Urteil des LSG Bayern vom 16.10.2002

LSG Bayern: behandlung, einstellung des verfahrens, form, vertretung, versorgung, örtliche zuständigkeit, verzicht, genehmigung, verwaltungsakt, befangenheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 KA 5214/98
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 511/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.10.1999 wird zurückgewiesen. II.
Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1949 geborene Kläger war vom 1. April 1977 bis 30. April 1983 in T. als Zahnarzt niedergelassen und aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 31 Abs.3 ZÄ-ZV zur kassenzahnärztlichen Versorgung zugelassen. Vom 11. Mai 1983
bis 31. Januar 1995 war er in M. , nieder- und zugelassen. Von 1987 bis 31. Dezember 1989 hielt er sich zur
Ausbildung in Prothetik in den USA (Los Angeles) auf, wobei die Zulassung vom 4. Februar 1988 bis 31. Dezember
1989 ruhte. Die tatsächliche Tätigkeit als Kassenzahnarzt endete am 10. oder 11. Februar 1994, weil der Kläger seine
damals noch nicht einjährige Tochter N. , geb. am 1993, gegen den Willen der Mutter in die USA mitnahm und die
BRD verließ. Die Betreuung der Zahnarztpraxis überließ er seiner Schwester, Dr.Dr. C. O. , die in M. , nieder- und
zugelassen war. Er hatte ihr am 8. Februar 1994 eine Generalvollmacht erteilt, die er am 10. Februar 1995 widerrief.
Von der Beigeladenen zu 1) wurde der Schwester die Praxisvertretung des Klägers vom 2. März bis 2. Mai 1994
genehmigt. Sie war über diesen Zeitpunkt hinaus in der Praxis B.straße unberechtigt tätig. Am 12. September 1994
verlegte sie ihre Praxis von der I.straße in die B.straße. Die Zulassung des Klägers wurde zum 31. Januar 1995
aufgrund einer Erklärung der Schwester durch Verzicht beendet. Der Kläger übertrug seine Praxis in der B.straße auf
die Schwester und wechselte selber in die Praxis in der I.straße. Im Gegenzug verkaufte die Schwester des Klägers
die Praxis in der I.straße und die Zulassung des Klägers an den Zahnarzt Dr.S. (zuerst Praxisübernahmevertrag mit
der Schwester, dann mit dem Kläger). Bei dem "Praxistausch" soll es sich um einen Scheinvertrag gehandelt haben.
Am 26. Mai 1995 wurde der Aufenthalt des Klägers in den USA ermittelt und das Kind nach Deutschland zu der
Mutter zurückgeführt. Nach eigenen Angaben kehrte der Kläger im Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland
zurück und arbeitete als Privatzahnarzt zusammen mit der Schwester in den Praxisräumen in der B.straße. Beim
Zahnärztlichen Bezirksverband München Stadt und Land (ZBV) hat er sich erst am 5. Februar 1996 als Privatzahnarzt
gemeldet. In der Folgezeit kam es dann zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seiner Schwester um die
Nutzungsrechte an der Praxis B.straße.
Am 19. Juni 1997 bewarb sich der Kläger um die Zulassung als Vertragszahnarzt im Wege der Praxisnachfolge für
den ausgeschiedenen Vertragszahnarztsitz des Zahnarztes M. S. im M ... Der Zahnarzt S. verzichtete mit Schreiben
vom 24. Juni 1997 auf seine Zulassung unter dem Vorbehalt, dass der Kläger seine Zulassung erhalte und diese
rechtskräftig werde. Am 17. Juli 1997 schloss der Kläger mit dem Zahnarzt S. einen Vertretervertrag, wonach er
selbständig und in eigener Verantwortung im Namen und für Rechnung des Praxisinhabers S. die Vertretertätigkeit
ausübe. Er erhielt die Vertretergenehmigung für die Zeit vom 4. August bis 3. November 1997. Im Zeitraum vom 10.
November 1997 bis 9. November 1998 war der Kläger aufgrund einer Genehmigung als Entlastungsassistent für
Zahnarzt S. tätig.
Mit Beschluss vom 16. Juli 1997 hat der Zulassungsausschuss für Zahnärzte - Südbayern - den Antrag des Klägers
auf Zulassung als Vertragszahnarzt als Praxisnachfolger des Zahnarztes S. abgelehnt, weil er gemäß § 21 ZÄ-ZV für
die Ausübung einer Kassenzahnarztpraxis nicht geeignet sei. Der Kläger habe zum einen seit 1995 in rechtlich nicht
zulässiger Weise seine privatzahnärztliche Tätigkeit zusammen mit seiner Schwester Dr.Dr.C. O. ausgeübt. Eine
Zusammenarbeit in Form einer Praxisgemeinschaft sei einerseits nach § 33 Abs.1 ZÄ-ZV anzeigepflichtig, was nicht
erfolgt sei. Im Übrigen sei eine Praxisgemeinschaft nur zwischen Vertragszahnärzten zulässig. Die vorstehend
dargestellte unzulässige gemeinsame Praxisführung zwischen dem Kläger und seiner Schwester sei im Falle der
Patientin V. dazu benutzt worden, die Patientin, die zu vertragszahnärztlichen Bedingungen von Frau Dr.Dr.O. habe
behandelt werden wollen, auf privatzahnärztlicher Basis durch den Kläger zu behandeln, ohne dass darüber
entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden seien. Unbeschadet der näheren Umstände, wie es zu der
Abrechnung in einem Gesamtbetrag in Höhe von DM 10.740,02 gekommen sei, stelle sich die Art und Weise der
Behandlungsdurchführung, wie auch die Leistungsabrechnung dieses Behandlungsfalles als gravierender Verstoß des
Klägers gegen seine beruflichen Pflichten, die ihm auch als nicht zugelassenem Vertragszahnarzt im Rahmen der
privatzahnärztlichen Behandlung obliegen wurden, dar. Auch bei einer privatzahnärztlichen Behandlung gehöre eine
genaue Leistungsabrechnung, von der hier keinesfalls die Rede sein könne, zu den Grundpflichten des Zahnarztes.
