Urteil des LSG Bayern vom 02.04.2003

LSG Bayern: diabetes mellitus, geschiedener mann, witwenrente, psychiatrische behandlung, anrechenbares vermögen, elterliche gewalt, arbeitslosigkeit, zukunft, tod, altersrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 02.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 RJ 548/99
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 683/01
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des am 09.08.1998 verstorbenen
früheren Ehemannes (Versicherter) der Klägerin.
Die am 30.08.1963 zwischen der 1936 geborenen Klägerin und dem 1933 geborenen Versicherten geschlossene Ehe
wurde am 15.03. 1977 durch Urteil des Landgerichts München I vom 09.03.1977 aus beiderseitigem Verschulden der
Ehegatten (ohne Feststellung eines überwiegenden Verschuldens) geschieden. Der Versicherte verstarb am
09.08.1998 ohne wieder geheiratet zu haben.
Zum Zeitpunkt der Ehescheidung bezog der Versicherte ein Krankengeld in Höhe von 800,-- DM netto, die Klägerin
Arbeitslosengeld in Höhe von 600,-- DM netto. Anrechenbares Vermögen war bei der Klägerin nicht vorhanden. Nach
ihren Angaben bezog der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes eine Altersrente in Höhe von 2.387,97 DM netto
monatlich, die Klägerin eine Altersrente in Höhe von ca. 2.200,-- DM netto monatlich sowie eine Zusatzrente in Höhe
von 200,-- DM netto monatlich.
Die Eheleute schlossen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 09.03.1977 eine von den
Eheleuten und deren Prozessbevollmächtigten unterzeichnete, als Prozessvergleich zum Protokoll genommene
Scheidungsvereinbarung. Ziff.1 der Vereinbarung lautet: "Herr und Frau F. verzichten gegenseitig für Vergangenheit,
Gegenwart und Zukunft, auch für die Fälle der Not und der Gesetzesänderung auf Unterhalt und nehmen diesen
Verzicht gegenseitig hiermit an."
Nach Ziff.2 erhielt die Klägerin die elterliche Gewalt für den 1964 geborenen Sohn P ... In Ziff.3 verpflichtet sich der
Versicherte, z.H. der Klägerin monatlich vorauszahlbar für den Sohn P. 200,-- DM zu bezahlen. Im Übrigen enthält die
Vereinbarung Regelungen über eine Barzahlung in Höhe von 8.000,-- DM an die Klägerin, die Zuweisung des Hausrats
an die Klägerin und eines Pkws an den Versicherten, die Behandlung einer bestehenden Lebensversicherung und den
Versorgungsausgleich.
Nach einem Versicherungsverlauf der BfA vom 24.04.1996 war die Klägerin vom 01.01.1966 bis 15.03.1968 sowie
vom 09.09.1968 bis 30.09.1975 versicherungspflichtig beschäftigt sowie vom 01.10.1975 bis 25.03.1976 arbeitslos.
Nach einer Lücke vom 26.03.1976 bis 10.01.1977 ist im Versicherungsverlauf eine Arbeitslosigkeit ohne Anrechnung
vom 11.01.1977 bis 31.03.1977 verzeichnet. Vom 01.04.1977 bis 30.06.1996 war die Klägerin erneut
versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.1996 bezieht sie Altersrente für Frauen (Bescheid vom 24.04.1996).
Für den Versicherten, der während der Ehezeit als Maurer und Maurerpolier versicherungspflichtig beschäftigt war,
wurden - unterbrochen durch Schlechtwettergeldbezug - bis zum 31.12.1974 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
entrichtet. In der Zeit vom 01.01.1975 bis 12.04.1974 war der Versicherte arbeitslos, vom 13.04.1975 bis 27.04.1975
krank. Nach einer Pflichtbeitragszeit vom 13.05.1975 bis 31.12.1975 enthält der Versicherungsverlauf eine Ausfallzeit
ohne Anrechnung vom 03.01.1976 bis 02.02.1976, eine Krankheitszeit vom 16.03. bis 11.08.1976, eine Zeit der
Arbeitslosigkeit vom 12.08. bis 18.11.1976 und eine weitere Krankheitszeit vom 19.11.1976 bis 19.06.1977. Vom
20.06.1977 bis 17.02.1991 war der Versicherte mit Krankheitsunterbrechungen vom 28.02. bis 22.03.1987 sowie
16.04. bis 31.05. 1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.02.1991 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(Bescheid vom 11.12.1991).
Am 31.08.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der
Versicherung des Verstorbenen.
Am 14. September 1998 unterzeichnete die Klägerin in der Beratungsstelle der Beklagten in München folgende
"wahrheitsgemäße Erklärung": "Zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung 3/77 waren sowohl mein geschiedener
Mann als auch ich arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug. Er war daher nicht unterhaltsfähig. Es wurde lediglich
Unterhalt für den Sohn gezahlt. Ab 12/77 nahm ich eine Beschäftigung auf. Ab diesem Zeitpunkt war ich nicht
bedürftig. Als diese Vereinbarung getroffen wurde, konnte man nicht davon ausgehen, dass sich nichts mehr
verändern würde. Man wusste es nicht genau, ob mein geschiedener Mann nicht doch noch eine Arbeit finden würde.
