Urteil des LSG Bayern vom 01.10.2008

LSG Bayern: innere medizin, ermächtigung, eng, fahren, reinertrag, stadt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 43 KA 965/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 12 B 500/08 KA
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22. April 2008 wird der Streitwert auf EUR
45.000,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe des Streitwerts.
Der Beigeladene zu 8. erhielt vom beklagten Berufungsausschuss eine Sonderbedarfszulassung beschränkt auf
Leistungen im Rahmen des Schwerpunktes Kardiologie (kardiologische Leistungen gemäß Ziffer 13.3.5 EBM 2000
plus). Dagegen wandte sich der Beschwerdegegner, ein vertragsärztlich tätiger fachärztlicher Internist, im Wege der
defensiven Konkurrentenklage, die er jedoch später zurücknahm (S 43 KA 769/08). Daneben stellte er Antrag auf
Aufhebung des gleichzeitig angeordneten Sofortvollzugs. Der Antrag wurde zurückgewiesen (SG B-Stadt vom 15.
Januar 2008, S 43 KA 965/07 ER).
Mit Beschluss vom 22. April 2008 setzte das Sozialgericht München den Streitwert des ER-Verfahrens auf 7.500,00
EUR fest. Das wirtschaftliche Interesse sei nicht mit dem
wirtschaftlichen Interesse eines Vertragsarztes zu vergleichen, der um seine Zulassung im Allgemeinen streite.
Anzusetzen sei hier nicht der dreifache Jahresreingewinn einer durchschnittlichen Praxis für innere Medizin mit den
Schwerpunkten Angiologie, Kardiologie, Nephrologie. Vielmehr sei entsprechend dem Streitwertkatalog für die
Sozialgerichtsbarkeit vom 16.05.2006 für ein Hauptsacheverfahren der dreifache Regelstreitwert anzusetzen. Für das
ER-Verfahren sei die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts festzusetzen.
Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer und Beigeladene zu 8 ... Der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners
selbst habe ausgeführt, dass die Scheinzahl des Antragstellers mit Stichtag zum 19.12.2007 bei 641
Behandlungsfällen läge. Im Folgenden würden die erwirtschafteten Gesamtpunktzahlen dargelegt. Gehe man von
einer Quartalspunktmenge von 635.000 Punkten aus, ergebe sich hochgerechnet auf vier Quartale unter
Zugrundelegung eines Mittelpunktwertes von 3,05 Cent ein Umsatz von 232.452,00 EUR. Unter Berücksichtigung
einer Kostenquote von 59,5 % ergebe sich ein Reinertrag in Höhe von 94.143,08 EUR. Entgegen dem ursprünglichen
Festsetzungsantrag sei im ER-Ver-fahren nur die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom
22. April 2008, den Streitwert auf 47.071,54 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert
für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten
Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs.2 Satz 1 GKG). Soweit nicht anderes
bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden
Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs.1 und 2 GKG).
Zutreffend ist die Erwägung des Sozialgerichtes, dass das Abwehrinteresse im Sinne des wirtschaftlichen Wertes für
den Konkurrenten nicht gleichbedeutend ist mit dem wirtschaftlichen Interesse des Zugelassenen am Erhalt seiner
Teilnahmeerlaubnis. Das wirtschaftliche Interesse des Hauptsacheverfahrens bestimmt sich als die Honorareinbuße,
die der Beschwerdegegner durch die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund erhaltener Zulassung des
Beschwerdeführers erleidet. Auch dann, wenn es zur Zulassung kommt, wird diese Einbuße nicht treffsicher zu
bestimmen sein. Andererseits besteht kein Grund, von der im Zulassungsstreitverfahren üblichen Betrachtung eines
Dreijahreszeitraumes abzuweichen.
Der Senat wendet jedoch nicht Ziffer 16.6 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit (dreifacher
Regelstreitwert) vom 16.05.2006 an. Dies würde zu einem unangemessenen niedrigen Streitwert führen. Im Hinblick
auf das System der Quartalsabrechnungen geht der Senat davon aus, dass mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für
eine Bestimmung der Honorareinbuße aufgrund der Zulassung des Konkurrenten vom Regelstreitwert oder einem
Vielfachen pro Quartal auszugehen ist (BSG vom 07.12.2006, B6 KA 42/06 R, ZMGR 2007, 44; BSG vom
12.09.2006, B6 KA 70/05 R, juris). Bei Ermächtigung oder eng beschränkter Sonderbedarfszulassung ergäbe sich
dann ein Streitwert von 5.000,00 EUR im Quartal hochgerechnet auf zwölf Quartale = 60.000,00 EUR.
Bei beschränkten Sonderbedarfszulassungen, die eine gewisse Umsatzstärke nach sich ziehen, kann der
Regelstreitwert zu erhöhen sein.
Angesichts der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Umsatzzahlen für das 4. Quar- tal 2007 geht die Kammer für
das Hauptsacheverfahren von dem 1,5-fachen Wert des Regelstreitwertes hochgerechnet auf zwölf Quartale aus
(siehe Senatsbeschluss vom 8. August 2008, L 12 B 499/08 KA). Für das ER-Verfahren ist mit dem Sozialgericht die
Hälfte des Hauptsachenstreitwerts festzusetzen. Insoweit war der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts
München abzuändern und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).