Urteil des LSG Bayern vom 25.04.2001

LSG Bayern: asthma bronchiale, berufliche tätigkeit, leistungsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, rente, einfluss, erwerbsfähigkeit, gutachter, verdacht, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 11 An 5/94
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 9/98
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Oktober 1997 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die am ...1948 geborene Klägerin hat von 1962 bis 1965 den Beruf einer Pharmakauffrau erlernt, war anschließend als
kaufmännische Angestellte und ab 01.01.1990 als Verwaltungsangestellte (Schreibkraft BAT VII)
versicherungspflichtig beschäftigt. Seit März 1990 ist sie arbeitsunfähig erkrankt. Sie führt ihre Erkrankung auf
toxische Einwirkungen von Formaldehyd am Arbeitsplatz zurück. Ein Verfahren auf Anerkennung als Berufskrankheit
ist noch anhängig. Am 04.05.1992 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte ein internistisches Gutachten vom 10.06.1992 ein, worin zusammenfassend
ausgeführt wird, es sei eine Überempfindlichkeit gegen Chemikalien anzunehmen, weshalb eine Beschäftigung nur an
einem Arbeitsplatz in Frage komme, an dem keine Gefährdung durch Schadstoffe gegeben sei, die die übliche
zivilisatorische Belastung übersteige. Leichte körperliche Arbeiten könnten weiterhin vollschichtig ausgeübt werden,
wozu auch eine Bürotätigkeit gehöre. Mit Bescheid vom 26.08. 1992 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag
der Klägerin ab. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, in dem sie im Wesentichen die Qualität des Gutachtens
und die Qualifikation des Gutachters bemängelte. Die Klägerin legte einen ärztlichen Bericht des Nervenarztes Dr.B ...
vom 10.06.1993 vor, worin dieser sie vorläufig nicht für arbeitsfähig hielt. Dem Bericht lag ein psychologischer
Untersuchungsbefund bei. Weiter legte die Klägerin umfangreiche Laborberichte vor sowie einen Befundbericht über
eine durchgeführte immunologische Systemanalyse von Dr.H ..., Düsseldorf. Die Beklagte hielt ein neurologisch-
psychiatrisches Fachgutachten für erforderlich, während die Klägerin auf den Bericht des Dr.B ... verwies und weitere
Untersuchungen ablehnte. Nachdem die Beklagte die Klägerin erneut auf die Erforderlichkeit eines nervenärztlichen
Gutachtens hingewiesen hatte und die Klägerin zum Untersuchungstermin beim beauftragten Nervenarzt nicht
erschien, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.1993 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.01.1994
an das örtlich zuständige Sozialgericht Regensburg verwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei
nicht mehr fähig, den Beruf als Schreibkraft vollständig auszuüben. Die Klägerin legte eine Aufstellung von 27
behandelnden Ärzten und Kliniken vor, ärztliche Befundberichte sowie ein arbeitsamtsärztliches Gutachten des Dr.M
..., worin sich dieser der Aussage im Befundbericht Dr.B ... anschloss, dass die Klägerin einer konstanten
Arbeitsleistung nicht mehr gewachsen sei. Das Sozialgericht holte Befundberichte von behandelnden Ärzten der
Klägerin ein und zog die Ergebnisse der Messungen am Arbeitsplatz der Klägerin der Firma S ... GmbH zum
Verfahren bei. Der zunächst mit der Begutachtung beauftragte Neurologe und Psychiater Dr.Br ... lehnte eine
Begutachtung ab, da er sich für befangen halte. Auch der Neurologe und Psychiater Dr.Ma ... lehnte eine
Begutachtung der Klägerin ab und verwies zur Begründung auf einen mit der Klägerin geführten Briefwechsel. Das
Sozialgericht beauftragte daraufhin die Nervenärztin Dr.Ki ... mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin.
