Urteil des LSG Bayern vom 11.10.2010

LSG Bayern: anspruch auf bewilligung, vertretung, form, prozesskosten, zivilprozessordnung, ergänzung, beteiligter

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AS 171/10
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 659/10 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 (S 5 AS 171/10) wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist ua, ob die Beklagte eine vom Kläger gewünschte Aufstellung zu erstellen hat. Den entsprechenden Antrag
des Klägers lehnte die Beklagte ab. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2010 überreichte er die vom
SG geforderte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom
22.06.2010 abgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.06.2010
abgelehnt. Ein Bevollmächtigter ist während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aufgetreten.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch nicht
begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht
vorgeschrieben, wird dem Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG bereits durch Urteil vom 22.06.2010 beendet ist - der Kläger hat
Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und er vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten
worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen
Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das
erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr -
erforderlich (vgl. Beschluss des Senates vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH; BayLSG, Beschluss vom
06.09.2010 - L 7 AS 568/10 B PKH).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).