Urteil des LSG Bayern vom 18.07.2007

LSG Bayern: stationäre behandlung, verschlechterung des gesundheitszustandes, psychotherapeutische behandlung, rente, psychiatrie, bad, leistungsfähigkeit, facharzt, gutachter, psychotherapie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 3 RJ 622/03
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 400/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Antrag.
Im Rentenantrag vom 15.05.2003 gab die 1952 geborene Klägerin an, zuletzt als Postzustellerin gearbeitet und diese
Tätigkeit im Februar 2000 wegen Krankheit aufgegeben zu haben. Ein Lehr- und Ausbildungsverhältnis habe sie nicht
durchlaufen, allerdings sei sie 1968 als Büroangestellte angelernt worden, habe diese Tätigkeit bis 1971 ausgeübt, sei
dann von 1972 bis 1979 als angelernte Kundenberaterin, ab 1979 zunächst als Aushilfe (bis 1988), bis 1995 als
Posthalterin und ab 01.10.1995 als Postzustellerin beschäftigt gewesen. Ihre Ansprüche auf Rente gegen die
Beklagte hat die Klägerin, die Betriebsrente der Post bezieht, an die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
(VAP) abgetreten. Zur Beklagten entrichtet sie freiwillige Beiträge, bzw. ist arbeitslos gemeldet.
Nach einem erfolglosen Rentenantrag aus dem Jahre 2000 stellte die Klägerin erneut Rentenantrag am 15.05.2003.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch Dr. S. , Arzt für Psychiatrie, die am 10.07.2003 stattfand.
Dr. S. diagnostizierte: 1. Lendenwirbelabhängige Beschwerden bei Bandscheibenschäden mit Nervenwurzelreizung 2.
Anpassungsstörung mit Schlafstörungen 3. Unter Behandlung kompensierter Bluthochdruck 4. Harnstressinkontinenz.
Nach Auffassung von Dr. S. kann die Klägerin, die bei der Untersuchung nicht akut schmerzgeplagt wirkte und über
keinen chronischen Analgetikakonsum berichtete, noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten im Wechsel von
Sitzen, Gehen und Stehen verrichten, wenn keine längerdauernde Zwangshaltung, kein häufiges Bücken oder
schweres Heben und Tragen abverlangt wird. Als Postzustellerin könne die Klägerin nicht mehr arbeiten, die
Umstellungsfähigkeit sei aber nicht eingeschränkt. Bei der Untersuchung ließen sich keine motorischen Paresen und
keine Reflexabschwächungen feststellen. Es lag eine leichte Verschmächtigung der Ober- und
Unterschenkelmuskulatur rechts vor. Eine Leistungsminderung durch eine depressive Symptomatik konnte zum
Untersuchungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Dieser Beurteilung stimmte Dr. L. , Chirurg und Sozialmediziner
zu.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.07.2003 den Rentenantrag ab mit der Begründung, es liege bei der Klägerin
weder teilweise noch volle Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit im Sinne § 43, 240 SGB VI vor.
Ihren Widerspruch begründete die Klägerin mit Taubheitsgefühlen im rechten Bein und starken Rückenschmerzen, die
vor allem morgens auftreten. Besonders im Liegen und Sitzen habe sie auch tagsüber Schmerzen und könne an 5 bis
10 Tagen im Monat keine Hausarbeiten verrichten. Dies belaste sie psychisch sehr. Im Übrigen dränge ihre
behandelnde Fachärztin für Psychiatrie Dr. B. sie zu einer Kur und sie bitte daher zu prüfen, ob eventuell eine
Schmerztherapie durchgeführt werden könne.
Mit Bescheid vom 16.01.2006 lehnte die Beklagte Leistungen zur medizinischen Rehablitation ab mit der Begründung,
die Klägerin erfülle die Voraussetzungen nicht, da eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung
ausreichend sei.
Ein von der Klägerin vorgelegtes Attest der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. B. wurde von Dr. L. ausgewertet,
ohne dass dieser neue Aspekte gegenüber der Untersuchung durch Dr. S. erkennen konnte, so dass es bei der
Leistungsbewertung mit vollschichtig zu verbleiben habe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 zurück.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 06.10.2003 erhobene Klage, die mit einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes begründet wurde.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein bei den behandelnden Ärzten Dr. B. (Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie), Dr. R. (Internist) und Dr. R. (Orthopäde). Außerdem wurde die Akte des Amts für Versorgung und
Familienförderung beigezogen.
