Urteil des LSG Bayern vom 31.01.2007

LSG Bayern: anorexie, ärztliche behandlung, commotio cerebri, psychiatrische klinik, stationäre behandlung, psychische störung, anorexia nervosa, diagnose, arbeitsunfall, suizidversuch

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 310/01
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 293/04
I. I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Juli 2004 aufgehoben und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.
September 2000 verurteilt, beim Kläger eine Anpassungsstörung als Folge des Unfalls vom 5. August 1999
festzustellen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 05.08.1999.
Der 1961 geborene Kläger, von Beruf Zimmerermeister und seit April 1999 und zum Unfallzeitpunkt bei der Firma K. ,
Zimmerei-Holzbau GmbH als Betriebsleiter beschäftigt, erlitt am 05.08.1999 einen Arbeitsunfall, indem er aus einer
Höhe von mindestens drei Metern auf den Boden gestürzt ist.
Im Durchgangsarztbericht von Dr.H. , Kreiskrankenhaus V. , vom 05.08.1999 wurde als Diagnose eine Fraktur der 7.
Rippe, eine Halswirbelsäulen (HWS) - Distorsion, eine Querfortsatzfraktur Lendenwirbelsäule (LWS) 1 beidseits, eine
Brustwirbelkörper (BWK) - 8 - Fraktur, eine schwere Lendenwirbelsäulen (LWS) - Kontusion mit Sensibilitätsminderung
beider Beine, eine Hüftkontusion rechts sowie eine Schürfung linker Thorax festgestellt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte einen neurologischen Befundbericht des Prof.Dr.T. , Neurologische
Klinik, Klinikum L. , mit Kontrolluntersuchung am 12.08.1999 bei, den Krankheitsbericht des Kreiskrankenhauses V.
über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 05.08.1999 bis 12.08.1999, den Bericht über die stationäre
Behandlung des Klägers im Städtischen Krankenhaus M. in der Zeit vom 06.09.1999 bis zum 21.09.1999 sowie den
Entlassungsbericht des Klinikums P. , Bad G. über die stationäre Rehabilitation in der orthopädischen Abteilung in der
Zeit vom 14.10.1999 bis 25.11.1999. Außerdem zog die Beklagte einen Durchgangsarztbericht von Dr.W. , Chirurg,
vom 02.02.2000, Befundberichte von Dr.V. , Neurologe und Psychiater, vom 01.03.2000 und vom 12.04.2000 bei und
holte ein Gutachten von Dr.T. , Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie vom 24.03.2000 nach Aktenlage ein. Dr.T. stellte
fest, dass die bei dem Arbeitsunfall vom 05.08.1999 erlittenen Verletzungen bis zum 05.09.1999 ausgeheilt gewesen
seien. Die über diesen Zeitpunkt hinausgehende ärztliche Behandlung sei auf unfallunabhängige Veränderungen
zurückzuführen. Im Vordergrund stehe ein chronisches radikuläres Syndrom bei einem operativ behandelten
Bandscheibenschaden L5/S1 im Juli 1993 mit einem Rezidivprolaps im Oktober 1993, degenerative Veränderungen an
der Brustwirbelsäule im Sinne eines Morbus Scheuermann sowie ein Zustand nach einer Carbamazepinüberdosierung
im September 1999 bei einer vorbestehenden Epilepsie und einer depressiven Verstimmung mit einem Suizidversuch
im Februar 1999.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2000 die Gewährung von Heilbehandlung und
Verletztengeld sowie Verletztenrente ab dem 06.09.1999 ab.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK), wonach der gesamte jetzige Krankenstand durch den
Arbeitsunfall am 05.08.1999 verursacht erscheine.
Die Beklagte zog zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht von Dr.V. vom 06.06.2000, einen
Operationsbericht der Orthopädischen Fachklinik S. vom 15.07.1993, den Bericht des Krankenhauses F. , Abteilung
für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin vom 31.07.2000 über den stationären Aufenthalt des Klägers
vom 24.04. bis 27.05.2000 bei und holte ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr.M. , Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie, vom 19.06.2001 und ein orthopädisches Gutachten von Dr.F. , Facharzt für Orthopädie, vom 03.08.2001
ein.
Dr.M. führte aus, dass es bei dem Unfall zu einer Kontusion der gesamten Wirbelsäule gekommen sei mit Auslösung
radikulärer Reizerscheinungen, die sich relativ rasch zurückgebildet habe. Die jetzt bestehenden, durch
Minderinnervation verursachten Paresen seien nicht vereinbar mit unfallbedingten organneurologischen Läsionen.
Diese würden auch ausreichend röntgenologisch und kernspintomographisch ausgeschlossen. Es zeigten sich jetzt
lediglich unfallunabhängige Zeichen einer wahrscheinlich chronischen L5/S1-Wurzelreizsymptomatik mit
entsprechender Schmerzsymptomatik und Taubheitsgefühlen. Auffällig seien die psychischen Probleme des Klägers
seit dem Unfall, wobei die angegebenen Störungen wie Schlafstörungen, Angst- und Albträume "in ein schwarzes
Loch zu fallen" durchaus nachvollziehbar seien, auch die Tatsache, dass der Unfall zum Teil die Lebensplanung des
Klägers erheblich durchkreuzt habe, weswegen er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausführen könne. Ursächlich für
sein Verhalten sei jedoch eine neurotische Entwicklung bei einer zwanghaft schizoiden Persönlichkeitsstruktur und
neurotischer Fehlverarbeitung des Unfalls. Aus neurologischer/psychiatrischer Sicht seien keine Störungen mehr
nachweisbar, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen seien.
