Urteil des LSG Bayern vom 25.08.2004

LSG Bayern: lokal, unternehmen, unfallversicherung, arbeitsunfall, versicherungsschutz, gastwirtschaft, einvernahme, akte, betriebsstätte, unternehmer

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.08.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 168/00
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 372/02
Bundessozialgericht B 2 U 351/04 B
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2002 und der Bescheid
der Beklagten vom 28.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2000 aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 07.11.1995 ein Arbeitsunfall war. II. Die Beklagte hat dem Kläger die
außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger war von Februar 1995 bis Februar 1997 als Betreiber eines Pub versichert. Er erlitt am 07.11.1995 gegen
22.00 Uhr eine offene Unterschenkelfraktur. Der herbeigerufene Notarzt berichtete später, der Verletzte habe ihm
geschildert, er sei mit dem Schienbein gegen eine Autostoßstange gestoßen und habe sich dann das Bein verdreht.
Am 17.11.1995 zeigte der Kläger den Unfall seiner privaten Versicherung an und gab an, er habe auf der
Beifahrerseite aus einem Lkw aussteigen wollen, habe in der Dunkelheit das Trittbrett verfehlt bzw. sei ausgerutscht
und ca. 1,5 m nach unten gefallen.
Am 03.11.1999 zeigte der Kläger diesen Unfall bei der Beklagten an. Ein ausländischer Lkw-Fahrer, der seine Ladung
habe zustellen wollen, habe sich in seinem Lokal nach der Adresse einer Firma in unmittelbare Nähe erkundigt. Der
Kläger habe ihm eine Lageskizze gezeichnet, der Fahrer sei jedoch kurz darauf zurückgekehrt, weil er die Adresse
nicht gefunden habe. Daraufhin habe sich der Kläger bereit erklärt, kurz mitzufahren und ihm den Weg zu zeigen.
Anschließend sollte der Fahrer ihn ins Pub zurückbringen. Vor der betreffenden Firma habe der Kläger aus dem Lkw
aussteigen wollen. Dabei (Dunkelheit und Schneetreiben) sei er vom Trittbrett abgerutscht und auf die Straße
gestürzt.
Mit Bescheid vom 28.01.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungen ab. Bei dem zum Unfall
führenden Verhalten des Klägers habe es sich um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt, die dem normalen privaten
Bereich zuzuordnen sei. Sein Tätigsein sei nicht im Interesse des Unternehmens geschehen. Den anschließenden,
nicht näher begründeten Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 als unbegründet
zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger erklärt, der betreffende Lkw-Fahrer habe ihm zugesichert, er wolle später etwas im
Lokal essen und trinken. Das von dem LKW-Fahrer gesuchte Firmengelände sei nur wenige 100 Meter vom Lokal
entfernt.
Mit Urteil vom 24.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Das zum Unfall führende
Verhalten des Klägers habe nicht dem Unternehmen gedient, es habe sich vielmehr um eine unversicherte
Gefälligkeitshandlung gehandelt.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seine Darstellung der Vorgeschichte zum Unfall und führt zusätzlich aus, er
wäre mit dem Lkw-Fahrer nicht mitgefahren, wenn dieser nicht versichert hätte, dass er im Anschluss daran bei ihm
im Lokal Bestellungen aufgeben werde. Außerdem habe sich der Unfall während der Zeit des Geschäftsbetriebes
ereignet.
Er hat zwei Zeugen benannt, von denen der eine bestätigen könne, dass der LKW-Fahrer zweimal im Lokal
erschienen sei und der andere, dass er nach dem Unfall im Lokal von dem Hergang unterrichtet worden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen eine detaillierte Darstellung des Vorgangs gegeben, die
seinem vorherigen Vortrag entspricht. Zum zweiten Gespräch mit dem LKW-Fahrer hat er angegeben: "Daraufhin bot
ich ihm an, mit ihm zu fahren und ihm den Weg zu zeigen, wenn er im Anschluss daran mich gleich wieder
zurückfahren und bei mir kurz einkehren würde. Dazu erklärte er sich gleich bereit." Ferner hat er angegeben: "Wenn
der Unfall nicht passiert wäre, hätte der LKW-Fahrer den Hänger oder Aufleger im Betriebsgelände abgestellt und mich
zu meinem Lokal zurückgefahren."