Prof. Dr. S. , Chirurg und Sozialmediziner erstellte am 02.02.2004 ein Terminsgutachten. Er diagnostizierte: 1.
Behinderte Beugefähigkeit des unteren Wirbelsäulenabschnittes bei BS-Schäden in mehreren Segmenten der LWS
mit zeitweiligen sensiblen Nervenwurzelreizen, chronisches Schmerzsyndrom. 2. Endgradige B-Einschränkung im
rechten Schultergelenk bei Schultereckgelenk-Arthrose und Verkalkung im Sehnengewebe der Drehmuskeln. 3.
Bluthochdruck. 4. Depressive Anpassungsstörung. Der Klägerin seien unter Berücksichtigung dieser Störungen
Arbeiten in Zwangshaltung, Überkopf mit dem rechten Arm, sowie auf Leitern und Gerüsten, verbunden mit Heben und
Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel nicht mehr zumutbar. Die zumutbaren Arbeiten sollten auch im
Wechselrhythmus erfolgen. Die Tätigkeiten seien bei Beachtung der Einschränkungen sechs Stunden zumutbar. Eine
Einschränkung der Wegstrecke liege nicht vor. Es werde aber die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen
Zusatzgutachtens empfohlen. Diese Empfehlung hielt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom
02.02.2004 in Hinblick auf das Gutachten von Dr. S. nicht mehr aufrecht, da die Klägerin nicht außergewöhnlich
schmerzgeplagt erschein.
Die Klägerin beantragte daraufhin nach § 109 SGG Dr. S. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu hören.
Dr. S. hat im Gutachten vom 24.08.2004 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, 2. Somatisierungsstörung, 3.
degeneratives LWS-Syndrom mit leichtgradigen Funktionsstörungen und rezidivierenden Lumbalgien, rechtsseitigen
Lumboischialgien und rechtsseitigen pseudoradikulären Syndromen, 4. degeneratives HWS-Syndrom mit
rezidivierenden Cervicobrachialgien ohne Funktionsstörungen, 5. rechtsseitige Periarthropathia humeroscapularis mit
geringgradigen Funktionsstörungen, 6. Hypertonie, medikamentös unzureichend eingestellt, 7. Migräne ohne Aura, 8.
Urge-Inkontinenz. Das Leistungsvermögen stufte Dr. S. mit sechs Stunden ein, wobei es sich nur noch um
körperliche leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen handeln dürfe, die ohne Zwangshaltung,
ohne häufiges Knien und Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von mittelschweren oder schweren
Lasten und nur in temperierten geschlossenen Räumen verrichtet werden. Ausgeschlossen seien außerdem
Akkordbedingungen sowie häufiger Zeitdruck, Wechselschicht- oder Nachtschichtarbeiten. Denkbar seien noch
einfache Bürotätigkeiten, Schreibarbeiten nach kurzer Einweisung, Sortier- oder Montiertätigkeiten sowie leichte
Verpackungsarbeiten. Es seien auch keine besonderen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
eine Summierung von Gesundheitsstörungen liege nicht vor, betriebsunübliche Pausen müssten nicht eingehalten
werden und die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es liege keine Indikation für eine medizinische und berufliche
Reha-Maßnahme vor. Weitere Untersuchungen seien ebenfalls nicht erforderlich.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2004 ab mit der Begründung, dass nach den Gutachten von Dr.
S. und Prof. Dr. S. das Leistungsvermögen nicht unter sechs Stunden gesunken sei, dies habe auch das nach § 109
SGG erstellte Gutachten von Dr. S. bestätigt. Damit sei die Klägerin noch auf leichte Tätigkeiten verweisbar.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 06.06.2005 eingelegte Berufung, zu deren Begründung vorgetragen wird,
die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden pro Tag tätig zu sein.
Die Klägerin hat in einer Aufstellung über die seit Januar 2005 zunehmenden Schmerzen und eine im J.bad Bad F.
von 31.05. bis 11.06.2005 durchgeführte Schmerztherapie berichtet. Von dort sei sie mit extrem hohem Blutdruck als
arbeitsunfähig entlassen worden.
