Urteil des LSG Bayern vom 22.02.2002

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 173/99
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 158/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.02.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von DM 6.934,77
zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von DM 2.766,07 für die Zeit vom 02.04.1998 bis
28.06.1998 wegen Nichtanzeigens einer mehr als kurzzeitigen Tätigkeit ab 02.04.1998 streitig.
Der am 1967 geborene Kläger war vom 01.09.1987 bis 31.12. 1997 als Verkaufsleiter beschäftigt. Am 08.01.1998
meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und bestätigte unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre
Rechte, Ihre Pflichten", erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Zudem bestätigte er
unterschriftlich, dass ihm bekannt sei, dass er dem Arbeitsamt die Ausübung bzw. Aufnahme jeglicher Tätigkeit
mitteilen müsse.
Mit Bewilligungsverfügung vom 04.02.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 26.03.1998 Alg, nachdem sie vom
01.01.1998 bis 25.03.1998 mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.02.1998 eine Sperrzeit von 12 Wochen für die
Zeit vom 01.01.1998 bis 25.03. 1998 festgestellt hatte.
Aufgrund von Kontrollmitteilungen erfuhr die Beklagte am 15.07. 1998, dass der Kläger ab dem 02.04.1998 eine
versicherungspflichtige Tätigkeit bei B. Reisen aufgenommen hatte. Nach der von der Beklagten eingeholten
Bescheinigung über Nebeneinkommen vom 31.07.1998 hatte der Kläger dort vom 02.04. bis 03.04.1998 in 36 Stunden
ein Netto-Arbeitsentgelt von DM 648,00 und für die Zeit vom 20. bis 23.05.1998 in 49 Stunden ein solches von DM
882,00 erzielt. Auf der Einkommensbescheinigung gab der Arbeitgeber an, dem Kläger sei eine mehr als kurzzeitige
Tätigkeit - 18 Stunden und mehr wöchentlich - übertragen worden.
Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.1998 die Entscheidung über die Bewilligung von
Alg ab dem 02.04.1998 ganz auf. Der Anspruch auf Leistungen sei weggefallen, da der Kläger vom 02.04. bis
03.04.1998 sowie vom 20.05. bis 23.05.1998 mehr als kurzzeitig (über 15 Stunden wöchentlich) beschäftigt und somit
nicht arbeitslos gewesen sei. Eine erneute persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt sei erst am 29.06.1998 erfolgt.
Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Überzahlung an Alg in Höhe von DM 6.934,77 sowie die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 2.766,07 zu erstatten.
Im Widerspruchsverfahren bestätigte der Kläger die Beschäftigungszeiten und trug vor, er habe aushilfsweise bei der
Firma B. gearbeitet. Herr B. sei sein Freund, weshalb die Tätigkeit gefälligkeitshalber ausgeübt worden sei. Herr B.
habe diese Tätigkeit überaus freundschaftlich honoriert, da er in Verlegenheit gewesen sei. Mit einer solchen
Vergütung habe er nicht gerechnet und auch nicht daran gedacht, den Verdienst zu melden. Selbstverständlich sei er
bereit, sich den erzielten Verdienst anrechnen zu lassen. Im Übrigen wurde auf die Kommentierung in Niesel,
Kommentar zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), verwiesen, wonach gelegentliche Abweichungen von
geringer Dauer für die Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als vier Stunden unschädlich seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges
Vorbringen wiederholt. Unstreitig sei, dass die Anzahl von 15 Wochenstunden geringfügig überschritten worden sei,
was daran gelegen habe, dass er als Fahrer tätig gewesen sei und den Reisebus nicht unterwegs habe abstellen
können, nachdem die Zeit abgelaufen war.
Aufgrund einer Anzeige der Beklagten habe vor dem Amtsgericht München (Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen)
ein Verfahren stattgefunden, welches nach § 47 Abs.2 Ordnungswidrigkeitengesetz eingestellt worden sei. Sein dort
geschilderter Sachvortrag müsse auch in diesem Verfahren zugrunde gelegt werden. Er habe nämlich nicht gewusst,
dass er eine Bezahlung von seinem Freund erhalten würde. Da er seine Tätigkeit bei dem Unternehmen B. als
Freundschaftsdienst angesehen habe, habe er auch dem Arbeitsamt gegenüber keine Meldung machen können. Eine
vertragliche Vereinbarung habe mit Herrn B. weder in mündlicher noch in schriftlicher Form stattgefunden. Zu dem
gesamten Sachvortrag werde Herr B. als Zeuge benannt. Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass es
auf eine Bezahlung gar nicht ankäme. Auch ein nichtentgeltliches Beschäftigungsverhältnis mit einem zeitlichen
Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche schließe Arbeitslosigkeit aus. Es werde auf die vom Kläger
unterschriebene Erklärung verwiesen, wonach dieser verpflichtet gewesen sei, jegliche Tätigkeit mitzuteilen.
