Urteil des LSG Bayern vom 23.04.2008
LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, aufrechnung, bekanntgabe, verfügung, umwandlung, berufsunfähigkeit, verrechnung, ersatzkasse, abtretung, entstehung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 4 KN 266/03
Bayerisches Landessozialgericht L 13 KN 7/06
Bundessozialgericht B 5 KN 4/08 R
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2006 wird zurückgewiesen. II. Die
Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe eines Erstattungsanspruchs nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Beigeladene bezog von der Beklagten ab 1. Januar 1992 eine (umgewertete und angepasste) Rente für Bergleute
wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 19. November 1992 - im Folgenden: Bergmannsrente).
In seiner daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit trat am 28. Juni 1999 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ein. Die
Beklagte erbrachte zunächst vom 29. Dezember 1999 bis 26. Januar 2000 stationäre medizinische Leistungen zur
Rehabilitation. Die Klägerin teilte der Beklagten hierzu mit, der Beigeladene habe seit 26. Dezember 2000 Anspruch
auf Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen in Höhe von zunächst 402,08 DM wöchentlich, ab 1.
Januar 2001 in Höhe von 415,31 DM wöchentlich (Schreiben vom 14. Dezember 2000).
Nach einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Altenburg bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid
vom 14. Dezember 2001 aufgrund eines Leistungsfalles vom 28. Juni 1999 ab 27. Januar 2000 (Tag nach Ende des
Übergangsgeldbezuges) anstelle der bis dahin geleisteten Bergmannsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie
führte im Bewilligungsbescheid aus, der Beigeladene habe für die Zeit vom 27. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 nach
Abzug der geleisteten Bergmannsrente Anspruch auf eine Rentennachzahlung in Höhe von 19.133,96 Euro.
Nachdem die Barmer Ersatzkasse (Schreiben vom 5. November 2000) und die Klägerin (Schreiben vom 2. Februar
2001, dem ein auf den 2. Februar 2001 datierter Abdruck des Schreibens vom 14. Dezember 2000 beigefügt war, bei
der Beklagten eingegangen am 5. Februar 2001) im Hinblick auf einen möglichen Erstattungsanspruch nach (u.a.) §
103 SGB X mitgeteilt hatten, dass dem Kläger Krankengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld gezahlt werde, behielt
die Beklagte den Nachzahlungsbetrag ein. Sie informierte beide Leistungsträger mit Schreiben vom 4. Januar 2002
über die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den Rentenbeginn, den monatlichen
Zahlbetrag der Rente, den Gesamtbetrag der Rente für die Zeit vom 27. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 (24.166,85
Euro) und den Betrag der nach Abzug der bereits geleisteten Bergmannsrente verbleibenden Nachzahlung (19.133,96
Euro).
Die Barmer Ersatzkasse machte mit Schreiben vom 15. Januar 2002 für die Zeit vom 27. Januar bis 25. Dezember
2000 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.619,75 Euro geltend. Die Klägerin teilte der Beklagten in mehreren
Schreiben vom 15. Januar 2002 mit, sie beanspruche von der Beklagten die Erstattung des für die Zeit vom 26.
Dezember 2000 für 31. Januar 2002 geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.203,31 Euro sowie der hierauf
geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.521,32 Euro.
Die Beklagte erstattete der Klägerin die geltend gemachten Beiträge in Höhe von 2.521,32 Euro und zahlte aus der
einbehaltenen Rentennachzahlung 8.619,75 Euro an die Barmer Ersatzkasse sowie 10.514,21 Euro an die Klägerin.
Sie teilte der Klägerin hierzu ohne nähere Erläuterungen mit, der Erstattungsanspruch sei "auf die monatlich zur
Verfügung stehenden Beträge begrenzt" worden.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2002 auf, den angemeldeten Erstattungsanspruch in
voller Höhe zu befriedigen. Die Beklagte habe dem Beigeladenen ab 27. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bewilligt und die Aufrechnung der über diesen Zeitpunkt hinaus gewährten Leistungen (Bergmannsrente) erklärt. Die
Klägerin habe aber Anspruch auf Erstattung in Höhe der tatsächlich bewilligten Rente. Ihr Erstattungsanspruch sei
gegenüber einer Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Ansprüchen vorrangig (Schreiben vom 30. April 2002). Das
Schreiben blieb trotz Erinnerung vom 17. Oktober 2002 unbeantwortet.
