Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2006

LSG Bayern: serbien und montenegro, abkommen über soziale sicherheit, berufsunfähigkeit, stationäre behandlung, heimat, befund, berufungsschrift, druckerei, ausbildung, biopsie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 1 R 201/05
Bundessozialgericht B 13 R 384/06 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Die 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben dort den Beruf der Buchbinderin
erlernt. Sie ist Staatsangehörige der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, hat dort ihren Wohnsitz und seit
11. Dezember 2002 Anspruch auf Invalidenrente aus der dortigen Sozialversicherung.
Sie hat im ehemaligen Jugoslawien/der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro von November 1968 bis März
1969 sowie zwischen November 1980 und Oktober 2001 (mit Unterbrechungen) insgesamt 243 Kalendermonate
Versicherungszeit zurückgelegt (JU-D 205 vom 19. Mai 2003).
In Deutschland war die Klägerin in einer Druckerei und zuletzt als Arbeiterin in einer Kunststofffabrik
sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat die Tätigkeit in der Druckerei nach eigenen Angaben nicht aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben. In der deutschen Rentenversicherung hat sie zwischen November 1969 und
Januar 1977 (mit Unterbrechungen) insgesamt 41 Kalendermonate Beitragszeit und 10 Kalendermonate
Anrechnungszeit zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 16. September 2004).
Am 21. Februar 1990 stellte die Klägerin erstmals in ihrer Heimat Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der
Antrag wurde sowohl vom dortigen Sozialversicherungsträger (Bescheid vom 7. Dezember 1990) als auch von der
Beklagten (Bescheid vom 17. März 1993) abgelehnt.
Am 19. November 2002 beantragte die Klägerin in ihrer Heimat erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Antrag
ging am 28. Februar 2003 bei der Beklagten ein. Beigefügt war u.a. ein Gutachten der Invalidenkommission in B. vom
11. Dezember 2002. Danach bestand bei der Klägerin ein Zustand nach Unterschenkelfraktur (1983), nach
Gallenblasenoperation (1994) sowie nach subkutaner Mastektomie mit Mammaplastik (Juli 2002), ein chronisches
Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom, eine hormonell behandelte Schilddrüsenfunktionsstörung und eine
Depression ohne nähere Befundangaben. Die Klägerin wurde als dauerhaft erwerbsunfähig eingeschätzt.
Eine ambulante Begutachtung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten am 19. Mai 2003
(Gutachten vom 21. Mai 2003) ergab als Diagnosen eine regelrecht verheilte alte Unterschenkelfraktur links mit
posttraumatischer Arthrose im oberen Sprunggelenk, einen Zustand nach operativer Entfernung der linken Brust mit
kosmetisch misslungener, im Übrigen aber beschwerdefreier Mamma-Rekonstruktion bei regelrechtem
Heilungsverlauf, Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Kreuzschmerzen ohne Funktionsbeeinträchtigung sowie
psychosomatische Beschwerden (bei psychischer Erkrankung der Tochter) ohne Krankheitswert. Anhaltspunkte für
eine Gonarthrose, Wurzelreizerscheinungen sowie sensible oder motorische Ausfälle fanden sich bei der
Untersuchung nicht. Der Klägerin seien leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken oder besonderen Zeitdruck täglich
sechs Stunden und mehr zumutbar.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag vom 19. November 2002 wegen fehlender Erwerbsminderung oder
Berufsunfähigkeit ab (Bescheid vom 5. Juni 2003).
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin insbesondere vor, sie könne nicht mehr als
eine Stunde durchgehend sitzen, stehen oder gehen, habe schon nach einer halben Stunde Schmerzen und
Gefühlsstörungen in Armen und Bei-nen, habe seit der Brustoperation Schmerzen im Arm, so dass eine erneute
Operation notwendig sei, müsse an der rechten Brust eine Biopsie durchführen lassen und leide an einer Gonarthrose
beider Knie.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003). Die Klägerin sei
mindestens sechs Stunden täglich in der Lage, leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und besonderen Zeitdruck zu
verrichten. Sie sei daher nicht er-werbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da sie als Buchbinderin der
Gruppe der ungelernter Arbeiter zuzuordnen und damit auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar sei, ohne dass eine
konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse.
Dagegen hat die Klägerin am 5. Januar 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben.
