Urteil des LSG Bayern vom 02.04.2008
LSG Bayern: abkommen über soziale sicherheit, diabetes mellitus, kroatien, medizinisches gutachten, medikamentöse behandlung, invalidenversicherung, wartezeit, berufsunfähigkeit, schlaganfall
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 02.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 R 643/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 609/07
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1952 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und hat dort seinen Wohnsitz. Er hat vom 26.
Februar bis 6. Juni 1973 in seiner Heimat erfolgreich an einem Seminar für angelernte Arbeiter im Kellnerberuf
teilgenommen und war in Deutschland mit kurzen Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit von Juni 1973 bis
September 1989 versicherungspflichtig beschäftigt, ab 1974 im Hotel D. , Bad H. , wo er ab Juni 1976 als Oberkellner
eingesetzt wurde. In Kroatien hat er nach Auskunft des dortigen Versicherungsträgers von März bis Juni 1970,
Dezember 1989 bis Januar 1990, April 1990 bis April 1991 sowie Januar bis September 1997 Versicherungszeiten
zurückgelegt.
Aufgrund eines im Mai 2001 erlittenen Schlaganfalls mit verbliebener Hemiparese links bezieht der Kläger seit 10. Juli
2002 eine Rente aus der kroatischen Invalidenversicherung. Den zu Grunde liegenden Rentenantrag leitete der
kroatische Versicherungsträger im März 2003 an die Beklagte weiter. Nachgereicht wurde ein medizinisches
Gutachten vom 20. Juni 2003, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger seit seinem Schlaganfall im Mai 2001 auch
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die
Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, beim Kläger liege zwar für die Zeit vom 22. Mai
2001 bis November 2004 eine volle Erwerbsminderung vor, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt (Bescheid vom 12. August 2003).
Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe Deutschland wegen seines schlechten
Gesundheitszustandes verlassen und wegen des Krieges und seines Gesundheitszustandes in Kroatien keine
Beschäftigung aufnehmen können. Bereits 1981 habe er in Deutschland einen Herzinfarkt erlitten, der auch Grund für
den späteren Schlaganfall gewesen sei. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Unterlagen des städtischen Klinikums K.
über einen stationären Aufenthalt zur Klärung einer vom Kläger berichteten thorakalen belastungsabhängigen
Schmerz-symptomatik bei. Die vom 18. bis 30. Juni 1982 durchgeführten umfangreichen Untersuchungen ergaben
danach keinen Hinweis auf einen Myokardinfarkt oder eine organische Ursache der geklagten Herzbeschwerden.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch wegen fehlender Erfüllung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2004). Der Kläger hat dagegen keine Klage erhoben.
Am 28. Oktober 2005 beantragte er erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte auch diesen
Antrag mit der Begründung ab, zwar sei der Kläger seit 22. Mai 2001 voll erwerbsgemindert und habe (bereits vor
1984) die allgemeine Wartezeit erfüllt, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente
wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 22. Mai 1996 bis 21. Mai 2001 lägen nur neun
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor. Eine vorzei-tige Wartezeiterfüllung oder eine durchgehende Belegung der
Zeit seit 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten seien nicht gegeben. Auch sei die Erwerbsminderung nicht
vor dem 1. Januar 1984 eingetreten (Bescheid vom 7. Dezember 2005).
Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, er könne keinerlei Arbeiten mehr verrichten, wies die
Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006). Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung des
angefochtenen Bescheides und führte aus, für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 sei auch eine freiwillige
Beitragsentrichtung nicht mehr zulässig.
Dagegen hat der Kläger am 7. Juni 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben, mit
der Begründung, infolge des im Mai 2001 erlittenen Schlaganfalls könne er sich nur erschwert bewegen und sei von
fremder Hilfe abhängig. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland habe er über das Arbeitsamt Arbeit gesucht, wegen
der allgemeinen Situation in Kroatien und später wegen des Krieges habe es aber keine Arbeit gegeben. Nach dem
Krieg habe er angefangen, krank zu werden. Seit 1998 sei er dann wegen Diabetes behandelt worden. Auf Anfrage
des SG hat der Kläger außerdem mitgeteilt, er habe seine Beschäftigung in Deutschland nicht aus gesundheitlichen
Gründen, sondern wegen der Schließung des Hotels D. aufgegeben.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28. März 2007, dem Kläger zugestellt am 26. April 2007).
Es hat im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides Bezug
genommen und ergänzend ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen
Erwerbsminderung wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens im Januar 1993 eingetreten sei. Da der Kläger
in seiner Heimat von Januar bis September 1997 noch Pflichtbeiträge entrichtet habe und erst ab 10. Juli 2002 eine
kroatische Invalidenrente beziehe, gehe das Gericht davon aus, dass er im Januar 1993 noch nicht erwerbsgemindert
gewesen sei. Weitere Ermittlungen hierzu seien nicht erforderlich.