Daraufhin hat die Klägerin am 7. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage
erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu einer (weiteren) Erstattung in Höhe von 1.689,09 Euro zu verurteilen. Der
Anspruch des Beigeladenen auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26. Dezember 2000 bis 31. Januar 2002 sei gemäß
§ 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die rückwirkende Bewilligung der Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit nachträglich entfallen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte nach § 103 SGB X Anspruch
auf Erstattung des Arbeitslosengeldes. Der Anspruch sei rechtzeitig erhoben worden und beschränke sich nicht auf
die Höhe des Differenzbetrages zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Bergmannsrente. Zwar führe
die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall der zuvor gewährten Bergmannsrente, doch müsse
die Beklagte, bevor Sie eigene Ansprüche (gemeint: auf Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Bergmannsrente)
aufrechne, den Erstattungsanspruch der Klägerin befriedigen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei
demgegenüber nachrangig. Dies sei auch konsequent, denn gemäß § 107 SGB X gelte der Anspruch des
Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum, für den die
Klägerin Arbeitslosengeld gezahlt habe, als erfüllt. Da die Leistungen der Klägerin niedriger seien als die bewilligte
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, könne sie die Erstattung in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen (12.203,31) Euro
verlangen. Abzüglich des von der Klägerin geleisteten Betrages in Höhe von 10.514,22 Euro verbleibe ein
Resterstattungsanspruch in Höhe von 1.689,09 Euro. Ein Rückgriff (der Klägerin) auf den Beigeladenen sei aufgrund
der Erfüllungsfiktion ausgeschlossen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, für die Erstattung stehe nur der Differenzbetrag zwischen der
als Bestandsrente des Beitrittsgebiets geleisteten Bergmannsrente und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zur
Verfügung. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 103 Abs. 2 SGB X nach den für den
zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Danach habe die Beklagte aber nicht mehr zu erstatten,
als sie selbst an den Leistungsberechtigten hätte zahlen müssen. Dies sei der Differenzbetrag zwischen der
Bergmannsrente und der rückwirkend zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das SG hat den Versicherten beigeladen (Beschluss vom 30. November 2005) und die Beklagte verurteilt, der
Klägerin 1.689,09 Euro zu erstatten (Urteil vom 17. Januar 2006, der Beklagten zugestellt am 16. Februar 2006). Der
Anspruch der Klägerin auf Erstattung des von ihr im streitigen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes richte sich nach
§ 103 SGB X. Der Anspruch des Beigeladenen auf das von der Klägerin für diesen Zeitraum zunächst mit
Rechtsgrund erbrachte Arbeitslosengeld sei mit rückwirkender Gewährung einer zeitgleichen Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 14. Dezember 2001 an den Beigeladenen rückwirkend
entfallen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III während der Zeit ruhe, in der dem
Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt sei. Gleichzeitig sei der
Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden. Dieser Erstattungsanspruch sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass
die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum (teilweise) im Wege einer Aufrechnung
nach § 51 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) mit der bereits geleisteten Bergmannsrente geleistet habe.
Die Beklagte habe aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 2001 zu diesem Zeitpunkt bereits positive
Kenntnis von Art, Zeitraum und Höhe der von der Klägerin erbrachten erstattungsfähigen Leistung gehabt. Der
Erstattungsanspruch der Klägerin stehe auch nicht hinter der erklärten Aufrechnung zurück. Gemäß § 89 Abs. 1 S. 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde nur die höchste Rente geleistet, soweit für denselben
Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehe. Mit der Gewährung der höherrangigen
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei also der Anspruch des Beigeladenen auf Bergmannsrente rückwirkend entfallen.
Der erste Rentenbescheid sei gemäß § 48 SGB X aufzuheben, da durch den Hinzutritt der weiteren Rente (wegen
Erwerbsunfähigkeit) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der Bescheid vom 14. Dezember
2001 über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei aber zugleich als Aufhebungsbescheid bezüglich
der Bergmannsrente auszulegen. Gleichzeitig habe die Beklagte in diesem Bescheid bezüglich der geleisteten
Bergmannsrente gegenüber dem Beigeladenen einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend gemacht und
diesen Erstattungsanspruch gegen den dem Beigeladenen aufgrund der rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zustehenden Nachzahlungsbetrag aufgerechnet.
