Urteil des LSG Bayern vom 10.08.2007

LSG Bayern: rumänien, grundstück, rohbau, freibetrag, haus, form, baukosten, deckung, schwiegermutter, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 605/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 5/07
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II streitig.
Die 1970 geborene Klägerin zu 1) beantragte am 25.04.2005 für sich und Ihren 1996 geborenen Sohn, den Kläger zu
3), Alg II. Am 04.07.2005 beantragte der Kläger zu 2) in Ergänzung dieses Antrags ebenfalls diese Leistung. Die
Kläger gaben an, in Rumänien über ein 500 qm großes Grundstück, auf dem sich ein Haus mit einer Wohnfläche von
160 qm befinde, zu verfügen. Nach den vorgelegten Unterlagen wurde dieses Grundstück am 08.11.2001 als
unbebautes Grundstück erworben. Am 01.08.2002 wurde eine Baugenehmigung erteilt. Nach den in der Akte
befindlichen Fotos steht auf dem Grundstück mittlerweile der Rohbau eines Wohnhauses.
Der Kläger zu 2) wurde vom Amtsgericht K. (2 Ds 311 Js 14839/04) aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.06.2005
wegen Betrugs in Tatmehrheit mit Kreditbetrug in vier Fällen sowie der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides
statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In den Gründen wurde dargelegt,
der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1), welche rumänische Staatsangehörige sei, planten seit Anfang 2002, sich auf
Dauer in Rumänien niederzulassen, und hätten zu diesem Zweck in diesem Jahr begonnen, ein großes villenartiges
Gebäude als zukünftige Residenz zu errichten. Zur Deckung der Baukosten hätten sie in dem Zeitraum vom
21.12.2001 bis 11.04.2003 wöchentliche Beträge in Höhe von circa 200,00 EUR bis 1.700,00 EUR, insgesamt
41.600,00 EUR nach Rumänien überwiesen. Aufgrund ihrer Angaben sei ihnen vom 06.08.2003 bis einschließlich Juli
2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 14.869,00 EUR ausbezahlt worden. Sie hätten es bewusst
unterlassen, darauf hinzuweisen, dass in Rumänien Grund- und Hausbesitz bestehe sowie in dem Zeitraum Dezember
2001 bis April 2004 über 41.000,00 EUR überwiesen worden seien.
Mit Bescheid vom 09.06.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II mit der Begründung ab, nach den eigenen
Angaben könnten die Kläger ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern.
Mit ihrem Widerspruch wandten sich die Kläger gegen eine Schätzung des Immobilienbesitzes auf einen Wert von
1.000.000,00 EUR bzw. 300.000,00 EUR. Es handle sich um einen Rohbau; das Haus stehe auf einem 381,50 qm
großen Grundstück und sei aus den Steinen einer in der Nähe liegenden, abgerissenen Hühnerfarm gebaut worden.
Elektroinstallationen, Wasserversorgung, Heizung etc. fehlten. Wenn das Haus fertiggestellt sei, werde der Wert etwa
500 Mio Lei, d.h. circa 12.500 EUR, betragen. Auf Grund des wesentlich geringeren gegenwärtigen Wertes des
Objekts liege Hilfebedürftigkeit vor.
Im Rahmen des Antragsverfahrens S 9 AS 351/05 ER machte der Kläger zu 2) geltend, er sei früher als
Handelsvertreter beschäftigt gewesen und erst durch die Insolvenz seines Arbeitgebers in eine finanzielle Schieflage
geraten. Vor diesem Zeitpunkt habe er gut verdient und seine Schwiegermutter, die noch in Rumänien gelebt habe,
sowie seine Frau und sein Kind, die sich längere Zeit ebenfalls in Rumänien aufgehalten hätten, finanziell unterstützt;
die überwiesenen Gelder hätten dem Unterhalt der Familie gedient. Bei dem aus den Kontounterlagen ersichtlichen
Zahlungseingang im März 2005 habe es sich um die Rückzahlung einer Versicherungsleistung gehandelt; Alg II werde
auch erst für die Zeit ab April 2005 begehrt. Es sei nicht zutreffend, dass er sich auf ein Arbeitsangebot der Beklagten
hin nicht beworben habe.
Den Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Beschluss vom 15.11.2005 ab.
Das ermittelte Vermögen von wenigstens 41.600,00 EUR übersteige den Vermögensfreibetrag von 22.550,00 EUR.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde (S 7 B 718/05 AS ER) wies der Senat mit Beschluss vom 16.03.2006 als
unbegründet zurück.