Auf die Einvernahme der Zeugen haben die Parteien sodann verzichtet. Der Vertreter der Beklagten hat erklärt, dass
er keinen Zweifel habe, dass der Vorgang sich so abgespielt habe, wie ihn der Kläger geschildert habe. Für den Fall,
dass der Senat zu dem Ergebnis komme, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestanden habe, erkenne die Beklagte an, dass der Unfall mit Wahrscheinlichkeit zu einer
Körperschädigung geführt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2002 aufzuheben, den Bescheid der
Beklagten vom 28.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2000 aufzuheben und festzustellen,
dass der am 07.11.1995 einen Arbeitsunfall erlitten habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2002
zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat am 07.11.1995 einen Arbeitsunfall erlitten, für dessen Folgen ihn die
Beklagte zu entschädigen hat.
Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich nach § 212 SGB VII nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung, weil der Unfall vor dem 01.01.1997 geschehen ist und keine der Übergangsvorschriften
der §§ 213 f. SGB VII Anwendung findet.
Nach § 548 Abs.1 RVO war Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis
545 genannten Tätigkeiten erlitt. Der Kläger gehörte zum versicherten Personenkreis des § 543 Abs.1 RVO. Der
streitgegenständliche Unfall ist auch bei der versicherten Tätigkeit als Unternehmer geschehen.
Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also
eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere Zusammenhang,
der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Der innere Zusammenhang ist
wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher
der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Aus dem Unternehmen herzuleitende
Umstände müssen für die Anerkennung des Versicherungsschutzes beim Personenkreis der selbständig tätigen
Versicherten ein wesentliches Glied in der Reihe derjenigen Ursachen bilden, die beim Zustandekommen des Unfalls
zusammengewirkt haben, d.h. die Tätigkeit muss dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen sein (vgl. BSG,
Urteil vom 28.09.1999 Az: B 2 U 33/98 R).
Verrichtungen, die ein Unternehmer nicht unmittelbar im Betrieb, sondern nebenher, zur mittelbaren Förderung des
Unternehmens vornimmt (z.B. Werbung, Kundendienst, Pflege des geschäftlichen Ansehens), können dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehen. Der Begriff des Betriebes umfasst auch alle Handlungen und
Maßnahmen, die durch das äußere Dasein des Betriebes und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben für den
Betrieb als solchen veranlasst sind.
Für den vorliegenden Fall ist jedoch eine Trennungslinie zwischen einer wesentlich mit dem Unternehmen
zusammenhängenden Unternehmertätigkeit und dem Bekunden allgemein menschlicher Hilfsbereitschaft zu ziehen.
(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.10.1955 Az.: 2 RU 54/54). Einem Fremden den Weg zu zeigen, gehört weder im
Allgemeinen noch im Fall des Klägers zu den mit dem Betreiben einer Gastwirtschaft unmittelbar verbundenen
unternehmerischen Tätigkeiten. Solche Handlungen gehören vielmehr zu den Gefälligkeiten des täglichen Lebens, die
typischer Weise von jeder hierfür zur Verfügung stehenden und geeignet erscheinenden Person erwartet und erbracht
werden. Bei solchen unternehmensfremden Gefälligkeitsdiensten muss zur Bejahung des Versicherungsschutzes die
Gefälligkeit als Kundendienst eng mit dem Einzelhandelsgeschäft oder der Gastwirtschaft zusammenhängen,
insbesondere in unmittelbarer Verbindung zu bestimmten (kurz zuvor getätigten oder bald bevorstehenden)
Geschäftsabschlüssen stehen. Die allgemeine Erwägung des Unternehmers, dass Gefälligkeiten die Kunden erhalten
oder gewinnen, ließe eine klare, vom Unfallversicherungsrecht gebotene Entscheidung von Unternehmertätigkeit und
privaten Handlungen unter Menschen, die auch geschäftliche Beziehungen unterhalten oder unterhalten können, kaum
noch möglich erscheinen. Ein Versicherungsschutz könnte im vorliegenden Fall deshalb nicht allein dadurch
begründet werden, dass der Unfall während der Geschäftszeiten des Klägers geschehen ist oder der Kläger als
Gastwirt für besonders ortskundig gehalten wurde. Der Versicherungsschutz ist jedoch zu begründen durch den
konkreten Zusammenhang zwischen der Hilfeleistung für den (potenziellen) Gast und dem in Aussicht stehenden
Geschäftsabschluss in Gestalt einer entsprechenden Zeche.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall ein solcher konkreter Zusammenhang bestanden.