Sie hat darauf hingewiesen, sie sei in ihrer Heimat als Invalide erster Kategorie anerkannt, und der Klageschrift den
Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 10. bis 25. September 2003 (Tumorektomie rechte Brust,
histologisch ohne Anhalt für Malignität; Implantatwechsel linke Brust), orthopädische Befunde vom 10. November
2001 und 19. Dezember 2003 bezüglich der Wirbelsäule und einen Ultraschallbefund (Dopplersonographie der
hirnversorgenden Arterien) vom 5. Juni 2000 beigefügt. Auf Anfrage des SG hat die Klägerin erklärt, sie habe in
Deutschland eine Facharbeiter-Tätigkeit ausgeübt, diese aber nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Das SG hat die Klägerin ambulant durch die Neurologen und Psychiater Dres. P. /S. sowie den Allgemeinmediziner
Dr. Z. begutachten lassen (Gutachten vom 8. Dezember 2004). Dr. Z. hat die Klägerin in seiner zusammenfassenden
Beurteilung für fähig erachtet, mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen
Gehen, Stehen und Sitzen ohne Bücken, Zwangshaltung, schweres Heben und Tragen oder große Anforderungen an
die nervliche Belastbarkeit zu verrichten.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember
2004, der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2004).
Nach den vom SG eingeholten Gutachten sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwar gesundheitlich eingeschränkt,
jedoch sei sie noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch unter Berücksichtigung
der von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Einschränkungen sei sie damit nicht erwerbsgemindert.
Auch Berufsunfähigkeit liege bei ihr nicht vor, da sie innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten
Mehrstufenschemas in ihrer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten
Arbeiterin zuzuordnen sei. Daher seien ihr praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (sozial)
zumutbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es nicht. Vor allem liege keine einzelne
schwere spezifische Leistungsbehinderung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die
die Fähigkeit der Klägerin, körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, zusätzlich
einschränke.
Dagegen hat die Klägerin am 21. März 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG)
Berufung eingelegt mit der Begründung, sie sei nicht von einem Orthopäden untersucht worden. Sie leide unter
täglichen Schwindelgefühlen und die Erkrankungen an der Wirbelsäule, den Gelenken sowie andere
Gesundheitsstörungen seien nicht adäquat festgestellt worden. Aufgrund der Schwäche der Wirbelsäule und der
unteren Extremitäten komme es oft vor, dass sie hinfalle. Wegen der Steifheit in den Armen und der geschwollenen
Gelenke fielen ihr Gegenstände aus den Händen. Wie die Invalidenkommission in B. festgestellt habe, sei sie zu
jeglicher Arbeit unfähig. Es sei unbegreiflich, dass die Bewertung ihres Gesundheitszustandes in ihrer Heimat und in
Deutschland so unterschiedlich erfolge. Ihr Gesundheitszustand werde von Tag zu Tag schlechter.
Sie hat der Berufungsschrift internistische, psychiatrische, neurologische und orthopädische Arztberichte beigefügt,
zu denen der Senat eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Z. (vom 23. November 2005) und Dres. P./S. (vom
21. Oktober 2005) eingeholt hat. Die Sachverständigen haben unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde an
ihrer Leistungseinschätzung festgehalten und eine nochmalige ambulante Begutachtung der Klägerin nicht für
erforderlich gehalten.
Mit dieser Einschätzung hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt und verlangt, ihr eine entsprechende Arbeit
in Deutschland zuzusichern sowie die moralische, materielle und nicht materielle Verantwortung im Falle einer
weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu übernehmen, der sich ohnehin jeden Tag verschlimmere.
Sie hat auf ihre Operationen seit 1983 hingewiesen und Berichte über eine im September 2001 in Holland
durchgeführte Cataractoperation sowie nephrologische, urologische und ophtalmologische Befunde (betreffend eine
makroskopische Hämaturie, Biopsie vom Juli 2005) vorgelegt. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hat hierzu
ausgeführt, die genannten Operationen seien in den vorliegenden medizinischen Befunden enthalten und bei der
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung berücksichtigt worden. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung sei durch
die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht veranlasst (Stellungnahme vom 1. Februar 2006).
Die Klägerin hat weiter beantragt, erneut auf Kosten des Gerichts begutachtet zu werden. Sie hat weitere Befunde
vorgelegt, u.a. einen MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 23. Februar 2006, einen orthopädischen Befund vom 3.
