Urteil des LSG Bayern vom 18.06.2009

LSG Bayern: wird zurückgewiesen., körperliche untersuchung, herzinfarkt, stress, nachricht, ausarbeitung, vergütung, bestandteil, tod

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 18.06.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 15 SF 12/09 E
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SF 129/09 B E
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
30.03.2009 - S 15 SF 12/09 E - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. In dem am Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Rechtsstreit B. gegen die Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft ist der Antragsteller und Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers vom 28.10.2008 mit
Beweisanordnung des Sozialgerichts Regensburg vom 05.12.2008 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Zu klären gewesen ist die Frage, ob der Tod des S. M. am
26.03.2007 mit Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 19.03.2007 hervorgerufen oder wenigstens um ein Jahr
vorverlegt worden ist. Mit vierseitigem Gutachten vom 15.02.2008 ist der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis
gekommen, dass S. M. an einer schicksalsbedingten inneren Erkrankung zufällig am 23.03.2007 verstorben sei. Der
Herztod sei zweifelsfrei durch einen großen Reinfarkt verursacht worden. Der Herzinfarkt sei ohne besondere äußere
Einwirkungen erklärbar. Die möglichen direkten körperlichen Folgen des Unfalles selbst oder des persönlichen
Unfallerlebens durch S. M. im Sinne einer Stress-Situation würden nur in einem eng begrenzten Zeitraum wirken und
seien in wissenschaftlichen Untersuchungen nach maximal 24 Stunden nicht mehr nachweisbar. Daher könne dem
Unfall vom 19.03.2007 keine wesentliche ursächliche Bedeutung für den Tod des S. M. beigemessen werden.
Beigefügt gewesen sind auf dreieinhalb Seiten insgesamt 23 Literaturnachweise. Für sein wissenschaftliches
Gutachten vom 15.02.2008 hat der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 16.02.2008
insgesamt 1.680,40 Euro geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln: - Aquisition 1 Stunde 85,00 Euro -
Aktenstudium 4 Stunden 340,00 Euro - Literaturstudium 5 Stunden 425,00 Euro - Ausarbeitung 5 Stunden 425,00 Euro
- Diktat und Korrektur 1 Stunde 85,00 Euro - 19 % Umsatzsteuer 258,40 Euro. Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts
Regensburg hat die Honorarnote vom 16.02.2008 mit Nachricht vom 09.03.2009 auf insgesamt 910,35 Euro gekürzt.
Insgesamt könnten nur neun Stunden für Aktenstudium, Abfassung des Gutachtens sowie Diktat und Durchsicht
berücksichtigt werden. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15.03.2008 die richterliche
Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Literaturrecherche wäre über die fachlichen Kenntnisse des Gutachters
hinaus unverzichtbarer Bestandteil heutiger medizinischen Urteilsbegründung. Ohne diese wissenschaftlichen Belege
könne die Beurteilung als ausschließlich persönliche Meinung des Gutachters angegriffen werden. Auch sei die
Aquisition von zusätzlichen ärztlichen Unterlagen im vorliegenden Falle eine notwendige Vorarbeit gewesen. Auf sein
Schreiben vom 16.12.2008 habe er leider nur die Patientenakten aus der Praxis des Dr. Z. und aus dem
Stadtkrankenhaus P. erhalten, aber nicht die Unterlagen von Ärzten, die S. M. in der Zeit zwischen Unfall- und
Todestag angeblich aufgesucht habe. Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 30.03.2009 - S 15 SF
12/09 E - die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 15.02.2008 auf 1.112,65 Euro festgesetzt. Das
Aktenstudium des Antragstellers habe die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Regensburg wie beantragt mit vier
Stunden zugrunde gelegt. Die erkennende Kammer halte hinsichtlich der Ausarbeitung und Beurteilung einen
Zeitaufwand von fünf Stunden statt der bisher anerkannten 3,5 Stunden für angemessen und ausreichend (dies auch
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die dreieinhalb Seiten Literaturnachweise bei der Berechnung allenfalls
das Mittelmaß erreichen würden). Weiterhin sei für Diktat und Durchsicht eine Anhebung des Zeitaufwands von 1,33
Stunden auf zwei Stunden geboten. Nicht berücksichtigungsfähig sei jedoch der angegebene Zeitaufwand für
Aquisition und Literaturstudium. Somit bestehe insgesamt ein berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand von elf Stunden.