Schließlich sei bei der Frage der Geeignetheit des Klägers auch zu berücksichtigen, dass die seinerzeitige
Beendigung der Praxistätigkeit (Januar 1995) in nicht den Regelungen des Vertragszahnarztrechtes entsprechender
Form erfolgt sei. Hiergegen richten sich die Widersprüche vom 18. Juli 1997 bzw. vom 22. September 1997, die mit
Schriftsatz vom 14. Oktober 1997 näher begründet wurden. Neben formalen Fehlern (Verletzung des rechtlichen
Gehörs, Ausschluss des mitgebrachten Rechtsbeistandes von der Teilnahme an der Sitzung, keine Anfertigung eines
Verhandlungsprotokolles usw.) werde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger der Patientin V. vor Beginn
der Behandlung erklärt habe, dass er keine Kassenzulassung besitze und deshalb im Falle einer Behandlung privat
liquidieren müsse. Damit sei die Patientin V. einverstanden gewesen und habe vor Beginn der Behandlung eine
private Honorarvereinbarung unterzeichnet. Die späteren Klagen und Beschwerden der Patientin V. bei anderen Ärzten
seien dem Kläger erst im Laufe dieses Verfahrens zu Ohren gekommen. Nach etwa einem Jahr habe sich der
Zahnarzt Dr.P. als Gutachter des Falles angenommen. Es werde bestritten, dass nach Ablauf eines Jahres die
Richtigkeit der damaligen Behandlung noch habe festgestellt werden können, da sich inzwischen offensichtlich einige
Zähne gelockert hätten. Die Schwester des Klägers habe der Patientin V. später eine Rechnung geschickt, da sie für
andere Leistungen, die mit den Leistungen des Klägers nicht das Geringste zu tun hätten, unterlassen habe, einen
Krankenschein vorzulegen. Von einer doppelten Inrechnungstellung von nur einmal erbrachten Leistungen könne keine
Rede sein. Von einem betrügerischen kollusiven Zusammenwirken zum Schaden der Patientin V. könne insgesamt
keine Rede sein. Auch die Praxisübertragung beim Umzug des Klägers in die USA sei ordnungsgemäß und ohne jede
Beanstandung seitens der Patienten und des Zulassungsausschusses abgewickelt worden. Der
Zulassungsausschuss habe die Praxisübernahme damals ausdrücklich genehmigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
die höchst widersprüchlichen und hier noch einmal ganz entschieden bestrittenen Beschwerden einer einzigen
Patientin ohne jegliche nähere Nachprüfung den Ausschuss von der beruflichen Ungeeignetheit des Klägers, eines
langjährigen und höchst qualifizierten Zahnarztes, hätten überzeugen können. Auch die angeführten Urteile des
Amtsgerichts und Landgerichts, die nicht einmal Inhalt der Akte seien, würden dem Kläger nirgends den Vorwurf
machen, seine beruflichen zahnärztlichen Pflichten zu verletzen. Am 27. Oktober 1997 verfügte der Vorsitzende des
Beklagten weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere die Beiziehung von Akten. Die
wechselnden Bevollmächtigten des Klägers (RAe Dr.K. , Dr.S. und zuletzt Dr.K.) drängten auf eine eilige
Entscheidung der Streitsache. Mit Schreiben vom 22. April 1998 hat sich RA Dr.K. allerdings gegen die zu kurzfristige
Terminierung der Streitsache für den 6. Mai 1998 verwahrt. Der Zahnarzt S. hat mit undatiertem Schreiben -
eingegangen bei dem Beklagten am 16. April 1998 - mitgeteilt, dass er von dem mit dem Kläger abgeschlossenen
Übergabevertrag zurückgetreten sei. Der am 24. Juni 1997 erklärte Verzicht auf seine Zulassung unter dem Vorbehalt,
dass der Kläger eine rechtskräftige Zulassung erhalte, sei damit hinfällig geworden. Zugleich bitte er, die von ihm am
19. März 1997 beantragte Ausschreibung als gegenstandslos zu betrachten. Zahnarzt S. hat nach Wegfall
gesundheitlicher Hindernisse seine vertragszahnärztliche Tätigkeit ab 18.März 1998 wieder aufgenommen und seinen
Praxissitz in die M.-Straße verlegt. Die KZVB hat wegen Verfehlungen des Klägers zum 18. März 1998 die
Genehmigung der Beschäftigung des Klägers als Entlastungsassistent widerrufen. Mit dem kurz vor Beginn der
mündlichen Verhandlung beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr.K. vom 6. Mai 1998
wurde nochmals ausführlich (29 Seiten) Stellung genommen. Rechtsanwalt K. wiederholt den Befangenheitsantrag
gegen den Vorsitzenden und dehnt ihn auf die übrigen Ausschussmitglieder aus. Im Übrigen nimmt er in dem
Schriftsatz zu einer Reihe von streitigen Punkten Stellung (zum Zulassungsantrag, zum Vorwurf im Falle der Patientin
V. , zum Strafverfahren "wegen Kindesentführung", zur Praxisaufgabe im Jahre 1994/95, zur Patienten- und
Zeitungswerbung, zum Praxisschild und der Führung des akademischen Grades, zur Beschwerde des
zahntechnischen Labors B. & E. vom 17. Februar 1998, zum Ausbildungsvertrag B. H. und zur Tätigkeit des Klägers
in der L.straße).