Danach hat es der Kläger, anders als bei dem ersten Versuch einer Hilfeleistung, bei der zweiten, weitergehenden
Hilfeleistung ausdrücklich zur Bedingung gemacht, dass der LKW-Fahrer anschließend bei ihm einkehren werde.
Damit ist der Zusammenhang zwischen der Gefälligkeitsleistung und dem konkret in Aussicht stehenden Geschäft
begründet. Er ist es im konkreten Fall umso mehr, als bei dem geschilderten Ablauf tatsächlich zu erwarten war, dass
der LKW-Fahrer den Kläger zurück zu seinem Lokal bringen werde und es damit eher unwahrscheinlich wurde, dass er
sich anschließend der bestätigten Erwartung entziehen werde.
Der Senat stützt sich bei seiner Überzeugung von dem entsprechenden Sachverhalt auf die Angaben des Klägers, auf
die allein einerseits ein Beweis begründet werden kann (BSG, Urteil vom 06.04.1989 Az: 2 RU 47/88; Meyer-Ladewig,
Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 103 Rdnr.7a; Peters-Sauter-Wolff, Kommentar zum SGG, § 103 Rdnr.2b, c, 3),
und gegen die andrerseits keine ernsthaften Zweifel ersichtlich sind. Eine weitere Überprüfung durch Einvernahme der
zwei genannten Zeugen war nicht veranlasst, denn sie hätten nach dem Parteivorbringen über den Inhalt des
entscheidungserheblichen Gespräches zwischen dem Kläger und dem LKW-Fahrer nichts aussagen können, so dass
insoweit kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten war.
Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes für den Kläger ist für den konkreten Fall nicht ersichtlich, dass die
Grenzen, innerhalb derer eine Verrichtung noch als vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst
angesehen werden kann, überschritten wurden. Das Verhältnis zwischen der vom Kläger angebotenen Hilfeleistung
und der hiermit voraussichtlich verbundenen Unfallgefahr einerseits und dem erwarteten Geschäftsabschluss
andrerseits kann nicht als unangemessen angesehen werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um
einen Weg von wenigen hundert Metern handelte, der einschließlich des Arbeitsaufwandes an der anzufahrenden
Betriebsstätte auch keinen unverhältnismäßigen Zeitaufwand bedeutet hätte. Als Beifahrer eines LKWs war der Kläger
erfahrungsgemäß auch nicht einer besonderen Verkehrs- oder Betriebsgefährdung ausgesetzt. Da die
Witterungsverhältnisse an der Betriebsstätte des Klägers wie am angesteuerten Firmengelände gleich waren, kann ein
zusätzliches Unfallrisiko allenfalls im Ein- und Aussteigen beim LKW und beim Aufenthalt in der Nähe des
rangierenden Fahrzeuges gesehen werden. Dieses Risiko kann jedoch nicht als so gravierend angesehen werden,
dass es dem Kläger als unverhältnismäßig im Hinblick auf den zu erwartenden Geschäftsabschluss entgegengehalten
werden könnte.
Bei dem Unfall hat der Kläger eine Gesundheitsstörung, wie sie begrifflich für die Annahme eines Arbeitsunfalles
notwendig ist, erlitten. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung, ob und inwieweit die
Unterschenkelfraktur oder sonst eine Verletzung wesentlich durch den Unfall wenigstens mitverursacht wurde. Sofern
dies nicht ohnehin auf der Hand liegt, hätte die Beklagte bezüglich des Kausalzusammenhanges ein entsprechendes
Anerkenntnis abgegeben. Zwar setzt nach § 101 Abs.2 SGG das Anerkenntnis als Gegenstand einen entsprechenden
Anspruch des Klägers voraus. Indessen kann nach § 55 Abs.1 Nr.3 SGG die Feststellung begehrt werden, dass eine
Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist. Damit ist der Ursachenzusammenhang einer gesonderten
Feststellung im Klageverfahren zugänglich (BSG SozR 3-2200, § 81 Nr.16). Die Feststellungsfähigkeit umfasst die
gesamte Kausalkette, soweit sie für einen späteren Leistungsanspruch als Element von Bedeutung sein kann (vgl.
BSG, Urteil vom 03.04.1990 Az: 8 RKnU 3/88; Urteil vom 22.03. 1983 Az: 2 RU 64/81). Wenn bezüglich dieses
Elements des Ursachenzusammenhanges ein Feststellungsanspruch besteht, dann ist dieser Anspruch auch einem
Anerkenntnis zugänglich.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger im Ergebnis in
vollem Umfang obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.