Mit Urteil vom 09.02.2001 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Der Kläger wäre verpflichtet
gewesen, die Beschäftigungsaufnahme der Beklagten sofort anzuzeigen. Nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I) treffe jeden Bezieher von Leistungen die Pflicht, der Beklagten ohne Aufforderung jede Änderung in den
Verhältnissen, die für den Anspruch auf Leistungen erheblich seien, unverzüglich mitzuteilen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger erneut geltend, dass er nicht gewusst habe, dass er von seinem befreundeten
Arbeitgeber angemeldet worden sei. Seiner Meinung nach sei auch zwischen den beiden kurzen Beschäftigungen ein
Unterschied zu sehen. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.02.2001 sowie den Bescheid vom 27.08.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.01.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu
beanstanden sind. Die von der Beklagten erfolgte Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 02.04. bis
28.06.1998 sowie die daraus resultierende Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen sind zutreffend.
Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 330 Abs.3 SGB
III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und der
Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste
oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers ist vom 02.04. bis 03.04.1998 sowie vom 20.05. bis
23.05.1998 eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger (zumindest) eine der Leistungsvoraussetzungen für
den Anspruch auf Alg nicht (mehr) erfüllt hat. Denn er ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen, § 117
Abs.1 Nr.1 und 2 SGB III. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 118 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGB III, der vorübergehend
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens
15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Die Ausübung einer weniger als 15
Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei gelegentliche
Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben, § 117 Abs.2 SGB III.
Unstreitig hat der Kläger in der 14. Kalenderwoche 1998 eine Beschäftigung von 36 Stunden und in der 21.
Kalenderwoche eine solche von 49 Stunden als Reisebusfahrer bei der Firma B. ausgeübt. Damit wurde bei beiden
Beschäftigungsverhältnissen die Kurzzeitigkeit von 15 Stunden überschritten. Hier kann auch nicht von "einer
gelegentlichen Abweichung von geringer Dauer" ausgegangen werden, nachdem die beiden
Beschäftigungsverhältnisse von vornherein auf zwei bzw. vier Tage befristet waren und weil im Übrigen keine
Regelmäßigkeit eines auf bis zu 15 Stunden wöchentlich beschränktes Arbeitsverhältnis vorlag. Unstreitig ist
weiterhin, dass der Kläger die Aufnahme der beiden Beschäftigungsverhältnisse der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Mit
der Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma B. ist gemäß § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III die Wirkung der
Arbeitslosmeldung des Klägers erloschen. Damit war der Kläger vom 02.04.1998 bis zu seiner erneuten Vorsprache
am 29.06.1998 nicht arbeitslos gemeldet und hat für den genannten Zeitraum auch keinen Anspruch auf Alg; denn
gemäß § 117 Abs.1 Nr.2 SGB III ist eine wirksame Arbeitslosmeldung eine Anspruchsvoraussetzung für den
Anspruch für den Anspruch auf Alg (zum Ganzen auch BSG SozR 3-4100 § 105 Nr.2 = NZS 1996, 346 m.w.N.).
Nach § 60 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - trifft den Bezieher der
Leistungen die Pflicht, der Beklagten ohne Aufforderung jede Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf
Leistungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger wäre somit verpflichtet gewesen, der Beklagten die
Beschäftigungsaufnahme sofort anzuzeigen. Er hat diese Verpflichtung zumindest grob fahrlässig verletzt. Dem
Kläger muss entgegengehalten werden, dass er wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die
Leistungsvoraussetzungen ab der Aufnahme der Beschäftigung nicht mehr vorlagen. Dies folgt auch aus dem
Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat und
auch bestätigt hat, dass er von dem Inhalt Kenntnis genommen hat. Zudem bestätigte der Kläger unterschriftlich,
dass ihm bekannt sei, dass er dem Arbeitsamt die Ausübung bzw. Aufnahme jeglicher Tätigkeit mitteilen müsse.
Mit seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass sein Freund ihn anmelden würde, da er von einem
Gefälligkeitsverhältnis bzw. Freundschaftsdienst ausgegangen sei, kann der Kläger nicht gehört werden. Zum einen
bedarf es für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht des Abschlusses eines "förmlichen
Arbeitsvertrages". Zum anderen sind die Vorstellungen des Klägers bzw. seine Motivation insoweit nicht
entscheidungserheblich. Der Kläger hat sich jedenfalls gegenüber Herrn B. bereit erklärt, für dessen
Reiseunternehmen zu arbeiten, wobei die Art der Tätigkeit, Arbeitsort und Dauer vorgegeben waren. Daraus folgt,
dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist, wobei es unerheblich ist, ob der Kläger mit einer
Entlohnung/Anmeldung bei der Sozialversicherung rechnete.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen, Ende Mai 1998 die von der Firma B.
geleisteten Zahlungen auf seinem Konto feststellte, sich trotzdem aber "erst" am 29.06.1998 wieder bei der Beklagten
gemeldet hat.
Die Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen zu seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er von ihm
angemeldet werde, war nicht erforderlich, da das Gericht insoweit die Vorstellungen des Klägers bzw. seine Motivation
als zutreffend unterstellt. Diese sind aber nicht entscheidungserheblich.
Nach § 50 SGB X sind die Leistungen im Gesamtbetrag von DM 6.934,77 zu erstatten.
Die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 2.766,07 beruht auf § 335 SGB III.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.02.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.