Das Verhältnis zwischen Erstattungsanspruch und Aufrechnung sei vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beurteile sich das Verhältnis eines
Erstattungsanspruchs zur Abtretung und Verpfändung nach § 53 SGB I, zur Pfändung nach § 54 SGB I sowie zur
Verrechnung nach § 52 SGB I nach dem so genannten Prioritätsprinzip. Es komme danach darauf an, welche der
Verfügungen zeitlich zuerst vorgenommen worden sei. Zur Verrechnung habe das BSG ausgeführt, es sei vorrangig
der Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden sei. Der Erstattungsanspruch des
nachrangig verpflichteten Leistungsträgers bestehe nur in Höhe des um die zeitlich vorher wirksam entstandenen
Belastungen geminderten Anspruchs des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger.
Entscheidend sei der Zeitpunkt des Eintritts der allgemeinen Verrechnungslage beziehungsweise der
Aufwendungsersatzlage. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei festzustellen, dass das Prioritätsprinzip im
vorliegenden Fall keine sachgerechte Lösung biete. Die Beklagte habe die Aufrechnung mit der Bekanntgabe des
Bescheides vom 14. Dezember 2001 an den Beigeladenen erklärt. Zum selben Zeitpunkt sei aber auch der
Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden. Eine zeitlich vorrangige Verfügung der Beklagten liege somit nicht vor.
Der Umstand, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten sich auf Leistungen beziehe, die sie an den
Beigeladenen bereits ab 27. Januar 2000 gewährt habe, der Erstattungsanspruch der Klägerin hingegen auf das ab 26.
Dezember 2000 gezahlte Arbeitslosengeld, könne einen Vorrang der Verfügung der Beklagten nicht rechtfertigen. Der
Interessenkonflikt zwischen den Beteiligten sei daher unter Berücksichtigung des mit § 103 SGB X verfolgten Zwecks
sowie des in § 86 SGB X enthaltenen Grundsatzes zu lösen, wonach die Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit
bei der Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet seien. Dies gelte auch dann, wenn man entgegen der Auffassung der
Kammer von einer zeitlich vorrangigen Verfügung der Beklagten ausgehe.
Die bisher ergangenen Entscheidungen des BSG könnten nicht unbesehen auf die hier vorliegende Fallgestaltung
angewandt werden, da im Unterschied zu den dort entschiedenen Fällen keine Rechte Dritter betroffen seien. Anders
als bei einer Vorausabtretung, Verrechnung oder Pfändung stehe nicht zur Entscheidung, ob die Beklagte als
endgültig zuständiger Leistungsträger die Forderung der Klägerin als nachträglich unzuständig gewordener
Leistungsträger zu erfüllen habe oder vielmehr die eines Dritten, der zeitlich vorrangig im Rahmen einer Abtretung oder
Ähnlichem einen Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag erworben habe. Auch habe das BSG Abweichungen vom
Prioritätsprinzip unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften zugelassen. Zweck des §
103 SGB X sei es, den Sozialleistungsträger, der zunächst zu Recht Leistungen erbracht habe, die sich aber aufgrund
rückwirkend erbrachter Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers im Nachhinein als zu Unrecht erbracht
herausstellten, so zu stellen, als sei die dem Leistungsempfänger eigentlich zustehende Leistung vom
letztverpflichteten Träger sofort erbracht worden. Bei unverzüglicher Bewilligung der vom Beigeladenen beantragten
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wäre es jedoch nicht zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes durch die Klägerin und
nicht zur Auszahlung einer Bergmannsrente an den Beigeladenen gekommen.