Der Senat hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. S. (Frauenarzt), Dr. H. (Orthopäde) Dr. B. (Orthopäde),
Diplom-Psychologe Z. , Dr. S. (Facharzt für Allgemeinmedizin) eingeholt und den Entlassungsbericht der Fachklinik J.
beigezogen.
Außerdem hat er ein Gutachten bei Prof. Dr. G. veranlasst. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin am 24.01.2006
am 24.02.2006 sein Gutachten erstellt, mit den Diagnosen: Wirbelsäulendegeneration mit mäßigen HWS-
Beschwerden und erheblichen LWS-Beschwerden: L 5-Wurzelkompressionssyndrom mit wechselnder
Schmerzsymptomatik, Paraesthesien und Großzehenhebersparese rechts. Er hat die Klägerin nur mehr für fähig
erachtet, leichte Arbeiten mehr als drei, jedoch weniger als vier Stunden täglich zu verrichten.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von Dr. M. der Leistungsbeurteilung widersprochen. Dem
Gutachten von Prof. Dr. G. könne bezüglich der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht gefolgt
werden, da keine neuen Befunde vorlägen und sich eine wesentliche Änderung nicht nachweisen lasse. Das
vorliegende Gutachten enthalte nur einen kurzen Untersuchungsbefund, der ein unauffälliges Gangbild und unauffällige
Bewegungsabläufe beschreibe, so dass höhergradige neurologische Ausfallerscheinungen nicht angenommen werden
könnten. Auch fehle neben einem ausführlichen Leistungsbild die Schmerzmittelanamnese.
Prof. Dr. G. hat seine Auffassung in der ergänzenden Stellungnahme wiederholt, dass die Klägerin leichte Arbeiten nur
noch weniger als vier Stunden, jedoch mindestens drei Stunden täglich verrichten könne. Bei der Klägerin liege
objektiv zum Schmerzsyndrom passend ein positives Laségue-Phänomen vor, das als typischer objektiver Befund
eines Nervenkompressionssyndroms zu gelten habe. Die subjektiven Angaben der Klägerin seien durch diese
objektive neurologische Symptomatik plausibel und glaubhaft. Durch diese Beschwerden seien eindeutig die
Leistungsfähigkeit und überdies die Lebensqualität insgesamt beeinträchtigt. Es bestehe keine Aussicht auf
Besserung, sondern erfahrungsgemäß eher eine gewisse Tendenz zur Verschlechterung. Es sei auch daraus adäquat,
dass die Klägerin operative Maßnahmen bis auf weiteres möglichst vermeide. Wegen der Schmerzen müsse man
auch eine Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit annehmen. Eine Summierung mehrerer ungewöhnlicher
Behinderungen liege allerdings nicht vor. Zum Zeitpunkt der Leistungsminderung hat Prof. Dr. G. keine Angaben
gemacht.
Auf Anfrage des Senats hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 22.08.2006 mitgeteilt, dass die
Klägerin nach Bedarf Schmerzmittel einnehme, z.B. Dolormin extra monatlich ca. 10 Tabletten, Thomapyrin monatlich
ca. 20 Tabletten sowie Dolormin Migräne monatlich 5 bis 10 Tabletten je nach Bedarf. Sie habe auch bereits andere
Medikamente auf Anraten ihrer Ärzte versucht, diese jedoch wegen der starken Nebenwirkungen wieder abgesetzt.
Sie habe unter Hautausschlag am ganzen Körper, Magenbeschwerden und Herzrasen gelitten. Außerdem habe sich
der Blutdruck auf 200/100 erhöht. Die Dosierung der Medikamente habe sich seit 2003 etwa verdoppelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, es seien Untersuchungen wegen der
Kopfschmerzen durchgeführt und vom Rheumathologen Dr. K. die Diagnose Fibromyalgie gestellt worden. Die
mündliche Verhandlung ist daraufhin vertagt worden zur Einholung eines weiteren Gutachtens.
Es sind nochmals Befundberichte von Dr. H. sowie die am 06.10. und 11.08.2006 gefertigten MRT-Berichte
beigezogen worden, die jedoch nach Auffassung des Medizinischen Dienstes der Beklagten keine neuen Befunde
beinhalten.
