Urteil des LSG Bayern vom 24.06.2005

LSG Bayern: zulage, urlaub, arbeitsentgelt, aufteilung, verwaltungsakt, vergütung, mehrarbeit, arbeitsamt, erlass, anhörung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 AL 361/01
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 388/03
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2003 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) und die Erstattung von DM
2.655,25 streitig.
Der am 1967 geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1998 bis 31.03.2000 eine berufliche Umschulung zum
Altenpfleger. Mit Bescheid vom 23.04.1998 bewilligte ihm die Beklagte Uhg ab 01.04.1998. Im Rahmen der
Maßnahme machte der Kläger vom 01.10. 1999 bis 31.03.2000 ein Praktikum bei der -Sozialstation. Hierfür erhielt er
eine monatliche Vergütung von DM 425,00. Am 06.03.2000 schloss der Kläger mit der Sozialstation einen Nachtrag
zum Dienstvertrag, wonach er im März 2000 aufgrund von besonderen Leistungen eine Zulage in Höhe von DM
3.744,30 erhielt. Auf eine telefonische Nachfrage der Beklagten teilte die Sozialstation am 08.06.2000 mit, dass die
persön- liche Zulage von DM 3.744,30 für den Zeitraum vom Januar mit März 2000 gewährt worden sei. Hierzu
übersandte sie der Beklagten Entgeltabrechnungen für die Zeit ab Dezember 1999 bis März 2000. Für die Monate
Januar bis März 2003 ist darauf jeweils eine "dynamische monatliche Zulage" von DM 1.248,10 ausgewiesen. Die
Entgeltabrechnungen tragen sämtlich das Datum vom 03.08.2000 und änderten die ursprünglichen Abrechnungen für
die Monate Januar bis März 2000 ab.
Mit Bescheid vom 07.08.2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Uhg vom 01.12. bis
31.12.1999 teilweise in Höhe von DM 19,60 auf. Das Uhg und die Netto-Umschulungsvergütung würden zusammen
das der Bemessung des Uhg zugrundeliegende pauschalierte Netto-Arbeitsentgelt übersteigen, weshalb sich das Uhg
um den übersteigenden Betrag vermindere. Für- ohne Rechtsanspruch erhalten, weshalb dieser Betrag von ihm zu
erstatten sei. Mit weiterem Bescheid vom 07.08.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Uhg ab 01.01.2000 ganz
auf. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe der Kläger DM 2.598,30 zu erstatten.
Zur Begründung des Widerspruch trug der Kläger vor, die Zulage in Höhe von DM 3.744,30 sei ihm ausschließlich
aufgrund besonderer Leistungen im März 2000 von der Sozialstation ge- zahlt worden. Eine Vereinbarung, wonach die
einmalige Zulage auf mehrere Monate rückwirkend zu verteilen sei, existiere nicht. Den Widerspruch bezüglich der
Bewilligung von Uhg für den Zeitraum vom 01.12. bis 31.12.1999 nahm der Kläger zurück. Auf noch- malige Anfrage
der Beklagten führte die -Sozialstation am 13.12.2000 aus, dass die Zulage in Höhe von DM 3.744,30 brutto für den
gesamten Zeitraum des Praktikums vom 01.10.1999 bis 31.03.2000 bestimmt gewesen sei. In einem Aktenvermerk
der Beklagten vom 21.12.2000 über eine Telefonat mit Herrn Sagner von der Sozialstation ist festgehalten, dass die
Zahlung von DM 3.744,30 brutto für den gesamten Zeitraum des Praktikums bestimmt gewesen sei. Für einen
einzigen Monat könne der Kläger keine Zulage in dieser Höhe bekommen. Mit Änderungsbescheid vom 04.05.2001
teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in Abänderung des Bescheides vom 07.08.2000 ein Betrag in Höhe von DM
2.655,20 zu erstatten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 wurde der Bescheid vom 07.08.2000 insoweit
