Urteil des LSG Bayern vom 25.03.2003

LSG Bayern: wesentliche veränderung, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, einwirkung, erwerbstätigkeit, zustand, klinik, form, ergänzung, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.03.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 RJ 1532/99
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 97/01
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 9. Januar 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1999 hinaus.
Der am 1956 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er hat in seiner Heimat nach seinen Angaben bis
1992 als Zimmermann gearbeitet. Anschließend hat er in Deutschland am 04.08.1992 eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen und war bis 31.01.1997 als Reinigungskraft bei einer Glas- und Gebäudereinigungsfirma
beschäftigt. In der Zeit vom 26.04. 1997 bis 17.10.1997 war er sodann Arbeit suchend, anschließend ab 18.10.1997
arbeitsunfähig erkrankt. Wegen anhaltender Wirbelsäulenbeschwerden erhielt der Kläger in der Fachklinik H. in der
Zeit vom 13.11.1997 bis 09.12.1997 ein stationäres Heiverfahren, aus dem er nach erfolglosen Therapien entlassen
wurde. Aufgrund weiter bestehender chronischer Lumboischialgien mit kleinem Bandscheibenprolaps L 5/S 1 wurde
der Kläger Juli/ August 1998 in der Orthopädischen Klinik H. behandelt. Anschließend gewährte ihm die Beklagte ein
Anschlussheilverfahren vom 19.08.1998 bis 16.09.1998 in der Fachklinik B. , aus dem der Kläger weiterhin
arbeitsunfähig in den häuslichen Bereich entlassen worden ist. Am 29.09.1998 wurde in der Orthopädischen Klinik H.
darauf eine mikrochirurgische Diskektomie L 5/S 1 rechts vorgenommen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund des Reha-Antrages vom 03.11.1997 mit Bescheid vom 15.02.1999 Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab Eintreten der Arbeitsunfähigkeit zum
18.10.1997 erfüllt. Die Rente beginne am 31.10.1998, weil bis dahin ein Anspruch auf Übergangsgeld wegen Reha-
Maßnahmen bestanden habe und falle am 31.03.1999 weg. Nach ihren Feststellungen habe der Kläger bis März 1999
lediglich leichte Arbeiten halbschichtig und mehr, jedoch nicht vollschichtig verrichten können.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 15.03.1999 wurde der Kläger am 03.05.1999 von der Ärztin für Orthopädie Dr.C.
untersucht, die in ihrem Gutachten den Kläger noch zu einer leichten Arbeit vorzugsweise im Sitzen ohne
Überkopfarbeit, ohne Einwirkung von Kälte und Nässe, in wechselnder Ausgangslage ohne besondere Belastung der
Wirbelsäule vollschichtig in der Lage beurteilte. Eine Tätigkeit in seinem Beruf als Zimmermann sei dem Kläger nur
noch zweistündig bis unter halbschichtig möglich. Mit Bescheid vom 15.06.1999 lehnte die Beklagte den
Weitergewährungsantrag darauf ab, weil über den 31.03.1999 hinaus weder Berufs- noch Erwerbsunäfhigkeit vorliege.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1999 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der
behandelnden Ärzte Dres.M. und S. eingeholt und anschließend ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet zum
beruflichen Leistungsvermögen des Klägers von Dr.M. eingeholt.
In seinem Gutachten vom 11.03.2000 hat der ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen ein chronisches
Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation ohne neurologische Defizite, ein Schmerzsyndrom im
Bereich der rechten Hüfte bei Ansatztendinose und Zustand nach Bursektomie bei Bursitis trochanterica rechts
festgestellt. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen,
temperierten Räumen ohne Einwirkung von Nässe und Kälte vollschichtig in der Lage. Zu vermeiden seien schweres
Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken oder in ständiger Zwangshaltung sowie Arbeiten am Fließband. Die
Anmarschwege zum Arbeitsplatz seien auf jeweils 800 m zu begrenzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angesichts seiner
versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare
Kläger sei mit der Fähigkeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
nachzugehen weder berufs- noch erwerbsunfähig und auch nicht erwerbsgemindert und habe daher keinen
Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 09.01. 2001 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 15.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1999 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den
31.03.1999 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der
Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er
keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - oder Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung - ab 01.01.2001 - gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der
angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Anhaltspunkte, das vom
Sozialgericht München seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezweifeln, bestehen
nicht. Der Senat sah daher keinen Anlass, weitere Sachverständigengutachten von Amts wegen zur Frage des
beruflichen Leistungsvermögens des Klägers einzuholen, zumal eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes des Klägers im Berufungsverfahren nicht wahrscheinlich gemacht worden ist. Im
sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kläger auf orthopädischem Fachgebiet begutachtet worden. Nach der
überzeugenden Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen ist der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen noch zu
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten bei dafür unwesentlichen Einschränkungen der
Arbeitsbedingungen in der Lage. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens und der Qualifikation seiner in
Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer erfüllt der Kläger weder die
gesetzlichen Voraussetzungen der Berufs-, Erwerbsunfähigkeit noch - ab 01.01.2001 - der Erwerbsminderung.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.