Zum weiteren Sachverständigen ist der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Schmerztherapie und Osteologie
Dr. M. bestellt worden. Dieser hat im Gutachten vom 15.05.2007 nach Untersuchung der Klägerin am 14.05.2007
folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: Verschleißveränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
ohne erhebliches Funktionsdefizit und ohne manifeste neurologische Störungen. Trotz dieser Gesundheitsstörungen
könne die Klägerin ab Mai 2003 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein. Sie könne mit den Gesundheitsstörungen noch leichte Tätigkeiten im
Wechselrhythmus gegebenenfalls unter Bevorzugung der Sitzposition mit selbstbestimmten Haltungswechseln, ohne
häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Arbeiten in häufig gebückter Körperhaltung und ohne monotone
Zwangshaltung verrichten. Auch die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstelle seien nicht eingeschränkt. Die Klägerin
könne sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit Fahrrad oder Pkw die üblichen Wegstrecken zurücklegen.
Die Umstellungsfähigkeit sei noch vorhanden. Der Gutachter hat keine begründete Aussicht auf eine Besserung des
Gesundheitszustands der Klägerin in absehbarer Zeit gesehen, aber betont, dass sich zuletzt schmerztherapeutische
Behandlungsmaßnahmen positiv ausgewirkt hätten. Wenn die Klägerin auch nicht mehr als Postzustellerin arbeiten
könne, so seien doch andere Tätigkeiten noch möglich, insbesondere läge keine Summierung von
arbeitsmarktunüblichen Leistungseinschränkungen vor. Eine nervenfachärztliche Begutachtung hat Dr. M. nicht für
erforderlich gehalten, da die Versicherte am Untersuchungstag nicht an psychischen Veränderungen zu leiden schien
und seit geraumer Zeit auch psychotherapeutische Hilfe nicht mehr in Anspruch genommen werden musste.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab
01.06.2003 zu gewähren. Für den Fall, dass dem Antrag von Seiten des Senats nicht gefolgt wird, wird hilfsweise
beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, weitere Befundberichte und
ärztliche Stellungnahmen vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts S 3 RJ 622/03 sowie S 7
RJ 489/00 und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, da sich eine
Leistungsminderung von weniger als sechs Stunden täglich nicht feststellen lässt. Bei dieser Beurteilung stützt sich
der Senat auf die im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten von Dr. S. , Prof.
Dr. S. und Dr. M. sowie Dr. S ... Dem Gutachten von Prof. Dr. G. , der eine abweichende Beurteilung abgegeben hat,
kann hingegen nicht gefolgt werden, da dieser keine abweichenden Befunde ermittelte und trotz Nachfrage für seine
abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens keine nachvollziehbare Begründung abgegeben hat. Außerdem
konnte der ausgeprägte Schmerzzustand, wie ihn Prof. Dr. G. seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, aufgrund des
von der Klägerin mitgeteilten Verbrauchs von Schmerzmitteln und der nicht mehr durchgeführten
psychotherapeutische Behandlung nicht bewiesen werden. Dass dem Gutachten von Prof. Dr. G. nicht zugestimmt
werden kann, entnimmt der Senat unter anderem dem Gutachten des Orthopäden und Schmerztherapeuten Dr. M. ,
der sich ausführlich und gut begründet mit den früheren Gutachten und der unverändert zu bewertenden
Leistungsfähigkeit der Klägerin auseinandergesetzt hat.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch ( SGB VI) in der
ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da die Klägerin den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und
Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem
Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht allesamt erfüllt. Während sie die allgemeine Wartezeit der §§ 50
Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 SGB VI sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, liegen die
medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rentenleistung nicht vor. Denn nach den
Gesamtumständen liegt bei der Klägerin weder volle noch teilweise Erwerbsminderung i.S. des Gesetzes vor.
