Urteil des LSG Bayern vom 18.10.2000

LSG Bayern: befreiung von der versicherungspflicht, bfa, verwaltungsakt, arbeitsentgelt, betrug, rücknahme, minderung, einkünfte, unterbrechung, sachzusammenhang

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 LW 89/99
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 4/00
Bundessozialgericht L 10 LW 5/01 R
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.12.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 11.03.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.1999 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs.3 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gemäß § 3 Abs.1 Ziff.1 ALG in der Zeit vom 01.12.1998 bis 31.08.1999.
Die am ...1954 geborene Klägerin ist, wie die Beklagte im Bescheid vom 30.12.1994 feststellte, ab 01.01.1995 als
Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG versicherungspflichtig. Sie stellte am 04.01.1995 Antrag auf Befreiung
von der Versicherungspflicht, da sie seit 01.08.1994 als Arzthelferin versicherungspflichtig beschäftigt war, mit einem
damals monatlichen Bruttoentgelt von 1.500,00 DM. Mit Bescheid vom 30.08.1995 befreite die Beklagte die Klägerin
von der Versicherungspflicht, da das Einkommen mehr als 1/7 der Bezugsgröße betrage und deshalb die
Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Nr.1 ALG erfüllt seien. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Klägerin
verpflichtet sei, jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere den Wegfall oder die Verringerung des Einkommens
unverzüglich anzuzeigen.
Im November 1998 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.12.1998 für neun Monate ihr Beschäftigungsverhältnis
unterbreche. Mit Bescheid vom 11.03.1999 hob die Beklagte die Befreiung auf und stellte fest, dass ab 01.12.1998
als Ehegatte eines Landwirts Versicherungspflicht bestehe. Der Beitragsrückstand wurde mit 1.355,00 DM beziffert.
Ihren Widerspruch vom 02.04.1999 begründete die Klägerin damit, dass sie während der Unterbrechung ihrer
Festanstellung in der Arztpraxis W ... geringfügig beschäftigt sei. Ab 01.10.1999 arbeite sie wieder halbtags. In der
Zwischenzeit zahle sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, was durch einen Bescheid der BfA nachgewiesen
sei. Außerdem würden ab 01.04.1999 für geringfügig Beschäftigte ebenfalls Beiträge zur Rentenversicherung
geleistet. Da sie rentenversichert sei bitte sie um Beitragsbefreiung von der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, eine
Befreiung könne nicht ausgesprochen werden, da das Erwerbseinkommen der Klägerin 1/7 der Bezugsgröße nicht
überschreite. Die Beiträge für geringfügig Beschäftigte erfüllte den Befreiungstatbestand nach § 3 Abs.1 Nr.1 ALG
ebenfalls nicht. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen, ebenso sei der am 06.04.1999 gestellte Antrag auf
Befreiung aus diesen Gründen abzulehnen.
Nachdem die Klägerin am 01.09.1999 ihre Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, befreite die Beklagte sie mit
Bescheid vom 04.11.1999 von der Versicherungspflicht. Der Beitragsstand betrug 3.140,00 DM. Mit Bescheid vom
05.10.1999 machte die Beklagte die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 01.12.1998 bis 30.09.1999 einschließlich
der Säumniszuschläge geltend. Die Gesamtsumme betrug 3.437,00 DM.
Die Klage zum Sozialgericht München (SG) vom 13.05.1999 wurde damit begründet, dass die Klägerin für nur 10
Monate Beiträge keinerlei Rentenansprüche erwerbe und sie deshalb diese Beiträge ohne Gegenleistung zu bezahlen
habe. Der einzige Grund für die Beitragszahlung und Versicherungspflicht sei ihre Ehe mit einem Landwirt. Außerdem
habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie zur BfA Beiträge entrichte.
Die Beklagte wies daraufhin, dass für die Wartezeiterfüllung Zeiten der Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet würden. Im Übrigen sei die Versicherungspflicht des Ehegatten eines Landwirts nach
der Rechtsprechung des BSG verfassungsgemäß. Es wurde beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Mit Urteil vom 02.12.1999 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin nach § 1 Abs.3
ALG als Ehefrau eines Landwirts versicherungspflichtig sei. Das BSG habe auch entschieden, dass diese
Bestimmung verfassungsgemäß sei und deshalb die Pflichtversicherung für alle Ehefrauen von Landwirten
Anwendung finde. Die Klägerin habe bis zum streitigen Zeitpunkt die Befreiungsbestimmung des § 3 ALG in Anspruch
genommen. Im Übrigen erleide die Klägerin durch ein Wiederaufleben der Versicherungspflicht keinen Nachteil, da für
die Wartezeit auch Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung finden. Die im streitigen
Zeitraum bestehende Doppelversicherung durch die Bezahlung freiwilliger Beiträge zur BfA habe die Klägerin selbst zu
verantworten.