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 3. August 1998 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Es habe kein
zwingender Grund bestanden, die auf den 6. Mai 1998 anberaumte mündliche Verhandlung abzusetzen. Die
Ladungsfrist von zwei Wochen nach § 37 Abs.2 iVm § 45 Abs.3 ZÄ-ZV sei eingehalten worden, da die Ladung vom
15. April 1998 dem Bevollmächtigten des Klägers laut Rückschein am 16. April 1998 zugestellt worden sei. An der
Ladung sei der Vorsitzende des Beklagten schon deswegen nicht gehindert gewesen, weil der Befangenheitsantrag
des Bevollmächtigten erst am 23. April 1998 beim Beklagten eingegangen sei. Der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
den Vorsitzenden des Beklagten wegen der Verwendung der Abkürzung "Dr.O." für den Kläger sei nicht stattgegeben
worden. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Beklagten sei zu Beginn der Sitzung am 6. Mai 1998
von den sechs Mitgliedern des Beklagten abgelehnt worden. Wer alle Mitglieder eines Beschlussgremiums ablehne,
müsse Befangenheitsgründe vortragen, die sich individuell auf die Ausschussmitglieder beziehen. Daran fehle es hier.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht dadurch verletzt, dass seinem Antrag auf
Absetzung des Termins vom 6. Mai 1998 nicht entsprochen worden sei. Der Kläger sei in dem seit September 1997
anhängigen Widerspruchsverfahren durchgehend von drei Rechtsanwälten vertreten gewesen, die jederzeit
Akteneinsicht hätten nehmen können. Wenn der Kläger Anfang April 1998 einen neuen Anwalt mandatiere, trage er
das Risiko, dass dieser nicht bereit oder in der Lage sei, sich kurzfristig einzuarbeiten bzw. dass diesem von seinen
Vorgängern die Handakten nicht zur Verfügung gestellt würden. Maßgebend für die Frage der Fehlerhaftigkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten. Daher
sei der Widerspruch schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil eine Praxisnachfolge nicht mehr möglich
sei. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Zulassung des im Planungsbereich München-Stadt, für den eine
Zulassungsbeschränkung angeordnet sei, tätigen Vertragszahnarztes S. durch Verzicht geendet habe. Der von
Zahnarzt S. erklärte bedingte Verzicht vom 24. Juni 1997 sei nicht wirksam geworden, weil die Bedingung, dass der
Kläger die Zulassung erhalte und diese auch rechtskräftig werde, nicht eingetreten sei. Zahnarzt S. habe seine
vertragszahnärztliche Tätigkeit im März 1998 wieder aufgenommen und habe sie in die M.-Straße verlegt. Der
Mietvertrag für die Praxis in der L.straße sei ihm zum 31. März 1998 gekündigt worden. Der Kläger habe im April 1998
in diesen Räumlichkeiten eine Privatzahnarztpraxis eröffnet. Für den Nichteintritt der Bedingung für den
Zulassungsverzicht des Zahnarztes S. sei die Versagung der Zulassung des Klägers wegen Ungeeignetheit im Sinne
des § 21 ZÄ-ZV maßgebend gewesen. Der Kläger und Zahnarzt S. seien erkennbar davon ausgegangen, dass die
Zulassung vom Zulassungsausschuss erteilt und bestandskräftig werde, da nur unter dieser Voraussetzung eine
Praxisnachfolge realisierbar gewesen sei. Dem entspreche das Rücktrittsrecht nach § 10 Ziffer 3 des
Praxisübergabevertrages vom 20. März 1997. Darüber hinaus sei der Beklagte der Überzeugung, dass der
angefochtene Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses auch rechtmäßig gewesen sei. Bereits die den Beschluss
vom 16. Juli 1997 im Wesentlichen tragenden Gründe würden die Ablehnung des Zulassungsantrages des Klägers
rechtfertigen. Die weiteren im Vorverfahren bekannt gewordenen und ermittelten Sachverhalte würden die Richtigkeit
der Entscheidung des Zulassungsausschusses bestärken. Nach dem seit 1994 erkennbar gewordenen Verhalten des
Klägers fehle es an dem für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit erforderlichen Vertrauensverhältnis. Der
Kläger setze sich zur Verwirklichung seiner Ziele nach Gutdünken über berufsrechtliche und für die Ausübung
zahnärztlicher und vertragszahnärztlicher Tätigkeit maßgebende Rechtsvorschriften hinweg. Es könne nicht damit
gerechnet werden, dass er sich in Zukunft rechtmäßig verhalten werde. Der zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit
zugelassene Zahnarzt habe eine Residenz- und Präsenzpflicht und sei zur persönlichen Leistungserbringung
verpflichtet (§§ 24, 32 ZÄ-ZV). Bei Beendigung der Zulassung durch Wegzug oder Verzicht (§ 95 Abs.7 SGB V, § 28
ZÄ-ZV) habe er für eine geordnete Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zu sorgen. Der Kläger habe aber
am 10./11. Februar 1994 seine Praxis fluchtartig im Stich gelassen und seiner Schwester "überlassen". Diese habe
erst auf Nachfrage der Beklagten am 16. März 1995 mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr in Deutschland sei und
nicht praktiziere. Mit Schreiben vom 7. September 1994 habe der Kläger dem Zahnärztlichen Bezirksverband
mitgeteilt, dass seine Praxisadresse ab 12. September 1994 statt B.straße künftig I.straße laute und er sich aus
gesundheitlichen Gründen gezwungen sehe, seine Praxis baldmöglichst abzugeben. Bis zur Zulassung seines
Nachfolgers könne er daher seine Tätigkeit als Vertragszahnarzt nicht ausüben. In Wirklichkeit habe er sich in den
USA aufgehalten. Erst am 19. Januar 1995 habe er den Zulassungsverzicht erklärt. Seine Vertragszahnarztpraxis sei
nach Ablauf der seiner Schwester erteilten Vertretergenehmigung ab 3. Mai 1994 von dieser illegal weitergeführt
worden, bis es dann zum "Praxistausch" und Verkauf gekommen sei. Die Behauptung des Rechtsanwaltes S. , die
Zulassung sei freiwillig und ordnungsgemäß zurückgegeben worden, entbehre daher jeder Grundlage. Nach seiner
Rückkehr aus den USA habe der Kläger als Privatzahnarzt mit seiner Schwester in der Praxis B.straße
zusammengearbeitet, obwohl gemäß § 33 Abs.1 ZÄ-ZV die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen nur durch
mehrere Vertragszahnärzte zulässig sei. Selbst wenn er während dieser Zeit tatsächlich nur die Patientin V. (V.)
