Urteil des LSG Bayern vom 24.07.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 AS 885/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 26/08
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.12.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ein Wertermittlungsgutachten in Bezug auf ein ihr gehörendes Mehrfamilienwohnhaus.
Die Klägerin beantragte erstmals am 11.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II
– Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gab an Eigentümerin eines – in
Eigentumswohnungen aufgeteilten – Mehrfamilienwohnhauses zu sein. Den Wert gab die Klägerin mit ca. 360.000,00
EUR an.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Alg II als Darlehen, weil das vorhandene Vermögen nicht sofort
verwertbar sei. Am 07.09.2005 beantragte die Beklagte beim Bauverwaltungsamt der Stadt A-Stadt die Erstellung
eines einfachen Wertgutachtens, weil der genaue Wert des Wohnhauses der Klägerin ansonsten nicht zu ermitteln
sei.
Mit seinem Gutachten vom 25.10.2005 (Bewertungsstichtag 30.09.2005) bewertete der Gutachterausschuss für
Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt A-Stadt den Gesamtwert des Grundstückes - einschließlich der
von der Klägerin selbst genutzten Wohnung - mit 200.000,00 EUR. Das Gutachten wurde der Beklagten zugeleitet und
diese erbrachte in der Folgezeit weiterhin Alg II auf Darlehensbasis.
Am 25.04.2007 ging bei der Stadt A-Stadt (Geschäftsstelle des Gutachterausschusses) ein Schreiben der Klägerin
ein, mit dem sie Widerspruch gegen das Wertermittlungsgutachten in Bezug auf ihr Grundstück erhob. Die Bewertung
sei sittenwidrig. Weitere Gutachten eines Maklers und eines staatlich geprüften Sachverständigen hätten erheblich
höhere Werte ergeben, und auch die Brandversicherung weise einen Wert des Hauses in Höhe von 668.300,00 EUR
aus.
Der Gutachterausschuss leitete den Widerspruch der Klägerin an die Beklagte zur Erledigung in deren Zuständigkeit
weiter.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 als unzulässig, weil es sich bei
dem Gutachten – mangels Regelungscharakter mit Außenwirkung - nicht um einen Verwaltungsakt handele. Der
Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des Vermerkes auf dem in der Beklagtenakte befindlichen Bescheidentwurf
am 09.05.2007 zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 29.05.2007 – durch die Klägerin bei der Beklagten persönlich am 13.06.2007 abgegeben – erhob
die Klägerin Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007. Auf Nachfrage der Beklagten (Schreiben
vom 23.08.2007) wollte die Klägerin den Widerspruch als Klage verstanden wissen und bat um Weiterleitung an das
Sozialgericht Bayreuth (SG).
Das SG hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2007 darauf hingewiesen, dass die Klage verfristet und damit
unzulässig sei. Dem hat die Klägerin entgegengehalten, dass die Klage zulässig sei, weil seit der Antragstellung auf
Alg II verschiedene Verfahrensfehler/ Straftaten stattgefunden hätten. Die Beklagte wende seit mehr als zwei Jahren
krankmachende und existenzvernichtende Betrugsmethoden an. Darüber hinaus hat sie zusätzlich beantragt, dass in
Bezug auf ihr Wohnhaus ein neues Wertgutachten durch die Stadt B. zu erstellen sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.12.2007 als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist von einem
Monat mit der Klage vom 13.06.2007 nicht eingehalten sei. Der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 gelte am
12.05.2007 als bekannt gegeben, nachdem der Widerspruchsbescheid ausweislich des Postabgangvermerkes am
09.05.2007 zur Post gegeben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung habe die Klägerin – trotz gerichtlichen
Hinweises – weder vorgetragen, noch seien Gründe für die Säumnis ersichtlich, so dass auch nicht von Amts wegen
Wiedereinsetzung zu gewähren sei.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.01.2008 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht
eingelegt, ohne diese weiter zu begründen. Die Klägerin beantragt sinngemäß:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes C-Stadt vom 10.12.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007
werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ein neues Wertgutachten in Bezug auf das Wohnhaus L. Straße,
A-Stadt durch die Stadt B. erstellen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, sowie auf die
gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch
unbegründet.
Das SG hat die Klage vom 13.06.2007 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat mit der Erhebung der
Klage am 13.06.2007 die Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs 1 Satz 1; Abs 2 SGG) nicht gewahrt.
Die Klagefrist begann am 13.05.2007 d.h. am Tag nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen
Widerspruchsbescheides – entsprechend der Fiktion des § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – am
12.05.2007 und endete somit mit Ablauf des 12.06.2007 (§ 64 SGG). In diesem Zusammenhang ist auch die von der
Beklagten gewählte Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend, denn mit dem "Widerspruch" vom 25.04.2007 hatte die
Klägerin lediglich das bisherige Gutachten in Frage gestellt; einen Antrag, ein neues Gutachten zu erstellen, hat die
Klägerin erst während des Klageverfahrens vor dem SG gestellt, so dass die Beklagte lediglich Anlass hatte, über den
Anfechtungswiderspruch der Klägerin zu entscheiden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) sind weder vorgetragen noch sind dem Senat solche Gründe
ersichtlich. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden
Gründe des Gerichtsbescheides vom 10.12.2007 Bezug genommen, § 153 Abs 2 SGG.
Ergänzend ist hierzu nur auszuführen, dass das SG die Klägerin zwar nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat,
Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Hierin ist jedoch kein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen, denn die
Klägerin war während des Klageverfahrens vor dem SG rechtskundig durch einen Sozialverband vertreten.
Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin – trotz Kenntnis der Fristversäumnis und der Möglichkeit die
Wiedereinsetzung zu beantragen – nichts vorgetragen, was die Zugangsfiktion des § 37 Abs 2 SGB X erschüttern
könnte, worauf für die Frage der Fristwahrung der Klage aber maßgeblich abzustellen war. Darüber hinaus erscheint
auch in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung eine unverschuldete Säumnis der Klägerin nicht gegeben,
denn es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin gehindert gewesen sein soll, den Klageschriftsatz,
den sie nach dem Datum dieses Schreibens bereits am 29.05.2007 gefertigt hat, vor dem 13.06.2007 an die Beklagte
oder das SG zu übersenden.
Im Ergebnis ist die Berufung daher zurückzuweisen, so dass der Klägerin als Unterliegender keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe nach § 160 Abs 1 Nr.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.