Die Klägerin wandte sich an die Gutachterin und bat um schriftliche Mitteilung, ob diese über fundierte Kenntnisse
bezüglich der vorliegenden Intoxikation verfüge, Erfahrung in vergleichbaren Fällen habe sammeln können und sich
damit bereits gutachtlich auseinandergesetzt habe. Sie werde nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung den
Gutachtenstermin mit einer Begleitperson zur Protokollierung wahrnehmen. Dr.Ki ... sah sich daraufhin außerstande,
das Gutachten zu erstellen. Die Klägerin wies auf drei Fachärzte hin, die nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen
für eine sachkundige Begutachtung erfüllten, nämlich die Neurologen und Psychiater Dr.Schw ..., Dr.L ..., Schl ... und
Dr.R ...,. Die Klägerin legte ferner ein Gutachten des Dermatologen und Umweltmediziners Dr.Mü ..., Isny, vom
16.04.1996 vor, der im Wesentlichen eine Multiple Chemical Sensitivity (MCS) diagnostizierte. Ferner legte die
Klägerin einen Bericht über eine SPECT-Hirn-Szintigraphie vor. Weiter legte die Klägerin ein toxikologisches
Fachgutachten vom 30.11.1996 des Prof.Dr.W ... von der Universität Ulm, Abteilung Pharmakologie und Toxikologie
vor, das dieser im Auftrag der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung erstellt hatte. Dieser kam im
Wesentlichen zu der Feststellung, dass ein MCS-Syndrom vorliege, das mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die am
Arbeitsplatz anwesenden Schadstoffe erzeugt worden sei. Es lägen mehrere Sensibilisierungsstörungen vor. Das
Sozialgericht beauftragte Prof. Dr.A ... von der Neurologischen Klink der Ludwig-Maximilians-Universität M ... mit der
Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Die Klägerin wandte sich auch an diesen Gutachter mit der Bitte, ihr
mitzuteilen, dass er über fundierte Kenntnisse bezüglich der bei ihr vorliegenden Intoxikationen verfüge. Nach
weiterem Schriftwechsel mit dem Sachverständigen und der Forderung der Klägerin nach Nachweis der
entsprechenden Qualifikation und der Mitnahme einer Begleitperson zur Protokollierung bei der Begutachtung hob das
Sozialgericht den Gutachtensauftrag an Prof.A ... wieder auf. Im Verhandlungstermin vom 23.10.1997 beantragte die
Klägerin gemäß § 109 SGG, ein Gutachten von Dr.R ..., Gladbeck, einzuholen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den Nachweis nicht
erbracht, dass sie Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit habe. Das
Gericht habe versucht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und vier Ärzte mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragt. Keiner dieser Aufträge habe zu einem Ergebnis geführt. Die Klägerin habe sich innerhalb der
gesetzten Fristen auch nicht bereit erklärt, sich ohne Vorbedingung einer Begutachtung zu unterziehen. Auch die
Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG sei nicht erforderlich. Es sei nicht zulässig, die Sachverhaltsermittlung
dadurch zu beeinflussen, dass die Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen, davon abhängig gemacht werde, dass
die Begutachtung durch einen von der Klägerin bestimmten Gutachter durchgeführt werde.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst die weitere Sachverhaltsaufklärung durch
Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens begehrt. Nach Hinweis, dass eine Begutachtung von Amts
wegen nur ohne Vorbedingungen seitens der Klägerin erfolge, erklärte sich diese hierzu bereit und legte zahlreiche
Unterlagen bezüglich der bei ihr vorliegenden verminderten Entgiftungsfähigkeit vor. Der Senat holte ein Gutachten
des Neurologen und Psychiaters Dr.Schm ... vom 01.07.1999 ein. Dieser führte zusammenfassend aus, bei der
Klägerin liege seit Antragstellung eine idiopathische umweltbezogene Unverträglichkeit vor. Sie könne noch leichte,
körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig
verrichten. Das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten sei nicht mehr möglich. Es seien nur
Arbeiten in ausreichend belüfteten Räumen bzw. im Freien möglich. Arbeiten unter Zeit- und Termindruck sollten nicht
mehr ausgeübt werden, auch eine erhebliche Lärmbelästigung sollte vermieden werden. Die Klägerin könne sich noch
auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen. Eine ergänzende testpsychologische
Untersuchung sowie ein fachinternistisches Gutachten würden für erforderlich gehalten.
Die Klägerin erklärte sich mit diesem Gutachten nicht einverstanden und legte erneut eine Aufstellung über
vorliegende ärztliche Befundberichte vor. Der Senat holte ein Gutachten des Internisten, Arztes für Lungen- und
Bronchialheilkunde und Umweltmediziners Dr.Le ... vom 26.11.1999 ein. Dieser stellte folgende Gesundheitsstörungen
fest:
1. Asthma bronchiale Schweregrad III (ohne Therapie) mit kaum reversibler obstruktiver Ventilationsstörung und
Lungenüberblähung 2. Leucozytose ungeklärter Ätiologie 3. Hyperlipoproteinämie 4. Typ I-Allergie gegenüber Latex,
Isaocyanatallergie TDI möglich 5. Verdacht auf idiopathisch umweltbezogene Unverträglichkeiten 6. Verdacht auf
Kontaktekzem bei Typ IV-Sensibilisierung auf Chlor, Nickel u.a.
Die Klägerin könne noch leichte und körperlich nicht belastende Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses vollschichtig verrichten. Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg, in gut gelüfteten Räumen ohne Einfluss von Rauch, Staub, chemischen Gasen und Dämpfen, ohne
Einfluss von Kälte, Nässe und übermäßig feuchter Luft seien möglich. Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht oder im
Akkord, d.h. unter Zeitdruck, seien ebenso auszuschließen wie Arbeiten unter Lärmbelastung.