behandelt habe, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass er dem Zahnärztlichen Bezirksverband Ort und
Zeitpunkt der Niederlassung nicht mitgeteilt habe. Im Übrigen sei niedergelassener Zahnarzt nur derjenige, der nicht
nur gelegentlich behandelnde zahnärztliche Tätigkeit in nicht abhängiger freiberuflicher Form ausübe. Der Kläger hätte
also allein die Patientin V. gar nicht behandeln dürfen, da die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in eigener Praxis
an die Niederlassung gebunden sei. Wegen des Praxisverbotes von Februar bis September 1996 habe der Kläger
keine Möglichkeit gehabt, in der B.straße zu behandeln. Gleichwohl habe er wiederum unter Verstoß gegen die
Berufsordnung gleichsam im Umherziehen die Patientin V. in anderen Praxen (laut der Patientin V. in vier Praxen) bis
August 1996 behandelt. Der Kläger gestehe dies in zwei Fällen zu. Hinsichtlich der Behandlung der Patientin V. stehe
jedenfalls fest, dass vor Behandlungsbeginn keine privatzahnärztliche Honorarvereinbarung geschlossen und kein
privater Heil- und Kostenplan mit einem Gebührenverzeichnis nach GOZ erstellt worden sei. Die Erklärung der
Patientin V. vom 27. Oktober 1995 sei keine Vereinbarung zur privatzahnärztlichen Behandlung, sondern die
Abdingungserklärung eines Kassenpatienten gegenüber einem Vertragszahnarzt, wonach dieser losgelöst von den
Gebührenvereinbarungen zwischen den EK-Verbänden und der KZVB eine prothetische Versorgung entsprechend
dem beiliegenden HKP wünsche. Die Muster 3-Erklärung habe der Kläger - selbst wenn er niedergelassen wäre - als
Privatzahnarzt überhaupt nicht verwenden dürfen. Im Übrigen sei der HKP erst am 2. November 1995 von der
Schwester des Klägers erstellt worden. Für diesen HKP, also für eine Behandlung durch die Schwester des Klägers,
sei von der BEK ein Zuschuss festgesetzt worden. Nachdem entgegen dem von der BEK genehmigten HKP die
zahnprothetische Versorgung nicht von der als Vertragszahnärztin zugelassenen Schwester des Klägers, sondern
vom Kläger als Privatzahnarzt durchgeführt worden sei, habe die Patientin V. keinen Anspruch auf einen Zuschuss
der BEK gehabt. Während seiner Tätigkeit in der Praxis des Zahnarztes S. habe der Kläger in Briefbogenköpfen den
Eindruck erweckt, dass er als Zahnarzt in der L.straße niedergelassen sei, was zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen
sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 habe er bei der KZVB die Bevorschussung seiner Honorare in Höhe von
75 % beantragt. Zu dieser Abrechnung sei er nicht berechtigt gewesen, weder nach dem Praxisübergabe- und
Kaufvertrag vom 20. März 1997 noch nach dem mit Zahnarzt S. am 17. Juli 1997 abgeschlossenen Vertretervertrag.
Dass der Kläger im Innenverhältnis die Honorare, die er erarbeitet habe, ungekürzt vom Praxisinhaber erhalte und alle
Unkosten der Praxis trage, berechtige ihn nicht nach außen als Praxisinhaber aufzutreten. Vor allem habe er keine
Abrechnungsbefugnis für vertragszahnärztliche Leistungen gegenüber der KZVB. Er habe ferner versucht, die
Zahnarzt S. zustehenden Vergütungsansprüche zu seinen Gunsten von der KZVB einzubehalten bzw. hinterlegen zu
lassen, was diese mit Schreiben vom 3. April 1998 abgelehnt habe. Aus vorliegenden Briefbögen und Fotografien von
Praxisschildern des Klägers gehe hervor, dass er seine akademischen Titel nicht in der genehmigten Form führe,
worin ein Verstoß gegen § 1 UWG und das Berufsrecht zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die Klage zum
Sozialgericht München vom 19. August 1998. Der Beklagte habe sich nicht darauf beschränkt, die Zurückweisung des
Widerspruchs damit zu begründen, dass zwischenzeitlich der Zahnarzt S. - nicht zuletzt auf Veranlassung der KZVB -
von dem Praxisüberlassungsvertrag zurückgetreten sei, sondern es seien weitere Vorwürfe gegen den Kläger
behandelt und zu Lasten des Klägers verbeschieden worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran, gegen
diese unzutreffenden Ablehnungsgründe sowohl des Zulassungsausschusses als auch des Berufungsausschusses
Klage zu führen, da bei einer erneuten Beantragung der Zulassung durch Übernahme einer anderen Zahnarztpraxis als
Vertragszahnarzt im Zulassungsverfahren sonst diese Ablehnungsgründe dem Kläger wieder als unangefochtene
Entscheidungen der betreffenden Entscheidungsorgane entgegengehalten werden könnten. Rechtsanwalt Dr.K. hat
mit Schreiben vom 12. März 1999 die Vertretung niedergelegt. Daraufhin hat der Kläger seine Schwester Dr.Dr.C. O.
mit der Vertretung betraut. Der Kläger hat daraufhin eine individuell unterschriebene Vollmacht übersandt.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 27. Oktober 1999 die Klage abgewiesen. Die Kammer schließe sich
dem wohlbegründeten Widerspruchsbescheid des Beklagten an, soweit es um die erste Begründung in dem
Widerspruchsbescheid gehe. Der Vorsitzende des Beklagten sei nicht befangen gewesen, die von ihm bewirkte
Zuziehung von Unterlagen habe in seinem Ermessen gelegen und sei zumindest nicht willkürlich, sondern sogar
erforderlich gewesen. Es hätte vollkommen genügt, wenn der Beklagte sich auf den ersten Ablehnungsgrund
beschränkt hätte, wonach der Widerspruch schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen gewesen sei, weil eine
Praxisnachfolge nicht mehr möglich gewesen sei. Die weiteren für die Begründetheit des Widerspruches
vorgetragenen Gründe des Berufungsausschusses seien unbeachtlich. Die Kammer lasse deshalb die Berechtigung
der Angabe dieser Gründe dahinstehen, wie z.B. die Frage, ob die Versagung der Zulassung des Klägers wegen
Ungeeignetheit im Sinne des § 21 ZÄ-ZV zutreffend sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 1. Juni 2000, die eine computermäßig erstellte Unterschrift
enthält.