Dr.F. stellte fest, dass sowohl die Fraktur der 7. Rippe links als auch die HWS-Distorsion mit Halsmarkkontusion
innerhalb weniger Wochen ohne bleibende Gesundheitsstörungen vollständig ausgeheilt seien. Der
Vorderkantenabbruch des 3. Lendenwirbelkörpers sei mittlerweile ohne wesentliche Formveränderung, ohne
Instabilität, ohne Fehlstellung und ohne klinische Symptomatik, knöchern vollständig verheilt. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab dem 06.09.1999 unter 10 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stützte
sich dabei auf das Gutachten des Dr.F. und der Dr.M ...
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2001
zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE von 50 v.H. ab dem 06.09.1999 zu gewähren.
Das SG hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen und MRT-Aufnahmen beigezogen und auf Antrag des Klägers
gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von Dr.S. , Facharzt für Neurologie und neurologische
Intensivmedizin, F.-Institut der L.-Universität M. , vom 02.06.2003 und ein Gutachten von Prof.Dr.N./Dr.S. ,
Psychiatrische Klinik und Poliklinik der L.-Universität M. , vom 02.07.2003 sowie von Amts wegen ein Gutachten von
Prof.Dr.S. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.05.2004 eingeholt. Der Kläger hat ein Gutachten von Dr.K. ,
Chefarzt der Psychosomatischen Fachklinik W. , vom 02.08.2001, das für die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte erstellt wurde, vorgelegt.
Dr.S. hat ausgeführt, dass es durch die unfallbedingte Hüftkontusion rechtsseitig im Rahmen dieses stumpfen
Traumas auf den anatomischen Verlauf des Nervus ischiadicus im Hüftbereich zu einer Akzentuierung der
Hyperpathie (verstärkte Reaktion auf schmerzhafte Reize) gekommen sei. Diese anhaltende Akzentuierung der
Hyperpathie sei unfallbedingt als traumatische sensible Teilläsion des Nervus ischiadicus rechts aufzufassen. Die
wenn auch geringe Ischiadicus-Läsion werde durch eine sogenannte Kausalgie (dauerhafter brennender Schmerz mit
Allodynie, Hyperpathie nach traumatischer Nervenläsion) verstärkt. Die ausgeprägte und glaubhafte therapierefraktäre
Kausalgie bedinge eine gutachterliche Höherbewertung der Ischiadicus-Teilläsion. Die residuale traumatische Nervus-
ischiadicus-Teilläsion rechts mit Kausalgie sei mit einer MdE von 20 v.H.einzuschätzen. Zudem bestehe auf
psychiatrischem Fachgebiet eine posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer MdE von 50 v.H. zu bewerten
sei. Es bestehe daher insgesamt eine MdE von 50 v.H ...
Prof.Dr.N./Dr.S. haben ausgeführt, dass beim Kläger nach dem 05.08.1999 eine Reihe psychischer Symptome
auftraten, z.B. ausgeprägte Schlafstörungen mit Albträumen, Höhenangst, chronifiziertes depressives Syndrom,
psychogenes Schmerzsyndrom, Sinnkrise und Selbstwertproblematik mit Insuffizienzgefühlen, die in dieser Form
zuvor nicht vorhanden gewesen seien, seither persistierten und in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 05.08.1999 stünden. Es liege eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven
Reaktion vor. Auf rein psychiatrischem Fachgebiet sei von einer MdE von 30 v.H. auszugehen.