Mit der am 5. Juli 2007 (Eingang beim SG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin eine Rente wegen
Erwerbsminderung. Er hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, es seien nicht alle nach dem deutsch-
kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit (vom 24. November 1997, BGBl. II 1998 S. 2034) - DKSVA -
relevanten Tatsachen berücksichtigt worden. Zwar sei es richtig, dass er keine Versicherungszeiten bis zum Eintritt
der Invalidität habe, doch habe man in Kroatien während des Krieges nicht so leicht Arbeit finden können. Er habe
sich regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet, trotzdem aber keine Arbeit gefunden. Jetzt sei er in psychiatrischer
Behandlung, weil er einen Suizidversuch hinter sich habe. Seit 2005 sei er in Kroatien auf Dauer berentet. Er sei in
einer schwierigen finanziellen Situation, nachdem er ständig Pflege und Hilfe brauche, und lebe am Rande der
Hungersnot. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger unter anderem mitgeteilt, er habe am 3. August 2007
einen Herzinfarkt erlitten und sei am Herzen operiert worden (erfolgreiche Dilatation einer Stenose und dreifach-Stent).
Eine Ursache dafür sei der laufende Rechtsstreit. Deshalb werde er den Fall an einen internationalen Gerichtshof
melden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.
Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 28. Oktober 2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23. März 2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 28. Oktober 2005
Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.
März 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da er die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1.
Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI
genannten Verlängerungstatbestände (Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten und Zeiten der schulischen Ausbildung), die nicht mit Pflichtbeiträgen für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, sowie um die in § 241 Abs. 1 SGB VI ge-nannten
Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn
die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 (§ 241 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 SGB VI) oder aufgrund eines
Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§§ 43 Abs. 5, 53 Abs. 1 S. 1
SGB VI). Dazu zählen insbe-sondere Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dasselbe gilt, wenn der Versicherte vor
dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum
Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit den in § 241 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 SGB VI genannte
Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten
oder Aufenthaltszeiten im Beitrittsgebiet) belegt ist, wobei für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch
zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist (§ 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Dasselbe gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Der Kläger ist seit seinem Schlaganfall im Mai 2001 voll erwerbsgemindert. Dies ergibt sich aus dem vom kroatischen
Versicherungsträger übersandten Gutachten vom 20. Juni 2003, in dem unter Berücksichtigung der Anamnese und
der über die Behandlung des Schlaganfalls vorliegenden Behandlungsberichte nachvollziehbar dargelegt wurde, dass
der Kläger aufgrund des erlittenen Schlaganfalls mit verbliebener linksseitiger Hemiparese auf Dauer nur noch unter
drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dem hat sich die Beklagte zutreffend angeschlossen. Für einen früheren
Eintritt der Erwerbsminderung bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte. Zwar hat der
Kläger angegeben, er habe bereits 1982 einen Herzinfarkt erlitten, doch ist den von der Beklagten beigezogenen
ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 1982 zu entnehmen, dass weder ein Herzinfarkt noch eine organische Ursache
der vom Kläger damals geklagten thorakalen Schmerzen festzustellen war. Anlässlich einer stationären Untersuchung
im Diakonissen-Krankenhaus K. von 20. Mai bis 8. Juni 1982 wurde ein Myokardinfarkt ausdrücklich ausgeschlossen,
wegen Auffälligkeiten im EKG, Belastungs-EKG und Rechtsherzkatheter, aber eine weitere Diagnostik empfohlen.
Diese wurde vom 18. Juni bis 30. Juni 1982 im städtischen Klinikum K. durchgeführt. Die dortigen Untersuchungen
einschließlich Koronarangiographie und Be-lastungs-EKG waren jedoch völlig unauffällig. Auch ein Diabetes, eine
Hyperlipidämie, ein labiler Bluthochdruck, eine Hiatushernie oder eine Wirbelsäulenerkrankung konnten als Ursache
der geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden. Eine medizinische Behandlung des Klägers war nicht
erforderlich und er wurde, wie in den Unterlagen ausdrücklich vermerkt ist, über die Harmlosigkeit seiner funktionellen
Herzbeschwerden aufgeklärt. Auch bei der Begutachtung durch die Invalidenkommission hat der Kläger angegeben,
bis zum Schlaganfall im Mai 2001 sei er in gutem gesundheitlichen Zustand gewesen und habe sich gut gefühlt. Über
eine medikamentöse Behandlung in Deutschland wegen Bluthochdrucks und (damals latentem) Diabetes mellitus
liegen keine Unterlagen vor. Eine ärztliche Auswertung der in Kroatien geführten Krankenkartei über die Behandlung
des Klägers seit 1994 hat ergeben, dass er erstmals 1998 wegen des Diabetes mellitus gezielt behandelt wurde, in
der Zeit bis zum Mai 2001 im Übrigen aber keine wesentlichen dauerhaften Gesundheitsstörungen zu behandeln
waren (Bericht vom 10. Oktober 2006). Damit ergeben sich für einen Eintritt der Erwerbsminderung vor Mai 2001
keinerlei Anhaltspunkte.