Der Vertreter des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 1999 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des
Berufungsausschusses vom 3. August 1998 rechtswidrig war.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte (Az.: S 32 KA 5214/98) sowie die
Berufungsakte (Az.: L 12 KA 511/00) zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen
zulässig. Dass die Unterschrift computermäßig erstellt wurde ("eingescannt"), ist nach dem Beschluss des
Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 in NJW 2000,
S.2340/2341 - nicht zu beanstanden. Es liegen insbesondere keinerlei Hinweise dafür vor, dass das
Berufungsschreiben des Klägers nicht mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Die Berufung ist in Form
eines FortsetzungsFestellungsantrages im Sinne von § 131 Abs.1 Satz 3 SGG weiterhin statthaft. Danach spricht das
Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt
hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Der angegriffene Verwaltungsakt vom 3. August 1998 hat sich erledigt. Der Senat geht dabei davon aus, dass das
erledigende Ereignis erst bei Einreichung der Klage am 21. August 1998 beim Sozialgericht München durch die
Umstellung des im Widerspruchsverfahren noch verfolgten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren auf ein
Feststellungsbegehren eingetreten ist. Zwar hat der Zahnarzt S. bereits mit Schreiben vom 16. April 1998 gegenüber
dem Beklagten mitgeteilt, dass er von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Übergabevertrag zurückgetreten sei, der
von ihm erklärte "Verzicht auf die Zulassung als Vertragszahnarzt" damit hinfällig und die von ihm beantragte
Ausschreibung als gegenstandslos zu betrachten sei. Der Klägerbevollmächtigte hat auf diesen Rückzieher von
Zahnarzt S. aber seinerzeit weder in der Weise reagiert, dass er beim Beklagten die Einstellung des Verfahrens
beantragt hat noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Gericht gestellt hat, dass der erledigte Verwaltungsakt
(hier bezogen auf den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 16. Juli 1997) rechtswidrig war. Da der
Klägerbevollmächtigte somit konkludent sein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren aufrechterhalten hat, ist auch
der Beklagte lediglich von einer Änderung der Sachlage, nicht aber von einer Erledigung des Widerspruchs
ausgegangen und hat den Widerspruch in der Sache zurückgewiesen. Die Vorgehensweise des
Klägerbevollmächtigten erklärt sich offensichtlich daraus, dass er bei entsprechenden positiven Signalen seitens des
Beklagten seinerzeit es noch für denkbar hielt, dass die Vereinbarungen mit dem Zahnarzt S. nochmals erneuert
werden könnten. Diesbezüglich hatte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Mai
1998 mitgeteilt, dass für nächste Woche eine Verhandlung vorgesehen sei mit RA Dr.K. und mit dem Zahnarzt S. ,
um in dieser streitigen Auseinandersetzung zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Erst mit der Umstellung
des Rechtsbegehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage war nach außen hin eindeutig erkennbar, dass
nunmehr alle Hauptbeteiligten von einer endgültigen, unumkehrbaren Erledigung der Hauptsache ausgingen.
Mit dieser Auslegung seitens des Senats ist noch eine Überprüfung des Bescheides des Beklagten vom 6. Mai 1998
auf Rechtmäßigkeit hin möglich, ohne dass näher zu klären wäre, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne
des § 131 Abs.1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung auch dann in Betracht kommt, wenn das erledigende Ereignis
bereits vor Klageerhebung (vgl. hierzu LSG Niedersachsen, SGB 98, 232; BVerfG 26, 161; Meyer-Ladewig, SGG-
Kommentar, 7. Auflage, § 131 Rdnr.9a) bzw. bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten ist, was in
letzterem Falle zu verneinen ist.
Das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag notwendige berechtigte Interesse liegt nach Auffassung des Senats
vor. Auch wenn der Kläger - wie der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - derzeit wieder in
Los Angeles lebt, so beabsichtigt er nach Angaben des Prozessbevollmächtigten gleichwohl weiterhin, nochmals
einen Antrag auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu stellen, dem dann von Seiten der Beklagten
möglicherweise die Feststellungen im Bescheid vom 6. Mai 1998 entgegengehalten werden könnten.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1998 ist nicht
rechtswidrig. Das Sozialgericht München hat deshalb mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Oktober 1999 die
Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1998
leidet zunächst nicht an formellen Fehlern. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Antrag des
Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. April 1998, den Verhandlungstermin am 6. Mai 1998 aufzuheben, nicht
entsprochen hat. Darin liegt insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers. Der vom
Klägervertreter vorgetragene Aufhebungsgrund - keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Angelegenheit - ist nach
Auffassung des Senats keine ausreichende Begründung für eine Aufhebung des Termins am 6. Mai 1998 gewesen.
Diesbezüglich hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsverfahren bereits seit September
1997 anhängig war und der Kläger durchgehend nacheinander von drei verschiedenen prozessbevollmächtigten
Rechtsanwälten vertreten war, die jederzeit Akteneinsicht nehmen konnten. Wenn der zuletzt eingeschaltete
Rechtsanwalt eine Vorbereitung des Termins am 6. Mai 1998 zeitlich nicht für möglich erachtet hat, weil er die
Benachrichtigung über die Gewährung der Akteneinsicht erst am 15. April 1998 erhalten hat und erst ab 22. April 1998
wahrnehmen konnte, so fällt es in den Risikobereich des Klägers, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht
bereit oder in der Lage ist, sich kurzfristig einzuarbeiten. Ein Zeitraum von ca. zwei Wochen war im Übrigen nach
Auffassung des Senats ausreichend für eine angemessene Vorbereitung des Termins vom 6. Mai 1998. Dies zeigt
nicht zuletzt der noch rechtzeitig vor dem Termin eingereichte, mit 29 Seiten sehr umfangreiche Schriftsatz des
Klägerbevollmächtigten vom 6. Mai 1998. Das mit Schriftsatz vom 22. April 1998 geäußerte Aufhebungsersuchen des
Prozessbevollmächtigten muss ohnehin verwundern, nachdem derselbe Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom
2. April 1998 noch die umgehende Terminierung des Widerspruchs und die Entscheidung hierüber angemahnt hatte.
Die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 37 Abs.2 iVm § 45 Abs.3 Zahnärzte-ZV) ist eingehalten, da die Ladung vom 15.