Für die Zeit ab Antragstellung ist vor allem durch das sehr ausführliche Gutachten von Dr. S. die Einschränkung des
Leistungsvermögens zumindest bis zum Zeitpunkt der Untersuchung im April 2004 widerlegt, aber auch der Bericht
über die stationäre Behandlung im J.bad beschreibt ausschließlich einen vorübergehenden, zum Zeitpunkt der
Entlassung deutlich gebesserten Befund. Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bis zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung lagen bei der Klägerin daher derart ausgeprägte gesundheitliche Störungen vor, die eine
Leistungsminderung für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich
begründen könnten. Der im Verwaltungsverfahren gehörte Arzt für Psychiatrie Dr. S. hat bei seiner Untersuchung im
Juli 2003 festgestellt, dass die Klägerin nicht akut schmerzgeplagt wirke und auch über keinen chronischen
Analgetikakonsum berichte. Bei dieser Untersuchung konnte auch keine ausgeprägte depressive Symptomatik
festgestellt werden, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Gutachter zwar eine Tätigkeit als Postzustellerin
ausgeschlossen, leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen der Klägerin jedoch sechs Stunden und mehr
für möglich gehalten hat. Diese Leistungsbeurteilung wurde im folgenden Klageverfahren durch Prof. Dr. S. und dem
auf Antrag der Klägerin gehörten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. bestätigt, wobei beide Gutachter
für leichte Arbeiten, bei denen die Einschränkungen beachtet werden können, ein Leistungsvermögen von sechs
Stunden täglich angenommen haben. Diese Leistungsbeurteilung wird vor allem durch das vom Senat eingeholte
Gutachten von Dr. M. bestätigt.
Dessen Gutachten hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Leistungsbeurteilung mit weniger als sechs
Stunden begründen könnten. Vielmehr hat sich bei der weiteren Begutachtung eindeutig gezeigt, dass der Beurteilung
von Prof. Dr. G. bezüglich der Leistungsbeurteilung nicht gefolgt werden kann, da weder eine Summierung mehrerer
ungewöhnlicher Behinderungen vorliegt, noch die Umstellung auf andere Tätigkeiten gestört ist.
Während Dr. S. ausführliche Untersuchungen und auch zahlreiche Testuntersuchungen durchgeführt hat, lässt sich
aus dem Gutachten von Prof. Dr. G. nicht entnehmen, aufgrund welcher objektiven Untersuchungsergebnisse er seine
Beurteilung abgegeben hat. Dazu kommt, dass er sich mit der abweichenden Leistungsbeurteilung aller bisher
gehörten Sachverständigen nicht auseinandergesetzt hat und auch auf Nachfrage keine Begründung für seine
Auffassung abgab. Die bereits deshalb bestehenden großen Zweifel an der Leistungsbeurteilung im Gutachten von
Prof. Dr. G. verstärken sich, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin nur einen geringen Schmerzmittelkonsum
einräumt, was sich sowohl in der Antwort auf die direkte Frage des Senats im Schreiben vom 22.08.2006 zeigt als
auch bereits in den Anamnesen der jeweiligen Gutachten für die Vergangenheit seinen Niederschlag findet. Dabei ist
außerdem erwähnenswert, dass durch die stationäre Behandlung in Bad F. die Beschwerden deutlich gelindert werden
konnten und von einer recht guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführte konservative Therapie berichtet wird. Bei der
Entlassung bestand auch ein negativer Laségue und es wurde weder von Dr. S. noch dem J.bad noch von Prof. Dr.
G. über Auffälligkeiten im Gangbild und in den Bewegungsabläufen berichtet. Bei Prof. Dr. G. gab die Klägerin an, sie
habe sich zur Operation nicht entschließen können, da es ihr zur Zeit mit Krankengymnastik, Akupunktur und
Schmerzmitteln einigermaßen gut gehe.