Prof.Dr.S. hat dargelegt, dass bezüglich möglicher psychischer Unfallschäden durch das Ereignis vom 05.08.1999 ein
prinzipiell denkbarer Zusammenhang vor allem durch zwei Gesichtspunkte ausgeschlossen sei. Es gebe zum einen in
den Unterlagen keine Hinweise auf schwere psychische Beeinträchtigungen unmittelbar nach dem Unfallereignis, die
sich als abnormes traumatisches Angsterlebnis verstehen ließen, so dass das Unfallereignis keineswegs ein
psychisch schwer traumatisierendes Erlebnis darstelle, wie es z.B. für die posttraumatische Belastungsstörung
gefordert sei. Auch fänden sich keinerlei nachfolgende Symptome der dort definierten Beschwerdebereiche,
insbesondere nicht das außerordentlich charakteristische Leitsymptom des "posttraumatischen Wiedererinnerns". Es
sei auch fraglich, inwieweit die wiederholt angegebene Höhenangst tatsächlich als eine phobische Angstform
interpretiert werden könne. Es sei allenfalls an den "unspezifischen phobischen Schwankschwindel" zu denken, ohne
dass dieser damit als Unfallfolge gewertet werden könne. Die Entwicklung von Angstsymptomen bei einem Ereignis,
das der Betroffene nach seinen Angaben aufgrund commotioneller Bewusstlosigkeit gar nicht miterlebt habe, sei
schlechterdings unmöglich. Zum anderen spreche gegen einen Unfallzusammenhang, dass eine Vielzahl der
psychischen Beeinträchtigungen, die nach dem Unfall beschrieben und auch behandelt worden seien, schon vor dem
Unfallereignis vorgelegen hätten. Zu nennen sei in diesem Zusammenhang zum einen eine Tendenz zum
Suchtverhalten (z.B. Amphetamineeinnahme, schwerer Nikotinabusus) sowie die schwere Anorexie, die von manchen
Fachleuten ebenfalls im Sinne eines Suchtverhaltens interpretiert werde. Neben dem Suchtverhalten sei, wie auch
von den Ärzten der psychosomatischen Abteilung des Krankenhauses F. dargelegt, bei dem Kläger bereits vor dem
Unfall von einer "tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung bei deutlichen schizotypischen und dissozialen
Persönlichkeitszügen" auszugehen. Es habe zudem bereits im Februar 1999, also etwa ein halbes Jahr vor dem
Unfallereignis, einen offenbar demonstrativ wirkenden Suizidversuch gegeben. Das Gutachten von Prof.Dr.N./Dr.S.
sei nicht überzeugend, da es das gutachterliche Hauptproblem der Würdigung prä- und posttraumatischer Faktoren
sowie der eklatanten Widersprüche zu Verletzungshergang, Bewusstseinsstörung und Amnesie und nicht zuletzt eine
Einordnung der von Prof.N./Dr.S. selbst als aggravationsverdächtig bezeichneten Symptome weitgehend vermissen
lasse. Die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und nachfolgenden psychiatrischen Störungen
sei daher nicht hinreichend begründet.
Hinsichtlich neurologischer Folgeschäden gehe aus den Krankenunterlagen hervor, dass durch den Unfall weder
Dauerschäden am Gehirn (z.B. substantielle Hirnschädigung mit entsprechenden neurologischen bzw.
neuropsychologischen Schädigungen) noch spinale und peripher-neurologische Schäden (z.B. traumatische
Myelopathie, Diskopathie, Wurzelschädigungen usw.) eingetreten seien. Soweit vergleichbare Symptome beschrieben
würden, handele es sich um funktionelle Störungen, die als Ausdruck der psychischen Grunderkrankung bzw. als
psychische Unfallverarbeitung eingeordnet werden müssten. Der Unfall habe daher keine wesentlichen
Verletzungsfolgen auf nervenärztlichem Fachgebiet hinterlassen.
Mit Urteil vom 21.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass beim Kläger
wesentliche Unfallfolgen ab dem geltend gemachten Zeitraum nicht mehr vorlägen. Es hat sich dabei im Wesentlichen
auf die Ausführungen von Prof.Dr.S. gestützt. Den Gutachten des Dr.S. und des Prof.Dr.N./Dr.S. ist es nicht gefolgt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ein sachverständiges Privatgutachten
von Dr.jur.G. , Institut für Medizinschaden-Begutachtung, vom 30.10.2004 vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass das
Gutachten von Prof.Dr.S. vom falschen Sachverhalt ausgehe, das Unfalltrauma verharmlose und die angebliche
Aggravationstendenz des Klägers übertreibe.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr.N./Dr.S. vom 14.06.2006 eingeholt und den
Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses S. über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom
09.03.1999 bis zum 28.04.1999 beigezogen. Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Dr.K. vom 18.08.2006
vorgelegt.
Prof.Dr.N./Dr.S. weisen darauf hin, dass nicht die Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung" gestellt
worden sei, sondern die Diagnose einer "depressiven Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven
Reaktion". Insofern sei eine Diskussion um die "diagnostische Apurie" d.h. einer Unvereinbarkeit von möglicher
Amnesie des Klägers während des Unfallgeschehens und möglichen psychischen Unfallfolgen, entbehrlich. Bei einer
depressiven Reaktion bzw. Anpassungsstörung sei im Gegensatz zu einer posttraumatischen Belastungsstörung ein
unmittelbares, bewusstes Erleben eines Traumas nicht erforderlich, sondern es sei auch vorstellbar, dass die
betreffende Person mittelbare psychische Reaktionen auf die Folgen eines Unfalls (z.B. Krankenhausaufenthalt,
vorübergehende neurologische oder sonstige körperliche Folgen) zeige, auch wenn sie den Unfall selbst nicht als
direkt erlebtes, bewusst wahrgenommenes Trauma erinnere. Es sei aber zu betonen, dass von Seiten der Gutachter
davon ausgegangen werde, dass beim Kläger beim Unfallereignis keine Bewusstlosigkeit vorlag. Die vom Kläger
"auch nach intensivem Nachfragen" angegebene Amnesie stehe im Widerspruch zu dem neurologischen
Befundbericht vom 06.08.1999 von Prof.T. , Chefarzt der Neurologischen Klinik L ... Es sei davon auszugehen, dass
eine hirnorganische, z.B. durch eine Commotio cerebri bedingte Amnesie des Klägers unwahrscheinlich sei. Bei dem
Kläger sei es erst im weiteren Verlauf aufgrund seelischer Reaktionen auf das Unfallgeschehen zu einer psychogenen
Amnesie gekommen. Der Kläger habe den Gutachtern gegenüber keine Angaben dazu gemacht, welche Sturzhöhe
gegeben gewesen sei. Entscheidend sei, dass die beim Kläger bestehende Symptomatik entgegen der Auffassung
des Gutachters Prof. Dr.S. keinesfalls einem der von ihm genannten vorbestehenden Störungsbildern (Epilepsie,
Anorexie, Suchtverhalten, schizoide und dissoziale Persönlichkeitsstruktur, Zustand nach Suizidversuch) zugeordnet
werden könne, da sie in dem Kriterienkatalog dieser Störungsbilder nicht vorkomme. Entgegen der Auffassung von
Prof.Dr.S. könne auch aus dem Vorliegen der schweren Anorexie kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Gerade
die Art der Symptomatik, die bei dem Kläger seit dem Unfall zu beobachten sei, entspreche nicht dem
Beschwerdebild einer Anorexie. Von einem Vorbringen "gleicher oder ähnlicher Symptome" könne keine Rede sein.