April 1998 zum Termin am 6. Mai 1998 dem Bevollmächtigten des Klägers laut Rückschein am 16. April 1998
zugestellt worden ist. In der Ladung war auch darauf hingewiesen worden, dass auch in Abwesenheit der am
Verfahren Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 37 Abs.2 Satz 2 Zahnärzte-ZV). Der Senat ist weiter
der Auffassung, dass der Beklagte zu Recht den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des
Berufungsausschusses abgelehnt hat und auch den Befangenheitsantrag gegen den Berufungsausschuss insgesamt
als unzulässig angesehen hat. Von einer Besorgnis der Befangenheit ist nur dann auszugehen, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Betreffenden zu rechtfertigen. Es
kommt dabei nicht darauf an, ob die betreffende Person tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob der Beteiligte
von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Betroffenen
haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen müssen hierbei ausscheiden. Vernünftige nachvollziehbare
Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Berufungsausschusses bzw. des
Berufungsausschusses in seiner Gesamtheit begründen könnten, kann der Senat nicht erkennen. Dies gilt zunächst
namentlich für die Abkürzung des klägerischen Namens als "Dr.O." in einem Schriftsatz an das Sozialgericht
München. Auch die vom Klägerbevollmächtigten im Einzelnen beanstandeten Ermittlungsmaßnahmen begründen
nicht die Befangenheit des Vorsitzenden des Be- rufungsausschusses. Der Vorsitzende hat vielmehr seine
Ermittlungsschritte hinsichtlich der Prüfung der Geeignetheit des Klägers für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versor- gung bereits mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1997 in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise
dargelegt. Hinsichtlich der gerügten Nichtmitteilung der Teilnehmerliste für die Sitzung des Berufungsausschusses am
6. Mai 1998 ist festzustellen, dass der Vorsitzende des Berufungsausschusses den Klägerbevollmächtigten mit
Schreiben vom 27. April 1998 darauf hingewiesen hat, dass die zur Entscheidung berufenen Ausschussmitglieder
durch Einsichtnahme in die bei der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses aufliegende Liste festgestellt werden
könnten. Die Verweisung auf die Einsichtnahme in die Liste bei der Geschäftsstelle war für den
Klägerbevollmächtigten auch nicht unzumutbar, weil er ohnehin zwecks Akteneinsicht in die Verwaltungsakte die
Geschäftsstelle des Beklagten aufsuchen musste. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich auch aus der
Verwaltungsakte des Beklagten die Teilnehmer der Sitzung am 6. Mai 1998 ergeben. Gründe, die die Besorgnis der
Befangenheit des Berufungsausschusses in seiner Gesamtheit begründen könnten, wurden nicht vorgetragen.
Aber selbst wenn dem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Beklagten hätte stattgegeben werden
müssen, ergäbe sich daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Denn die Mitwirkung einer Person, die nach §
17 SGB X wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden müssen, macht den Verwaltungsakt nicht allein
deshalb nichtig , sondern lediglich rechtswidrig. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bzw. die Feststellung der
Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht
werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit
zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst
hat. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die streitgegenständliche Entscheidung des Beklagten vom 6. Mai 1998 ist
rechtmäßig und eine andere Entscheidung in der Sache wäre nicht denkbar gewesen.
Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 22. September 1997 gegen die ablehnende Entscheidung des
Zulassungsausschusses schon deswegen zu Recht abgelehnt, weil durch eine zwischenzeitliche Änderung der Sach-
und Rechtslage ein (weiteres) Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs.4 SGB V entfallen ist. Mit der Erklärung des
Zahnarztes S. in dem Schreiben vom 16. April 1998, dass er von dem mit dem Kläger abgeschlossenen
Übergabevertrag zurückgetreten sei, und damit der von ihm am 24. Juni 1997 erklärte Verzicht auf die Zulassung
hinfällig und die am 19. März 1997 beantragte Ausschreibung gegenstandslos geworden sei, war jedenfalls für den für
die Entscheidung des Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt am 6. Mai 1998 davon auszugehen, dass ein Verzicht auf
die Zulassung als Vertragszahnarzt durch den Zahnarzt S. nicht vorlag. Da der Kläger trotz der Erklärung des
Zahnarztes S. an dem ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren konkludent festgehalten hat, ist es
nicht zu beanstanden, dass der Beklagte lediglich von einer Änderung der Sach- und Rechtslage und nicht von einer
Erledigung der Hauptsache ausgegangen ist und demzufolge den Widerspruch in der Sache selbst verbeschieden hat.
Die Entscheidung des Beklagten ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als dieser von der mangelnden Eignung
des Klägers zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeht. Für die Ausübung der
vertragszahnärztlichen Versorgung ist ein Zahnarzt dann nicht geeignet, wenn bei ihm schwerwiegende Mängel
vorliegen. Als schwerwiegende Mängel, die zu einer Ungeeignetheit für die Ausübung des vertragszahnärztlichen
Berufes führen, kommen u.a. die Verletzung zahnärztlicher Berufspflichten bzw. die gröbliche Verletzung
vertragszahnärztlicher Pflichten in Frage (vgl. hierzu § 21 Zahnärzte-ZV). Bei dem Begriff der Eignung bzw.
