Urteil des LSG Bayern vom 04.08.2004

LSG Bayern: coxa vara, rente, berufsunfähigkeit, firma, arbeitsmarkt, arbeiter, erwerbsunfähigkeit, ausnahme, form, breite

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.08.2004 (nicht rechtskräftig)
S 4 RJ 898/98
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 17/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Schreiners erlernt (Prüfung 1967), war jedoch
daran anschließend nicht in diesem Beruf beschäftigt. Er war von September 1967 an als Maschinenarbeiter,
Gebäudereiniger, im Sicherheitsdienst und als Montagearbeiter berufstätig. Im Jahre 1993 hat er nach seinen
Angaben eine kurzzeitige Tätigkeit in einer Schreinerei (Fa. D. , G.: Montage von Türen und Fenstern) aufgenommen
und war zuletzt von September 1994 bis November 1995 bei der Firma "AW H. GmbH" beschäftigt, wobei seine
Entlohnung an der eines Spezialbaufacharbeiters orientiert war.
Am 16.06.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte
ließ ihn untersuchen durch die Orthopädin Dr.B. ; diese erachtete den Kläger für fähig, auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten, für die Arbeit in einer Bauzimmerei sei er nicht mehr geeignet.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 31.07.1997 ab, da der Kläger nicht berufs- oder
erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Während des Vorverfahrens unterzog er sich vom 24.09.
bis 15.10.1997 einer stationären Heilmaßnahme in der O.-Klinik. Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als
vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ohne
regelmäßiges Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
11.12.1997 zurück und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 16.03.1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit im
Wege der Überprüfung des Bescheides vom 31.07.1997 gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte veranlasste eine
Begutachtung durch den Chirurgen Dr.G. , der im Gutachten vom 29.06.1998 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne
leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht verrichten, mit Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten bis
zu 20 kg, jedoch ohne überwiegende Zwangshaltungen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.07.1998 erneut ab mit der Begründung, beim Kläger liege
weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch unter Vorlage eines Attestes des
Orthopäden Dr.S. ; eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch
mit Bescheid vom 02.11.1998 zurück und verwies den Kläger weiterhin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19.11.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Für den
medizinischen Dienst der Krankenkassen wurde der Kläger am 24.11.1998 (Sozialmediziner B.) und am 10.03.1999
durch den Chirurgen B. untersucht. Im letztgenannten Gutachten wurde festgestellt, dass keine Arbeitsunfähigkeit
mehr vorliege bezogen auf den Beruf eines Monteurs. Die durch ein Cervikal- und ein LWS-Syndrom verursachten
Beschwerden seien abgeklungen.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.T. , der Orthopäden Dr.S. und Dr.S. zum Verfahren
beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Sozialmediziner Dr.R. das Gutachten vom 28.03.2000 nach
ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Der Kläger könne danach noch leichte Arbeiten des allgmeinen
Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten, mittelschwere Arbeiten seien nur noch in geringem Umfang zumutbar.
Das SG hat den Zeugen R. W. , vormals Geschäftsführer der Firma H. GmbH, zur Berufstätigkeit des Klägers
einvernommen; auf die Niederschrift vom 27.06.2000 wird verwiesen. Der ärztliche Sachverständige Dr.R. hat eine
ergänzende Stellungnahme vom 16.08.2000 zu seinem Gutachten abgegeben und zu den Verweisungsberufen eines
Hausmeisters/Hausverwalters oder eines Verkäufers im Baumarkt Ausführungen gemacht.
Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das SG die Klage, nunmehr beschränkt auf Gewährung einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit, abgewiesen. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung auf das Gutachten von Dr.R. gestützt und ist
davon ausgegangen, dass der Kläger zuletzt auf Facharbeiterniveau gearbeitet hat; er sei jedoch zumutbar verweisbar
auf Tätigkeiten eines Fachverkäufers, die der Anlernebene zuzuordnen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12.01.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des
Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab frühestmöglichem Zeitpunkt.
Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als berufsfördernde Leistung zur
Rehabilitation in Aussicht gestellt (Bescheid vom 19.02.2001, befristet bis Februar 2003). Der Senat hat
Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.T. , des Allgemeinarztes Dr.G. und des Orthopäden Dr.N. zum Verfahren
beigenommen sowie die Versicherungsnachweise des Klägers beigezogen. Auf Veranlassung des Senats hat der
Orthopäde Dr.A. das Gutachten vom 23.09.2003 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Als
Gesundheitsstörungen, die die Leistungsfähigkeit einschränken, hat er genannt: Leichte Funktionseinschränkung der
Halswirbelsäule (endgradig schmerzhafte Rotation) bei degenerativen HWS-Veränderungen im unteren Abschnitt,
Funktionsbeeinträchtigung der Brust- und Lendenwirbelsäule (endgradig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit in
allen Ebenen ohne neurologische Defizite) bei Bandscheibendegeneration in den beiden untersten LWS-Abschnitten,
kein Anhalt für lumbalspinale Wurzelläsion, Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenkes nach dreimaliger
Arthroskopie mit Entfernung freier Gelenkkörper, leichte Muskelminderung am rechten Oberschenkel,
Retropatellararthrose linkes Kniegelenk, eingeschränkte Hocke, endgradige Beugebehinderung beider Hüftgelenke bei
Coxa vara und Hüftgelenksverschleiß (Coxarthrose) 1. Grades beidseits.
Dem Kläger seien noch leichte Tätigkeiten kontinuierlich und mittelschwere Tätigkeiten gelegentlich zumutbar,
insgesamt in Vollschicht; eine überwiegend einseitige Körperhaltung sollte vermieden werden, ansonsten könne der
Kläger im Sitzen, im Stehen als auch im Gehen arbeiten.