Dr.K. ist demgegenüber der Auffassung, dass beim Kläger ein krankheitswertiges psychiatrisches Syndrom vorliege,
welches allerdings mit dem Ereignis vom 05.08.1999 nicht in einen Zusammenhang zu bringen sei. Der Unfall stelle
bei zweifellos bestehender psychischer Vorschädigung lediglich einen Auslöser dar, austauschbar mit anderen
Ereignissen und Erlebnissen. Die vorliegende Persönlichkeitsstörung sei eine psychische Störung, die anlagebedingt
sei. Das Gutachten von Prof.Dr.N. berücksichtige nicht, dass der Kläger wenige Monate vor dem Unfall einen
Selbstmordversuch unternommen habe, welcher zu einer stationären Behandlung in S. geführt habe. Auch sei bereits
anläßlich dieses stationären Aufenthalts in S. über die Symptome einer Höhenangst geklagt worden. Für eine
psychische Schadensanlage spreche auch die Essstörung, die beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits seit mehreren
Jahren bekannt war. Gegen einen Unfallzusammenhang spreche darüber hinaus, dass in der ersten Zeit nach dem
Unfall keinerlei psychische Störungen geltend gemacht worden seien, die auf den Unfall bezogen wurden. Es sei
insoweit auf den Befund der psychosomatischen Abteilung des Krankenhauses M. zu verweisen. Auch das von
Prof.Dr.S. herausgestellte Schmerzsyndrom habe erwiesenermaßen bereits in früheren Jahren vorgelegen im
Zusammenhang mit den beiden Bandscheibenoperationen. Hinsichtlich der körperlichen Schmerzen sei zu
unterscheiden zwischen einer ausgeprägten Somatisierung, die in manchen Fällen einen Krankheitswert habe und
einer Aggravation. Man könne das vom Kläger bei der Untersuchung bei Prof.Dr.S. gezeigte Verhalten nicht als
Somatisierung bezeichnen, es liege vielmehr eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung vor.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 21.07.2004 und
des Bescheides vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2001 zu verurteilen, bei ihm als
Folge des Unfalls vom 05.08.1999 eine Anpassungsstörung, eine Läsion des Nervus Ischiadicus rechts sowie
Höhenangst festzustellen und ihm aufgrund des Unfalls Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.07.2004
zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten unter dem Az L 3 B 411/04 U und S 4 U
328/01 sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz ).
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom
21.07.2004 ist aufzuheben, weil der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die bei ihm vorliegende
Anpassungsstörung Unfallfolge ist und einen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H.
hat. Die beim Kläger vorliegende Anpassungsstörung, die auch eine Höhenangst umfasst, ist mit Wahrscheinlichkeit
im Sinne einer wesentlichen Ursache auf das Unfallereignis vom 05.08.1999 zurückzuführen. Im Übrigen ist die
Berufung zurückzuweisen, da weitere unfallbedingte Gesundheitsstörungen nicht vorliegen.
Nach § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
mindesten 20 vom Hundert (v. H.) gemindert ist.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und
Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen
Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall
führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach
dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als
ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung
zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs
zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger
Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die
Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren
außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen
einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl BSGE 32,
203, 209; 45, 285, 286).
