Urteil des LSG Bayern vom 06.12.2001

LSG Bayern: rumänien, mutterschaftsurlaub, rente, bestätigung, ausnahme, beitragszeit, beweismittel, pauschal, zahl, niederkunft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.12.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 12 RJ 601/97
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 587/98
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.1998 aufgehoben. Die
Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
15.07.1997 verurteilt, die Zeiten vom 28.01.1953 bis 29.05.1954 und vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 entsprechend
den Bescheinigungen Nr 3663 und 340 sowie der Adeverinta vom 19.07.1999 bei der Rente der Klägerin als
nachgewiesen zu berücksichtigen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen
zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten der Klägerin nach dem
Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Die am 1937 geborene Klägerin ist im Dezember 1981 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland
übergesiedelt; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Am 31.07.1996 beantragte die Klägerin die Gewährung
von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Sie hat dabei angegeben, dass sie in Rumänien überwiegend als
Straßenbauarbeiterin, Schlosserhelferin und Monteurin beschäftigt war, und dazu die Bescheinigung (Adeverinta) Nr
2729 vom 20.08.1991 der "Sektion Nationalstraßen" in Timisoara sowie eine weitere Bescheinigung Nr 7556 vom
15.10.1991, ausgestellt von der Handelgesellschaft G. in Timisoara, vorgelegt. Die Bescheinigung Nr 2729 betrifft den
Zeitraum vom 28.01.1953 bis 29.05.1954: Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen unbezahlten Urlaub gehabt und
keine Krankenhilfe in Anspruch genommen; sie habe auch nicht unentschuldigt gefehlt. Die Bescheinigung Nr 7556
bestätigt für den Zeitraum vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 pauschal einen Krankenurlaub von 155 Tagen (nämlich 112
Tage Mutterschaftsurlaub und 43 Tage Krankenurlaub für die Pflege eines kranken Kindes); die
Sozialversicherungsbeiträge seien vom Lohn einbehalten worden mit Ausnahme der 155 Tage Krankenurlaub. Mit
Bescheid vom 29.11.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.09.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (in
Höhe von monatlich DM 1.404,49) und rechnete dabei die Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten
nur zu 5/6 an. Dagegen erhob die Klägerin am 27.12.1996 Widerspruch und machte geltend, dass sie mit Ausnahme
der bestätigten 155 Tage keinen unbezahlten Urlaub gehabt habe und auch sonst an ihren Arbeitsstellen nicht
unentschuldigt gefehlt habe. Als Ergebnis ihrer weiteren Bemühungen um Arbeitsnachweise aus Rumänien legte sie
die Bescheinigungen Nr 3663 vom 23.09.1996, ausgestellt vom Straßenbau-Unternehmen in Temeschburg, und Nr
340 vom 27.09.1996, ausgestellt von der Handelsgesellschaft G. in Temeschburg, vor. Darin sind, aufgeschlüsselt
nach Jahren und Monaten, die tatsächlich geleisteten Arbeitstage, Urlaubstage, Krankheitstage und unbezahlte
Urlaubstage (Freistellungen) sowie unentschuldigte Fehltage vermerkt. In Abweichung von den früheren
Bescheinigungen sind nun für die Jahre 1970 bis 1980 weitere Fehlzeiten für Krankheiten (21 Tage) und unbezahlten
Urlaub (14 Tage) aufgeführt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.07.1997 zurück. Die
vorgelegten Bescheinigungen ließen Zweifel offen, ob von den Arbeitgebern alle Unterbrechungen der
Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert worden seien und ob die noch vorhandenen Personalunterlagen als
lückenlos angesehen werden könnten.
Dagegen hat die Klägerin am 18.07.1997 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und die Auffassung vertreten,
sie habe mit den vorgelegten Bescheinigungen den geforderten Nachweis erbracht; eine Kürzung der Entgeltpunkte
sei nicht gerechtfertigt. Mit Urteil vom 09.09.1998 hat das Sozialgericht die - auf ungekürzte Anrechnung der vom
28.01.1953 bis 04.11.1981 in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten gerichtete - Klage abgewiesen. Der
Nachweis für ununterbrochene Beitrags- und Beschäftigungszeiten sei durch die vorgelegten Adeverintas nicht
erbracht. Es bestünden vielmehr grundsätzliche und konkrete Zweifel an der Richtigkeit der in Rumänien ausgestellten
Bescheinigungen. Insbesondere sei fraglich, ob die von der Klägerin der Form nach vorgefertigten Bescheinigungen in
Rumänien inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien. Zweifelhaft erschienen auch die Eintragungen für die
Zeit des Mutterschaftsurlaubs, der nicht mit den regulären Mutterschutzvorschriften übereinstimme. Erhebliche
Bedenken gegen die Richtigkeit der Bescheinigungen ergäben sich ferner aus der Vorgehensweise der Klägerin, die
Eintragungen in ein selbst erstelltes Schema vorzunehmen und dieses zur Bestätigung nach Rumänien zu schicken;
dabei seien von ihrem Bevollmächtigten auch handschriftliche Änderungen vorgenommen worden. Auch wenn es sich
bei den im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten um "Kleinigkeiten" handele, machten diese doch deutlich, dass
Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen angebracht seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.10.1998 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin.
