Urteil des LSG Bayern vom 29.10.2003

LSG Bayern: praktische ausbildung, berufsausbildung, versicherungspflicht, lehrling, verordnung, besuch, anerkennung, berufsschule, landwirtschaft, mitarbeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.10.2003 (nicht rechtskräftig)
S 8 RJ 351/99
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 81/02
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2002 aufgehoben und die
Klage gegen den Bescheid vom 04.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer landwirtschaftlichen Lehrzeit im elterlichen Betrieb als
Versicherungszeit.
Der 1946 geborene Kläger arbeitete nach Abschluss der Volksschule ab 1960 im elterlichen landwirtschaftlichen
Betrieb; gleichzeitig besuchte er vom 01.09.1960 bis 12.07.1963 die landwirtschaftliche Berufsschule. Der erste
Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter wurde am 02.11.1964 entrichtet.
Am 28.04.1998 beantragte der Kläger, die Zeit der Beschäftigung im elterlichen Betrieb als Pflichtbeitragszeit
(Berufsausbildung) anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.1998 und
Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 ab, weil während der Tätigkeit im elterlichen Betrieb kein die
Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.
Im Termin vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger am 03.07.2001 angegeben, er habe bis Oktober 1964
im väterlichen Betrieb gearbeitet. Eine Prüfung habe er nicht abgelegt, dies sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Sein
ursprünglicher Berufswunsch, beim Großgut D. als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt zu werden, habe sich nicht
erfüllt. Er habe als Maschinenführer bei der Firma F. in D. gearbeitet. Nach dem Tod des Vaters habe er die elterliche
Landwirtschaft - im Nebenerwerb - übernommen.
Mit Urteil vom 15.01.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.09.1960 bis 31.07.1963 als
Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 247 Abs. 2 a SGB VI anzuerkennen. Dazu hat es ausgeführt, im Fall des Klägers
habe grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden. Zwar könne nicht von einem ordentlichen Lehrverhältnis
ausgegangen werden, da der Kläger eine Prüfung nicht angestrebt habe. Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür gegeben, dass der Kläger nur im Rahmen familienhafter Mitarbeit tätig gewesen sei. Nach seinen glaubhaften
und nicht zu widerlegenden Angaben sei er in dem Betrieb des Vaters als Anlernling eingegliedert gewesen und habe
eine entsprechende Vergütung erhalten. Entscheidend sei, dass der Kläger zu den Personen gehöre, die "sonst zu
ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren". Auch der Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule sei ein Indiz für
das bestehende Anlernverhältnis.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, ein ordentliches Lehrverhältnis sei im
Fall des Klägers nicht glaubhaft gemacht. Es lägen keinerlei Unterlagen oder Eintragungen für das Vorliegen eines
ordentlichen Lehrverhältnisses vor, auch habe der Vater nicht die Berechtigung und Fähigkeit zur Ausbildung des
Klägers besessen. Ferner sprächen die übrigen Umstände für eine familienhafte Mitarbeit in der elterlichen
Landwirtschaft. Die Anerkennung einer Berufsausbildung komme daher nicht in Betracht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 15.01.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid
der LVA Unterfranken vom 04.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, er wisse noch aus der Erinnerung, dass sein Vater die Lehre dem Landwirtschaftsamt in G.
mitgeteilt habe. Im Übrigen habe nach der damaligen Ausbildungsordnung bei einer Lehrzeit oder Ausbildung im
elterlichen Betrieb eine Prüfung nicht abgelegt werden müssen. Es sei anstelle eines Lehrvertrages ausreichend
gewesen, wenn eine sogenannte Lehranzeige der Regierung von Unterfranken erstattet wurde. Dass der Vater die
Fähigkeit zur Ausbildung gehabt habe, ergebe sich aus der Natur der Sache und seiner langjährigen Tätigkeit als
Landwirt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere
den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist sachlich begründet. Auf den Antrag der
Beklagten war das Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
04.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 abzuweisen. Denn die Zeit vom 01.09.1960
bis 31.07.1963 stellt keine beitragspflichtige Lehrzeit i.S. des § 247 Abs. 2 a SGB VI dar. Der Kläger war im streitigen
Zeitraum auch nicht "sonst zu seiner Berufsausbildung beschäftigt".