Die vorstehend dargelegten Grundsätze der unfallrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der schwierigen
Zusammenhangsbeurteilung psychischer Reaktionen auf Arbeitsunfälle (vgl dazu BSGE 18, 173, 177; 19, 275, 278;
Urteil vom 31.01.1989, Az.: 2 RU 17/88). Ein Unfallereignis oder seine Auswirkungen im körperlich-organischen sind
nicht schon deshalb für die psychischen Reaktionen des Verletzten als Unfallursache unwesentlich, weil diese
Reaktionen eine entsprechende psychische "Anlage" voraussetzen. Erforderlich ist eine auf der Basis des aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes durchzuführende Beurteilung des Einzelfalles in Würdigung des konkreten
Versicherten und sie darf nicht von einem fiktiven Durchschnittsmenschen ausgehen. Es darf also nicht allein darauf
abgestellt werden, wie ein "normaler" Verletzter reagiert hätte (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006, B 2 U 1/05 R; BSGE
18, 173, 176; BSGE 11, 50, 53; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche
Unfallversicherung, § 8 Rdn 397 mwN, Hauck/Noftz/Keller, Sozialgestzbuch SGB VII, § 8 Rdn 325). Auch bei dieser
rechtlichen Wertung müssen grundsätzlich die gleichen rechtlichen Erwägungen Platz greifen, die von Bedeutung
sind, wenn körperliche Auswirkungen eines Unfallereignisses einen Verletzten betreffen, bei dem infolge seiner
körperlichen Anlage eine geringe Widerstandsfähigkeit besteht oder wenn bei dem Verletzten bereits vor dem Unfall
ein Leiden in der Anlage vorhanden war, infolge der organischen Auswirkungen des Unfalls in Erscheinung tritt oder
sich verschlimmert. Auch bei psychischen Reaktionen kann der "Anlage" nicht in jedem Fall von vornherein eine so
überragende Bedeutung beigemessen werden, dass sie fachlich die allein wesentliche Ursache ist und die vom
Unfallereignis ausgehenden Einwirkungen auf die Psyche als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund treten.
Vielmehr ist u.a. zu prüfen, ob das Unfallereignis und seine organischen Auswirkungen ihrer Eigenart und Stärke nach
unersetzlich, das heißt z.B. nicht mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar sind oder ob eine
entsprechende psychische Anlage so leicht "ansprechbar" war, dass sie gegenüber den psychischen Auswirkungen
des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist (vgl BSGE 62, 220, 222f; BSGE 94, 269).
Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlung insbesondere aufgrund des Gutachtens von Prof.Dr.N./Dr.S.
ist der Senat der Überzeugung, dass der Arbeitsunfall weitere bleibende Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem
Fachgebiet hinterlassen hat. Der Kläger ist im nahen Anschluss an den Unfall an einer Anpassungsstörung erkrankt.
Diese ist kausal auf den Unfall zurückzuführen. Das Gutachten von Prof.Dr.N./ Dr.S. ist überzeugend. Die
Stellungnahme des Dr.K. kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.
Der Kläger leidet seit dem Unfall an einer Anpassungsstörung, die sich in mehrerer Hinsicht äußert. Zum einen
besteht eine ausgeprägte Höhenangst, die bereits bei Erhebungen von 50 bis 60 cm einsetzt und in der Vergangenheit
mehrfach zu dissoziativen Zuständen mit vorübergehendem Verlust der Ansprechbarkeit und Erinnerungsfähigkeit
führte. Es bestehen außerdem schwere Schlafstörungen mit nächtlichen Albträumen, in denen er von der Vorstellung
heimgesucht wird, in ein "schwarzes Loch zu fallen". Seit dem Unfall liegt auch zunehmend ein deutliches
depressives Syndrom vor, das im Gegensatz zu der suizidalen Krise Anfang 1999 nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, sondern eine Chronifizierung aufweist. Weiterhin leidet er seit dem Unfall an starken körperlichen
Schmerzen, die nicht oder nur begrenzt somatisch erklärbar sind und nach den überzeugenden Ausführungen von
Prof. Dr. N./Dr. S. am ehesten als Somatisierung und Bestandteil des depressiven Syndroms zu werten sind.
Außerdem liegt beim Kläger seit dem 05.08.1999 eine ausgeprägte Sinnkrise sowie Selbstwertproblematik mit
Insuffizienzgefühlen vor. Sein bisheriger Lebensentwurf, der vorwiegend auf der Anerkennung und Steigerung des
Selbstwertgefühls durch berufliche Leistungen beruhte, ist seiner Grundlage beraubt. Diese psychischen Symptome
waren in dieser Form zuvor nicht vorhanden. Es ist nach dem Unfallereignis eine neu hinzugetretene psychiatrische
Störung mit der Diagnose einer "Anpassungsstörung: Längere depressive Reaktion" (ICD 10: F 43.21) gegeben.
Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt nicht vor. Das Gutachten von Dr. S. ist insoweit nicht überzeugend. Er
hat die von ihm gestellte Diagnose auch nicht näher begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unfall ein
schwer traumatisierendes Erlebnis dargestellt hat und ob das Leitsymptom eines "Posttraumatischen
Wiedererinnerns" eingetreten ist. Das Gleiche gilt für die Diskussion um die "diagnostische Apurie". Dies verkennt
auch Prof. Dr. S. in seinem Gutachten. Es kann daher dahinstehen, inwieweit sich der Kläger an den Unfallvorgang
nicht mehr erinnern kann.