Bei dem höchstmöglichen Stundensatz von 85,00 Euro ergebe dies unter Berücksichtigung von 19 % Umsatzsteuer
einen Gesamtbetrag von 1.112,85 Euro. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeschrift vom 24.04.2009
vorgetragen, die zu beantwortenden Fragen (Auslösemechanismen eines akuten Herzinfarktes sowie Unfall und
Herzinfarkt) seien auch heute noch nicht abschließend beantwortete Fragestellungen gewesen. Eine ausführliche
Evaluierung der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage anhand einer Literaturrecherche sei notwendig gewesen. Auf
der einen Seite stehe das alte, heute noch in Lehrbüchern zu findende Paradigma, dass jeder Herzinfarkt vollkommen
zufällig entstehe. Daneben würden in der spezifischen Literatur immer mehr wissenschaftlich überprüfte Situationen
auftauchen wie z. B. außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastungen, die erst langsam definitiver
Bestandteil eines erweiterten pathophysiologischen Konzeptes der Infarktauslösung würden. Die Literaturrecherche
zur Beantwortung der Frage nach dem Herzinfarkt als direkte Folge eines Unfalles sei unerlässlich gewesen, um
auszuschließen, dass im Schrifttum nicht doch ein geringfügiger Unfall wie bei S. M. als Ursache eines Herzinfarktes
beschrieben und plausibel erklärt worden wäre. Das Gutachten stelle ein klassisches Beispiel dar für die
Notwendigkeit, auch scheinbar eindeutige medizinische Umstände an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse
anzupassen. Dazu sei ein Literaturstudium unerlässlich gewesen. Das Sozialgericht Regensburg hat den Vorgang
dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§§ 172, 173
SGG i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2009 erweist sich jedoch als
unbegründet. Das BayLSG hat mit Grundsatz-Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - aufgezeigt, wie ärztliche
Gutachter künftig zu vergüten sind. Der Präsident des BayLSG hat mit Schreiben vom 25.05.2007 die neuen
Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für alle Gutachten angeordnet, die ab dem 01.06.2007 in
Auftrag gegeben worden sind. Danach ist Folgendes zu beachten: - Für das Aktenstudium sind anzusetzen 100
Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch
gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Das
von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt
natürlich davon unberührt, zumal z. B. nur ein bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach
dem JVEG. - Für die Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit die beantragte Zeit nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis z. B. zur Anwesenheitszeit des Klägers steht, oder sonstige begründete Zweifel
bestehen. - Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde,
wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen
wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800
Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden. - Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem
Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich. Hiervon ausgehend ist festzusetzen, dass der
Antragsteller und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2008 um weitere ärztliche Unterlagen gebeten hat. Auf
die entsprechenden Recherchen des Sozialgerichts Regensburg sind dem Beschwerdeführer mit Nachricht vom
27.01.2009 ein Umschlag mit ärztlichen Unterlagen von Dr. Z. aus C. sowie eine Krankenakte des
Stadtkrankenhauses P. zur Verfügung gestellt worden. Hierbei hat es sich um eine Vorbereitungshandlung auf Seiten
des Beschwerdeführers gehandelt, nicht jedoch um eine Aquisition wie angegeben. Auch finden sich weder in den
Akten des Sozialgerichts Regensburg weitere Hinweise auf eine eigene Aquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers
noch ergibt sich diese aus dem Gutachten vom 15.02.2008. Erstinstanzlich ist daher zutreffend eine
Aquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers, von einer Stunde nicht als berücksichtigungsfähig erachtet worden. Des
Weiteren fällt auf, dass das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 30.03.2009 die Entscheidung der
Kostenbeamtin mit Nachricht vom 09.03.2009 zweimal zugunsten des Antragstellers und Beschwerdeführers korrigiert
hat: Für die Ausarbeitung und Beurteilung sind wie beantragt fünf Stunden angesetzt worden. Hierbei hat das
Sozialgericht Regensburg auch die dreieinhalb Seiten Literaturnachweise einfließen lassen. Weiterhin sind für Diktat
und Durchsicht nicht wie beantragt eine Stunde, sondern zwei Stunden berücksichtigt worden. Es besteht darüber
hinaus daher keine Veranlassung, das Literaturstudium mit fünf Stunden wie beantragt zu vergüten. Insbesondere
liegt kein Ausnahmefall i. S. d. Grundsatz-Beschlusses des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - vor. Eine
vom Senat zur Orientierung durchgeführte schnelle Internetrecherche hat ergeben, dass Zusammenhänge zwischen
Belastungssituationen ("Stress") und dem Auftreten eines Herzinfarkts wissenschaftlich vielfach und seit langem
diskutiert werde. Dies hat bereits das kardiologisch-pharmakologische Symposium vom 25./26.09.1998 der Universität
zu Lübeck ergeben ("Neurohumorale Mechanismen bei Myokardischämie"), vgl. www.uni-protokolle.de. Ein möglicher
Zusammenhang zwischen "Stress" und Herzinfarkt wird somit seit rund einem Jahrzehnt wissenschaftlich eingehend
diskutiert. Die entsprechende Kenntnis der einschlägigen Literatur ist angesichts der beruflichen Qualifikation des
Beschwerdeführers vorauszusetzen, so dass nicht angenommen werden kann, er habe sich zum Zwecke der
Gutachtenerstellung in die Problematik eingehend einlesen und die entsprechende Literatur studieren müssen.
Vielmehr enthält auch bereits das Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.
Auflage 1998, Rdz. 10.8 ebenfalls Hinweise auf einen möglichen Ursachenzusammenhang zwischen einer Stress-
Situation und dem Auftreten eines tödlichen Herzkammerflimmerns. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität
ist u. a. auf eine enge zeitliche Verbindung hingewiesen worden, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Gutachten
vom 15.02.2008 nochmals dargelegt hat (maximal 24 Stunden). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die
Notwendigkeit eines fünfstündigen Literaturstudiums wie beantragt nicht erkennbar. Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).