Urteil des LSG Bayern vom 27.06.2006

LSG Bayern: haltestelle, arbeitsunfall, adhs, absicht, schüler, diagnose, behandlung, unfallversicherung, klinikum, einsichtsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 U 120/04
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 280/05
Bundessozialgericht B 2 U 29/06 R
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.08.2005 aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 28.11.2003 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen. II. Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 28.11. 2003 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) im Rahmen der
Schüler- unfallversicherung erlitten hat.
Der 1995 geborene Kläger war Schüler an der E.-Volksschule in M. , K.straße. Am 28.11.2003 fuhr er wie gewöhnlich
um 13.00 Uhr mit dem Schulbus nach Hause, M.weg, M ... Er stieg jedoch nicht an der zur Familienwohnung nächst
gelegenen Haltestelle "M.straße" aus, sondern erst an der zwei Haltestellen weiter gelegenen Haltestelle "B.straße".
Als er, um nach Hause zu kommen, die W.straße überquerte, wurde er auf der gegenüberliegenden Straßenseite von
einem Pkw erfasst und schwer verletzt. Er erlitt einen Oberschenkelbruch und ein Schädelhirntrauma (Bericht des
Klinikums A. vom 30.01.2004).
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die Akten der Staatsanwaltschaft M. bei, holte eine Auskunft des
Rektors der E.-Schule vom 19.01.2000, einen Plan mit der Linienführung und den Haltestellen des Nordost-Busses ab
E.-Schule ein und führte Gespräche mit den im Bus mitfahrenden Schülerinnen I. W. und R. B ...
Mit Bescheid vom 23.02.2004 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 28.11.2003 als Arbeitsunfall
anzuerkennen. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg von der Schule nicht mehr unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er habe sich auf einem Abweg befunden; ein schulischer Anlass für den
Abweg habe nicht bestanden. Er sei auch nicht versehentlich zu weit gefahren sondern bewusst. Die Mitschülerin R.
B. habe ihn an der Haltestelle M.straße darauf aufmerksam gemacht, dass er "raus müsse".
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2004 zurück. Der
Kläger sei bewusst im Schulbus sitzen geblieben, da er R. B. habe überreden wollen, in der Schule neben ihm zu
sitzen. Der Abweg sei somit aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgt.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid
vom 23.02. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2004 aufzuheben und den Unfall vom
28.11.2003 als Versicherungsfall anzuerkennen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe sich auf einem Umweg
befunden. Es sei seine Absicht gewesen, zu der Familienwohnung zu gelangen. Dieses Ziel habe er niemals
aufgegeben. Die Abweichung sei wegen Geringfügigkeit unschädlich. Er habe, abgelenkt vom Gespräch mit R. B. ,
neben der er in Zukunft sitzen wollte, das rechtzeitige Aussteigen verpasst. Er leide an einem
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Er sei nicht absichtlich über die Haltestelle M.straße
hinausgefahren. Das SG holte ein Attest der Kinderärztin Dr.S. vom 04.11.2004 ein (Behandlung wegen ADHS-
Syndrom seit 11.02.2003), Berichte der Kinderklinik M. vom 28.03.2003, 26.11.2004, 25.05.2004, einen
psychologischen Bericht der Kinderklinik M. vom 28.06.2002 (Vorstellung am 18.03.2002 nach Inbrandsetzen der
Mietwohnung durch Zündeln), Bericht des Dr.H. vom 30.11.2004 und eine Auskunft der Polizeiinspektion M. vom
06.11.2004.
Danach betrug die Strecke des Busses von der Schule bis zur Haltestelle M.straße rund 3 km und weiter bis zur
Haltestelle B.straße 650 m, zu Fuß betrug der Weg von der Haltestelle M.straße nach Hause 230 m und von der
Haltestelle B.straße aus über den Kinderspielplatz 550 m. Weiter hat das SG die Zeugin R. B. , 10 Jahre alt,
einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 03.08.2005 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe sich zum
Unfallzeitpunkt auf einem Abweg befunden, denn er habe auf dem Weg nach Hause nach dem Aussteigen an der
Haltestelle B.straße im Bereich der H.straße wieder seinen ursprünglichen Weg erreicht gehabt. Der Abweg sei nicht
so geringfügig gewesen, dass von einer Unerheblichkeit auszugehen sei. Eine irrtümliche Weiterfahrt könne ebenfalls
nicht angenommen werden. Der Beweis für einen derartigen Irrtum könne nicht erbracht werden. Die Zeugin B. habe
den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass er an der Haltestelle M.straße aussteigen müsse. Es sei davon
auszugehen, dass er diese Aufforderung gehört hat.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung weist er insbesondere darauf hin, dass die
längere Fahrt ein Umweg, jedoch nicht ein Abweg gewesen sei. Sein Ziel sei es gewesen, zu Hause anzukommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.08.2005 so- wie den Bescheid vom 23.02.2004
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das
Ereignis vom 28.11.2003 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.08.2005
zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen
hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat am 28.11.2003 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten.
