Urteil des LSG Bayern vom 17.10.2007

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, eheähnliche gemeinschaft, rechtsschutz, anforderung, suspensiveffekt, beweislast, verwaltungsverfahren, vollziehung, erlass, anteil

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 1949/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 572/07 AS ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2007 wird insoweit abgeändert, als die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. November 2006 angeordnet wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen. II. Die Beschwerdegegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeführers in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Fünftel; auch insoweit wird der Beschluss des
Sozialgerichts München vom 13. Februar 2007 abgeändert.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.). Er bewohnt zusammen mit der mit ihm nicht verheirateten
Frau E (im Fol-genden: E) zur Miete ein Reihenmittelhaus mit Garage und Gar-ten. Die Bg. beurteilt das
Zusammenleben mit E als eheähnliche Gemeinschaft.
Am 14.11.2006 beantragte der Bf. die Weitergewährung der Leis-tungen ab 01.12.2006. Mit Schreiben vom 17.11.2006
forderte die Bg. vom Bf. verschiedene Unterlagen an, die sie zur Leistungsberechnung für notwendig hielt. Unter
anderem handelte es sich um das Zusatzblatt 2.1 und das Zusatzblatt 2.2 für E sowie um Nachweise zu einer
Geldanlage bei der M. Lebensversicherung AG. Für die Vorlage der Unterlagen setzte die Bg. eine Frist bis zum
01.12.2006. Da der Bf. dem nicht entsprach, reagierte die Bg. mit Bescheid vom 27.11.2006. Laut dem Tenor dieses
Bescheides "lehnte" sie den Antrag auf Weitergewährung "ab". In der Begründung stützte sie dies jedoch auf § 66
Abs. 1 SGB I; die Entscheidung beruht darauf, dass keinerlei Unterlagen eingereicht worden waren.
Dagegen hat der Bf. das Sozialgericht München um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (Antrag vom 03.12.2006),
womit er die vorläufige Weiterzahlung der Leistungen ab dem 01.12.2006 begehrt hat. Mit Beschluss vom 13.02.2007
hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt, ebenso einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zwar
sei, so das Sozialgericht zur Begründung, die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids vom 27.11.2006 zweifelhaft.
Jedoch sei ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht glaubhaft. Es
sprächen deutliche Anzeichen dafür, dass nicht nur eine bloße Wohngemeinschaft zwischen dem Bf. und E gegeben
sei. Vielmehr greife die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ein; es sei von einer Bedarfsgemeinschaft
auszugehen. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 22.03.2007 eingelegte Beschwerde, mit der die vorläufige
Leistungsgewährung ab 01.01.2007 beantragt wird.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und
des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem kleinen, offenbar für den Bf. unbedeutenden Teil begründet. Seinem
primären Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung kann nicht entsprochen werden.
Da insbesondere der Bescheid vom 27.11.2006 von dem Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz erfasst wird,
bedarf es einer Differenzierung, die sich wegen der Akzessorietät von einst-weiligem Rechtsschutz und
Hauptsacheverfahren an die Statthaf-tigkeit von Klagen anlehnt. Gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I -
ein solcher könnte hier vorliegen, obwohl die Bg. eine "Ablehnung" der Leistung tenoriert hat - ist grundsätzlich nur die
Anfechtungsklage gegeben. Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung,
so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer
gerichtlichen Entscheidung. Zusätzlich kann eine unmittelbare Klage auf Leistungsgewährung zulässig sein, wenn die
anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist
(Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R). Davon macht der Bf. Gebrauch. Sein Begehren ist
ohne Zweifel in erster Linie auf Leistung gerichtet; dagegen hat er keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, zunächst die
Folgen der Versagungsentscheidung aus der Welt zu schaffen. Im wohlverstandenen Interesse des Bf. legt der Senat
das Rechtsschutzbegehren dahin aus, dass einerseits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den
Bescheid vom 27.11.2006, andererseits die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung beantragt ist; denn eine
fortdauernde Versagungswirkung des Bescheids vom 27.11.2006 würde von vornherein einer vorläufigen
Leistungewährung im Wege der einstweiligen Anordnung entgegen stehen. Bezüglich der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ist die Beschwerde erfolgreich, nicht aber im Hinblick auf die vorläufige Leistungsgewährung.
1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung des Bescheids vom 27.11.2006 ist anzuordnen. Nach summarischer Prüfung spricht - wie
das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - Einiges dafür, dass der Bescheid vom 27.11.2006 rechtswidrig ist.
Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der auf § 66 SGB I gestützte Bescheid überhaupt von § 86 a Abs. 2
Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst wird. Das wird aber offenbar allgemein bejaht (vgl. Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 29.01.2007 - L 5 B 1173/06 AS ER; Gröschel-Gundermann in: Linhart/Adolph, SGB II - SGB XII -
Asylbewerberleistungsgesetz, § 39 SGB II, S. 2 ). Eine weitere Erörterung erübrigt sich aber, weil andernfalls die
aufschiebende Wirkung ohnehin aufgrund von § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG mit der Einlegung des Widerspruchs
eingetreten wäre.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27.11.2006 bestehen erhebliche Zweifel. Zum Einen mangelt es dem
Bescheid mit einiger Wahrscheinlichkeit an der hinreichenden Bestimmtheit. Dadurch dass die Bg. zweimal - einmal
im Tenor, einmal ganz am Ende der Begründung - das Verb "ablehnen" verwendet, andererseits aber
Rechtsausführungen zu §§ 60 ff. SGB I gemacht hat, wird nicht deutlich, ob sie nun eine verfahrensbezogene
Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I treffen oder aber eine materiell-rechtliche Leistungsablehnung aussprechen
wollte. Beides zusammen verträgt sich nicht. Klarheit insoweit erscheint jedoch unabdingbar, weil es sich bei der
Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I um eine Ermessens-, bei der Ablehnung in der Sache aber um eine gebundene
Entscheidung handelt. Sollte des weiteren tatsächlich eine verfahrensbezogene Entscheidung nach § 66 SGB I
beabsichtigt gewesen sein, ließe der Bescheid nicht erkennen, dass sich die Bg. ihres Ermessens bewusst gewesen
ist.