Zuvor hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 den Widerspruch gegen den Bescheid vom
09.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorhandensein eines nicht unbeträchtlichen Vermögens ergebe
sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts K. vom 22.06.2005. Danach
sei ein Betrag in Höhe von mindestens 41.600,00 EUR nach Rumänien überwiesen worden. Dieser übersteige den
errechneten Freibetrag um 19.050,00 EUR. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass das Baugrundstück auch noch
einen entsprechenden Wert darstelle, der dem oben genannten Betrag hinzuzurechnen wäre.
Die hiergegen zum SG erhobene Klage haben die Kläger nicht weiter begründet. Das SG hat mit Gerichtsbescheid
vom 04.12.2006 die Klage abgewiesen. Zwar gelte im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz
gemäß § 103 SGG. Das Gericht sei aber nicht verpflichtet, Ermittlungen ins Blaue hinein zu betreiben oder bloßen
Vermutungen nachzugehen. Bezüglich der weiteren Entscheidungsgründe werde auf den Beschluss vom 15.11.2005
sowie den Beschluss des BayLSG vom 16.03.2006 verwiesen. Den Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit hätten die
Klägerin auch im Hauptsacheverfahren nicht erbracht, da sie es nicht vermocht hätten, die Feststellungen des
rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts K. vom 22.06.2005 zu ihren Gunsten zu entkräften.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Berufung der Kläger, die sie nicht begründet haben.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
Augsburg vom 04.12.2006 und des Bescheides der Beklagten vom 09.06.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.11.2005 dem Grunde nach zu verurteilen, ab 25.04.2005 Alg II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Anspruch der Kläger auf Alg II nach wie vor nicht nachgewiesen
ist.
Gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch unter anderem Personen, die
hilfebedürftig sind. Gemäß § 9 Abs.1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem
zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen
Vermögen sichern können. Zu berücksichtigen ist ein Vermögen, soweit es die Freibeträge nach § 12 Abs.2 SGB II
überschreitet. Den Klägern zu 1) und 2) steht gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00
EUR je vollendetem Lebensjahr zu; bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung beträgt der Freibetrag für die Kläger
zu 1) und 2) 18.000,00 EUR und für den Kläger zu 3) 4.100,00 EUR. Hinzuzurechnen sind drei Freibeträge für
notwendige Anschaffungen gemäß § 12 Abs.2 Nr.4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, so dass sich insgesamt ein Freibetrag von 24.350,00 EUR errechnet.
Nach wie vor ist davon auszugehen, dass das im Strafverfahren vor dem Amtsgericht K. nachgewiesene Vermögen
von zumindest 41.600,00 EUR vorhanden ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an deren Richtigkeit der
Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, haben die Kläger zu 1) und 2) zur Deckung der Baukosten für die Erstellung des
Rohbaus zumindest 41.600,00 EUR überwiesen. Die Kläger haben auch im Berufungsverfahren keinen schlüssigen
Beweis dafür geliefert, dass dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist, sei es dass es nicht in den Rohbau
geflossen ist, sei es dass es sonst noch vorhanden ist. Die generelle Behauptung, der Kläger zu 2) hätte seine in
Rumänien lebende Schwiegermutter und die Kläger zu 1) und 3) während deren Aufenthalt in Rumänien unterstützt, ist
nicht spezifiziert und widerspricht den Feststellungen des Amtsgerichts K ... Die Kläger sind für das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmales der Hilfebedürftigkeit beweispflichtig. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich die Angaben von
Antragstellern, über kein Vermögen zu verfügen, als wahr zu Grunde zu legen, solange sie nicht das Gegenteil
beweisen kann. Etwas anderes muss aber in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem nachgewiesen ist, dass
in der Zeit vor dem Antrag Vermögen in erheblichem Umfang vorhanden war, und der Verbleib dieses Vermögens bzw.
dessen Verbrauch nicht schlüssig dargetan ist.
Die Kläger können sich jedenfalls nicht auf die Angabe in der Baugenehmigung vom 01.08.2002 berufen, wonach der
Wert des Bauvorhabens mit 500.000,00 Lei - entspricht circa 16.000,00 EUR - angegeben ist. Schon aus dem
Bescheid ergibt sich, dass die genannte Summe auf der Angabe der Kläger zu 1) und 2) beruht; zudem weist das SG
in seinem Beschluss vom 15.11.2005 zu Recht daraufhin, dass die Angabe bezüglich des Wertes des Bauvorhabens
Rechnungsgrundlage für die Baugenehmigungsgebühr bildet und daher regelmäßig so niedrig wie möglich angegeben
wird; eine realistische Schätzung des Wertes kann daraus nicht abgeleitet werden.
Zu dem Vorbringen des Klägers zu 2), es treffe nicht zu, dass er ein Arbeitsangebot der Beklagten nicht
wahrgenommen habe, ist festzustellen, dass die Firma s. GmbH am 12.08.2005 mitgeteilt hat, der Kläger habe sich
nicht gemeldet bzw. beworben.
Somit war die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 04.12.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.