März 2006 und Befunde zur Schilddrüse. Danach befindet sich die Halswirbelsäule in physiologischer Lage. Form und
Höhe der Halswirbelsäule sowie das Halswirbelmark und die Liquorbereiche sind in Ordnung. Es bestehen Anzeichen
einer degenerativen Veränderung bei Diskus-hernie C5. Die orthopädische Untersuchung ergab keine
Verschlechterung und keine neurologischen Defizite. Die Befunde an der Schilddrüse wiesen nach den Berichten in
den letzten Jahren ebenfalls keine Verschlechterung auf.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2004 sowie den
Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2003 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 19. November 2002 Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2003, mit dem sie es abgelehnt hat, der Klägerin aufgrund ihres Antrags
vom 19. November 2002 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 10.
Dezember 2004 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Renten.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.), da die Klägerin den zu Grunde liegenden Antrag nach dem 2. April 2001
gestellt hat (§ 300 Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 26 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG ist aufgrund der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, täglich mindestens sechs
Stunden körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben und bei ihr auch keine qualitativen Leistungseinschränkungen
vorliegen, die im Sinne einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder einer Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen den für die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (theoretisch) bestehenden Kreis
von Tätigkeiten so weit einschränken würden, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste.
Bei der Klägerin liegen auch nach den mit der Berufungsschrift vorgelegten aktuellen medizinischen Befunden keine
Hinweise auf eine über die Feststellung einer depressiven Anpassungsstörung hinausgehenden psychiatrischen
Gesundheitsstörung oder dauernde neurologische Beeinträchtigungen vor. Bei der Untersuchung am 8. Dezember
2004 ergaben sich keine Zeichen einer peripheren Nervenschädigung oder einer Nervenwurzelreizung und lediglich ein
leicht- bis mittelgradig depressives Erscheinungsbild ohne psychomotorische Verlangsamung und ohne Hinweise auf
tiefer gehende depressive Erkrankungen, wobei lediglich eine Behandlung mit Beruhigungsmitteln, jedoch keine
antidepressive Therapie erfolgte. Die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit wurde als nicht beeinträchtigt beschrieben. In
den neuro-psychiatrischen Befunden, die die Klägerin im Berufungsverfahren eingereicht hat, werden zwar multiple
Nervenwurzelschäden geschildert, ein klinisches Korrelat aber nicht beschrieben. Die Sachverständigen Dres. P./S.
sind daher in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen,
dass über die bereits festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hinaus keine weitere
Leistungsbeeinträchtigung festzustellen ist.
Bezüglich der orthopädischen Gesundheitsstörungen stehen die Beschwerdeangaben der Klägerin weiterhin in
Widerspruch zu den objektiv feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen, die lediglich geringgradig sind und sich auch
nach Angaben im letzten orthopädischen Befund vom 3. März 2006 nicht verschlechtert haben. Bei der Untersuchung
am 8. Dezember 2004 durch Dr. Z. zeigte die Klägerin ein unauffälliges Gangbild und flüssige Bewegungsabläufe bei
altersentsprechend freier Beweglichkeit der Wirbelsäule mit angegebenem endgradigen Bewegungsschmerz beim
Vornüberbeugen und Seitneigen. Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke waren ebenfalls frei beweglich und die grobe
Kraft der Hände gut ausgeprägt. Auch an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken fand sich eine altersentsprechend freie
Beweglichkeit, endgradig mit diffusen Schmerzangaben in den Sprunggelenken und Knien. Röntgenologisch fanden
sich aber nur geringe Abnützungserscheinungen am linken Sprunggelenk und linken Kniegelenk. Die internistischen
Untersuchungen ergaben keine leistungseinschränkenden pathologischen Befunde. Insbesondere fanden sich keine
Anzeichen für eine Einschränkung der Herzleistung, der Lungenfunktion oder der Nierenfunktion bei angegebenen
Nierenschmerzen. Die Schilddrüsenüberfunktion war medikamentös adäquat behandelt. Ergänzend dazu hat Dr. Z. in
seiner Stellungnahme vom 23. November 2005 zu den mit der Berufungsschrift eingereichten medizinischen
Unterlagen ausgeführt, dass weiterhin normale Blutdruckwerte und ein unauffälliges EKG beschrieben werden und die
Doppleruntersuchung der hirnversorgenden Gefäße keine wesentlichen Verengungen ergeben hat. Die an den Beinen
elektrophysiologisch festgestellte Schädigung der Nervenbahn hat nach den beschriebenen Befunden bisher zu
keinen Funktionsstörungen des Bewegungsapparats, insbesondere nicht zu Muskelverschmächtigungen oder
Beeinträchtigungen des Gangbildes geführt.