Diese verlangt weiterhin die ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten mit Ausnahme der 112
Tage Mutterschaftsurlaub und der bestätigten 43 Fehltage für die Pflege ihres Kindes. Die beanstandete
Vorgehensweise zur Erlangung der Adeverintas sei ihr sowohl beim Sozialgericht Nürnberg als auch von einem
Rentenberater empfohlen worden. Die Beklagte verweist weiterhin auf die ungewöhnliche Vorgehensweise der
Klägerin, die ihrem früheren Arbeitgeber in Rumänien eine vorgefertigte Adeverinta zur Bestätigung vorgelegt habe. Es
sei deutlich geworden, dass rumänische Stellen großzügig bereit seien, entsprechend dem Verlangen der Versicherten
Bestätigungen abzugeben. In der mündlichen Verhandlung am 06.12.2001 hat die Klägerin die Kopie einer weiteren
Adeverinta der Firma G. vom 19.07.1999 (Nr 715) übergeben. Darin wird für die Zeit vom 01.06.1954 bis 04.11.1981
erneut bestätigt, dass die Klägerin als Montiererin beschäftigt war; in der Adeverinta Nr 340 aus dem Jahre 1996 seien
aus Versehen die 18 Urlaubstage für das Jahr 1955 nicht vermerkt worden, was nachträglich zu berichtigen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.1998 aufzuheben und die Beklagte in
Abänderung des Bescheides vom 29.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 zu
verurteilen, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 28.01.1953 bis 29.05.1954 und 01.06.1954 bis 04.11.1981
entsprechend den vorgelegten rumänischen Bescheinigungen als nachgewiesene Beitragszeiten bei der Berechnung
der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als begründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Beitragszeit von
1953 bis 1981 ist entgegen der Auffassung der Beklagten als nachgewiesen anzusehen und daher bei der Berechnung
der Rente mit den vollen Tabellenwerten nach dem FRG zu berücksichtigen. Der Nachweis einer Beitragszeit im
Sinne des § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen Rechtsgebieten auch - im
Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger
Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet aber im
Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht sind, nicht statt.
Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechung zurückgelegt sind. Dies kann angenommen
werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der
Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält. Der Beweis einer
(gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen
Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei
wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl schriftliche
Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind in
der Regel geeignet, den vollen Nachweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach Überzeugung
des Senats auch für die hier maßgeblichen Adeverintas Nr 3663 vom 23.09.1996 und Nr 340 vom 27.09.1996 iVm der
Bescheinigung Nr 715 vom 19.07.1999, in der vom rumänischen Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde, dass in der
Adeverinta Nr 340 (Zusammenstellung der Fehltage) versehentlich die Eintragung der 18 Urlaubstage des Jahres 1955
in der Spalte für den Monat August unterblieben sei. Diese Bescheinigungen entsprechen noch den Anforderungen,
die der Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthalten sie Aussagen
über alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und
einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum die Fehlzeiten der Klägerin wegen Krankheit und
Mutterschaft, Erholungsurlaubs und unbezahlten Urlaubs vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an den wesentlichen
Inhalten dieser Bescheinigungen besteht für den Senat nicht; es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die
Bescheinigungen zu Gunsten der Klägerin gefälscht oder verfälscht sein könnten. Der Senat hat auch keine
Bedenken gegen die Richtigkeit der korrigierenden Bescheinigung Nr 715, zumal in der Adeverinta Nr 340 vom
27.09.1996 - ungeachtet der fehlenden Einzelangabe über den oder die Monate, in dem bzw denen der zustehende
Erholungsurlaub genommen wurde - in der Spalte "Total Zile" (= Gesamttage) die Zahl der im Jahre 1955
genommenen Urlaubstage bereits mit "18" bestätigt war. Im Ergebnis teilt der Senat auch nicht die Bedenken, die das
SG bezüglich der Zuverlässigkeit der rumänischen Arbeitsbescheinigungen aus der "ungewöhnlichen" Verteilung des
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs (mit Beginn nur wenige Tage vor der Geburt des Kindes der Klägerin am
07.09.1968) abgeleitet hat. In der Tat muss dem unbefangenen Betrachter auffallen, dass die Klägerin offenbar bis
kurz vor der Niederkunft gearbeitet und für die auch nach rumänischem Recht vorgesehene Schutzphase vor der
Geburt lediglich einen Tag Schwangerschaftsurlaub und 6 Tage ihres regulären Urlaubs in Anspruch genommen hat.