Nach § 8 Abs.1 SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Der Kläger war gesetzlich unfallversichert nach § 2 Abs.1 Nr.8b Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Schüler einer
allgemeinbildenden Schule. Nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert. Danach sind Schüler auf
dem Schulweg unfallversichert, wobei "Weg" nicht eine Strecke, sondern eine Betätigung (Fortbewegung auf ein
bestimmtes Ziel hin - BSGE 11, 156 -) bedeutet. Den Weg von und zum Tätigkeitsort kann der Versicherte
grundsätzlich frei wählen (SozR 2200 § 550 Nr.52). Wenn ein Teil des Weges in eine andere Richtung als vom
Tätigkeitsort zur Wohnung führt und dadurch den Heimweg gegenüber der kürzesten Strecke verlängert, muss die
Verlängerung weiterhin dem Zweck des Heimwegs dienen, insbesondere mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängen und darf den gesamten Weg im Verhältnis zur übrigen Strecke nicht bedeutend erweitern (BSG
SozR Nrn.21, 34, 63 zu § 543 RVO a.F.; Nr.6 zu § 550 RVO; SozR 2200 § 550 Nr.45).
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Verlängerung des Heimwegs über die Haltestelle B.straße hinaus um
einen Umweg und nicht um einen Abweg gehandelt hat. Sowohl Umweg als auch Abweg sind räumliche
Unterbrechungen des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit. Während beim Umweg als Zielrichtung der jeweilige
Grenzpunkt des Weges beibehalten und die kürzeste Strecke verlassen und der Weg insgesamt verlängert wird
(Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 Anm.12.34; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche
Unfallversicherung, § 8 Rdn. 226; Ricke in: Kassler Kommentar, SGB VII, § 8 Rdn. 205), liegt ein Abweg vor, wenn
ein zusätzlicher Weg in die eigentliche Wegstrecke eingeschoben wird, wobei die Zielrichtung Arbeitsstätte/Wohnung
nicht (mehr) eingehalten wird, sondern von diesen Zielen weg oder über diese hinausführt, so dass der Versicherte,
um das Ziel zu erreichen typischerweise an den Ausgangspunkt des Abweges zurückkehren muss (Bereiter-Hahn/
Mehrtens, § 8 Anm.12.36; Ricke in: a.a.O., § 8 Rdn. 202).
Der Kläger hatte nicht die Absicht, einen zusätzlichen Weg einzuschieben, er hatte nicht die Absicht, die Zielrichtung
Wohnung im M.weg nicht mehr einzuhalten und er musste auch nicht typischerweise an den Ausgangspunkt der
Abzweigung (hier H.straße) zurückkehren, sondern er konnte den Weg zum M.weg auch über den Friedhof nehmen.
Ein Umweg lag vor, weil der Kläger die Zielrichtung der elterlichen Wohnung beibehalten hatte. Die Zielrichtung aber
ist maßgebend (Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 Anm.12.34 bzw. 12.36; SozR 3-2200 § 548 Nr.8; Krasney a.a.O., Ricke
a.a.O.). Ein Hinweis darauf, dass der Kläger eine andere Absicht hatte, als er an der Haltestelle M.straße nicht
ausstieg, ergab sich aus den bekanntgewordenen Umständen nicht. Tatsächlich befand er sich, als er die W.straße
überquerte, in Richtung "nach Hause". Bei gleichbleibender Handlungstendenz zielte der zurückgelegte Weg also
weiterhin auf die Wohnung und nicht auf einen anderen, von eigenwirtschaftlichen Interessen bestimmten Ort. Die
Handlungstendenz war auch nicht dadurch geändert worden, dass der Kläger nach der Aufforderung durch R. B. "er
müsse raus" nicht ausstieg sondern weiter fuhr. Selbst wenn diese Aufforderung ergangen ist, wovon der Senat
aufgrund der Einvernahme der als glaubwürdig beurteilten Zeugin R. B. durch das SG ausgeht, so ist doch nicht
erwiesen, dass der Kläger sie hörte, verstand und richtig bewertete. Nachdem in einem Schulbus normalerweise ein
erheblicher Lärmpegel vorhanden ist, der Kläger offensichtlich zwischen den Stangen hangelte, er auf R. B. einredete,
diese selbst an ADHS litt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese Aufforderung vom Kläger ernstgenommen
und in ihrer Bedeutung verstanden wurde. Kinder im Alter von acht Jahren können Aufforderungen entweder nicht
wahrnehmen oder nicht beachten. Sofern sie an einer Aufmerksamkeitsstörung leiden ist die Wahrscheinlichkeit,
Aufforderungen nicht zu beachten etwas höher einzuschätzen als bei Kindern ohne Aufmerksamkeitsstörung (so
Arztbrief Prof.Dr.R. , Klinikum M. , vom 26.01.2004). Der Kläger litt an einer Aufmerksamkeitsstörung. Er befand sich
vom 26.01. bis 29.01.2000 in stationärer Behandlung im Klinikum M. nach einem von ihm ausgelösten
Wohnungsbrand durch Zündeln mit der Diagnose: Rauchgasinhalation, soziale Vernachlässigung (Bericht vom
13.06.2002) und vom 15.07. bis 26.07.2002 ebenfalls in stationärer Behandlung im Klinikum M. mit der Diagnose:
Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizitsymptomatik (Bericht vom 24.08.2002) und vom 11.03. 2003 bis 14.03.2003 mit
der Diagnose: Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (Bericht vom 28.03.2003). Er wurde als sehr unkonzentriert
beschrieben, eine Versetzung von der zweiten in die dritte Klasse war sehr unwahrscheinlich.