Gegen das am 04.01.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 24.01.2000 Berufung ein. Sie macht geltend, in der
Zeit vom Dezember 1998 bis August 1999 von der Beitragspflicht befreit zu werden. Sie ist der Auffassung, sie
überschreite die Einkommensgrenze, da sie 1/7 der jährlichen Bezugsgrenze jeweils verdient habe. Die Beiträge zur
LAK seien deshalb ohne Gegenleistung. Eine Rücksprache mit der BfA habe ergeben, dass wegen der Kürze der
Beitragszeit eventuell eingeforderte Rentenbeiträge der LAK ohnehin von der BfA zurückgefordert werden, um das
Beitragskonto bei der BfA lückenlos zu schließen. Sie bestehe auf der Beitragsbefreiung. Außerdem beruft sich die
Klägerin auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, da die Versicherungspflicht der
Landwirtsehegattinnen verfassungswidrig sei. Nur Frauen von Landwirten würden beitragspflichtig, dies verstoße
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem sei die Regelung ein Verstoß gegen den Schutz von Ehe und
Familie durch Art.6 des Grundgesetzes.
Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 24.02.2000, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass
das Urteil des SG in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage entspreche. Soweit die Verfassungswidrigkeit der
Bestimmung § 1 Abs.3 ALG gerügt werde, habe das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht
der Landwirtsehegattinnen verfassungsgemäß sei und zwar unabhängig von einer tatsächlichen Mitarbeit im
landwirtschaftlichen Unternehmen. Mit weiterem Bescheid vom 05.07.2000 stellte die Beklagte Säumniszuschläge für
die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.06.2000 fest.
Auf Anforderung durch den Senat übersandte die BfA einen Versicherungsverlauf.
Einen von der Klägerin am 12.04.2000 gestellten Antrag auf Beitragszuschuss lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
26.04.2000 ab. Den Widerspruch dagegen wies sie im Widerspruchsbescheid vom 26.07.2000 zurück. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Beitragszuschuss erst am 12.04.2000 beantragt wurde. Da aber die
Versicherungspflicht bereits mit Bescheid vom März 1999 bekannt gegeben worden sei, sei der Beitragszuschuss
nicht innerhalb der Dreimonatsfrist beantragt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2000 legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über den
Bruttoverdienst der Jahre 1998 und 1999 vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.12.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 11.03.1999 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München sowie des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und erweist
sich als begründet. Entgegen der Auffassung der Belagten und wohl auch des Sozialgerichts ist der Bescheid vom
04.11.1999 nicht nach §§ 96, 153 Abs.1 SGG, Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens, da zwischen den
Parteien nicht streitig ist, dass die Klägerin ab 01.09.1999 die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 3 Abs.1 Nr.1 ALG wieder erfüllt. Die Klägerin ist durch diesen Bescheid somit nicht
beschwert, er entspricht vielmehr ihrem Antrag. Ebenso wenig ist Gegenstand des anhängigen Klage- und
Berufungsverfahrens der Bescheid vom 26.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2000 über
den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Beitragszuschusses. Zwar ist grundsätzlich für den Anspruch auf
Beitragszuschuss das Bestehen einer Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum Voraussetzung. Es handelt sich
aber beim Beitragszuschuss um eine eigenständige Leistung, die auch eines eigenständigen Antrags bedarf und
somit den angefochtenen Bescheid über die Rücknahme der Befreiung im streitigen Zeitraum weder ersetzt noch
ändert.
Ebenso wenig sind nach §§ 96, 153 Abs.1 SGG die Bescheide vom 05.10.1999 und 05.07.2000 Gegenstand des
Verfahrens geworden, da auch diese Bescheide den angefochtenen Bescheid vom 11.03.1999 weder ändern noch
ersetzen. Vielmehr wird in diesen Bescheiden ausschließlich die Erhebung eines Säumniszuschlags geregelt. Somit
betreffen diese Bescheide nicht denselben Streitgegenstand, auch wenn sie in einem Sachzusammenhang stehen.
Ein Verwaltungsakt, der nicht denselben Streitgegenstand betrifft, sondern nur im Sachzusammenhang steht, wird
aber nicht nach § 96 SGG einbezogen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, § 96
Anm.10).
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 Abs.3 ALG an, denn diese Versicherungspflicht hat die Beklagte mit
Bescheid vom 28.12.1994 festgestellt. Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten und ist somit
rechtsverbindlich geworden. Sie hat vielmehr die Befreiung von dieser Versicherungspflicht beantragt. Regelungsinhalt
des angefochtenen Bescheides vom 11.03.1999 ist also nicht die Versicherungspflicht, sondern das Ende des
Befreiungstatbestandes. Die Beklagte hat somit auch zu Recht den Bescheid vom 30.08.1995 über die Befreiung von
der Versicherungspflicht ab 01.01.1995 für die Zeit ab 01.12.1998 gemäß § 48 Abs.1 SGB X aufgehoben. § 48 SGB X
bestimmt: "Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder
Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass
der sich auf den Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen
auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn
des Anrechnungszeitraums".