Der Senat hat den Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2004 erneut einvernommen; auf die
Niederschrift wird verwiesen. Der Kläger hat seine Original-Versicherungsnachweise für die Zeit ab 1973 vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2000 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 31.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 sowie
des Bescheides vom 08.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.1998 zu verurteilen, ihm
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Hilfsweise beantragt der Kläger
die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage der Facharbeiterqualifikation des Klägers im Rahmen der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie zur Frage der Verweisbarkeit.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Würzburg sowie die
Leistungsakte des Arbeitsamtes S. vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht
berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist. Hinsichtlich der
beruflichen Leistungseinschätzung des Klägers ist das vom SG gefundene Ergebnis durch die Begutachtung im
Berufungsverfahren bestätigt worden. Auch Dr.A. hat den Kläger bei den im Einzelnen beschriebenen und bewerteten
Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, in Vollschicht leichte körperliche Arbeiten und mittelschwere Arbeiten
gelegentlich zu verrichten. Für den Senat ist diese Leistungsbeurteilung durch den erfahrenen Sachverständigen
überzeugend; sein Gutachten ist schlüssig und begründet und stimmt im Ergebnis mit den seit Rentenantrag
erstatteten Gutachten überein.
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF. Entgegen der
Auffassung des SG ist der "bisherige Beruf" des Klägers aber nicht der eines Facharbeiters, sondern der eines
angelernten Arbeiters des oberen Bereichs (nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zur Einteilung der
Arbeiterberufe). Der Kläger hat zwar im Jahre 1967 die Gesellenprüfung im Schreinerhandwerk mit Erfolg abgelegt, er
war jedoch daran anschließend in verschiedenen Arbeiterberufen tätig und hat erst im Jahre 1994 wieder eine
berufliche Beziehung zum Berufsbereich des Schreiners und Zimmerers aufgenommen. In der Zeit von 1968 bis 1993
hat der Kläger durchweg Arbeiten unterhalb der Facharbeiterebene verrichtet, zB als Maschinenarbeiter in der
Metallindustrie, Gebäudereiniger, Kühlthekenbauer, Tiefbauarbeiter, im Sicherheitsdienst und in der Werkstoffprüfung
sowie bei Bedachungen und in der Umweltschutztechnik (Asbestsanierung). Auch in seiner letzten beruflichen
Tätigkeit bei der Firma H. GmbH von 1994 bis 1995 hat der Kläger nicht in voller Breite die Arbeiten eines gelernten
Schreiners verrichtet. Abgesehen davon, dass bei dieser Beschäftigung mehr die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines
Bauzimmerers gefordert waren denn die eines Schreiners, hat der Kläger überwiegend beim Erstellen und Aufrichten
von Dachstühlen mitgearbeitet, jedoch mit Ausnahme der Aufriss- und Anrisstätigkeiten. Das Gesamtbild dieser
Arbeiten entspricht nicht dem Berufsbild eines gelernten Schreiners. Der Kläger selbst hat sich im Rentenantrag
(Zusatzfragebogen B) als Montagearbeiter, bei der Anamneseerhebung während des Heilverfahrens in O. im Jahre
1997 als Montagearbeiter und Zimmererhelfer bezeichnet. Die vom Kläger vorgelegten Versicherungsnachweise
weisen ihn für die Tätigkeit bei der Firma H. GmbH als "Arbeiter, der nicht als Facharbeiter tätig ist" (Schlüsselzahl B
1) und nach der ausgeübten Tätigkeit als Bauwerker allgemein (Schlüsselzahl A = 470) aus. Damit erfüllte der Kläger
weder nach der Art der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit noch nach der in den Versicherungsnachweisen zum
Ausdruck gebrachten Vorstellung seines Arbeitgebers noch nach seiner eigenen Berufseinschätzung die
Anforderungen, die an einen gelernten Schreiner üblicherweise gestellt werden.
Der Kläger ist allenfalls als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs nach dem Mehrstufenschema anzusehen. Er ist
damit auf Anlerntätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sofern diese nicht von ganz untergeordneter
Bedeutung sind. Der Kläger kann nach Auffassung des Senats als einfacher Tagespförtner arbeiten, worauf er in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Pförtnertätigkeiten sind allgemein als körperlich leicht einzustufen, sie
können im Wechsel von Sitzen und Stehen verrichtet werden. Da beim Kläger während des gesamten
Rentenverfahrens kein Hinweis auf ein geistiges Defizit gefunden wurde, ist davon auszugehen, dass er sich auf die
für ihn neue Berufstätigkeit eines Pförtners umstellen und sich in diese in angemessener Zeit (bis zu 3 Monaten)
einarbeiten kann. Pförtnertätigkeiten sind dem Kläger auch sozial zumutbar, da sie in einer Vielzahl von Tarifverträgen
erfasst und durchweg als einfache oder gehobene Anlerntätigkeiten bewertet sind.
Dem Hilfsantrag des Klägers, ein berufskundliches Gutachten einzuholen, war nicht stattzugeben. Der Senat konnte
sich aus der Einvernahme des Zeugen W. (letzter Arbeitgeber des Klägers) und den vorhandenen Berufs- und
Versicherungsnachweisen ein zuverlässiges Bild von der Wertigkeit des "bisherigen Berufs" des Klägers machen. Die
Verweisungstätigkeit eines Pförtners ist in einer Vielzahl von berufskundlichen Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung
nach ihren Anforderungen allgemein beschrieben und als einfache oder gehobene Anlerntätigkeit ausgewiesen.
Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und bei gegebener Verweisbarkeit zumindest auf den Pförtnerberuf ist der
Kläger nicht berufsunfähig. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg war zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.