Der Senat geht davon aus, dass ein Sturz, sei es nun aus einer Höhe von drei Meter oder mehr, grundsätzlich als
geeignet angesehen werden kann, eine Anpassungsstörung zu verursachen. Nach den überzeugenden Ausführungen
von Prof.Dr.N./Dr. S. ist auch ein Sturz aus einer Höhe von drei Metern nach dem aktuellen medizinischen
Kenntnisstand allgemein geeignet, die betreffende Störung hervorzurufen. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger
von einer Leiter aus einer Höhe von drei Meter auf den Boden gestürzt ist oder von einem Dach aus einer Höhe von
acht bis zehn Meter.
Die überwiegenden Umstände sprechen auch für einen Kausalzusammenhang dieser Erkrankung mit dem
Unfallereignis. Der Senat verkennt dabei nicht, dass beim Kläger bereits vor dem Unfall psychische
Beeinträchtigungen vorlagen. Es hatten psychische Auffälligkeiten bestanden mit auffälligen
Persönlichkeitsmerkmalen, einer Anorexia nervosa mit bulimischer Verlaufsform und selbst indizierten Erbrechen,
einem Zustand nach apellativem Suizidversuch mit Tabletteneinnahme im Rahmen einer beruflichen
Überforderungssituation und mit Suchtproblemen, insbesondere der Einnahme von Amphetaminen.
Von Bedeutung ist, dass die Qualität der nach dem Unfall gegebenen psychischen Beschwerden mit der Folge der
Berentung des Klägers neuartig ist, d.h. in dieser Form vor dem Unfallereignis nicht vorkam. Das Unfallereignis und
seine Auswirkungen waren dafür ihrer Eigenart und Stärke nach unersetzlich. Der Senat geht nicht davon aus, dass
jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Die beim Kläger
vorliegenden psychischen Auffälligkeiten stellen keine entsprechende Anlage dar, die so leicht "ansprechbar" war,
dass sie gegenüber den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache
sind. Bei psychischen Reaktionen sind äußere Einflüsse nicht deshalb als wesentliche Bedingung für den Erfolg
ausgeschlossen, weil bei dem Verletzten gegebenenfalls eine abnorme seelische Bereitschaft vorliegt (BSG, Urteil
vom 29.01.1986, 9b RU 56/84). Beim Kläger bedurfte es eines besonders belastenden Ereignisses, um ihn trotz
seiner Schadensanlage aus seiner bisherigen Lebenssituation herauszureißen. Der Unfall, den der Kläger erlitten hat,
war die Ursache dafür, dass der Kläger gerade ab diesem Zeitpunkt psychisch auffällige Verhaltensweisen in der
vorliegenden Art entwickelt hat. Es hätte zumindest eines vergleichbaren Ereignisses bedurft, um diese
Erscheinungen auszulösen. Dies erfüllt aber gerade nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bloßen
Anlassgeschehens. Das Gutachten von Prof. Dr. N./Dr. S. ist schlüssig und überzeugend. Der Kläger leidet seit dem
Unfall an Höhenangst, einem chronifizierten depressiven Syndrom, einem psychogenen Schmerzsyndrom sowie einer
Sinnkrise mit Insuffizienzgefühlen, die in dieser Form vor dem Unfall nicht bestanden.
Soweit Prof.Dr.S. die Symptomatik des Klägers einem der von ihm genannten Störungsbildern wie Epilepsie,
Anorexie, Suchtverhalten, schizoide und dissoziale Prsönlichkeitsstruktur und Zustand nach Suizidversuch zuordnet,
kann dies nicht überzeugen. Wie Prof.Dr. N./Dr. S. nachvollziehbar darlegen, kommt die beim Kläger bestehende
Symptomatik in dem Kriterienkatalog dieser Störungsbilder nicht vor. Dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt
möglicherweise noch Symptome einer Anorexie vorlagen, schließt nicht aus, dass durch das Unfallereignis zusätzlich
psychische Symptome hervorgerufen wurden, die als unabhängig von der vorbekannten Anorexie einzuschätzen sind.
Gerade die Art der Symptomatik, die bei dem Kläger seit dem Unfall zu beobachten ist, entspricht nicht dem
Beschwerdebild einer Anorexie. Von einem Vorbringen "gleicher oder ähnlicher Symptome" kann nicht gesprochen
werden. Weder ist ein völliges Abklingen der Anorexie zum Unfallzeitpunkt eine notwendige Voraussetzung, dass es
beim Kläger zu unfallbedingten psychischen Gesundheitsschäden kam noch ist die Anorexie eine hinreichende
Erklärung für die nach dem Unfall beim Kläger aufgetretenen psychischen Beschwerden. Gleiches gilt auch für die
anderen, bereits vor dem Unfallereignis zu beobachtenden psychischen Auffälligkeiten beim Kläger. Die psychischen
Krisen vor dem Unfallereignis führten auch im Gegensatz zu der Zeit danach nicht zu länger anhaltenden Zeiten einer
Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger konnte vor dem 05.08.1999 nach Krisen jeweils vergleichsweise rasch in das
Berufsleben zurückkehren. Im Gegensatz zur Zeit nach dem Unfall war das Lebenskonzept des Klägers, durch
berufliches Engagement, Anerkennung und Selbstbestätigung zu finden, auch nach persönlichen vorübergehenden
Krisensituationen nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Dr.M. geht in ihrem Gutachten ebenfalls von einer "Auslösung"
der psychischen Symptomatik durch das Unfallereignis aus und bezeichnet die Symptomatik als "nachvollziehbare"
Reaktion auf den Unfall. Entgegen ihrer Auffassung ist der Unfall aber nicht lediglich der Anlaß für die jetzt
bestehenden Gesundheitsstörungen, sondern die Ursache im Sinne einer wesentlichen Bedingung. Dr.M. hat auch
nicht näher dargelegt, ob bzw aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass jedes andere alltäglich vorkommende
Ereignis zu derselben Zeit die Krankheitserscheinungen ausgelöst hätte.