Die Klägerin kritisierte das Gutachten in vielen Einzelpunkten und überreichte erneut eine Auflistung der ihr
vorliegenden Befundberichte und Gutachten. Ihr sei aufgrund der festgestellten Leistungseinschränkungen der
Arbeitsmarkt praktisch verschlossen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein üblicher Büroarbeitsplatz mit im "hausfraulichen" Sinne sauberer Luft, an dem
es nicht merklich rieche und an dem der Nichtraucherschutz gewährleistet sei, erfülle die Anforderungen, wie im
Gutachten beschrieben.
Der Senat holte eine ergänzende nervenärztliche Stellungnahme des Dr.Schm ... ein, die dieser nach Einholung eines
psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl.Psych. Erik Pf ... fertigte. Der Sachverständige führte
zusammenfassend aus, bei der Klägerin liege weiter eine leichte kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer
Verminderung des Konzentrationsvermögens und der visuellen Merkfähigkeit vor. Sie könne noch leichte, körperlich
nicht anstrengende Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig verrichten.
Die Klägerin übermittelte erneut eine Anzahl von Unterlagen, erklärte sich mit dem Gutachten nicht einverstanden und
legte eine Kopie eines von Prof.Dr.H ... in einer Unfallversicherungsstreitsache am 07.05.2000 erstellten Gutachtens
vor. Dieser kam zur Feststellung des Krankheitsbildes des chronischen Erschöpfungssyndroms und führte aus es
handle sich um eine Berufskrankheit, die eine MdE von 50 % bedinge.
Der Senat holte eine abschließende ergänzende Stellungnahme des Dr.Le ... vom 11.12.2000 ein, der nach
Auswertung der weiteren ärztlichen Unterlagen und der Stellungnahmen der Klägerin ausführte, er könne seiner
damaligen Beurteilung nichts hinzufügen, zu einer Rücknahme seiner Beurteilung oder Änderung sehe er keinen
Anlass.
Die Klägerin kritisierte auch dieses Gutachten ausführlich und legte Befundberichte der behandelnden Orthopäden vor,
wonach sie an einer Distorsion der Großzehe links erkrankt sei. In der Folge sei die Diagnose eines Morbus Sudek
gestellt. Die Beklagte fühlt sich dagegen durch Dr.Le ... in ihrer bisherigen Rechtsauffassung bestätigt und verweist
darauf, dass sich aufgrund der Distorsion der Großzehe eine länger dauernde Leistungseinbuße nicht ableiten lasse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.10.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 26.08.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1993 zu verurteilen, ihr ab
Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie sowohl im zuletzt
ausgeübten Beruf einer Büro- bzw. Verwaltungsangestellten als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig
erwerbstätig sein kann.
Da der Rentenantrag im Mai 1992 gestellt wurde und die Rentengewährung ab Antragstellung begehrt wird, ist die
Rechtslage gemäß § 300 Abs.1 und 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom
01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu beurteilen.
Die Klägerin ist nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 43 Abs.2 SGB VI, da ihre
Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
gesunken ist. Erst recht sind damit die strengeren Voraussetzungen der Annahme von Erwerbsunfähigkeit im Sinne
von § 44 Abs.2 SGB VI nicht erfüllt.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen aus den Gutachten der gerichtlichen
Sachverständigen, des Neurologen und Psychiaters Dr.Schm ... nebst Zusatzgutachten des Psychologen Pf ... und
des Internisten, Pneumologen und Umweltmediziners Dr.Le ... sowie aus deren ergänzenden gutachterlichen
Stellungnahmen. Die Gutachter sind dem Senat als besonders erfahrene Sachverständige bekannt. Sie haben die
Klägerin gründlich untersucht und alle für erforderlich gehaltenen technischen Zusatzuntersuchungen veranlasst. Die
Gutachter haben das umfangreiche Vorbefundmaterial sorgfältig ausgewertet, soweit sich hieraus Rückschlüsse auf
das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ziehen lassen. Nach Auseinandersetzung mit den Vorbefunden und
dem Ergebnis der eigenen Untersuchungen haben sie schlüssig die für das Leistungsvermögen maßgeblichen
Diagnosen gestellt und hieraus nachvollziehbar die Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin
dargestellt. Die von Dr.Schm ... für erforderlich gehaltene testpsychologische und internistische Begutachtung wurde
durchgeführt und das Ergebnis vom Sachverständigen in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme in seine
Leistungsbeurteilung einbezogen. Dabei hatte der Sachverständige auch Gelegenheit, auf die Stellungnahmen der
Beteiligten zu seinem Gutachten vom 01.07.1999 einzugehen, ohne dass sich hieraus eine Änderung seiner
Leistungsbeurteilung ergab. Auch Dr.Le ... hat zu den Einwänden der Klägerin gegen sein Gutachten nochmals
eingehend Stellung genommen, wobei ihm auch das in der Unfallversicherungsstreitsache eingeholte Gutachten des
Prof.Dr.H ... vom 07.05.2000 vorlag. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung ergab sich auch hieraus nicht.
