Urteil des LSG Bayern vom 10.11.2010

LSG Bayern: anspruch auf rechtliches gehör, die post, rüge, erlass, vollmacht

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 14 R 23/09
Bayerisches Landessozialgericht L 2 R 554/10 B RG
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2010 im Verfahren L 2 R 312/09 B wird
verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wandte sich gegen ihr vom Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 14 R 23/09 auferlegtes
Ordnungsgeld. Mit Beschluss vom 1. Februar 2010 wies der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Der
Beschluss wurde der Antragstellerin am 12. Februar 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 3. März 2010 hat sie gegen
den Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Offensichtlich urteilten andere Landessozialgerichte bzw. andere oberste
Gerichte diesbezüglich anders. Völlig unberücksichtigt sei geblieben, dass Gründe angegeben worden seien, weshalb
die Post nicht angekommen sei. Ferner sei der Sachvortrag in der Begründung des Beschlusses teilweise
unzutreffend. Sie verbitte sich Mutmaßungen und Unterstellungen, die in dem Beschluss enthalten seien. Der Senat
hat darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anfechtbar ist. Hierzu hat
die Antragstellerin die Auslegung der Beschwerde als Anhörungsrüge vorgebracht, deren Voraussetzungen gegeben
seien. Eine Vollmacht für einen Prozessbevollmächtigten hat sie entgegen ihrer Ankündigung nicht vorgelegt.
II. Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen. Das am 3. März 2010 eingelegte "Rechtsmittel" ist
als Anhörungsrüge auszulegen. Auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden, dass der am 1. Februar 2010 ergangene
Beschluss gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar ist, hat die Antragstellerin einer Auslegung als Anhörungsrüge
zugestimmt. Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss kommt nicht in Betracht. Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1
SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen,
wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den
Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178 a Abs. 2 S.
1 SGG). Die Anhörungsrüge ist bereits wegen Versäumnisses dieser Frist als unzulässig zu verwerfen. Der
Beschluss, gegen den sich die Antragstellerin wendet, wurde dieser gemäß der Zustellungsurkunde am 12. Februar
2010 zugestellt. Die zweiwöchige Frist begann somit am 13. Februar 2010 und endete mit Ablauf des 26. Februar
2010. Die Anhörungsrüge ging jedoch erst am 3. März 2010 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Dabei ist auch
unbeachtlich, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Zum einen enthielt der
Beschwerdebeschluss nämlich den Hinweis auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 177 SGG, zum anderen stellt die
Anhörungsrüge weder ein Rechtsmittel noch einen anderen Rechtsbehelf im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG dar, so dass
eine Jahresfrist für die Rechtsmitteleinlegung nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG nicht greift (vgl. auch Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 a Rdnr. 2 m.w.N.). Auch die Unkenntnis von der Frist des § 178 a Abs.
2 S. 1 SGG rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Darüber hinaus hat die Antragstellerin aber auch nicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt. Ihr Vorbringen bezieht sich demgegenüber nur auf eine Fortführung des
Verfahrens, die sie insgesamt - einschließlich der Sachverhaltsdarstellung - als fehlerhaft ansieht. Zweck der
Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur
erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich
abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: B 2 U
5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG soll der Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch
eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu
denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit
einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren
wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer.
LSG vom 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B
RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies
aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4). Der Senat hat sich in
dem Beschluss vom 1. Februar 2010 umfassend damit befasst, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß geladen
worden war. Diese hatte in ihrem Vorbringen lediglich global bestritten, die Ladung und ein weiteres Schreiben erhalten
zu haben. In Gesamtwürdigung der Umstände ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass diese globale
Behauptung nicht glaubwürdig ist. Eine für die Antragstellerin überraschende Entscheidung bzw. eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist dabei nicht zu erkennen, zumal die Vorsitzende vor Erlass des Beschlusses mit Schreiben
vom 29. Dezember 2009 auf die Problematik nochmals hingewiesen hat. Insgesamt kommt der Senat daher zu dem
Ergebnis, dass die Anhörungsrüge verfristet und die vorgebrachten Rügen nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs
verstanden werden können. Die Anhörungsrüge war daher zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 S. 3 SGG).