Bei einem Vorrang der Aufrechnung vor dem Erstattungsanspruch würde die Klägerin wirtschaftlich gesehen
Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Beigeladenen tilgen. Damit würde der Klägerin, die sich völlig
rechtskonform verhalten habe, das Risiko aufgebürdet, dass ein Rückforderungsanspruch gegen den Beigeladenen
nicht zu realisieren sei. Dieses Risiko müsse jedoch die Beklagte tragen, da sie durch die Ablehnung des
Rentenantrags die Ursache für den Eintritt dieses Risikos gesetzt habe. Sie müsse ihren Rückforderungsanspruch
gegenüber dem Beigeladenen nicht aus der Nachzahlung, sondern - soweit rechtlich zulässig - aus der laufenden
Rente befriedigen oder anderweitig durchsetzen. Greife die Beklagte dagegen zur Befriedigung ihres eigenen
Anspruchs gegenüber dem Beigeladenen auf die Rentennachzahlung zurück und überlasse sie damit der Klägerin die
schwierige und unsichere Realisierung eines Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen, verstoße die
Beklagte gegen die ihr nach § 86 SGB X obliegende Pflicht, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen die
Belange des anderen Versicherungsträgers angemessen zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 6. März 2006 (Eingang bei Gericht) die vom SG wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen, der
Erstattungsanspruch richte sich nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften. Danach stehe für die
Befriedigung von Erstattungsansprüchen nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
und der bereits nach rentenrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährten
Bergmannsrente zur Verfügung. Beide Rentenansprüche würden zu Recht bestehen. Im Rahmen der Rangfolge der
Rentenleistungen nach § 89 Abs. 1 SGB VI entfalle daher erst ab Zahlungsaufnahme der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit der (zeitgleiche) Anspruch auf Bergmannsrente.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, er wolle aus dem Berufungsverfahren herausgehalten
werden.
Der Senat hat die Akten der Klägerin und der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes
wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der
Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat der zulässigen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) der Klägerin auf weitergehende (vollständige)
Erstattung des von ihr an den Beigeladenen für die Zeit vom 26. Dezember 2000 bis 31. Januar 2002 gezahlten
Arbeitslosengeldes zu Recht stattgegeben.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem sich das SG
im Ergebnis dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2003, Az.: L 1 KR 1610/98,
angeschlossen hat. Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die rückwirkend zum 27. Januar 2000 erfolgte Bewilligung der Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit - anders als die vorangegangene Bergmannsrente - für den hier streitigen Zeitraum den
Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung von Arbeitslosengeld zum Ruhen gebracht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III),
die Klägerin gemäß § 103 SGB X dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung des von ihr tatsächlich für den streitigen
Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes und der hierauf zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge
hat und der Erstattungsanspruch weder ausgeschlossen (§ 111 SGB X) noch verjährt (§ 113 SGB X) ist. Dies ist
zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Erstattungsanspruch der Klägerin wurde von der Beklagten bezüglich
der Beiträge in voller Höhe befriedigt. Bezüglich des Arbeitslosengeldes besteht zwischen den Beteiligten Streit nur
darüber, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin durch die Höhe des von der Beklagten als Rentennachzahlung
bezeichneten Differenzbetrages zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der Bergmannsrente und der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit begrenzt wird. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die Höhe des Erstattungsanspruches richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Zahlbetrags der den
Erstattungsanspruch begründenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist unabhängig von der Höhe des
Zahlbetrages der (nur bezüglich des monatlichen Zahlungsanspruchs) durch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
ersetzten Bergmannsrente zu bestimmen. Liegen über den Zahlungsanspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
wie im vorliegenden Fall, keine früheren wirksamen Verfügungen vor, wird der Anspruch der Klägerin auf Erstattung
des von ihr für den Zeitraum der rückwirkenden Rentenbewilligung geleisteten Arbeitslosengeldes nicht dadurch ganz
oder teilweise ausgeschlossen, dass die Beklagte gegen den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung der Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit für (u.a.) den Erstattungszeitraum mit einem eigenen Anspruch auf Erstattung der für
denselben Zeitraum gezahlten Bergmannsrente aufrechnet.
