diesem Bericht enthaltenen Testergebnisse bereits im Arztbrief vom 01.06.1992
wortwörtlich enthalten waren und dieser Grundlage für das im Herbst 1992 durchgeführte Heilverfahren in Bad Zwesten
war, in dessen Abschlussdiagnose kein gravierender psychischer Befund enthalten war. Zugleich war dieser frühere
Arztbrief Ausgangspunkt für die dann einsetzende Langzeit-Einzeltherapie, in dessen Verlauf derselbe Arzt nach nicht
einmal einem Jahr später die positive Beurteilung im Bericht vom März 1993 abgab. Bemerkenswert ist ferner, dass
Dr.K ... seine Behandlung bereits im April 1994 abgeschlossen hatte und in seinem Arztbrief vom 24.04.1995
vordergründig die Diagnose chronifiziertes depressives Syndrom stellte und anfügte, es sei differenzial-diagnostisch
an eine depressive Neurose bzw. doch, schwererwiegend, an eine "schizoide Persönlichkeit" aus dem Formenkreis
der Persönlichkeitsstörungen zu denken. Auffallend ist auch, dass etwa zur Zeit dieses angesprochenen Arztbriefes
Dr.R ... im Rahmen seiner Untersuchung zur Prüfung der Notwendigkeit eines weiteren Heilverfahrens am 18.07.1995
neben orthopädischen Diagnosen als letztes ein depressives Syndrom feststellte mit der zusätzlichen Anmerkung,
zur Zeit stabilisiert. Jedenfalls wurde das weitere Heilverfahren vom 15.10. bis 19.11.1996 in einer zur Behandlung
von Wirbelsäulenleiden ausgerichteten Klinik durchgeführt und im Diagnoseschlüssel nurmehr ein Verdacht auf eine
nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung festgehalten mit der Leistungsbeurteilung vollschichtig als
Unterrichtspflegekraft. Und schließlich wurde im Jahre 1998 ein weiteres Heilverfahren gänzlich abgelehnt, da
ambulante Therapie für die Klägerin ausreichend sei. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin frei von psychischen
Auffälligkeiten wäre. Ihr ist es aber weitgehend gelungen, mit ihrer Persönlichkeitsstruktur zu leben. Dies hat
insbesondere Dr.M ... in seinem Gutachten herausgearbeitet und nicht nur die Klägerin für die Fortbildungsmaßnahme
für geeignet gehalten, sondern erst recht für die Tätigkeit als Unterrichtsschwester durchaus geeignet, weil sich die
gesundheitlichen, auch psychischen Beeinträchtigungen soweit bessern und zum Abklingen bringen lassen, dass sie
diesen Beruf auch physisch und psychisch ausüben kann. Wenn die Beklagte hieraus schlussfolgert, Dr.M ... habe
die Umschulung auch im Sinne einer Therapie empfohlen, kann dem der Senat nicht folgen. Ausgangspunkt ist
vielmehr die berufliche Biographie der Klägerin, wie sie ausführlich im Rahmen der Exploration bei der Diplom-
Psychologin Dölfel wiedergegeben ist. Hierin, wie übrigens auch aus der Fülle der Ausbildungs-, Fortbildungs- und
Arbeitszeugnisse der Klägerin in der Akte der Beigeladenen - Vorgänge, die den Beratungsärztlichen Dienst der
Beklagten, wie aus anderen Verfahren bekannt, grundsätzlich nicht interessieren -, ist der unermüdliche Wille der
Klägerin zu Berufstätigkeit, Fort- und Weiterbildung, beruflichem Aufstieg und dessen Verwirklichung dokumentiert.
Wesentlich ist deshalb die Aussage des Sachverständigen, dass sich die Klägerin über den Leistungsaspekt der
Berufstätigkeit definiert und sie auf diesem Weg ihr Selbstwertgefühl zu stabilisieren und schrittweise zu
angemessener Selbstachtung zu gelangen versteht. Der Senat kann hieraus kein psychisches Fehlverhalten
herleiten.
Soweit die Beklagte durchgängig argumentiert, schließlich sei die Klägerin schon viermal in auf seelische Leiden
spezialisierten Heilverfahren gewesen (1988, 1989, 1992, 1994, jeweils in Bad Zwesten), sind die Abschlussberichte
der Kuren von 1992 und 1994 bereits angesprochen. Die Unterlagen über die Heilverfahren der Jahre 1988 und 1989
sind nach Auskunft der Beklagten bereits vernichtet. Es existieren nurmehr sogenannte Diagnose-Schlüssel, nach
denen jeweils neben psychovegetativen Syndromen "schizoide Persönlichkeit" festgehalten ist. Dieser Ausdruck ist
wenig aussagekräftig. Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage) definiert darunter "eigenartige, ungesellige,
überempfindliche, oft stumpfe Persönlichkeiten, die meist auch authistisch von der Welt abgesondert sind" ... "vgl.
Psychopathen". In Kenntnis der vorhandenen ärztlichen Unterlagen kann eine derartige Zuordnung für den zu
beurteilenden Zeitraum nur als überzogene Fehleinschätzung abgetan werden.
Geradezu neben der Sache liegt für den Senat im Zusammenhang mit breiten Ausführungen zur psychischen
Minderbelastbarkeit der Hinweis der Beklagten, nach erfolgreich bestandender Fortbildung habe die Klägerin schon
nach vier Monaten ihre Tätigkeit wieder aufgeben müssen. Nachweislich ist das erste Arbeitsverhältnis nach
Abschluss der Maßnahme in G ... - wie mehrfach von der Klägerin vorgetragen - an ganz anderen Gründen als
beruflicher Qualifikation oder fehlenden psychischen Anforderungen als Unterrichtspflegekraft gescheitert. Auch über
das Arbeitsverhältnis Anfang 1996 in der Schwarzwaldklinik ist aktenkundig, dass unzumutbare Arbeitsbedingungen
vorlagen ("es ist kaum möglich, jemand in diese Klinik zu vermitteln"); Schriftsätze über den Arbeitsgerichtsprozess
sind ebenfalls aktenkundig. Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, es sei ihr auch in der
Zwischenzeit nicht gelungen, im umgeschulten Beruf unterzukommen, zum Teil auch aus Altersgründen, sind hieraus
keine negativen Schlüsse zulässig. Im Gegenteil hat die Klägerin bewiesen, durch Mobilität, Flexibilität und Motivation
im Erwerbsleben zu bleiben und durch Rückkehr in die frühere Tätigkeit als Krankenschwester, nicht mehr belastet
mit körperlich schwerer Arbeit, eine Frühberentung zu vermeiden.
Für die Entscheidung kommt es nicht mehr darauf an, dass die Verwaltungsakte der Beklagten schon deshalb
ermessensfehlerhaft gewesen wären, weil diese nicht versucht hat, in einem Einigungsverfahren beim
Landesarbeitsamt eine umfassende Abklärung von sich im konkreten Fall bietenden Rehabilitationsmöglichkeiten
herbeizuführen (BSG SozR 3-5090 § 5 Nr.2). Denn durch den Zeitablauf und die bisherige Entwicklung wird deutlich,
dass die Beklagte als zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben allein zuständiger Reha-Träger eine andere,
schnellere und kürzere Fortbildung als die durch die Beigeladene eingeleitete nicht hätte bewerkstelligen können. Der
ursprünglich auf Sachleistung gerichtete Anspruch der Klägerin hat sich nunmehr in einen Kostenerstattungsanspruch
umgewandelt (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr.1).
Daher war der Berufung der Klägerin im Sinne der Abänderung des Ersturteils stattzugeben und die
Anschlussberufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.