Dasselbe gilt für die Frage einer möglichen Berufsunfähigkeit, da auch insoweit keine die Leistungsfähigkeit dauerhaft
beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen ersichtlich sind. Das ergibt sich für die Zeit bis Dezember 1995 bereits aus
den eigenen Angaben des Klägers, er habe seine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung als Oberkellner nicht aus
gesundheitlichen Gründen, sondern wegen des Konkurses des Arbeitgebers aufgegeben und erst nach dem (1995
beendeten) Krieg in Kroatien angefangen, krank zu werden. Deshalb bedarf die Frage, welcher Gruppe der Kläger
aufgrund der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten
Mehrstufenschemas zuzuordnen wäre und auf welche Beschäftigungen er sozial zumutbar verwiesen werden könnte,
keiner Erörterung.
Ausgehend vom Eintritt der Erwerbsminderung im Mai 2001 sind, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit jedoch
nicht erfüllt.
Der Kläger hat in der deutschen Rentenversicherung von Juni 1973 bis September 1989 durchgehend
Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sowie im Anschluss daran in Kroatien von
Dezember 1989 bis Januar 1990, April 1990 bis April 1991 und Januar bis September 1997 Versicherungszeiten
zurückgelegt, die nach dem DKSVA auf die Wartezeit anzurechnen und bei der Bestimmung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Ausgehend davon hat das SG zutreffend
ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung beim Kläger
nur erfüllt wären, wenn bei ihm spätestens im Januar 1993 eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten
ist. Der dann maßgebende Zeitraum von Januar 1987 bis Januar 1993 umfasst mit den Monaten Dezember 1987 bis
September 1989, Dezember 1989 bis Januar 1990 und April 1990 bis April 1991 die erforderlichen drei Jahre
Pflichtbeitragszeit. Da der Kläger von Mai 1991 bis Dezember 1996 keine weiteren Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt
hat, wären bei einem späteren Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die vom kroatischen Versicherungsträger mitgeteilte weitere Versicherungszeit
von Januar bis September 1997 hat nicht zur erneuten Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
geführt.
Verlängerungstatbestände im Sinne der §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI oder Anwartschaftserhaltungszeiten liegen
in der Zeit seit September 1989 nicht vor. Insbesondere war der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober
2005 nicht mehr berechtigt, für die zwischen September 1989 und Mai 2001 liegenden, nicht mit anrechenbaren
Versicherungszeiten belegten Kalendermonate freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten
(für Zeiten bis 31. Dezember 1991 § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -, für Zeiten ab 1. Januar 1992 §
198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 4). Auch in der kroatischen Invalidenversicherung war eine
(rückwirkende) freiwillige Beitragsleistung für diese Zeiten nicht zulässig.
Ob der Kläger durch den Krieg in Kroatien, die dortige Arbeitsmarktsituation oder andere von ihm nicht zu vertretende
Umstände daran gehindert war, weitere Versicherungszeiten in Kroatien zurückzulegen, ist für die Prüfung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Bedeutung. Bei dieser Prüfung sind abkommensrechtlich lediglich
die in der kroatischen Invalidenversicherung tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Nr. 8
DKSVA sowie die in Art. 26 Abs. 2 S. 2 DKSVA genannten vergleichbaren Tatbestände (Bezug einer Invaliditäts- oder
Altersrente, Bezug von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach kroatischen
Rechtsvorschriften, Zeiten der Kindererziehung in Kroatien) zu berücksichtigen. Weitere als die vom zuständigen
kroatischen Ver-sicherungsträger mitgeteilten Versicherungszeiten in der kroatischen Invalidenversicherung oder
Zeiten des Leistungsbezuges sind aber für die Zeit vor Mai 2001 nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat weder solche
Zeiten konkret benannt noch dargelegt, welche weiteren Tatsachen seines Erachtens nach dem DKSVA zu
berücksichtigen wären. Allein die Tatsache, dass er (für Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung) eine Rente aus
der kroatischen Invalidenversicherung bezieht oder seine mögliche finanzielle Bedürftigkeit begründen keinen
Anspruch auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Da bei einem Eintritt der Erwerbsminderung nach Januar 1993 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht erfüllt wären, ist auch die weitere Entwicklung des
Gesundheitszustandes nach Mai 2001, insbesondere die im August 2007 erfolgreich behandelte Verengung der
Herzkranzgefäße, nicht geeignet, einen Leistungsanspruch herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.