Die Ansicht der Beklagten, der Erstattungsanspruch der Klägerin könne regelmäßig nur in Höhe der Differenz
zwischen dem monatlichen Zahlbetrag der rückwirkend bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem
monatlichen Zahlbetrag des hierdurch ersetzten Bergmannsrente bestehen, steht im Widerspruch zur Regelung des §
89 Abs. 1 S. 1 SGB VI.
Nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener
Versicherung bestehen, nur die höchste Rente geleistet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte vom
Rentenversicherungsträger erstmals monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht der im Zahlbetrag höheren Rente
verlangen kann, kann er einen zeitgleichen Zahlungsanspruch aus dem (fortbestehenden) Stammrecht der im
Zahlbetrag niedrigeren Rente nicht mehr geltend machen (vgl. KassKomm-Niesel § 89 Rdnr. 4). Auf den Zeitpunkt der
Bewilligung der höheren Rente kommt es dabei nicht an, so dass bei einer rückwirkenden Bewilligung der monatliche
Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente rückwirkend entfällt. Die bis dahin auf die niedrigere Rente geleisteten
Zahlungen gelten als zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend hat die Beklagte im Bescheid vom 14. Dezember 2001 die
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 27. Januar 2000 ausdrücklich anstelle der bis dahin geleisteten
Bergmannsrente bewilligt und damit - für den Beigeladenen erkennbar und hinreichend bestimmt - die Bewilligung
monatlicher Zahlungen aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente rückwirkend zum 27. Januar 2000 aufgehoben. Ab
diesem Zeitpunkt lagen nach den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 14. Dezember 2001 alle
Voraussetzungen für die Entstehung eines Zahlungsanspruchs des Beigeladenen auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vor. Ein Verzicht des Beigeladenen auf diesen Zahlungsanspruch (vgl. zum Wahlrecht KassKomm-
Niesel § 89 SGB VI Rdnr. 8) liegt für den streitigen Zeitraum nicht vor.
Die im streitigen Zeitraum zur Erfüllung der Zahlungsansprüche des Beigeladenen aus dem Stammrecht auf
Bergmannsrente geleisteten Zahlungen gelten nicht kraft Gesetzes als Leistungen aus dem Stammrecht auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit. Entgegen der bis 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage (§ 1253
Reichsversicherungsordnung - RVO -) sieht das SGB VI die Umwandlung einer geleisteten Rente (z.B. wegen
Berufsunfähigkeit) in eine höhere andere Rente (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) nicht mehr vor (vgl. KassKomm-
Niesel, § 89 SGB VI Rdnr. 3). Die Umwandlung führte zur Entstehung eines neuen, auf einen anderen
Versicherungsfall gestützten Leistungsanspruchs, in dem der Anspruch auf die bisher festgestellte Leistung aufging
(vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band III, S. 706f). Der 3. Senat des BSG ging deshalb davon aus,
im Falle der rückwirkenden Umwandlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in ein Alterruhegeld sei der Anspruch
auf Letzteres bereits teilweise durch die gezahlte Rente wegen Berufunfähigkeit erfüllt, so dass ein
Erstattungsanspruch der Krankenkasse nur bis zur Höhe des noch zu erfüllenden Restzahlungsanspruchs auf
Altersruhegeld bestehe (vgl. SozR Nr. 9 zu § 183 RVO). Ob die bisherige Rente mit der Umwandlung lediglich
aufgestockt oder gänzlich ersetzt wurde, war in der Rechtsprechung des BSG allerdings umstritten (vgl. Brackmann
a.a.O. S. 706f m.w.N.; Verbandskommentar zur RVO, Stand Januar 1991, § 1253 Rdnr. 10 m.w.N.). Gleichwohl ging
der 3. Senat in einer späteren Entscheidung davon aus, auch in Fällen, in denen eine bestandskräftig bewilligte Rente
wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Rentenbeginn durch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt werde, sei
der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit teilweise
erloschen (vgl. SozR Nr. 50 zu § 183 RVO).
Dem kann jedenfalls seit der Einführung des § 89 SGB VI zum 1. Januar 1992 nicht mehr gefolgt werden. Erfüllt der
Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen mehrerer in § 89 Abs. 1 genannter Renten, so erwachsen ihm jeweils
eigenständige, nebeneinander bestehende Ansprüche (Stammrechte). Das daraus resultierende Konkurrenzverhältnis
der aus den Stammrechten abzuleitenden Zahlungsansprüche regelt § 89 Abs. 1 SGB VI i.S.e. ausschließlichen
Vorrangs des jeweils höchsten (monatlichen) Zahlungsanspruchs (vgl. neben anderen Martin in Hauck/Haines, SGB
VI, § 89 Rdnr. 2; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 89 Nr. 2; Lilge, SGB VI, § 89 Nr.
