Urteil des LSG Bayern vom 16.09.2008

LSG Bayern: befangenheit, stadt, gutachter, ermessen, verfahrensverschleppung, unparteilichkeit, zumutbarkeit, drohung, beteiligter

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 2 R 4443/05
Bayerisches Landessozialgericht L 5 SF 116/08 R
Die Ablehnung der Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth, Richterin am Sozialgericht N., wegen
Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth (SG), deren Vorsitzende die Richterin am
Sozialgericht N. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. In dem
seit 20.12.2005 beim SG anhängigen Klageverfahren versuchte das SG - teilweise vergeblich - den Sachverhalt auf
Beiziehung ärztlicher Unterlagen, verschiedene Anfragen und Einholung von ärztlichen Gutachten aufzuklären. Auch
ermittelte es zum Wohnsitz des Klägers, der im Verfahren angab, diesen nach A-Stadt verlegt zu haben. Nach
Einholung eines augenärztlichen Gutachtens vom 07.02.2008 beauftragte das SG Dr. H., N., mit der Untersuchung
und Begutachtung des Klägers. Nachdem der Kläger dem Sachverständigen mitgeteilt hatte, den
Untersuchungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, da ihm die Fahrstrecke nach N. zu
weit sei, ließ ihm RiSG N. mitteilen, dass eine Fahrzeit von drei Stunden von A-Stadt nach N. für zumutbar gehalten
werde. Sollte der Kläger wiederum nicht zur Untersuchung erscheinen, werde das Gutachten nach Aktenlage erstellt
werden.
Mit Schreiben vom 09.06.2008 lehnte der Kläger RiSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, das Misstrauen sei durch Untätigkeit des Gerichts sowie jahrelanges Hinauszögern der
Entscheidung und nunmehr quasi Festlegung des Ergebnisses ohne abschließende Beweisaufnahme gerechtfertigt.
Diese Festlegung sei dadurch erfolgt, dass die Richterin dem krankheitshalber erwerbsunfähigen Kläger eine Fahrzeit
von drei Stunden für zumutbar erachte. Damit kläre das Gericht bereits teilweise die gesundheitliche Zumutbarkeit ab,
welche in diesem Verfahren streitig sei. Die Befürchtung mangelnder Unvoreingenommenheit ergebe sich auch aus
der so zu verstehenden Drohung des Gerichts, es werde ein Gutachten nach Aktenlage erstellen lassen.
RiSG N. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger Stellung genommen hat und seine
Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageakten des SG sowie die Schreiben des Klägers und die
dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin Bezug genommen.
II. Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgericht abgelehnt werden, ist das
Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,
wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur
dann der Fall, wenn ein am Verfahren beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht
eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe keinen Anlass,
die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG N. in Zweifel zu ziehen.
Zunächst entbehrt der Vorwurf der Verfahrensverschleppung jeglicher Grundlage. Das Verfahren wurde seit Eingang
beim SG von der Vorsitzenden zügig betrieben, ein Verfahrensstillstand lässt sich zu keinem Zeitpunkt feststellen. Im
Übrigen belastet die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens alle Prozessbeteiligten gleichermaßen und ist bereits
deshalb nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Soweit der Kläger seine Besorgnis der Befangenheit darauf stützt, dass sich RiSG N. bereits festgelegt habe, da sie
ihm eine dreistündige Fahrt zum Gutachter zumute, ist dies unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Vielmehr
versucht die Kammervorsitzende seit Anhängigkeit der Klage den Sachverhalt durch Einholung der von ihr für
erforderlich gehaltenen Gutachten aufzuklären. Soweit sich der Kläger gegen die Auswahl des Gutachtens bzw. den
Ort der Begutachtung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bzw. die Kammervorsitzende gemäß § 103
SGG verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei liegt es allein im pflichtgemäßen Ermessen
der Vorsitzenden, zu bestimmen, welche Maßnahmen bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen
durchzuführen sind und insbesondere welcher Sachverständige hierbei zu hören ist. Dabei ist die Vorsitzende an den
Vortrag, an evtl. Beweisanträge oder an die Auffassungen der Beteiligten nicht gebunden. Vielmehr sind die
Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung heranzuziehen, d.h. auch, dass sie sich einer vom Gericht angeordneten
Begutachtung zu unterziehen haben. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist auch der Hinweis auf eine
Begutachtung nach Aktenlage nicht zu beanstanden, zumal keinerlei ärztliche Bescheinigung vorliegt, aus der sich
ergibt, dass dem Kläger eine Anreise nach N. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte.
Das Ablehnungsgesuch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.