Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 319/98
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 178/99
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.05.1999 aufgehoben und die
Klage gegen den Bescheid vom 09.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1998
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Konkursausfallgeld (Kaug), im Kern darum, welchen Zeitraum der Kaug-
Zeitraum umfasst.
Der Kläger war Arbeitnehmer bei der R. Personal-Service GmbH (r.), N. , einem Betrieb der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung.
Mit Datum vom 17.04.1996 schickte die r. an alle Mitarbeiter einen Brief, der wie folgt lautet: " ..., eine 10-jährige
Firmengeschichte findet in diesen Tagen ihr Ende: Forderungsausfälle durch zahlungsunfähig gewordene Kunden und
Umsatzverluste durch den lang anhaltenden Winter haben nach den Schwierigkeiten, die der Konkurs unserer
Hausbank mit sich brachte, die Fortführung des Unternehmens unmöglich gemacht. Noch bis zum heutigen Vormittag
hat sich die Geschäftsführung um die Rettung der Arbeitsplätze bemüht. Alle Verhandlungen sind jedoch endgültig
gescheitert. Danach bestand die gesetzliche Verpflichtung, Konkurs zu beantragen. Alle Ihre Lohn- und sonstigen
Forderungen gegen r. werden Ihnen im Rahmen des Konkursausfallgeldes, das Sie umgehend bei Ihrem Arbeitsamt
beantragen sollten, bis zu drei Monaten rückwirkend in voller Höhe ersetzt, so daß Ihnen hier keine Verluste
entstehen. Ihre Bank wird in der Regel bereit sein, Ihre Forderung gegen das Arbeitsamt vorzufinanzieren. Für Ihr
Engagement, Ihren persönlichen Einsatz zum Wohl des Unternehmens, Ihr Durchhalten bis zum letzten Tag, immer
getragen von der gemeinsamen Hoffnung auch diese Klippe zu umschiffen, können wir Ihnen gar nicht genug danken.
Heute bleibt uns leider nur noch die Möglichkeit, Ihnen für die Zukunft alles Gute, persönlichen Erfolg und Gesundheit
zu wünschen. Seien Sie versichert, daß wir Sie als Mitglied unserer großen Familie empfunden und geschätzt haben."
Der im Brief angesprochene Konkursantrag ist am 18.04.1996 gestellt worden.
Der Kläger arbeitete noch bis einschließlich 19.04.1996 bei der r ... Der Konkurs wurde mit Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az: 8 L N 385/96) am 13.06.1996, 12.00 Uhr, über das Vermögen der r. eröffnet.
Der Kläger stellte am 22.04.1996 Antrag auf Kaug.
Für die Zeit vom 22.04.1996 bis 04.05.1996 erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von 388,80
DM. Ab 06.05.1996 stand der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis 31.10.1996.
Die vom Konkursverwalter der r. ausgefüllte Verdienstbescheinigung bescheinigte dem Kläger Netto-Verdienstausfälle
bei der r. von 1.429,29 DM für die Zeit vom 13.03. bis 31.03.1996, von 2.345,02 DM für April 1996, von 1.213,80 DM
für Mai 1996 und von 490,39 DM für die Zeit vom 01.06.1996 bis einschl 12.06.1996.
Die Beklagte ging vom 13.06.1996 als Insolvenztag aus. Sie stellte demnach einen Kaug-Zeitraum vom 13.03.1996
bis zum 12.06.1996 fest. Sie errechnete für den Kläger in diesem Zeitraum einen Verdienstausfall von 4.907,28 DM
netto. Von dieser Summe zog sie einen anteiligen Netto-Verdienst des Klägers aus seinem neuen Arbeitsverhältnis ab
06.05.1996 bis 12.06.1996 in Höhe von 1.545,88 DM und das im Kaug-Zeitraum bezogene Alg in Höhe von 388,80 DM
ab. Sie zahlte einen Vorschuss von 2.700,- DM und von der Restsumme 272,60 DM, gerundet 272,00 DM, aus.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.12.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1998 wurde
dem Kläger Kaug für den Zeitraum vom 13.03. bis 12.06.1996 in Höhe von insgesamt 3.361,40 DM bewilligt. (Das
sind 2.700,- DM Vorschuss, 388,60 DM verrechnetes Alg und 272,- DM Restzahlung ).
Vor dem Sozialgericht Nürnberg trug der Kläger vor: Das Schreiben der r. vom 17.04.1996 sei als Kündigung zu
werten. Demnach müsse ihm Kaug für den ausgefallenen Verdienst im Dreimonatszeitraum vor dieser Kündigung
zustehen: 3.241,- DM für Februar 1996, 2.494,- DM für März 1996 und 2.284,- DM für April 1996.