Der vorliegende Sachverhalt bietet der Beklagten keine Rechtfertigung für die Rücknahme des Befreiungsbescheides
für die Vergangenheit, da die Änderung weder zu Gunsten der Klägerin erfolgte noch eine Verletzung der
Mitteilungspflicht vorliegt. Vielmehr wurde der Beklagten durch Mitteilung der Klägerin vom November 1998 bekannt,
dass sich das Einkommen ab Dezember 1998 reduziert. Da es sich aber auch nicht um den Wegfall oder die
Minderung einer Sozialleistung im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 2 Ziff.3 SGB X handelt, ist der Beklagten eine
Rücknahme des Befreiungsbescheides für die Vergangenheit verwehrt. Sofern festzustellen gewesen wäre, dass die
Befreiungsvoraussetzungen bei der Klägerin nicht mehr vorliegen, hätte die Beklagte somit im Bescheid vom
11.03.1999 erst ab 01.04.1999 die Befreiung aufheben können.
Maßgebliche Bestimmung für die Befreiung der Klägerin ist § 3 Abs.1 ALG. Nach dieser Bestimmung werden
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie 1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs.4)
beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft 1/7 der Bezugsgröße
überschreitet, 2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind
und nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs.4 des SGB VI von der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, 3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der
Versicherungspflicht befreit sind oder, 4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die Befreiung der Klägerin richtet sich nach § 3 Abs.1 Ziff.1 ALG. Während das Tatbestandsmerkmal "Arbeitsentgelt"
unstreitig erfüllt ist, ist fraglich, wie die Begriffe "regelmäßig" sowie "Überschreiten von 1/7 der Bezugsgröße"
auszulegen sind. Die Bezugsgröße ist in § 18 SGB IV definiert. Das SGB IV ist nach § 1 SGB IV auch für die
Alterssicherung der Landwirte anwendbar. Nach § 18 SGB IV ist die Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die
Sozialversicherung, soweit in den besonderen Vorschriften für einzelne Versicherungszweige nichts Abweichendes
bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 840 teilbaren Betrag.
In § 18 SGB IV ist somit ein jährlicher Betrag für die Bezugsgröße definiert. Diese Definition gilt auch für das ALG, da
dort keine abweichende Bestimmung geschaffen wurde. Dagegen wurde dort, wo es auf die monatliche Höhe der
Bezugsgrenze ankommt, wie z.B. bei der geringfügigen Beschäftigung, definiert in § 8 SGB IV, vom Gesetzgeber die
Formulierung gewählt, dass ein Beschäftigungsverhältnis geringfügig ist, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger
als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt. Ein derartiger Bezug auf die monatliche Bezugsgröße fehlt in der Bestimmung des § 3
Abs.1 Ziff.1 ALG. Auch aus anderen Bestimmungen des ALG ist nicht abzuleiten, dass Befreiungen ausschließlich
bei monatlichen Einkünften vom Gesetzgeber vorgesehen sind. So ist z.B. bei Befreiungsvorschriften nach § 85 ALG
auch auf jährliche Einkünfte in einigen der Befreiungsvorschriften abgestellt. Auch aus dem Wort "regelmäßig" allein
kann nicht abgeleitet werden, dass es sich um monatliches Einkommen handeln muss. So geht die Beklagte in der
Kommentierung des Gesamtverbandes zu § 3 ALG selbst davon aus, dass die Voraussetzungen für die Befreiung
auch dann bestehen bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als zwei Monaten unterbrochen wird (Beispiele
Gesamtkommentar S.3.3 Beispiel 2 zu § 3 ALG).
Diese Auslegung, dass eine nur zweimonatige Unterbrechung für den Befreiungstatbestand nicht
anspruchsvernichtend sei, wird in dieser Kommentierung nicht begründet. Da man sich gleichzeitig bei der Ermittlung
des regelmäßiges Einkommens an § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V orientiert, kann nur die Betrachtungsweise herangezogen
werden, dass entweder bei Beginn des Kalenderjahres vorausschauend das zu erwartete Einkommen und dabei nur
das vertraglich vereinbarte tatsächliche Einkommen z.B. ohne Überstunden oder unregelmäßige Sonderzahlungen zu
Grunde gelegt oder am Ende des Kalenderjahres rückblickend das tatsächliche Gesamteinkommen berücksichtigt
wird.
Im Falle der Klägerin bedeutet das für das Jahr 1998, dass sie in diesem Jahr, in welchem als Einkünfte zur
Rentenversicherung 20.400,00 DM gemeldet wurden, mehr als 1/7 der jährlichen Bezugsgröße, die 1998 bei 7.440,00
DM lag, verdient hat. Hinzuzuzählen wäre außerdem noch das Einkommen von 600,00 DM aus dem Monat
Dezember. Im Jahr 1999 hat die Klägerin brutto 11.840,00 DM verdient. Somit hat sie auch im Jahre 1999 mehr als
1/7 der Bezugsgröße, die für 1999 7.560 DM betrug, verdient.
Die Klägerin hat somit weder im Jahre 1998 noch im Jahre 1999 weniger als 1/7 der jährlichen Bezugsgröße verdient.
Sie erfüllt in beiden Jahren die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 3 Abs.1 Ziff.1 ALG, so dass die
Voraussetzungen für die Aufhebung des Befreiungsbescheides nicht gegeben waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ist gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 SGG die Revision zuzulassen.