Urteil des LSG Bayern vom 13.08.2008

LSG Bayern: befangenheit, aussetzung, fehlerhaftigkeit, willkür, beteiligter, zivilprozessordnung, aussetzen, beweissicherung, unparteilichkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 16 RA 959/02
Bayerisches Landessozialgericht L 5 SF 38/08 R
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 16. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht Z., wegen
Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 16. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am
Sozialgericht (RiSG) Z. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit.
In dem seit 31.07.2002 anhängigen Verfahren beantragte die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers am 18.02.2003 die
Aussetzung der Klage, bis eine rechtshängige Schadensersatzklage abgeschlossen sei. Die Beklagte erklärte sich
mit der Aussetzung einverstanden, worauf RiSG Z. mit Beschluss vom 20.03.2003 das Ruhen des Verfahrens
anordnete.
Mit Schreiben vom 27.02.2008 beantragte der Kläger die Weiterführung des Verfahrens und lehnte RiSG Z. wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Der Ruhensantrag sei wegen Unwissenheit und fehlender Hinweise des Richters
erfolgt. Dieser habe trotz seiner Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuweisen, vor Aussetzen
der Klage keinerlei Hinweise erteilt und ihn nicht angehalten, Anträge zur Beweissicherung zu stellen.
RiSG Z. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. In einer Stellungnahme hierzu sah der Kläger wegen
der in der dienstlichen Äußerung zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Beurteilung seine Besorgnis der
Befangenheit bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers und die dienstliche Äußerung des abgelehnten
Richters Bezug genommen.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das
Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände
Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss
aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive
Einstellung des RiSG Z. in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit dem Vorhalt von Verfahrensfehlern und fehlerhafter rechtlicher
Beurteilung durch den Richter. Dies rechtfertigt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der
Befangenheit.
Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige
bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder gegen tatsächlich bzw. vermeintlich fehlerhafte
Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf Willkür oder
auf einer unsachlichen Einstellung des Richters. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
Das Ablehnungsgesuch ist somit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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