Das Sozialgericht Nürnberg hat dem Begehren des Klägers stattgegeben (Urteil vom 05.05.1999) und hat unter
Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kaug für ausgefallenes
Arbeitsentgelt in der Zeit vom 19.01.1996 bis 18.04.1996 zu gewähren. Aus der Sicht des Klägers habe die r. mit
Schreiben vom 17.04.1996 wegen Betriebseinstellung auf eine weitere Arbeitsleistung des Klägers verzichtet, das
Arbeitsverhältnis also beendet. Mit der daraufhin erfolgten Arbeitslosmeldung habe der Kläger seinerseits zum
Ausdruck gebracht, dass er an dem Arbeitsverhältnis mit der r. nicht weiter festhalten wolle, so dass von einer
einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Die letzten drei Monate des klägerischen
Arbeitsverhältnisses seien die Zeit vom 19.01.1996 bis 18.04.1996 gewesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.05.1999 ist der Beklagten am 25.05.1999 zugestellt worden. Dagegen
hat diese am 24.06.1999 Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor: Das Schreiben der r. vom 17.04.1996 sei nicht als Kündigung zu werten. Ein Wille, das
Arbeitsverhältnis einseitig zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, sei nicht zum Ausdruck gebracht worden.
Letzter Arbeitstag des Klägers sei der 19.04.1996 gewesen. Damit habe lediglich das Beschäftigungsverhältnis, nicht
das Arbeitsverhältnis geendet. Dass der Kläger weiter als Arbeitnehmer bei der r. geführt worden sei, zeige auch ua
die vom Konkursverwalter ausgestellte Verdienstbescheinigung des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.05.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der des
Sozialgerichts, deren Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, und auf die vor dem
Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Der Kaug-Zeitraum für das hier relevante Jahr 1996 bestimmte sich nach § 141 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF
durch das Gesetz vom 21.12.1993 (Bundesgesetzblatt I S 1481).
Danach hat Anspruch auf Kaug ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (§ 141 b Abs 1 Satz 1 AFG). Der dreimonatige Kaug-
Zeitraum des klägerischen Arbeitsverhältnisses reicht demnach - wie die Beklagte richtig festgestellt hat - vom
13.03.1996 bis einschl 12.06.1996, denn am 13.06.1996 wurde Konkurs über das Vermögen der r. durch den
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom gleichen Tag eröffnet.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem 13.06.1996 aufgelöst wurde. Insbesondere ist
das Arbeitsverhältnis nicht durch das Schreiben vom 17.04.1996 der r. an ihre Mitarbeiter gekündigt worden.
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die das
Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll (vgl Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9.Aufl, § 123 I RdNr 1).
Eine Kündigung muss deutlich und zweifelsfrei erfolgen. Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die
Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte auffassen muss. Es muss sich aus der Erklärung oder den Umständen ergeben, zu welchem Zeitpunkt
das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgt ist (Schaub
aaO RdNr 38). Als Kündigungserklärung wird im Allgemeinen unzureichend sein, wenn dem Arbeitnehmer geraten
wird, sich eine andere Stelle zu suchen, wenn der Arbeitgeber die Betriebsaufgabe in Aussicht stellt (Schaub aaO
RdNr 39). Unter diesen allgemein anerkannten rechtlichen Vorgaben ist das Schreiben der r. vom 17.04.1996 nicht als
Kündigung zu werten. Es enthält im Wesentlichen nur die Mitteilung, dass die Arbeitsplätze bei der r. nicht mehr zu
retten sind und dass die gesetzliche Verpflichtung bestand, Konkurs anzumelden.
Der Kläger konnte, da ein Konkursverfahren die Arbeitsverhältnisse nicht automatisch beendet, nach Treu und
Glauben nicht davon ausgehen, dass ihm durch das Schreiben vom 17.04.1996 fristlos gekündigt werden sollte. Es
ist darin auch keine ordentliche Kündigung zu erkennen, insbesondere fehlt ein Beendigungsdatum.
Da der Kläger auch seinerseits das Arbeitsverhältnis gegenüber der r. bis zum 13.06.1996 nicht gekündigt hat - eine
derartige Willenserklärung hätte gegenüber der r. ausgesprochen werden müssen - und auch kein Aufhebungsvertrag
bis zu dem genannten Datum geschlossen wurde, ist das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenztag, dem 13.06.1996,
nicht beendet worden.
Am 20.04.1996, dem Tag nach der Beendigung der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers bei der r., und in der Zeit bis
zum 13.06.1996 hat auch kein der Konkurseröffnung gleichgestelltes Ereignis iS des § 141 b Abs 3 AFG
stattgefunden.
Zunächst ist eine Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse (§ 141 b Abs 3 Nr 1 AFG) vor
dem 13.06.1991 nicht gegeben gewesen.
Ebenfalls kommt auch keine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit iS des § 141 b Abs 3 Nr 2 AFG in Frage.
Denn diese kommt - wie es der gesetzliche Tatbestand ausdrücklich fordert - nur zum Zuge, "wenn ein Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist".
Ein solcher Konkursantrag war jedoch bereits am 18.04.1996 gestellt worden, wie sich aus einer Mitteilung des
Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 07.05.1996 an das Arbeitsamt Frankfurt ergibt.
Das Urteil des SG war also aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).