Nichteignung zur vertragszahnärztlichen Versorgung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der
vollen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage ist bei einem Fortsetzungsfeststellungantrag dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses -
also hier den 6. Mai 1998 - abzustellen. Zur Überzeugung des Senats steht zunächst fest, dass der Kläger in
gravierender Weise gegen die ihm obliegende Residenz- und Präsenzpflicht sowie die Pflicht zur persönlichen
Leistungserbringung (§§ 24, 32 ZÄ-ZV) verstoßen hat, indem er am 10./11. Februar 1994 sich mit seiner damals noch
nicht einjährigen Tochter gegen den Willen der Mutter in die USA begeben hat und in diesem Zusammenhang seine
Praxis im Stich hiergegen vorgebrachten Einwände können den Kläger nicht entlasten, sondern bestätigen letztlich die
dem Kläger zur Last gelegten Verstöße gegen vertragszahnärztliche Pflichten. Der Klägerbevollmächtigte hat im
Schriftsatz vom 6. Mai 1998 hierzu dargelegt, dass die Schwester des Klägers, die ebenfalls Zahnärztin ist, für drei
Monate als Vertreterin bestellt worden sei und der Schwester wegen der Abwesenheit des Klägers eine
Generalvollmacht ausgestellt worden sei. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass seine Schwester wegen seines
weiteren Aufenthaltes in den USA eine Verlängerung der Vertretung beantragen würde. Ob und inwieweit dies
geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass gemäß §
32 Abs.1 ZÄ-ZV eine Vertretung bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten genehmigungsfrei ist.
Eine darüber hinausgehende Vertretung bedarf dagegen ausnahmslos der Genehmigung. Soweit die Vertretung länger
als eine Woche dauert, ist sie gemäß § 32 Abs.1 Satz 3 ZÄ-ZV der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
Der Kläger hat demgegenüber die Vertretung durch seine Schwester der Kassenzahnärztlichen Vereinigung weder
mitgeteilt noch nach Ablauf von drei Monaten eine Genehmigung hinsichtlich der Vertretung durch seine Schwester
eingeholt. Die Einlassung des Klägerbevollmächtigten, der Kläger wisse nicht, ob und inwieweit die Schwester eine
Verlängerung der Vertretung beantragt habe, zeigt überdeutlich, dass der Kläger sich nach dem 10./11. Februar 1994
nicht mehr um seine Praxis gekümmert hat. Abgesehen davon kann die Schwester des Klägers natürlich keine
Genehmigung für ihre eigene Vertretung beantragen, dies hat selbstverständlich durch den zu Vertretenden selbst zu
erfolgen. Erst mit Schreiben vom 7. September 1994 hat der Kläger dem Zahnärztlichen Bezirksverband -
wahrheitswidrig - mitgeteilt, dass seine Praxis ab 12. September 1994 statt B.straße künftig I.straße laute und er aus
gesundheitlichen Gründen sich gezwungen sehe, seine Praxis baldmöglichst abzugeben. Erst am 19. Januar 1995
ließ der Kläger seinen Zulassungsverzicht erklären.
Der Senat stimmt der Auffassung des Beklagten auch insoweit zu, als die Zusammenarbeit des Klägers mit seiner
Schwester, der Zahnärztin Dr.C. O. , als Verstoß gegen § 33 Abs.2 Satz 1 ZÄ-ZV zu bewerten ist. Danach ist die
gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit nur unter Vertragszahnärzten zulässig. Es ist zunächst
unstreitig, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus den USA (etwa Oktober 1995) als Privatzahnarzt die
Praxisräume und Praxiseinrichtungen der Praxis in der B.straße gemeinsam mit seiner als Vertragszahnärztin
niedergelassenen Schwester Dr.C. O. genutzt hat und damit eine Praxisgemeinschaft vorliegt, die aber - wie gesagt -
nur unter Vertragszahnärzten zulässig ist und im Übrigen der vorherigen Genehmigung durch den
Zulassungsausschuss bedarf. In diesen Zeitraum (27. Oktober 1995) fällt auch der Beginn der Behandlung21 der
Patientin V. (V.). Diesbezüglich ist dem Kläger zunächst vorzuwerfen, dass er sich erst am 5. Februar 1996 beim
Zahnärztlichen Bezirksverband angemeldet hat und damit gegen § 4 Abs.1 und 2 der Berufsordnung der bayerischen
(Zahnärzte-BO) verstoßen hat. Danach sind Ort und Zeitpunkt der Niederlassung dem zuständigen Zahnärztlichen
Bezirksverband unverzüglich mitzuteilen. Denn die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die
Niederlassung an einer Stelle gebunden. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht auch auf die Vorschrift des § 4 Abs.1
Satz 2 der Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte hingewiesen, wonach niedergelassener Zahnarzt nur derjenige
ist, der nicht nur gelegentlich behandelnde zahnärztliche Tätigkeit in nicht abhängiger freiberuflicher Form ausübt.
Soweit der Kläger tatsächlich in dem genannten Zeitraum nur die Patientin V. behandelt haben sollte, wäre dies
ebenfalls nicht zulässig gewesen. Es ist dem Privatzahnarzt gemäß § 4 Abs.2 Satz 1, 2 der Berufsordnung der
bayerischen Zahnärzte auch nicht gestattet, Sprechstunden an mehreren Stellen abzuhalten. Diesbezüglich steht
fest, dass der Kläger die Patientin V. , als er die Praxisräume in der B.straße in der Zeit von Februar 1996 bis
September 1996 nicht nutzen konnte, in anderen Praxisräumen behandelt hat. Es mag dahinstehen, ob die Patientin
V. - wie sie selbst behauptet - an insgesamt vier verschiedenen Orten behandelt worden ist. Jedenfalls wurde sie
nach den eigenen Angaben des Klägers und den Angaben der Zahnärzte Dr.S. und Dr.S. in zwei Behandlungsräumen
außerhalb der B.straße behandelt. Dies stimmt auch überein mit den Angaben in der Rechnung des Klägers vom 28.
