Urteil des LSG Bayern vom 11.05.2009

LSG Bayern: fehlerhafte rechtsmittelbelehrung, stadt, zivilprozessordnung, beiladung, auflage, bedürftigkeit, ausschluss, form, arbeitsmarkt, leistungsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 9 R 383/06
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 277/09 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG).
Die 1951 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt im Klageverfahren vor dem SG, Az.: S 9 R 383/06, eine
Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin hat einen hierauf gerichteten Antrag der
Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2006 mit Bescheid vom 16. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 abgelehnt, weil diese noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13.
Juni 2006 Klage erhoben und am 4. Januar 2008 (Eingang beim SG) über ihre Prozessbevollmächtigten beantragt, ihr
für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. S., A-Stadt, beizuordnen.
Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe im sozialgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu tragen und verfüge im Übrigen über ein
einzusetzendes Vermögen in Höhe von 50.000,00 Euro, so dass sie die Kosten der Prozessführung aus dem
Vermögen bestreiten könne (Beschluss vom 18. Februar 2009, den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
zugestellt am 28. Februar 2009). Bezüglich der fehlenden Kostentragung hat das SG auf §§ 183 ff
Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen und ausgeführt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Zu
den Erfolgsaussichten der Klage hat das SG keine Ausführungen gemacht. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung,
wonach gegen diesen Beschluss die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) zulässig sei.
Zur Begründung der am 30. März 2009 (einem Montag) gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde haben die
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zunächst vorgetragen, das vom SG angesprochene Vermögen
diene der Altersversorgung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und sei daher nicht zu berücksichtigen.
Nach einem Hinweis des Senats auf das Inkrafttreten des § 172 Abs. 3 SGG zum 1. April 2008 wurde ergänzend
ausgeführt, der Beschluss sei ohne Gewährung rechtlichen Gehörs und ohne Hinweis auf die Rechtsauffassung des
SG erfolgt. Das SG hätte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machen müssen, dass es das deklarierte
Sparvermögen nicht als begünstigte Altersvorsorge ansehe. Vorsorglich werde außerdem geltend gemacht, dass der
Beschluss nicht im eigentlichen Sinne auf der Annahme einer finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
beruhe, sondern darauf, dass das Sparvermögen als nicht privilegiertes liquides Vermögen angesehen werde.
Außerdem sei nicht klar, ob das SG die Ablehnung ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin gestützt habe oder die Auffassung vertrete, es bedürfe keiner Beiordnung eines Anwalts. Nach
der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung sei im Übrigen die Beschwerde statthaft.
Die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 aufzuheben, der Beschwerdeführerin für das
dortige Klageverfahren mit dem Az.: S 9 R 383/06 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K. S., A-
Stadt, beizuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen
Akten und der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§§ 172, 173 SGG).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (SGGArbGGÄndG - BGBl. I 2008 S.
444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (hat).
Vielmehr kann die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint wurden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum
SGGArbGGÄndG in BR-Drs. 820/07 Seite 29 zu Nr. 29 Buchst. b) Nr. 2). Dies ist hier nicht der Fall.
Das SG hat seine ablehnende Entscheidung ausschließlich auf die fehlende wirtschaftliche Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin gestützt. Es hat hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ein nach § 73a Abs. 1 S.
1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einzusetzendes Vermögen, aus dem sie die Kosten der
Prozessführung bestreiten könne. Erwägungen zu den Erfolgsaussichten der Klage enthält der Beschluss nicht.
Welche rechtlichen Erwägungen der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu Grunde
liegen, ist für die Frage, ob die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch auf einer Verneinung der Erfolgsaussichten
beruht, unerheblich. Weder der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG noch die Begründung des Gesetzentwurfs hierzu
lassen Raum für die in der Beschwerdebegründung anklingende Annahme, eine Beschwerde sei auch bezüglich der
rechtlichen Bewertung einzelner Einkommens- oder Vermögenspositionen zulässig.
Auch die - im Ergebnis fehlerhaften - Ausführungen des SG zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im
sozialgerichtlichen Verfahren sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen. Die Notwendigkeit
der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73 a SGG i.V.m. § 121 ZPO) ist gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO keine
Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe ist vielmehr (nur) dann zu
bewilligen, wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ergänzende Ausführungen
des SG zur Notwendigkeit der Beiladung eines Rechtsanwalts sind daher nicht geeignet, die Beschwerde zu eröffnen,
wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (auch) wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage erfolgt ist.
Einer (isolierten) Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung, über die das SG erkennbar nicht entschieden hat,
würde ihrerseits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil eine solche Beiordnung die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe voraussetzt. Im Übrigen hat sich das SG zur Beiordnung eines Rechtsanwalts lediglich im
Zusammenhang mit der für die Beschwerdeführerin zu erwartenden Kosten geäußert und die Notwendigkeit einer
solchen Beiordnung zutreffend nicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen.
Dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zur Zulässigkeit des darin genannten Rechtsmittels führt, bedarf
keiner näheren Erläuterung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG- Kommentar, 9. Auflage, § 66 Rn. 12a). Auch
die Geltendmachung eines Verfahrensmangels steht dem Ausschluss der Beschwerde nicht entgegen (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 172 Rn. 7 ff). Ob das SG den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtlichen
Gehörs verletzt hat, wäre gegebenenfalls im Rahmen einer Anhörungsrüge (§ 178a SGG) durch das SG selbst zu
prüfen.
Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).