Urteil des LSG Bayern vom 25.04.2001

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, persönlichkeitsstörung, prüfer, schlosser, beweislast, akte, verwaltungsverfahren, beweislosigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.04.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 12 Ar 606/94
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 90/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.1997 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der am 1941 geborene Kläger hat
eine Schlosserlehre absolviert (Prüfung 1959) und bis September 1969 den Beruf eines Landmaschinenschlossers
ausgeübt. Von 1963 bis 1976 war er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, als Maschinenbautechniker
beschäftigt. Von November 1976 bis August 1988 war er als Betriebsschlosser bei den Z.-Werken in Schwaig tätig.
Am 29.09.1987 beantragte der Kläger die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Die
Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.04.1988 Hilfen zur Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes. Vom
11.06.1990 bis 08.03.1991 nahm der Kläger an einer praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme im Beruflichen
Fortbildungszentrum der bayerischen Arbeitgeberverbände in Nürnberg teil. Vom 27.05. bis 13.09.1991 besuchte er
einen CAD-Lehrgang am Institut für Informatik in Nürnberg, den er mit Erfolg abgeschlossen hat. Seitdem ist der
Kläger arbeitslos gemeldet und bezieht Leistungen nach dem AFG. Mit Bescheid vom 01.04.1993 hat die Beklagte
erneut Hilfe zur Erlangung eines zustandsangemessenen Arbeitsplatzes zugesagt.
Einen Antrag des Klägers vom 25.02.1988 auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit hatte die Beklagte mit
Bescheid vom 03.06.1988 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.1988 abgelehnt. Die anschließend beim
Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage (Az: S 14 Ar 737/88) hat der Kläger nach Begutachtung durch Dr.G. am
12.04.1989 zurückgenommen.
Am 10.12.1993 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn
durch den Internisten Dr.B. untersuchen und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18.03.1994 ab. Der Kläger
sei nicht erwerbsunfähig und auch nicht berufsunfähig, da er noch leichte Arbeiten in Vollschicht ausüben könne und
sich auf Berufe wie Kontrolleur oder Maßprüfer verweisen lasse müsse. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch
machte der Kläger geltend, dass ihm rückschauend bereits seit dem Tag der Erstrentenantragstellung
Erwerbsunfähigkeitsrente zustehen müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.08.1994 zurück.
Der Kläger sei in der Lage, regelmäßig leichte Arbeiten noch ganztags zu verrichten. Er sei auch nicht deshalb
berufsunfähig, weil er seinen erlernten Beruf als Landmaschinenmechaniker nicht mehr ausüben könne, denn er
müsse sich auf Berufe wie Maßprüfer oder Kontrolleur in der Metallindustrie sowie auf den Umschulungsberuf des
Technischen Zeichners verweisen lassen.
Dagegen hat der Kläger am 31.08.1994 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, ihm Rente wegen
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab Reha-Erstantrag vom 29.09.1987 an zu gewähren. Er hat die Ansicht
vertreten, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden weder seinen bisherigen Beruf als Schlosser noch
eine andere Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Da er den Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen bereits im
September 1987 gestellt habe und die durchgeführten Maßnahmen nicht erfolgreich gewesen seien, müsse zumindest
der Eintritt des Leistungsfalles der Berufsunfähigkeit ab September 1987 angenommen werden. Dies ergebe sich auch
aus dem vertrauensärztlichen Gutachten des Dr.W. vom 21.07.1987 und aus dem für das Sozialgericht erstatteten
Gutachten Dr.G. vom 12.04.1989. Das Gericht hat die Leistungsakte des Arbeitsamtes beigezogen und von dem
Allgemeinarzt Dr.P. einen Befundbericht eingeholt. Nach Bestellung des Nervenarztes Dr.M. zum gerichtlichen
Sachverständigen war der Kläger nicht bereit, sich einer (ambulanten) Untersuchung zu unterziehen. Dr.M. erstattete
deshalb auf Grund entsprechender Beweisanordnung sein Gutachten vom 24.06.1997 nach Aktenlage und stellte
zusammenfassend folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei leichter
Fehlhaltung und mittelgradig ausgeprägten degenerativen Veränderungen, 2. leichte Hüftdysplasie beidseits,
beginnende degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke, leichte Belastungsschmerzen im rechten
Fingermittelgelenk, 3. querulatorische Persönlichkeitsstörung bzw Persönlichkeitsentwicklung, 4. geringe
orthostatische Kreislaufstörungen, psycho-vegetative Allgemeinstörungen, 5. beginnende Hörminderung beidseits. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin in Vollschicht
arbeiten könne. Etwa seit dem letzten Rentenantrag vom Dezember 1993 sei eine querulatorische
Persönlichkeitsstörung zu den übrigen Gesundheitsstörungen hinzugetreten; diese bedinge, dass eine Verweisung auf
andere berufliche Tätigkeiten (als bis dahin ausgeübt) ausgeschlossen erscheine. Mit Schriftsatz vom 21.08.1997
erklärte sich die Beklagte vergleichsweise bereit, Berufsunfähigkeit ab 10.12.1993 anzunehmen und die gesetzlichen
Leistungen ab 01.01.1994 zu gewähren. Der Kläger hat sich damit nicht einverstanden erklärt. Mit Urteil vom
26.11.1997 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 18.03.1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01.08.1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1994 Rente
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Beginns der
anzunehmenden Leistungseinschränkung hat sich das SG den Ausführungen Dr.M. angeschlossen (denen insoweit
auch die Beklagte nicht widersprochen hat). Der Kläger sei demnach seit Dezember 1993 als berufsunfähig
anzusehen. Die Frage, ob auch Erwerbsunfähigkeit gegeben sei, hätte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden können,
was nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers gehe. Ein früherer Rentenbeginn - dem
Verlangen des Klägers entsprechend im Jahre 1987 - könne nicht anerkannt werden. Der Kläger habe es ausdrücklich
abgelehnt, die vorher getroffenen Entscheidungen der Beklagten im Wege des § 44 SGB X überprüfen zu lassen; er
habe die Auffassung vertreten, ein solcher Antrag sei nicht erforderlich. Ein Verwaltungsverfahren gem § 44 SGB X
habe daher nicht stattgefunden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23.02.1998 beim Bayer.Landessozialgericht eingegangene Berufung des
Klägers. Er begehrt, rückwirkend ab Reha-Antrag vom 29.09.1987 (lt Akte der Beklagten: 24.10.1987) Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Sämtliche Reha-Maßnahmen und Bemühungen seien ohne Erfolg geblieben, eine zumutbare
Tätigkeit habe ihm nicht vermittelt werden können. Die Beklagte geht dagegen weiterhin davon aus, dass der Kläger
leichte Arbeiten in Vollschicht leisten könne und dass ein Rentenanspruch nicht schon ab dem Jahre 1987 bestehe.