November 1996 in Höhe von DM 10.740,02, wo u.a. Behandlungstermine am 22. April 1996 und 17. Juli 1996
eingetragen sind. Der Beklagte hat des Weiteren zu Recht festgestellt, dass der Behandlung der Patientin V. keine
vor Behandlungsbeginn abgeschlossene privatzahnärztliche Honorarvereinbarung und kein privater Heil- und
Kostenplan (HKP) mit einer Gebührenaufstellung nach der GOZ zugrunde lag. Der Kläger konnte bezüglich der
Behandlung der Patientin V. lediglich eine Erklärung vom 27. Oktober 1995 vorlegen (sog. "Muster 3" mit der
Erklärung des Versicherten: "Losgelöst von den Gebührenvereinbarungen zwischen den Ersatzkassen-Verbänden und
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinbarung wünsche ich eine prothetische Versorgung entsprechend dem
beiliegenden Heil- und Kostenplan") vorliegen, der kein privater Heil- und Kostenplan beilag und die insgesamt in
keiner Weise die Voraussetzungen einer privatzahnärztlichen Honorarvereinbarung erfüllt. Die isolierte Erklärung
gemäß Muster 3 - ohne zugrunde liegenden Heil- und Kostenplan - durch die Patientin V. vom 27. Oktober 1995
gegenüber dem Privatzahnarzt Dr.O. ergibt auch für sich keinen Sinn, da das Muster 3 eine Abdingungserklärung
eines Kassenpatienten gegenüber einem Vertragszahnarzt darstellt. Zeitnah zu der Erklärung der Patientin V. wurden
allerdings zwei Heil- und Kostenpläne vom 31. Oktober 1995 - eingegangen bei der Barmer Ersatzkasse am 08.
November 1995 - und vom 02. November 1995 - eingegangen am 7. November 1995 - von der Schwester des Klägers,
der Vertragszahnärztin Dr. C. O. auf der Grundlage des BEMA-Z (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen) erstellt, die inhaltlich etwa dem entsprechen, was in der Folgezeit vom Kläger als Privatzahnarzt bei der
Patientin V. durchgeführt und mit Rechnung vom 28. November 1996 auf der Grundlage der Gebührenordnung für
Zahnärzte (GO-Z) geltend gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit
dieser Vorgehensweise bei der Patientin V. der Eindruck erweckt werden sollte, dass sie auch bei einer Behandlung
durch den Privatzahnarzt Dr.O. Anspruch auf einen Zuschuss durch die Barmer Erstzkasse habe und damit dem
Kläger überhaupt erst die Möglichkeit entstand, die Patientin V. auf privatzahnärztlicher Basis zu behandeln. Diese
Sichtweise entspricht auch der Darstellung der Patientin V. im Schreiben vom 18. März 1997 an die Barmer
Ersatzkasse. Der Kläger hat damit die sozialversicherte Patientin V. zu einer Privatbehandlung veranlasst, ohne sie
über die damit zusammenhängenden Konsequenzen - Verlust des Anspruchs auf einen Zuschuss durch die Barmer
Ersatzkasse - aufzuklären. Dieses rechtswidrige Vorgehen des Klägers wird nicht dadurch relativiert, dass die Barmer
Ersatzkasse auf dem Kulanzwege der Patientin V. einen Betrag in Höhe von DM 4.414,86 erstattet hat.
Bereits die genannten Verstöße des Klägers gegen die Pflichten eines Vertragszahnarztes bzw. Privatzahnarztes
reichen aus, um die Feststellung der Ungeeignetheit des Klägers für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versorgung im Sinne des § 21 Zahnärzt-ZV zum damaligen Zeitpunkt zu begründen. Darüber hinaus liegen nach
Auffassung des Senats auch die weiter gegen den Kläger geltend gemachten Verstöße gegen seine Pflichten als
Privatzahnarzt vor. Der Beklagte wirft dem Kläger zu Recht vor, dass er nach außen aufgrund der Gestaltung der von
ihm verwendeten Briefbögen den Eindruck erweckt hat, dass er als Zahnarzt in der L.straße niedergelassen sei,
obwohl er lediglich Vertreter des Zahnarztes S. war. Des Weiteren hat der Kläger versucht, von der KZVB die
Bevorschussung seiner Honorare (Zahnersatz-Abrechnung) in Höhe von 75 % bzw. dem Zahnarzt S. zustehende
Vergütungsansprüche zu erlangen, obwohl eine solche Abrechnungsbefugnis ihm weder nach dem Praxisübergabe-
und Kaufvertrag vom 20. März 1997 noch nach dem mit dem Zahnarzt S. am 17. Juli 1997 abgeschlossenen
Vertretervertrag zustand. Der Beklagte hält dem Kläger schließlich zu Recht auch vor, seine akademischen Titel nicht
in der genehmigten Form zu führen, indem er in Schreiben und auf seinem Briefkopf immer als "Dr. P. O." auftritt.
Nach der Urkunde des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1977 darf der Kläger die an der
Medizinischen Akademie in Sofia am 30. Juni 1972 erworbene akademische Qualifikation "Doktor" in der
Bundesrepublik Deutschland nur in der abgekürzten Form Dr./MA Sofia führen. Der an der Universität in Wien
erworbene akademische Grad Doctor universae medicinae darf abgekürzt in unmittelbarer Verbindung mit dem Namen
nur mit Dr.med.univ. verwendet werden. Zwar kann nach einer allgemein erteilten Genehmigung des Bayer.
Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 4. April 1989 (KWMBL I S.76) der österreichische Doktorgrad
vor dem Namen auch in der Abkürzungsform "Dr." geführt werden. Der Briefkopf "Dr.P. O. , Zahnarzt", erweckt jedoch
den Eindruck, dass es sich hier um den zahnmedizinischen akademischen Grad handelt, der - wie ausgeführt - mit
Dr./MA Sofia anzugeben wäre.
Nach alledem ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung der
Beklagten am 6. Mai 1995 die notwendige Eignung für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung gefehlt
hat.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 SGG und beruht auf der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.