In Anbetracht dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Aufforderung der R. B. - selbst wenn
gehört - so doch nicht in ihrer Bedeutung richtig eingeschätzt hat, insbesondere nachdem nach seiner Erfahrung auch
der Heimweg ab Haltestelle B.straße für ihn in Frage kam. Er saß hangelnd, redend und eben unkonzentriert wie
schon in der Schule, so erst recht um ca. 13.00 Uhr nach dem Schulunterricht, im Bus und war bezüglich der
Umstände seines Nachhausekommens gedankenlos. Aufgrund seines Alters von 8 Jahren fehlte ihm zudem schon
die Einsichtsfähigkeit und die Reife, den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen und an der "richtigen" Haltestelle
auszusteigen und durch seine Erkrankung an ADHS wurde die mangelnde Einsichtsfähigkeit und Unreife noch
verstärkt. Dem Kläger war es nicht möglich, sich besonnen und verantwortungsbewußt gegenüber sich und der
Solidargemeinschaft zu verhalten (so BSG im Urteil vom 14.11.1984 - 12 U 26/84 für eine elfjährige Klägerin).
Die Situation des Klägers ist auch nicht vergleichbar mit dem vom BSG am 24.03.1998 entschiedenen Rechtsstreit
(SozR 3-2200 § 550 Nr. 17), wo wegen der regen Unterhaltung des Versicherten mit seinem Beifahrer der innere
Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit zum Unfallzeitpunkt gelöst war. Eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich
zuzurechnende Unterhaltung ist zwischen zwei an ADHS leidenden achtjährigen Schulkindern im Schulbus, die für ein
Nichtaussteigen an der richtigen Haltestelle wesentlich wäre, nach Auffassung des Senats nicht denkbar. Denkbar ist
nur eine sich aus dem Wesen eines Kindes ergebende Fehlleistung.
Unzweifelhaft hat der Umweg die Heimwegstrecke verlängert. Von der E.-Schule bis zur Haltestelle M.straße waren
ca. drei Kilometer zurückzulegen und 230 m zu Fuß nach Hause, somit 3230 m. Bis zur Haltestelle B.straße waren
3.650 m zurückzulegen und 550 m zu Fuß nach Hause über den Kinderspielplatz, also 4.200 m. Eine schematische
Betrachtung der Längenunterschiede zwischen dem direkten und dem eingeschlagenen Weg ist aber nicht zulässig,
zumal die Längenunterschiede vor allem bei kurzen Wegstrecken besonders groß sein können, ohne dass der
Unfallversicherungsschutz schon aus diesem Grunde zu verneinen ist (KassKomm, Ricke, § 8 Rdnr. 205). Vielmehr
sind alle rechtserheblichen Umstände heranzuziehen, welche den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
und dem gewählten Weg begründen oder ausschließen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 Rdnr. 12.34; Ricke a.a.O.). Die
Versicherten müssen nicht die kürzeste Strecke und die schnellste Art wählen. Sie haben in einem nicht engen
Rahmen eine Wahlfreiheit. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen Verkehrsverhältnisse, die Art des benutzten
Verkehrsmittels, die Dauer des üblichen Weges, die Entfernung, den Zeitbedarf und die persönliche Neigung
(KassKomm. a.a.O., Rdnr. 201; Potzun 121 S. 8; Lauterbach § 8 Rdnr. 465, 506). Diesem folgend, hält der Senat die
Verlängerung des Heimweges des Klägers um 1/4 und einen zeitlichen Mehraufwand von wenigen Minuten Busfahren
und 550 m in ca. 10 Minuten laufen - nicht für so erheblich, dass der innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeit
(Schulbesuch) und dem Unfallzeitpunkt gelöst war. Es bestand noch Versicherungsschutz.
Das Urteil des SG Augsburg vom 03.08.2005 war aufzuheben. Das Ereignis vom 28.11.2003 ist als Arbeitsunfall
anzuerkennen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, in welcher Weise mangelnde Einsichtsfähigkeit und fehlende
Reife eines Versicherten bei der Beurteilung der Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen Tätigkeit und
Unfallzeitpunkt zu berücksichtigen ist, klärungsbedürftig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.