Das Urteil des SG wurde mit Bescheid vom 10.02.1998 ausgeführt. Der Senat hat den Nervenarzt Dr.W. zum
ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dessen Aufforderung, sich zur Untersuchung in seiner Praxis einzufinden, ist
der Kläger nicht nachgekommen, sondern hat mitgeteilt, dass er auch einen anderen Untersuchungstermin nicht
wahrnehmen werde. Mit Schreiben vom 17.04.2001 ist der Kläger auf die Folgen fehlender Mitwirkung und die
möglicherweise daraus entstehende Beweislosigkeit hingewiesen worden. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung
keine Bereitschaft bekundet, sich durch Dr.W. untersuchen zu lassen.
Der Kläger beantragt das Urteil des SG Nürnberg vom 26.11.1997 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18.03.1994
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm
anstelle der ab 01.01.1994 zugesprochenen Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.1987 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des
Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Nürnberg sowie die
Unfallakte mit dem Aktenzeichen L 17 U 203/96 des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel des
Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seit Dezember 1993 zwar berufsunfähig iS des § 43
Abs 2 SGB VI, nicht aber erwerbsunfähig iS des § 44 Abs 2 SGB VI ist. Die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen des § 43 Abs 1 SGB VI für eine Rentengewährung sind auf Grund des anwartschaftserhaltenden
Bezugs der BU-Rente für jeden nach dem 31.12.1993 liegenden Leistungsfall der EU erfüllt (was unter den Beteiligten
nicht streitig ist). Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kann
lediglich auf das Gutachten des Dr.M. vom 24.06.1997 zurückgegriffen werden. Dieser hat einen Einsatz des Klägers
in seinem ausgeübten Beruf als Schlosser etwa seit der letzten Rentenantragstellung im Dezember 1993 für
ausgeschlossen gehalten. Wegen des Hinzutretens einer querulatorischen Persönlichkeitsentwicklung zu den
anderen, im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen hat Dr.M. angenommen, dass sich der Kläger nicht mehr
auf neue, für ihn völlig ungewohnte Tätigkeiten umstellen kann. Er hat den Kläger jedoch für fähig erachtet, einfache
und leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht zu leisten. Dieser medizinischen Beurteilung, die bei der durch das
Verhalten des Klägers erzwungenen Beschränkung auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen auch für den Senat
überzeugend ist, haben sich sowohl die Beklagte als auch das SG angeschlossen. Hiervon abweichende
medizinische Erkenntnisse haben sich bisher nicht ergeben. Dies bedeutet, dass dem Kläger Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht, da nicht nachzuweisen war, dass sein Leistungsvermögen auch für Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter vollschichtig abgesunken ist. Eine rentenrechtlich bedeutsame quantitative
Leistungsminderung auch für ungelernte Arbeiten leichter körperlicher Art konnte bisher von keinem ärztlichen
Sachverständigen bestätigt werden. Auch wenn letztlich nicht auszuschließen ist, dass sich insbesondere die
psychischen Beeiträchtigungen des Klägers seit dem Jahre 1997 (Gutachten Dr.M.) verstärkt haben, durfte das
Gericht eine solche Möglichkeit nicht ohne die medizinisch begründete Aussage eines ärztlichen Sachverständigen
unterstellen. Der Kläger ist nicht nur vor dem Sozialgericht sondern auch im Berufungsverfahren schriftlich und
mündlich eindringlich auf die Rechtsfolgen seiner Weigerung, sich ärtzlich untersuchen zu lassen, hingewiesen
worden; er hat auch in der letzten mündlichen Verhandlung keine Bereitschaft erkennen lassen, sich durch den vom
Senat vorgesehenen ärztlichen Sachverständigen Dr.W. untersuchen und begutachten zu lassen. Das Vorliegen einer
Leistungsminderung, die im Ergebnis zur Erwerbsunfähigkeit führen würde, konnte deshalb nicht bewiesen werden.
Dies geht nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Dieser hat demnach keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iS des § 44 SGB VI.
Hinsichtlich des vom Kläger gewünschten und beantragten früheren Rentenbeginns (Rente wegen BU/EU bereits ab
01.09.1987) hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass eine Änderung des Rentenbeginns nach bindend
gewordener Ablehnung durch die Beklagte nur im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X möglich und erreichbar
wäre; eine solche Überprüfung hat bisher aber nicht stattgefunden und ist vom Kläger ausdrücklich nicht gewünscht
worden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann diesbezüglich abgesehen werden, da der
Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet ansieht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.1997 war deshalb insgesamt
zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
gem § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.