Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2007

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, innere medizin, krankengeld, gutachter, gefahr, widerspruchsverfahren, facharzt, krankenkasse, vorsorge, arbeitsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 9 KR 68/02
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 348/05
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. November 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger über den 01.01.2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte hat.
Der 1943 geborene Kläger ist Optikermeister und war von Mai 1995 bis Ende August 1999 arbeitslos. Sein daran
anschließendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung vom 15.01.2001 zum 15.06.2001. Am
05.06.2001 bestätigte der behandelnde Arzt des Klägers, der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.R. , Arbeitsunfähigkeit
seit 25.05.2001 voraussichtlich bis 30.06.2001. Wegen der beim Kläger bestehenden peripheren arteriellen
Verschlusskrankheit wurde vom 21.08.2001 bis 20.09.2001 ein stationäres Heilverfahren durchgeführt. Nach
dreifacher Bypassoperation am 05.10.2001 erfolgte ein weiteres Heilverfahren vom 25.10. bis 22.11.2001. Im
Entlassungsbericht wird von Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Januar 2002 ausgegangen, danach solle gegebenenfalls
eine langsame Wiedereingliederung erfolgen. Auf Antrag der Beklagten (zur Sicherung des Heilerfolgs) erstellte der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern am 12.12.2001 ein Gutachten nach Aktenlage,
wonach aus medizinischer Sicht die Wiederaufnahme bzw. Vermittlung einer Arbeit ab 02.01.2002 möglich war. Die
Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 12.12.2001 die Bezahlung von Krankengeld ab 02.01.2002 ab. Der
Bescheid wurde am 27.12.2001 wiederholt, hiergegen legte der Kläger am 29.01.2002 Widerspruch ein. Er führte aus,
seine Bewegungsmöglichkeiten hätten sich seit der Operation gebessert, ließen aber z.B. längeres angestrengtes
Aufwärtsgehen (etwa 400 m) noch nicht zu. Bei der erneuten Begutachtung durch den MDK nach Untersuchung des
Klägers am 28.02.2002 gab der Kläger an, sein Beschäftigungsverhältnis sei zum 30.11.2002 beendet worden. Der
Gutachter stellte fest, der Kläger sei grundsätzlich in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Augenoptikermeister wieder auszuüben bzw. sich für ein entsprechendes Leistungsbild dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zur Verfügung zu stellen.
Am 27.02.2002 bescheinigte Dr.R. weiterhin Arbeitsunfähigkeit und bestätigte am 31.03.2002 deren Ende für den
31.03.2002. Am 03.04.2002 wurde Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens wurde
das Widerspruchsverfahren nachgeholt und mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 beendet.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung medizinischer Unterlagen den leitenden Medizinaldirektor a.D. Dr.T. mit der
Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Gutachter kam im Gutachten vom 30.09.2002
zusammengefasst zu dem Ergebnis, der Kläger habe ab 01.01. (bzw. 02.01.) 2002 seine Tätigkeit als
Augenoptikermeister oder eine ähnlich geartete Tätigkeit wieder vollschichtig ausüben können. Die Gefahr einer
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes sei durch eine solche Tätigkeit nicht erkennbar. Der Bevollmächtigte
des Klägers beantragte daraufhin, den Facharzt für Innere Medizin Dr.med.W. , (Chefarzt Klinikum K.) gemäß § 109
SGG gutachterlich zu hören. Das Gutachten wurde nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 28.01.2003 am
12.02.2003 erstellt. Der Gutachter führte aus, auch durch die Vorgutachter sei festgestellt worden, dass der Kläger ab
01.01.2002 seine Tätigkeit vollschichtig wieder ausüben könne. Nach Aktenlage schließe er sich grundsätzlich dieser
Meinung an. Der Bevollmächtigte des Kläger kam aufgrund dieses Gutachtens zu der Auffassung, bei ernstlichen
Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt 01.01.2002 und nachfolgend sei davon auszugehen, dass der Kläger
nicht arbeitsfähig gewesen sei. Auf erneute Anfrage des Sozialgerichts teilte Dr.R. mit Schreiben vom 29.07.2005 mit,
nach seinen Aufzeichnungen sei dem Kläger von ihm nachträglich vom 02.01.2002 bis 31.03.2002 eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Nach Angaben des Patienten sei dies erforderlich gewesen, da ein