Nach § 247 Abs. 2 a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in
denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt waren, grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten
jedoch nicht erfolgte (seit 01.07.1997 Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Diese Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24.06.1993 (Bundesgesetzblatt I
S. 1038 ff) rückwirkend zum 01.01.1992 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RRG) in das SGB VI eingefügt worden.
In der Gesetzesbegründung dieser Vorschrift (Bundestagsdrucksache 12/5017 S. 45 ff) heisst es: "Grundsätzlich
bestand seit Inkrafttreten der Vereinfachungsverordnung vom 17.03.1945 und im Übrigen seit der Rentenreform 1957
für Personen, die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, Versicherungspflicht. Bis zum
Inkrafttreten des ersten Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 01.07.1965 sind dennoch nicht für alle in
Berufsausbildung befindlichen Personen die erforderlichen Pflichtbeiträge durch die zuständigen
Sozialversicherungsträger eingezogen worden. Erst durch die Rechtsprechung wurde klar dargestellt, dass z.B.
Versicherungspflicht auch für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes, für
Behinderte, soweit sie eine Lehrzeit zurückgelegt haben, und für sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Vor-
und Nachpraktikanten) bestand und Beiträge einzuziehen waren. Die dadurch in der Versicherungsbiographie
entstandenen Lücken, die bis zum Inkrafttreten des RRG 1992 durch die Träger der Rentenversicherung entweder
überhaupt nicht als rentenversicherungsrechtliche Zeit berücksichtigt werden konnten (vgl. BSG vom 03.12.1992 - 13
RJ 73/91 -) oder nur im Wege der ergänzenden Rechtsauslegung als beitragsfreie Zeiten anerkannt worden sind,
sollen durch fiktive Beitragszeiten geschlossen werden".
Maßgebend ist, und dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ob für die Lehre oder die sonstige
Berufsausbildung nach dem damaligen Recht der RVO, wie es sich aus heutiger Sicht darstellt, eine
Beitragsentrichtung geboten war. In diesem Sinne hat auch der 12. Senat des BSG die Bestimmung des § 247 Abs. 2
a SGB VI interpretiert (Urteil vom 23.09.1999 - B 12 RJ 199 R - und vom 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R -).
Nach dem in der fraglichen Zeit geltenden Recht waren jedoch keine Beiträge für den Kläger zu entrichten, weil er
nicht als Lehrling beschäftigt und deshalb nicht versicherungspflichtig war.
Eine Lehrzeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich
der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung
eines Lehrlings einnimmt (BSG in SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 m.w.N.). Dass eine solche Ausbildung im elterlichen
Betrieb erfolgte, steht der Annahme eines Lehrverhältnisses nicht mehr grundsätzlich entgegen, nachdem die
Rechtsprechung klargestellt hat, dass insoweit für die Versicherungspflicht keine anderen Voraussetzungen gelten
(BSG SozR Nr. 18 zu § 164 SGG und in SozR 2200 § 1259 Nr. 50).
Die landwirtschaftliche Ausbildung war in der Verordnung über die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft vom
15.05.1956 (Gesetz und Verordnungsblatt 01.06.1956) geregelt. Danach umfasste die Landwirtschaftslehre eine
praktische Ausbildung im Lehrbetrieb sowie den Besuch berufsfördernder Kurse (§ 1). Die Landwirtschaftslehre
dauerte in der Regel drei Jahre (§ 2 Abs. 1). Bei Lehrlingen, die bei Beginn der Lehrzeit eine mindestens vierjährige
praktische Tätigkeit in normal bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieben oder eine Berufsausbildung in einem
artverwandten Beruf nachweisen konnten, konnte die Lehrzeit auf Antrag bis auf ein Jahr verkürzt werden (§ 2 Abs.