Entgegen der Auffassung von Dr.K. kann aus dem Suizidversuch des Klägers kein anderes Ergebnis abgeleitet
werden. Dieser kann nicht als Ausdruck einer vorbestehenden manifesten depressiven Symptomatik gewertet werden,
da der Kläger sich nach dieser psychischen Krisensituation relativ rasch wieder in das Arbeitsleben integrieren
konnte. Es handelte sich nach dem überzeugenden Gutachten von Prof.Dr. N./Dr. S. um eine suizidale Krise, die nur
von vorübergehender Dauer war. Der Kläger hatte über zwei Jahre vergeblich versucht, die Firma seiner
Lebensgefährtin vor dem Konkurs zu bewahren. Nach einem Streit mit dieser hatte der Kläger wahllos Tabletten
eingenommen. Hingegen besteht jetzt ein deutliches depressives Syndrom, das eine Chronifizierung aufweist. Soweit
Dr.K. angibt, der Kläger habe bereits anlässlich des stationären Aufenthalts in S. über die Symptome einer
Höhenangst geklagt, ist dies nicht zutreffend. Aus dem Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses R. , S. , ergibt
sich kein entsprechender Anhaltspunkt. Auch der Kläger hat angegeben, erst in der Reha in Bad G. sei seine extreme
Höhenangst festgestellt worden. Dies entspricht auch den Feststellungen im entsprechenden Reha-
Entlassungsbericht. Nicht überzeugend ist, wenn Dr.K. annimmt, dass für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall
keinerlei psychische Störungen geltend gemacht worden seien, die seitens der Behandler und auch seitens des
Verletzten auf den Unfall bezogen worden seien. Entgegen der Darstellung von Dr.K. ist dem Bericht des
Krankenhauses M. zu entnehmen, dass der Kläger situativ belastet war, multiple Konflikte angedeutet hat und sich
subdepressiv gezeigt hat. Zwar wurde angemerkt, dass sich kein Anhalt für eine psychiatrische
Behandlungsbedürftigkeit ergab. Gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass eine ambulante Psychotherapie
empfehlenswert sei. Die psychische Problematik zeigte sich zudem überdeutlich während des stationären Aufenthalts
in Bad G ... Dort werden die psychischen Probleme des Klägers im Vordergrund gesehen. Auch die Behandlungen bei
Dr. V. bestätigen das Vorliegen einer erheblichen depressiven Erkrankung seit dem Unfall. Angegeben wurde im
entsprechenden Bericht das Vorliegen einer Angststörung. Es sind daher sehr wohl in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Unfall psychische Auffälligkeiten dokumentiert. Soweit Dr. K. eine von ihm angenommene
Verdeutlichungstendenz des Klägers in den Vordergrund rückt und damit bereits das Vorliegen der
Gesundheitsstörungen bezweifelt, steht dem das überzeugende Gutachten von Prof. Dr. N./Dr. S. sowie die
Aussagen der behandelnden Ärzte entgegen. Darüber hinaus kann diesen Äußerungen vor dem Hintergrund, dass Dr.
K. den Kläger weder persönlich gesehen noch untersucht hat, sondern lediglich eine Stellungnahme nach Aktenlage
abgegeben hat, kein Beweiswert zukommen.
Weitere Gesundheitsstörungen als Folge des Unfalls sind nicht anzuerkennen. Insbesondere bestehen keine weiteren
neurologischen Folgeschäden. Eine Nervus Ischiadicus Teilläsion mit Kausalgie ist nicht als Unfallfolge
anzuerkennen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Dr. S. und der Dr. M ... Dem
Gutachten des Dr. S. konnte sich der Senat nicht anschließen.