abgeändert, als die Entscheidung über die Bewilligung des Uhg für den gesamten Zeitraum vom 01.10.1999 bis
31.03.2000 teilweise aufgehoben werde und ein Betrag von DM 2.655,20 zu erstatten sei. Der Widerspruch sei als
unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 159 Abs.2 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) würden Leistungen,
die der Bezieher von Uhg von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der Maßnahme erhalte, auf das Uhg
angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld, das dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt
übersteigen würden. Die Caritas habe für die Monate Januar bis März 2000 eine Praktikumsvergütung von insgesamt
DM 5.225,38 bescheinigt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei der Beklagten mit Schreiben der Caritas im
Weiteren bestätigt worden, dass sich der Nachzahlungsbetrag logischerweise auf den gesamten Zeitraum des
Praktikums beziehe und sich gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteile. Aus dem Betrag von DM 5.225,38 habe
sich somit ein wöchentliches Einkommen von DM 200,98 (geteilt durch 26 Wochen) errechnet. Dies habe eine
Anrechnung von Oktober bis Dezember 1999 in Höhe von DM 102,80 wöchentlich ergeben. Von Januar bis März 2000
habe sich ein Anrechnungsbetrag von DM 101,45 wöchentlich errechnet. Die Entscheidung über die Bewilligung des
Uhg sei gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise aufzuheben gewesen. Der Kläger habe es
zumindest grob fahrlässig versäumt, dem Arbeitsamt die Änderung in seinen Verhältnissen (Erhöhung der
Praktikumsvergütung) rechtzeitig bekannt zu geben.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, der Bescheid vom 07.08.2000 sei ohne vorherige Anhörung
ergangen. Die am 03.08.2000 erstellten "zweiten" Lohnbescheide hätten nicht dem Gehalt entsprochen, welches er
tatsächlich für die abgerechneten Monate erhalten habe und nach den "ersten" Lohnbescheiden habe erhalten sollen.
Es werde auf die beigefügten Lohnbelege verwiesen. Die Sozialstation habe abweichend zu den Lohnbelegen am
03.08.2000 für den Zeitraum Dezember 1999 bis März 2000 neue "zweite" Lohnbelege erstellt. Diese nachgereichten
Lohnbelege würden hinsichtlich des Ausstellungsdatums und hinsichtlich des errechneten Nettomonatslohnes im
Widerspruch zu den Originallohnbelegen stehen, die er erhalten habe und nach denen er auch bezahlt worden sei.
Jegliche Lohnbelege seien nachdatiert worden. Die in den Originallohnbelegen enthaltene monatliche Vergütung sei
ihm vereinbarungsgemäß auch für die Monate Oktober bis Dezember 1999, Januar mit März 2000 überwiesen worden.
Dagegen habe er für die jeweiligen Abrechnungsmonate nicht den Lohn erhalten, der den nachgereichten zweiten
Lohnbelegen zu entnehmen sei. Maßgeblich für eine Berechnung der Differenz zwischen der Summe aus Uhg und
Nettoumschulungsvergütung und dem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt könnten nur die tatsächlich vom Arbeitgeber
gezahlten Beträge in den jeweiligen Monaten sein und nicht nachträglich errechnete, abgeänderte Löhne, die so vom
Arbeitgeber überhaupt nicht in den jeweiligen Abrechnungsmonaten bezahlt wurden. Es existiere auch keine
Vereinbarung zwischen ihm und der Sozialstation, dass einmalige Zulagen auf mehrere Monate zu verteilen seien.
Vereinbart gewesen sei, dass eine Zulage für den Monat März 2000 bezahlt werde, wenn im März 2000
Einverständnis mit geteiltem Dienst bestehe. Auch der Arbeitsvertrag sehe eine Aufteilung einer einmaligen Zulage
auf mehrere vergangene Monate nicht vor.
Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, nach der schriftlichen Bestätigung der -Sozialstation vom 13.12.2000 sei die
zusätzliche Vergütung über DM 3.744,30 dem gesamten Zeitraum des Praktikums zuzuordnen. Diese Auskunft sei
eindeutig. Es wäre auch in der Tat nicht zu erklären, wie ein Praktikant bei einer monatlichen Grundvergütung von DM
425,00 in einem Monat eine Zusatzvergütung von DM 3.744,30 sich habe erarbeiten können. Die vom Kläger gerügte
und unterlassene Anhörung habe das Arbeitsamt im Widerspruchsverfahren nachgeholt, weshalb der Verfahrensfehler
geheilt sei.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2003 hat der Kläger erklärt, an sich habe er im März 2000 Urlaub
nehmen und seine Überstunden abgelten wollen. Nachdem ein Pflegenotstand infolge von Krankheit anderer
Mitarbeiter vorgelegen habe, habe ihn die Pflegedienstleiterin Frau Böß gebeten, im März 2000 die kurze Frühschicht
und die lange Spätschicht zu übernehmen und auf seinen Urlaub zu verzichten. Dafür habe er im Gegenzug wie ein
Altenpfleger im März 2000 bezahlt werden sollen.
Mit Urteil vom 09.10.2003 hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid vom 07.08.2000 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 04.05.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 insoweit aufgehoben, als
die Beklagte die Bewilligung von Uhg für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2000 aufgehoben habe. Die
Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von Uhg für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2000
lägen nicht vor. Nach den vom Kläger vorgelegten ursprünglichen Arbeitsentgelt-Abrechnungen der Sozialstation für
die Monate Oktober 1999 bis März 2000 und insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers im Termin stehe zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zulage in Höhe von DM 3.744,30 von der Sozialstation ausschließlich für
den Monat März 2000 gewährt worden sei. Der Kläger habe diesbezüglich dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt, dass er im März 2000 auf seinen Urlaub und die Einbringung von Überstunden verzichtet habe, indem er
der Bitte der Pflegedienstleiterin nachgekommen sei, aufgrund eines Pflegenotstands die kurze Frühschicht und die
lange Spätschicht zu übernehmen. Der Arbeitgeber sei auch nicht berechtigt, durch einseitige Erklärungen eine
Aufteilung der Zulage vorzunehmen. Ebenso würden die ursprünglichen Lohnabrechnungen für die Zeit von Oktober
1999 bis März 2000 zeigen, dass eine Aufteilung der Zulage nicht vorgesehen gewesen sei.
Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, soweit das SG eine gegenteilige Auffassung vertrete und meine,
von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Die ausschließliche
Verwertung von Beteiligtenvorbringen, insbesondere von Sachdarstellungen durch die Klägerseite würden letztlich die
Durchführung jeglicher eigener Ermittlungen überflüssig machen, zu der die Gerichte aber verpflichtet seien. Zudem
sei auch das mündliche Vorbringen des Klägers im Verhandlungstermin keineswegs so schlüssig, nachvollziehbar
und überzeugend, wie es vom SG dargestellt werde. Es werde beantragt, Herrn Sagner als Zeugen einzuvernehmen.
Das Gericht beabsichtigte sodann, Herrn Sagner als Zeugen einzuvernehmen, was nicht möglich war, weil dieser
zwischenzeitlich nicht mehr bei der -Sozialstation tätig ist und von daher keinen Zugang zu den Unterlagen wie
Dienstpläne hatte. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 13.05.2005 wurde die Pflegedienstleiterin Frau Böß als Zeugin
einvernommen. Wegen der näheren Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.10.2003 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass er die Zulage in Höhe von DM 3.744,30 ausschließlich für März 2000 habe
erhalten sollen, da er im März 2000 wegen Personalmangels als Vollzeitkraft ausgeholfen habe, auf seinen
Urlaubsanspruch verzichtet und in Früh- und Spätschicht bzw. Doppelschicht gearbeitet habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Auschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG)
liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 09.10.2003 die Bescheide der Beklagten vom 07.08.2000 und
04.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für
eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von Uhg für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2000 liegen nicht vor, da der
Kläger nicht grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 Nrn.2, 3, 4 SGB X gehandelt hat.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der
Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist bzw. nach Antragstellung oder
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs geführt haben würde oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes
zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Gemäß § 159 Abs.2 Nr.1 SGB III werden Leistungen, die der Bezieher von Uhg von seinem Arbeitgeber wegen der
Teilnahme an der Maßnahme erhält, auf das Uhg angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern und der
Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld, das dem
Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt, übersteigen.