3).
Die Lehrzeit war bei einem anerkannten Lehrherrn abzuleisten (§ 4 Abs. 1). Familienangehörige des Betriebsleiters
konnten einen Teil der Lehrzeit in dessen Betrieb ableisten, wenn eine Anerkennung und Eignungserklärung vorlag.
Jedoch war in allen Fällen mindestens ein Jahr der Lehrzeit in einem anerkannten Fremdlehrbetrieb abzuleisten (§ 4
Abs. 3).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Nachweis über eine diesen Vorschriften entsprechende Lehrzeit zu erbringen.
Zum einen ist schon ein Lehrvertrag nicht nachgewiesen; ein solcher war aber nach § 5 Abs. 1 der Verordnung
erforderlich. Dieser musste spätestens nach Ablauf der vierwöchigen Probezeit dem zuständigen Landwirtschaftsamt
zur Genehmigung vorgelegt werden. Diesbezügliche Unterlagen sind aber im Fall des Klägers nicht vorgelegt und
auch nicht erreichbar, da die Unterlagen schon nach Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers vernichtet sind. Im
Übrigen musste es sich um einen anerkannten Lehrbetrieb handeln und der Lehrherr zur Berufsausbildung geeignet
sein. Es ist jedoch vorliegend nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Betrieb des Vaters des Klägers um einen
Lehrbetrieb gehandelt hat und dass der Vater des Klägers als Lehrherr anerkannt war (§ 10 ff Verordnung). Weiter war
Voraussetzung für eine erfolgreiche Lehre der Besuch von berufsfördernden Kursen während der Lehrzeit
(Viehhaltungs- und Melkkurs, § 6 Verordnung).
Nach alledem sind die Entscheidungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass schon die formalen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lehrverhältnisses im Fall des
Klägers, der im Übrigen eine Gehilfenprüfung nicht ablegen wollte, nicht gegeben sind. Entgegen der Auffassung des
SG ist auch der Besuch einer landwirtschaftlichen Berufsschule weder Indiz noch ein Nachweis für das Vorliegen
eines Lehrverhältnisses. Auch liegt kein Nachweis in den Unterlagen der zuständigen Schule darüber vor, dass in
deren Akten eine Eintragung über die Ableistung der Elternlehre des Klägers erfolgt ist. Können aber die genannten
Nachweise nicht mehr erbracht werden, weil der Versicherte nicht mehr im Besitz geeigneter Unterlagen ist und die
Archive der zuständigen Stellen lückenhaft sind, könnte nur dann eine Beschäftigung als Lehrling i.S. des § 247 Abs.
2 a SGB VI angenommen werden bei Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder Gesellenbriefes.
Nach alledem konnte sich der Senat nicht vom Vorliegen eines Lehrverhältnisses im elterlichen landwirtschaftlichen
Betrieb überzeugen. Denn die Unterweisung des Klägers durch seinen Vater war nicht auf einen formellen
Lehrabschluss ausgerichtet und erfüllte auch sonst nicht die Voraussetzungen einer geregelten Ausbildung als
Lehrling (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R -).
Der Kläger zählt auch nicht zu den "sonst zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten im Sinne des § 247 Abs. 2 a SGB
VI; denn zu diesen Personen gehören u.a. Eleven, Praktikanten und Volontäre (vgl. Urteil BSG vom 23.09.1999).
Die Vorschrift des § 247 Abs. 2 a SGB VI ist nach Auffassung des Senats auch verfassungsgemäß, sie verstößt
insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz, da der Gesetzgeber eine klare
Abgrenzung zwischen dem begünstigten Personenkreis der vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 (an sich)
versicherungspflichtigen Auszubildenden und den Personen vorgenommen hat, die nach damaligem Recht nicht der
Versicherungspflicht unterlagen (und deshalb durch die unterbliebene Beitragsentrichtung keinen
versicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben).
Das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 15.01.2002 war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).