Dr. M. hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass eine nervenfachärztliche Begutachtung nicht erforderlich ist, da
weder eine entsprechende Behandlung bzw. therapeutische Hilfe in Anspruch genommen wird, noch bei der
Untersuchung durch ihn entsprechende Störungen aufgefallen sind. Bezüglich der Veränderungen der Wirbelsäule und
der Extremitäten hat Dr. M. bestätigt, dass die oberen Extremitäten seitengleich gut beweglich waren und sich keine
Reflexstörungen oder Störungen der Sensibilität finden ließen. Auch waren das Gangbild und die Bewegungsabläufe
nicht gestört. Während bei der früheren Untersuchung ein L 5-Syndrom rechts gefunden wurde, ließ sich dies bei der
aktuellen Untersuchung nicht mehr nachweisen. Auch eine Großzehenheberparese lag nicht vor. Hinzu kommt, dass
das Ausmaß der Lähmung vom Vorgutachter nicht präzise beschrieben wurde. Auch fehlen im Vorgutachten
Aussagen darüber, inwieweit die Klägerin durch ihre Schmerzen beeinträchtigt werde. Es wurden insbesondere keine
Bewegungsmuster in Alltagssituationen beschrieben und keine funktionelle Untersuchung der Wirbelsäule
durchgeführt oder dokumentiert, so dass die gutachterliche Aussagekraft äußerst gering ist. Bei der Untersuchung
durch Dr. M. konnten akute Körperschmerzen nicht verifiziert werden. Die Klägerin zeigte innerhalb und außerhalb der
Untersuchung ein unauffälliges Bewegungsmuster. Es bestand keine Ischialgie, die Nervendehnungszeichen waren
negativ und der neurologische Status war unauffällig, so dass Dr. M. eine zuletzt diskutierte Fibromyalgie nicht
bestätigen konnte, denn lediglich drei von 18 Tenderpoints waren positiv. Es ist zwar richtig, dass degenerative
Veränderungen sowohl der Halswirbelsäule als auch der Brust- und Lendenwirbelsäule vorliegen, die
Leistungsfähigkeit beurteilt sich jedoch nach den manifesten neurologischen Störungen sowie den ausgeprägten
Funktionsdefiziten, die im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden konnten. Auch wenn die Beschwerden der
Klägerin in gewissem Umfang nachvollzogen werden können, so ist eine zeitliche Einschränkung ihrer
Leistungsfähigkeit damit nicht begründbar. Diese Ausführungen von Dr. M. überzeugen in vollem Umfang. Dr. M. ist
ein erfahrener Sachverständiger auf dem Gebiet der Sozialmedizin, außerdem Orthopäde und Schmerztherapeut und
hat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls seine Beurteilung ausführlich dargestellt und gut nachvollziehbar
begründet. Er hat sich darüberhinaus mit den Vorgutachten auseinander gesetzt und dabei die bereits in der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Leistungsbeurteilung
von Prof. Dr. G. bestätigt. Durch das neuerliche Gutachten ist somit abschließend geklärt, dass die Klägerin noch
mehr als sechs Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten im Wechselrhythmus verrichten kann. Da Dr. M., der
Facharzt für Schmerztherapie ist, keine weiteren Gutachten für notwendig gehalten hat und eine Besserung der
bestehenden Störungen für nicht wahrscheinlich hielt, kann nicht erkannt werden, warum die jetzt von der Klägerin
durchgeführte Schmerztherapie neue Gesichtspunkten ergeben könnte. Dr. M. hat bereits berücksichtigt, dass
schmerztherapeutische Maßnahmen zu einer Linderung bei der Klägerin führen könnten. Da das Leistungsvermögen
aber auch ohne eine derartige Therapie noch mit sechs Stunden und mehr zu beurteilen war, ergeben sich aus der
zwischenzeitlich durchgeführten Schmerztherapie keine neuen Erkenntnisse. Zu weiteren Ermittlungen musste sich
der Senat daher nicht gedrängt fühlen, zumal die Klägerin über keine neuen Gesundheitsstörungen berichtet hat und
keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Wie bereits im sozialgerichtlichen Verfahren steht daher auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin
zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postzustellerin nicht mehr ausüben kann. Da sie aber für diese zuletzt
ausgeübte angelernte Tätigkeit keinen Berufsschutz genießt, kann sie nach dem vom Bundessozialgericht in
ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten
verwiesen werden, die ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch entsprechen. Dabei muss der auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, da bei ihr
weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen vorliegen (vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar § 43 SGB VI Anm. 47, § 240 SGB VI
Anm. 35 ff.)
Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Beklagte und das Sozialgericht Regensburg mit zutreffender Begründung
den Rentenantrag abgelehnt haben und dabei zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Klägerin keinen
Berufsschutz genießt, da sie als Postzustellerin höchstens angelernte Arbeiten im unteren Bereich verrichtet hat und
noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom
01.12.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.09.2003 erweisen sich somit als rechtsmäßig, so dass die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Berufung nicht obsiegt hat (§§ 183, 193
SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.