Widerspruchsverfahren gegen die Krankenkasse laufe. Es werden folgende Behandlungsdaten genannt: 21.01.2002
Rezeptausstellung; 25.01.2002 Rezeptausstellung; 27.02.2002 Rezeptausstellung; 02.04.2004 Beratungsgespräch,
Rezeptausstellung. Der Kläger habe während der Aufzeichnungszeit über keine akuten oder veränderten Beschwerden
geklagt, der Gesundheitszustand habe zum Behandlungszeitpunkt Stabilität erreicht.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2005 die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger über den 01.01.2002 hinaus
arbeitunfähig war. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr.T. , der ausgeführt habe, auf der Grundlage des Reha-
Entlassungsberichtes vom 22.11.2001 könne von Seiten des Herzens nicht mehr von einer solchen Beeinträchtigung
ausgegangen werden, die Arbeitsunfähigkeit über den 01.01.2002 hinaus verursacht habe. Die anschließende
Begutachtung durch Dr.W. habe nichts anderes ergeben. Auch die nochmalige Befragung von Dr.R. habe keine
weiteren Befunde erbracht. Die Beweislast für das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit liege beim Kläger.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, die sein Bevollmächtigter damit begründet, das
Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung weder das Sachverständigengutachten des Dr.W. noch die Erklärungen
des behandelnden Arztes Dr.R. ordnungsgemäß gewürdigt. Nach dessen Feststellungen habe bis zum 31.03.2002 auf
jeden Fall eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Kläger sei deshalb gehindert gewesen, seiner
früheren oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.11.2005 und den zugrunde liegenden
Bescheid der Beklagten vom 27.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm bis einschließlich 31.03.2002 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es bestehe keine Veranlassung, an den ärztlichen Aussagen zu zweifeln, wonach über den 01.01.2002 hinaus keine
Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten
beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf,
ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht kommen zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab 02.01.2002 keinen
Anspruch auf Krankengeld hat. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die
Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in
einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt worden. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Senats
fest, dass er über den 01.01.2002 hinaus arbeitsunfähig war. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der allgemeinen
Begriffsbestimmung der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine
ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann
(Höfler, Kasskomm Rz.10 § 44 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Senat geht nicht nur aufgrund der zeitnah
und während des streitgegenständlichen Zeitraums auch nach Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten des
Medizinischen Dienstes davon aus, dass beim Kläger Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestand. Die Begründung des
Klägers, er könne nur mit Anstrengung mehr als 400 m aufwärts gehen, schließt in keiner Weise die Fähigkeit aus,
der Tätigkeit eines Optikers nachzugehen. Auch das im Sozialgerichtsverfahren erstellte Gutachten, dem
umfangreiche medizinische Unterlagen zugrunde liegen, kommt nicht zum Ergebnis, dass Arbeitsunfähigkeit ab
02.01.2002 vorlag. Es bestehen keine Anhaltspunkte, sich dem nicht anzuschließen. Wenn der Klägerbevollmächtigte
dagegen der Auffassung ist, das Bestehen von Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr nachgewiesen werden, sei er darauf
hingewiesen, dass Arbeitsunfähigkeit bewiesen werden muss und die Nichterweisbarkeit zu Lasten des Klägers geht.
Eine weitere Begutachtung auch nach § 109 SGG durchzuführen ist nicht gegeben.
Schließlich können die Ausführungen des Dr.R. vom 29.07.2005, weshalb er Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, nicht
als anspruchsbegründende Feststellung gewertet werden. Er hat im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich Rezepte
ausgestellt. Damit fehlt es an sämtlichen objektiven Befundunterlagen, um eine zum Krankengeld führende
Arbeitsunfähigkeit annehmen zu können.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.