Durch den Unfall ist weder ein Dauerschaden am Gehirn noch sind spinale und peripher-neurologische Schäden wie
z.B. traumatische Myelopathie, Diskopathie, Wurzelschädigungen usw. eingetreten. Soweit vergleichbare Symptome
beschrieben sind, handelt es sich um funktionelle Störungen, die als Ausdruck der psychischen Unfallverarbeitung
einzuordnen sind. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen von Prof.Dr.S. und Dr. M. , die mit den Ergebnissen der
Untersuchungen der behandelnden Ärzte übereinstimmen. Neurologische Folgeerkrankungen wurden von keinem der
behandelnden Ärzte angenommen. Insbesondere ist hier auf die neurologischen Befundberichte von Prof.Dr.T. zu
verweisen. Prof.Dr.T. hat unter dem 12.08.1999 angegeben, dass sich die bei der Voruntersuchung angetroffenen
neurologischen Störungen völlig zurückgebildet hatten. Eine neurologische Kontrolle war nicht nötig. Die nach dem
Sturz aufgetretenen Sensibilitätsstörungen beider Beine, später auch des rechten Arms, die sich am Folgetag bis auf
einen Rest am rechten Bein und ein positives Lhermittesches Zeichen zurückgebildet haben, sind nicht
organneurologisch bedingt. Dies wird bestätigt im Befundbericht von Dr.V. , Neurologe und Psychiater, vom
06.06.2000. Darin wird angegeben, dass der neurologische Untersuchungsbefund unverändert ist und insbesondere
keine Hinweise auf eine organneurologische Symptomatik bestehen. Auch Dr.V. nimmt insoweit eine depressive
Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens mit deutlichem Krankheitswert an. Die beim Kläger noch bestehenden
Schmerzen sind Ausdruck des Krankheitsbildes der Anpassungsstörung, wie dies auch in dem Gutachten des
Prof.Dr.N. überzeugend dargelegt ist.
Soweit im Gutachten des Dr.S. eine geringe residuale motorische Nervus-ischiadicus-Teilläsion rechts mit Kausalgie
(Brennschmerz, Allodynie, Hyperpathie) als Unfallfolge angegeben wird und mit einer MdE von 20 v.H. bewertet wird,
kann dies nicht überzeugen. Dies entspricht zwar der Diagnose im Befundbericht der Orthopädischen
Universitätsklinik R. vom 22.05.2001. Diagnostisch wird hier ohne nähere Begründung von persistierenden
ischialgieformen Beschwerden rechts nach Teilläsion des Nervus ischiadicus im Rahmen einer Plexus-sacralis-Läsion
bei Zustand nach Sturz aus großer Höhe berichtet. Neurologische Defizite, die die schwerwiegende Störung einer
Plexus-sacralis-Läsion klären könnten, werden aber nicht angegeben bzw. ausdrücklich verneint. In den späteren
Befundberichten aus dem F.-Institut vom 22.01.2001 und vom 11.10.2002 wird diese Diagnose unverändert
übernommen. Diese Befundberichte setzen sich aber allenfalls mit der Frage der Epilepsie auseinander. Prof.Dr. S.
hat insoweit überzeugend dargelegt, dass die Diagnose einer plexus-sacralis-Läsion unzutreffend ist. Das im
Gutachten des Dr. S. beschriebene Schonverhalten, insbesondere die Gangstörung mit Schonhinken, wird auch in
dem Gutachten der Dr.M. und im Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.V. als funktionelle Störung bzw.
psychosomatische Konversionssymptomatik bewertet. Es handelt sich zur Überzeugung des Senats um eine
Syndrombildung aufgrund der bestehenden psychischen Störungen. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind
damit bereits erfasst.
Weitere unfallbedingte Gesundheitsstörungen liegen unstreitig auch auf chirurgischem bzw. orthopädischem
Fachgebiet nicht vor. Insoweit ist durch die Gutachten des Dr.T. und des Dr.F. , auf die der Senat im Wege des
Urkundsbeweises (vgl BSG, SozR Nr 66 zu § 128 SGG) zurückgreift, zu verweisen.
Für die unfallbedingte Anpassungsstörung hält der Senat die Einschätzung des Grades der MdE in Höhe von 30 vom
Hundert für gerechtfertigt.
Die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine
tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs.1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; BSGE 6, 267, 268; BSG, Urteil
vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang
der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und
nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des
Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch
die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage,
welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der
Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung
der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades
der MdE, vor allem, soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten
des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, SozR 2200 § 581 Nrn.23, 27).
Hierbei sind in der gesetzlichen Unfallversicherung die sogenannten MdE-Erfahrungswerte zu berücksichtigen, die
allgemeine Erfahrungssätze darstellen und in der Regel die Basis für einen Vorschlag bilden, den der medizinische
Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, wobei ihnen nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm
zukommt (BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R).
Nach den MdE-Erfahrungswerten wird z.B bei zentralen vegetativen Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens
(etwa Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, vasomotorischen Störungen in leichter Ausprägung) von einer
MdE von 10 bis 20 v.H. ausgegangen. Mittelgradige Störungen dieser Art bedingen hiernach eine MdE von 20 bis 30
v.H. und solche mit Anfällen oder schweren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand eine MdE von 30 bis 40 v.H.
(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Anhang 2, J 002). Die Gesundheitsstörungen, unter denen der Kläger leidet, sind den hier
genannten Störungen vergleichbar, auch wenn sie nicht als Ausdruck eines Hirndauerschadens eingetreten sind. Auch
nach Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.246) sind stärker behindernde
psychische Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einer MdE von 20
bis 40 v.H. zu bewerten.
Da der Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls auf Dauer seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und
inzwischen seit dem Jahr 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung erhält, somit schwerere
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand des Klägers belegt sind, war die MdE mit 30 v.H. zu bewerten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.