Nach dem vom LSG Baden-Württemberg in der Streitsache L 9 RJ 2551/98 beim Institut für Ostrecht München e.V.
eingeholten Rechtsgutachten vom 15.12.1999 hatten schwangere Frauen bereits nach der Erstfassung des
Arbeitsgesetzbuches vom 08.06.1950 Anspruch auf Urlaub mit einer Dauer vom 35 Tagen vor der Geburt und 45 Tage
nach der Geburt. Durch Dekret Nr 369 vom 24.07.1956 ist Art 89 des Arbeitsgesetzbuchs (betreffend die Gewährung
von Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub) dahin geändert worden, dass der Urlaub auf 52 Tage vor der Geburt
und 60 Tage nach der Geburt (insgesamt 112 Tage) verlängert wurde. Diese 112 Tage wurden der Klägerin nach dem
Inhalt der Adeverinta Nr 340 offensichtlich in den Monaten August (1 Tag), September (25), Oktober (27),
November/Dezember (je 26) und Januar (7 von 10 bescheinigten Krankheitstagen) gutgeschrieben. Bemerkenswert
erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die durch Ministerratsbeschluss Nr 880 vom 20.08.1965 eingeführte
Regelung, dass der Schwangerschafts- und der Mutterschaftsurlaub untereinander "auszugleichen" sind. Das
bedeutet, dass nicht nur bei einer Frühgeburt, sondern auch bei jedem Fall verspäteter Inanspruchnahme des
Schwangerschaftsurlaubs der Mutterschaftsurlaub entsprechend verlängert wurde. Es erscheint deshalb gut
vorstellbar, dass schwangere Frauen dazu neigten, die vorgeburtliche Schutzfrist zu Gunsten der Möglichkeit zu
verkürzen, sich nach der Niederkunft (unbelastet vom Zwang, durch Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie
beizutragen) entsprechend längere Zeit der Betreuung ihrer neugeborenen Kinder zu widmen.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Bescheinigungen Nr 3663 und Nr 340 auf ungewöhnliche Art und Weise
zustandegekommen und nach Deutschland zurückgelangt sind. Auch wenn der Bruder der Klägerin hier Vorgaben aus
älteren Arbeitsbescheinigungen gemacht hat, ist für den Senat doch nicht der Eindruck entstanden, dass er dem
rumänischen Arbeitgeber in wesentlichen Punkten unzutreffende Angaben zur Bestätigung vorlegen wollte. Soweit der
Bevollmächtigte, möglicherweise in Verkennung strafrechtlicher Tatbestände, die Adeverinta Nr 340 für das Jahr 1955
handschriftlich (um die Zahl "18" in der Spalte August ) ergänzt hat, ist diese Eintragung durch die später vorgelegte
Bescheinigung Nr 715 vom 19.07.1999 inhaltlich bestätigt worden. Im Übrigen war es nicht ungewöhnlich (sondern bei
älteren Bescheinigungen rumänischer Arbeitgeber, als es auch nach der Verwaltungsübung der Beklagten auf
detaillierte Angaben über kürzere Fehlzeiten nicht ankam, immer wieder zu beobachten), dass einzelne Fehltage
wegen Krankheit und unbezahlten Urlaubs, hier insbesondere für die Zeit von 1970 bis 1980 in der pauschal
gehaltenen Adeverinta Nr 7556 vom 15.10.1991, nicht gesondert ausgewiesen wurden. Dem SG ist darin
zuzustimmen, dass es sich bei den Abweichungen insgesamt um "Kleinigkeiten" handelt, wie sie bei
Bescheinigungen mit so umfangreichen Einzelangaben nahezu unvermeidlich sind. Die vom SG zu Recht registrierten
"Ungereimtheiten" beeinträchtigen daher den Beweiswert der Adeverintas Nr 3663 und 340 in ihrem Kern nicht. Diese
Arbeitsbescheinigungen erfüllen vielmehr insgesamt die Anforderungen an einen Nachweis der darin bestätigten
Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senats nur in dem Umfang vorgelegen, wie sie
bescheinigt wurden. Auf die Berufung der Klägerin war deshalb das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg aufzuheben und
die Beklagte unter Abänderung der streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, die von der Klägerin
geltend gemachte Beitragszeit (die sich nicht auf die Monate September bis Dezember 1968 erstreckt) bei der
Berechnung der Rente als nachgewiesen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen
Kosten für beide Instanzen zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG
liegen nicht vor.