Soweit die Klägerin auch gegen den Inhalt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen Einwände erhebt,
vermögen diese nicht zu überzeugen, zumal sie im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbehalte wiederholt. Einen
zunächst gestellten Antrag nach § 109 SGG hat die Klägerin wieder zurückgenommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrer beruflichen
Leistungsfähigkeit im Wesentlichen durch ein Asthma bronchiale, eine Leukocythose, eine Hyperlipoproteinämie, eine
Allergie gegenüber Latex und eine idiopathisch umweltbezogene Unverträglichkeit beeinträchtigt wird. Es besteht
ferner eine leiche kognitive Beeinträchtigung sowie der Verdacht auf ein Kontaktekzem auf Chlor, Nickel und anderes.
Die vom behandelnden Orthopäden bestätigte Distorsion der Großzehe des linken Fußes und in der Folge die
Diagnose eines Morbus Sudek bedingen keine dauernde und bedeutsame Leistungsminderung. Die von den
Sachverständigen beschriebenen Gesundheitsstörungen beeinträchtigen die Klägerin in ihrer beruflichen
Leistungsfähigkeit insofern, als sie nur mehr leichte, körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten verrichten kann. Damit
scheiden Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten aus. Arbeiten in Nacht- und
Wechselschicht oder im Akkord, d.h. unter Zeitdruck sind ebenso wenig möglich wie Arbeiten unter Lärmbelästigung.
Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen zu verrichten sein und in ausreichend gelüfteten Räumen ohne Einfluss
von Rauch, Staub, chemischen Gasen und Dämpfen, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und übermäßig feuchter Luft.
Unter Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen ist die Klägerin noch in der Lage, unter den üblichen
Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Soweit die Klägerin darauf verweist, es seien nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt bzw. in ihrer Auswirkung
auf die berufliche Leistungsfähigkeit falsch beurteilt, ist auf die Fachkompetenz der gehörten Sachverständigen zu
verweisen, die alle nachgewiesenen und bedeutsamen Diagnosen aufgeführt und ihre Auswirkung auf die berufliche
Leistungsfähigkeit dargestellt haben. Insbesondere wird die wohl im Vordergrund stehende Multiple Chemische
Sensitivität von der Diagnose "idiopathische umweltbezogene Unverträglichkeit" umfasst und bedeutet nicht
zwangsläufig, dass eine entscheidende quantitative Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit besteht. Auch
das diagnostizierte Asthma bronchiale bedeutet zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, nicht jedoch in
zeitlicher Hinsicht. Die Feststellung im vorgelegten Gutachten des Prof. Dr.H ..., dass eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. bestehe, lässt keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der zeitlichen Belastbarkeit der
Klägerin zu.
Die von den gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht so
gravierend, dass eine außergewöhnliche Summierung von Funktionseinschränkungen festzustellen wäre. Auch eine
schwere spezifische Leistungseinschränkung liegt nicht vor, wobei selbst die Annahme solcher
Leistungsbeeinträchtigungen lediglich zur Benennungspflicht einer konkreten Tätigkeit führt, nicht aber in jedem Fall
zur Annahme von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (vgl. z.B. BSG in SozR 3-2600 Nr.17 zu § 43).
Eine solche Tätigkeit, die die Klägerin unter Berücksichtigung der beschriebenen Leistungseinschränkungen noch
verrichten kann, stellt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten im Büro bzw. einer
Verwaltungsangestellten im Schreibdienst dar. Wenn auch die toxischen Belastungen am letzten Arbeitsplatz
unzumutbar gewesen sein sollten, verweisen die Beklagte und auch der Sachverständige Dr.Le ... zu Recht
ausdrücklich darauf, dass die Klägerin unter normalen Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz nicht stärker gefährdet ist,
als im Bereich des Alltagslebens. Ein üblicher Büroarbeitsplatz, an dem es nicht merklich riecht und an dem der
Nichtraucherschutz gewährleistet ist, erfüllt die Anforderungen, unter denen die Klägerin noch vollschichtig
erwerbstätig sein kann. Auch die gerichtlichen Sachverständigen haben betont, dass die Klägerin trotz der
beschriebenen qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses arbeiten
kann, d.h. ein besonders auf die Klägerin zugeschnittener Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen muss.
Da die Klägerin somit ihre letzte berufliche Tätigkeit - wenn auch möglicherweise an einem anderen Arbeitsplatz -
weiterhin verrichten kann, liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI nicht vor. Erst recht ist damit
Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI nicht gegeben.
Die Berufung der Klägerin kann nach alldem keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.