2). Eine Erfüllungswirkung der auf niedrigere Renten geleisteten Zahlungen für zeitgleich zu leistende höhere Renten
sieht das Gesetz nicht vor. Eine der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X vergleichbare Regelung enthält das SGB
ebenfalls nicht, obwohl eine solche Gestaltung in Fällen des § 89 SGB VI näher läge, als eine Rückabwicklung der
(rückschauend) zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf die niedrigere Rente. Insoweit liegt aber auch keine
Regelungslücke vor. Der Rentenversicherungsträger kann in diesen Fällen die Bewilligung der monatlichen
Zahlungsansprüche auf die niedrigere Rente gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X rückwirkend aufheben und mit dem
daraus nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X entstehenden Rückforderungsanspruch gegen den Zahlungsanspruch des
Versicherten auf höhere Rente aufrechnen (§ 51 Abs. 1 SGB I), um eine Doppelleistung und im Regelfall auch eine
Überzahlung zu vermeiden. Die Beklagte war daher aufgrund der im Bescheid vom 14. Dezember 2001 erfolgten
Bewilligung verpflichtet, dem Beigeladenen ab 27. Januar 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller monatlicher
Höhe zu zahlen. Der Zahlungsanspruch des Beigeladenen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten beschränken
sich nicht auf monatliche Teilleistungen in Höhe der Differenz zu den monatlichen Zahlbeträgen der bisher geleisteten
Bergmannsrente.
Allerdings war die Beklagte dem Grunde nach berechtigt, den ihr nach Aufhebung der Bewilligung monatlicher
Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht auf Bergmannsrente zukommenden Erstattungsanspruch gegenüber dem
Beigeladenen geltend zu machen und diesen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Beigeladenen auf
monatliche Zahlungen aus dem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufzurechnen. Ob die Beklagte
einen solchen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen wirksam geltend gemacht und eine wirksame
Aufrechnungserklärung abgegeben hat, erscheint indes zweifelhaft. Dem Bescheid vom 14. Dezember 2001 ist weder
ein Erstattungsbegehren noch die nach § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X erforderliche Festsetzung eines Erstattungsbetrages
zu entnehmen. Dass die Beklagte eine Aufrechnung vornehmen wollte, konnte der Beigeladene allenfalls mittelbar
daraus schließen, dass die Beklagte zunächst den vollen monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit errechnet, diesen Zahlbetrag - zeitabschnittsweise - den für denselben Zeitraum geleisteten
Zahlungen der Bergmannsrente gegenübergestellt und den sich ergebenden Differenzbetrag als (einbehaltene)
"Rentennachzahlung" bezeichnet hat. Allerdings war diese Bezeichnung schon insoweit irreführend, als die Beklagte
auch den von ihr aus dem vollen monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für denselben
Nachzahlungszeitraum errechneten Gesamtbetrag als "Rentennachzahlung" bezeichnet hat und es sich in beiden
Fällen tatsächlich nur um den (mit bzw. ohne Aufrechnung) höchstmöglichen Auszahlungsbetrag handelt, den der
Beigeladene vorbehaltlich bestehender Erstattungsansprüche und vorrangiger Rechte Dritter von der Beklagten
beanspruchen konnte.
Ob die Beklagte damit eine Aufrechnung erklären wollte, irrtümlich eine Erfüllungswirkung der bereits auf den
Anspruch auf Bergmannsrente geleisteten Zahlungen angenommen hat oder eine - gesetzlich nicht zulässige -
Umwidmung dieser Zahlungen vornehmen wollte, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dies kann aber letztlich
dahinstehen, denn auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Bescheid vom 14. Dezember
2001 eine wirksame Aufrechnungserklärung enthält, könnte sich die Beklagte im Erstattungsverhältnis zur Klägerin
auf die Wirksamkeit der Aufrechnung nicht berufen.
Nach § 103 SGB X hat die Beklagte der Klägerin das für den streitigen Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld zu
erstatten, soweit sie nicht bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung der Klägerin Kenntnis erlangt hat.