Die Sachverständigen sind übereinstimmend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit der
Berufungsschrift vorgelegten medizinischen Unterlagen weder Anlass zu einer Korrektur der Leistungseinschätzung,
noch zu einer erneuten ambulanten Begutachtung geben. Dasselbe gilt für die später eingereichten Unterlagen, zu
denen der Sozialärztliche Dienst der Beklagten zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die bis in das Jahr 1983
zurückreichenden operativen Eingriffe bei der Klägerin bereits Gegenstand der sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilung waren. Bezüglich der Cataractoperation vom September 2001 sind in der Folgezeit keine das
Leistungsvermögen beeinträchtigenden Komplikationen erkennbar oder vorgetragen worden. Die im Juli 2005
durchgeführte Biopsie und die im Zusammenhang damit durchgeführten weiteren Untersuchungen haben ebenfalls
keine leistungsmindernden Gesundheitsstörungen aufgezeigt. Der zuletzt eingereichte MRT-Befund weist lediglich
eine Diskushernie C5 und nicht näher beschriebene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule aus, die jedoch
nach dem orthopädischen Befund vom 3. März 2006 klinisch keine neuen pathologischen Befunde, insbesondere
keine neurologischen Defizite, ausgelöst haben, so dass auch weiterhin eine fachorthopädische Begutachtung der
Klägerin nicht erforderlich ist. Auch hinsichtlich der Schilddrüse weisen die neueren Untersuchungsbefunde keine
Verschlechterung auf.
Damit liegt bei der Klägerin weiterhin weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung vor, denn sie ist noch in der
Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit einigen qualitativen
Leistungseinschränkungen zu verrichten.
Das SG hat auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zutreffend verneint. In diesem
Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der von ihr angegebenen Ausbildung zur Buchbinderin in ihrer
Heimat einen der Facharbeiterausbil-dung entsprechenden Ausbildungsabschluss erlangt hat und in Deutschland eine
entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat. Sie war nach eigenen Angaben zunächst in einer Druckerei und
später als Arbeiterin in einer Kunststofffabrik sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zwar hat sie angegeben, in
Deutschland als Facharbeiterin tätig geworden zu sein, doch kann dies allenfalls die Tätigkeit in der Druckerei
betreffen. Über die Qualität dieser Tätigkeit liegen keine näheren Erkenntnisse vor. Dies bedarf auch keiner weiteren
Aufklärung, da die Klägerin ihre Tätigkeit(en) in Deutschland nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben hat. Ausgangspunkt für die Prüfung einer möglichen Berufsunfähigkeit der Klägerin ist daher nur
die zuletzt in Deutschland (vgl. BSGE 50, 165) ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin in einer Kunststofffabrik. Hierfür hat
die Klägerin keine einschlägige Ausbildung absolviert. Sie hat eine Ausbildungs- oder Anlernzeit in Deutschland
gegenüber dem SG ausdrücklich verneint. Eine Ausbildung oder Anlernung in ihrer Heimat ist für diese Tätigkeit nicht
ersichtlich. War danach für die Tätigkeit als Arbeiterin in der Kunststofffabrik keine Ausbildungs- oder Anlernzeit
erforderlich, hat das SG die Klägerin innerhalb des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas im Ergebnis
zutreffend der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zugeordnet und sie (sozial) zu Recht auch auf
ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Bei fehlender Erwerbsminderung für Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes kommt daher eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in
Betracht.
Dass die Klägerin in ihrer Heimat Leistungen aus der dortigen Invalidenversicherung erhält, steht einer
Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht nicht entgegen. Die Beurteilung der medizinischen (und sonstigen)
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des
jeweiligen nationalen Rechts. Es gibt weder einen international einheitlichen Begriff der Invalidität, noch sieht das im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatengemeinschaft Serbien und
Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. BSG SozR 3-2600 §
50 Nr. 3) weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 auf
BGBl. II 1969 S. 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S. 390) - DJSVA -
eine Gleichstellung der in der Staatenge-meinschaft Serbien und Montenegro festgestellten Invalidität mit einer
Erwerbsminderung nach deutschem Recht oder eine Bindung des deutschen Rentenversicherungsträgers an die von
der Invalidenkommission in B. vorgenommene Einschätzung der Leistungsfähigkeit vor.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.