Urteil des LSG Bayern vom 12.01.2009

LSG Bayern: erlass, wiederholungsgefahr, sanktion, verwaltungsakt, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 AS 549/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 688/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. August 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die 1963 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Nachdem
der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zwischen ihr und der Beklagten nicht zu Stande gekommen war,
erließ diese den Bescheid vom 03.08.2005, mit dem sie für die Zeit vom 08.08.2005 bis 07.08.2006 die zwischen ihr
und der Bf in dieser Zeit bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegte. Den Widerspruch, mit dem die Bf
u.a. geltend machte, die "Weisungen" aus diesem Bescheid seien nicht präzise genug, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Bf zum Sozialgericht München
(SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom
04.08.2008 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die in der
Eingliederungsvereinbarung vom 03.08.2005 aufgeführten Verpflichtungen der Bf und die Leistungen der Beklagten
seien ausreichend präzise beschrieben, der Klägerin zuzumuten und der damaligen Situation angemessen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf. II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht
begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114
ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht gegeben ist. Einem Erfolg der
Klage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2005, dürfte bereits die Tatsache entgegenstehen, dass
sich dieser Verwaltungsakt durch Zeitablauf am 07.08.2006 erledigt hat. Denn die in dem angefochtenen Bescheid
festgelegten Rechte und Pflichten endeten zu diesem Zeitpunkt. Rechtliche Wirkungen insbesondere zum Nachteil
der Bf sind von diesem Bescheid nicht ausgegangen, da die Beklagte z.B. keine Sanktion wegen einer Verletzung der
in dem Bescheid festgelegten Pflichten gemäß § 31 SGB II festgesetzt hat. Bei dieser Sachlage käme allenfalls ein
Antrag gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Feststellung, dass der Bescheid vom 03.08.2005 rechtswidrig ist, in
Betracht. Dies setzt jedoch ein berechtigtes Interesse der Bf an dieser Feststellung voraus. Ein solches ist bei
summarischer Prüfung nicht erkennbar. Der Bescheid enthält keine diskriminierenden Äußerungen, die ein
Rehabilitationsinteresse der Bf begründen könnten. Auch für eine Wiederholungsgefahr, nämlich dass ein Bescheid
gleichen Inhalts unter weitgehend gleichen Bedingungen erneut ergehen wird, liegen keine ausreichenden
Anhaltspunkte vor. Die Bf führt selbst das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung auf die zwischen
ihr und dem Sachbearbeiter M. nach ihrer Darstellung bestandenen Unstimmigkeiten zurück. Wie sie ebenfalls selbst
erwähnt, ist dieser Sachbearbeiter seit 20.06.nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten, so dass eine Wiederholung der
Vorgänge, die zu dem Erlass des Bescheides vom 03.08.2005 geführt haben, nicht zu befürchten ist. Dieser
Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177).