Eine Leistung auf den erstmals mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 bewilligten Zahlungsanspruch des
Beigeladenen aus einem Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist seitens der Beklagten frühestens mit
Bekanntgabe dieses Bescheides an den Beigeladenen erfolgt. Da auch der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht
bereits mit der Anmeldung des Erstattungsanspruches, sondern (erst) mit der Bekanntgabe des Bescheides über die
den Erstattungsanspruch begründende Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an den Beigeladenen
entstanden ist, sind das SG und die Beteiligten zu Recht davon ausgegangen, dass das vom BSG in vergleichbaren
Fällen angewandte Prioritätsprinzip bei der hier vorliegenden Fallgestaltung zu keiner Lösung führt. Nachdem der
Beklagten jedoch seit 5. Februar 2001 (Eingang des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 2001) positiv bekannt
war, dass und in welcher Höhe der Beigeladene von der Klägerin seit Dezember 2000 Arbeitslosengeld bezog, konnte
die Beklagte bei Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2001 Leistungen aus dem damit
erstmals bewilligten Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr ohne Kenntnis der Leistung der
Klägerin erbringen. Da bei monatsweiser Gegenüberstellung (vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5) der Zahlbetrag der
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im streitigen Zeitraum stets
höher als der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes war, ist mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 14.
Dezember 2001 ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe des vollen (monatlichen) Zahlbetrages des
Arbeitslosengeldes entstanden mit der Folge, dass der Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte in Höhe des
ihm bereits von der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeldes als erfüllt galt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Ob die - unterstellte - Aufrechnung damit bezüglich des hier streitigen (weiteren) Erstattungsbetrages in Höhe von
1.689,09 Euro ins Leere gegangen ist, weil aufgrund des zeitgleich entstandenen Erstattungsanspruches insoweit kein
erfüllbarer Leistungsanspruch des Beigeladenen mehr vorgelegen hat, und die Beklagte in dieser Höhe einen
Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X gegenüber dem Beigeladenen geltend machen kann, ist hier nicht
zu entscheiden, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Diese Fallgestaltung bietet
auch keinen Anlass, entgegen der vom Gesetzgeber in § 89 Abs. 1 SGB VI getroffenen Regelung über die
Eigenständigkeit zeitgleich bestehender Rentenansprüche (Stammrechte) zur Vermeidung einer in Fällen wie dem
vorliegenden möglichen "Überzahlung" eine Erfüllungswirkung der auf einen im Zahlbetrag niedrigeren Rentenanspruch
bereits geleisteten Zahlungen für den rückwirkend aus einem anderen Rentenstammrecht entstehenden höheren
Zahlungsanspruch anzunehmen oder zu fingieren. Letztlich trägt in allen Fällen der rückwirkenden Aufhebung einer
Rentenbewilligung unabhängig davon, aus welchem Grund die Aufhebung erfolgt, der Rentenversicherungsträger das
Risiko, dass sich sein nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB I bestehender Erstattungsanspruch gegen den Versicherten nicht
oder nicht in vollem Umfang realisieren lässt. Erfolgt die Aufhebung - wie hier - wegen der Bewilligung einer höheren
monatlichen Leistung unter Fortbestand des der bisherigen monatlichen Leistung zugrundeliegenden Stammrechts,
wird der Rentenversicherungsträger verbleibende Erstattungsansprüche in der Regel durch Aufrechnung gegen den
laufenden (höheren) Zahlungsanspruch des Versicherten (bei dessen Wegfall gegen den wieder auflebenden
niedrigeren Zahlungsanspruch) realisieren können. Dadurch ist dem wirtschaftlichen Interesse des
Rentenversicherungsträgers hinreichend Rechnung getragen. Dagegen würde die von der Beklagten angenommene
Beschränkung des nach § 103 SGB X bestehenden Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag zwischen
bisheriger (zu Unrecht geleisteter) und tatsächlich zu leistender Rentenzahlung dazu führen, dass selbst in Fällen, in
denen die verzögerte Bewilligung der höheren Rente auf einem (ggf. alleinigen) Verschulden des
Rentenversicherungsträgers beruht, das beschriebene Ausfallrisiko auf den am Bewilligungsverfahren nicht beteiligten
erstattungsberechtigten Leistungsträger überginge. Für eine solche Risikoverlagerung ist keine sachlich überzeugende
Begründung ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Danach hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie mit der Berufung erfolglos
geblieben ist. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er weder einen Antrag gestellt noch sich in anderer
Weise am Verfahren beteiligt hat (§ 197a SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).