Ausgehend von der Prämisse, dass es sich um eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I handelt, wären auch die
Voraussetzungen der §§ 60 ff. SGB I nicht erfüllt. Folgendes ist vorwegzuschicken: Der Bescheid vom 27.11.2006 ist
nach objektivem Empfängerhorizont dergestalt zu interpretieren, dass er sich kumulativ auf die Nichtvorlage
sämtlicher darin genannter Unterlagen stützt. Damit müssen im Hinblick auf alle im Bescheid genannten Unterlagen
die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3, § 66 SGB I vorliegen. Es würde
nicht genügen, würde der Senat für nur ein oder mehrere - jedoch nicht alle - Dokumente das Vorliegen aller
gesetzlichen Voraussetzungen bejahen. Das nämlich würde dem Charakter der Versagung nach § 66 SGB I als
Ermessensentscheidung nicht gerecht. Die Bg. hat ihre Entscheidung augenscheinlich gerade auf der Basis getroffen,
dass keine (einzige) der im Bescheid genannten Unterlagen vorgelegt worden war. Dem Senat steht nicht zu,
salvatorisch festzustellen, jedenfalls für eines oder mehrere - nicht aber für alle - Dokumente seien die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt, was allein bereits die Versagung rechtfertigen würde. Denn damit würde das Gericht eine
eigene Ermessensentscheidung treffen, zu der aber nur die Behörde berechtigt ist. Auch erscheint es nicht angängig,
dass der Senat spekulativ feststellt, die Bg. hätte auf jeden Fall die Versagung auch bei nur einem
"Versäumnistatbestand" ausgesprochen.
Die Versagungsentscheidung könnte somit nur dann Bestand ha-ben, wenn bezüglich aller Unterlagen, deren
Nichtvorlage im Bescheid vom 27.11.2006 beschrieben wird, auch alle gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Das
ist indes nicht der Fall. Die Anforderung diverser Unterlagen wird nicht von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB I
getragen. Denn - worauf der Bf. bereits zutreffend hingewiesen hat - nach der Rechtsprechung sowohl des
Bundessozialgerichts (SozR 1200 § 66 SGB I Nr. 13, S. 13 f.; BSGE 72, 118 (120)) als auch des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 98, 195 (202)) dürfen ihm nur solche Mitwirkungsakte in Bezug auf die
Verhältnisse der E abverlangt werden, die er ohne weitere eigene Ermittlungen aufgrund eigenen Wissens realisieren
kann; die Anforderung von Beweismitteln, die im "Machtbereich" der E stehen, übersteigt das zumutbare Maß.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt, dass das Verwaltungsverfahren, das der Fortzahlungsantrag vom
14.11.2006 in Gang gesetzt hat, wieder als "offen" zu betrachten ist. Der eingetretene Suspensiveffekt verpflichtet die
Bg. nur, das Verfahren, soweit es ihr möglich ist, voranzutreiben und abzuschließen. Sollte es zu einer Non-liquet-
Situation kommen - wenn z.B. ein weiteres Vorgehen nach § 60 ff. SGB I nicht Erfolg versprechend erscheint -,
müsste sie nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast in der Sache entscheiden. Der Suspensiveffekt bewirkt
aber für sich allein nicht, dass die Bg. dem Bf. nun Leistungen gewähren müsste; auch eine Anordnung der
Aufhebung der Vollziehung durch das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG wäre hierfür ein eher fern liegender
Weg.
2. Vorläufige Leistungsgewährung
Am stimmigsten erscheint vielmehr, das Begehren auf vorläufige Leistungsgewährung als gesonderten Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Insoweit aber bleibt dem Bf. der Erfolg versagt. Es kann dahin
stehen, ob zwischen ihm und E tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht und inwie-weit Vermögen des Bf. einer
Leistungsgewährung entgegen steht. Denn betrachtet man den Verfahrensablauf, kommt man nicht um-hin, an der
besonderen Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegeh-rens ernsthaft zu zweifeln; nur dann aber, wenn eine besondere
Dringlichkeit vorliegt, könnte eine einstweilige Anordnung er-lassen werden. Der Beschluss des Sozialgerichts ist dem
Bf. laut Empfangsbekenntnis (Bl. 97 der Sozialgerichtsakte) am 23.02.2007 zugestellt worden. Sodann hat sein
Prozessbevoll-mächtigter erst am 22.03.2007, also unter Ausnutzung nahezu der gesamten Beschwerdefrist,
Beschwerde eingelegt. Dabei hat er weder Anträge noch eine Begründung formuliert, sondern lediglich angekündigt,
diese noch nachreichen zu wollen. Das jedoch ist erst mit Schriftsatz vom 25.06.2007 - also nach über drei Monaten -
geschehen. Der Bf. hat sich evident sehr viel Zeit gelassen, was sich mit dem Eilcharakter des Verfahrens nicht
vereinbaren lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen- dung von § 193 SGG. Der vergleichsweise geringe
Anteil, welcher der Bg. auferlegt worden ist, resultiert aus dem Umstand, dass die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung für den Bf. offenbar von nur geringem subjektiven Wert ist.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).