Der Kläger wusste nicht bzw. konnte nicht wissen, dass im Nachhinein die ihm ausdrücklich für den Monat März 2000
gewährte Zulage für die gesamte Dauer des Praktikums verteilt angerechnet würde.
Dies folgt zum einen aus den vom Kläger vorgelegten ursprünglichen Arbeitsentgelt-Abrechnungen der -Sozialstation
für die Monate Oktober 1999 bis März 2000. Aufgrund dieser Arbeitsentgelt-Abrechnungen einschließlich der
vorliegenden Kontoauszüge steht fest, dass die Zulage in Höhe von DM 3.744,30 von der Sozialsation ausschließlich
für die im Monat März 2000 geleistete Mehrarbeit gezahlt worden ist. So ist der Kläger im März 2000 der Bitte der
Pflegedienstleiterin - der Zeugin Böß - nachgekommen, aufgrund zahlreicher Krankheitsfälle, die kurze Früh- und die
lange Spätschicht zu übernehmen. Zudem hatte der Kläger für den Monat März 2000 einen ihm zustehenden Urlaub
geplant, den er aufgrund des Pflegenotstandes nicht einbringen konnte. Als Gegenleistung dafür wurde der Kläger für
den Monat März 2000 als Altenpfleger entlohnt. So hat die Zeugin Böß insbesondere bekundet, dass man nicht
gewusst hätte, wie man ohne die Mehrarbeit des Klägers die Aufgaben hätte wahrnehmen können. Auch - so die
Zeugin weiter - habe von vornherein festgestanden, dass dem Kläger keinesfalls Nachteile gegenüber der Beklagten
entstehen sollten. Dies sei vielmehr Voraussetzung für die Mehrarbeit des Klägers gewesen. Bestätigt wird dies auch
durch den Inhalt des schriftlichen Nachtrags zum Dienstvertrag vom 06.03.2000, wonach der Kläger im März 2000
aufgrund von besonderen Leistungen eine Zulage in Höhe von DM 3.744,30 erhielt. Dieser Beurteilung steht auch
nicht entgegen, dass die ursprünglichen Abrechnungen im August 2000 nachträglich abgeändert wurden der Gestalt,
dass die ausdrücklich für März 2000 ausgewiesene Entlohnung auf die gesamte Dauer des sechsmonatigen
Praktikums verteilt wurde. So hat die Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass regelmäßig Monat für Monat
aufgrund der geleisteten Dienststunden entsprechend dem Dienstplan abgerechnet wurde und nicht zu einem späteren
Zeitpunkt. Auch hat sie ausgeführt, dass die Praktikanten ein festes monatliches Entgelt erhalten haben. Eine
mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen der -Sozialstation und dem Kläger in der Form, dass die gezahlte
Zulage von DM 3.744,30 auf die gesamte Dauer des Praktikums aufgeteilt werden sollte, existiert nicht. Auch ist
darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitgeber nicht berechtigt ist, durch einseitige Erklärungen eine Aufteilung der Zulage
vorzunehmen. Mag dies im Nachhinein durch die unabhängige Abrechnungsstelle gegebenenfalls aus
steuerrechtlichen Gründen so vorgenommen worden sein, so kann dies nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Somit war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.10.2003
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.