Außer dem Scheidungsurteil liegen mir keine weiteren Unterlagen vor."
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 18.09.1998). Es bestehe kein Witwenrentenanspruch nach §
243 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode
weder tatsächlich Unterhalt an die Klägerin gezahlt noch ein Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz bestanden
habe. Die Eheleute hätten in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich gegenseitig auf Unterhalt verzichtet.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe nur deshalb auf Unterhalt verzichtet, weil sie
gewusst habe, dass der Versicherte nicht in der Lage gewesen sei, Unterhalt zu zahlen. Sein einziges Einkommen als
Langzeitarbeitsloser seien monatlich 800,-- DM Arbeitslosengeld gewesen. Der Widerspruchsauschuss der Beklagten
wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück (Widerspruchsbescheid vom
19.02.1999.
Am 23.03.1999 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage beim Sozialgericht München mit dem Antrag,
der Klägerin Geschiedenenwitwenrente ab 09.08.1998 zu gewähren. Der Versicherte sei im Zeitpunkt der
Ehescheidung bereits seit fünf Jahren arbeitslos gewesen. Die Arbeitgeberin, bei der er als Polier beschäftigt gewesen
sei, habe sämtliche Tätigkeiten ihrer Zweigstelle M. eingestellt und den Versicherten entlassen. Während der
Arbeitslosigkeit sei eine Krankheit hinzugekommen, nämlich Diabetes verbunden mit Herz- und Kreislaufproblemen
sowie Alkoholabhängigkeit und Depressionen. Es sei zu einem Suizidversuch gekommen. Objektiv sei nicht mehr
damit zu rechnen gewesen, dass der Versicherte jemals einer geregelten Arbeit nachgehen werde, die ihm
Unterhaltszahlungen gegenüber seinem Kind und seiner geschiedenen Frau ermöglichen würden. Daher habe die
Klägerin einem Unterhaltsverzicht zugestimmt.
Die Prozessbevollmächtigten legten ein Schreiben der psychiatrischen Klinik und Poliklinik G. vom 09.10.2000 über
eine stationäre psychiatrische Behandlung des Versicherten vom 18.11. bis 03.12.1976 in der Nervenklinik der
Universität M. sowie ein Schreiben der AOK Bayern vom 21.08.2000 über Arbeitsunfähigkeitszeiten in den Jahren
1974 bis 1977 vor und teilten mit, Unterlagen des damals behandelnden Arztes Dr. H. seien nicht mehr vorhanden.
Die von der Klägerin am 14.09.1998 unterschriebene Erklärung gebe nicht den genauen Wortlaut der Aussage der
Klägerin wieder. Diese habe tatsächlich erklärt, sie habe nicht gewusst, ob der Versicherte überhaupt wieder arbeiten
werde. Er habe ihr gegenüber immer bekräftigt, dass er krank sei und ihr keinerlei Unterhalt leisten könne. Die
Prozessbevollmächtigten führten weiter aus, nach der Lebenserfahrung sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die
alte Arbeitgeberin den Versicherten wieder einstellen und zum Polier befördern werde. Nach den
Versicherungsverläufen des Versicherten und der Klägerin habe auch rein rechnerisch kein Unterhaltsanspruch
bestanden. Die Gehälter hätten sich die Waage gehalten.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.08.2001 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Geschiedenen-
Witwenrente nach § 243 SGB VI. Sie habe in schädlicher Weise auf den Unterhalt des Versicherten verzichtet. Die
Verzichtserklärung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht unbeachtlich. Zwar habe die
Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung durchaus Zweifel an der künftigen Leistungsfähigkeit des Versicherten haben
können, doch habe keine negative Gewissheit über den weiteren gesundheitlichen Verfall und sozialen Abstieg des
Versicherten bestanden. Außerdem sei der Verzicht Bestandteil einer unter anwaltlicher Beratung ausführlich
formulierten Scheidungsvereinbarung mit einem System der Sicherung von Vorteilen und der Hinnahme von
Nachteilen gewesen. Der Unterhaltsverzicht habe auch der Abwehr eigener Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem
gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten gedient.
Gegen dieses Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am
10.12.2001 Berufung eingelegt. Das SG habe Nr.5 bis 7 der Scheidungsvereinbarung nicht berücksichtigt. Aus Nr.6
("Hinsichtlich eines beiderseitigen etwaigen Versorgungsausgleichs besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei
dessen Anfall die dann bestehenden gesetzlichen Vorschriften Geltung haben sollen") ergebe sich, dass die Parteien
mit der Vereinbarung nicht auf gegenseitige Rentenrechte verzichten, sondern diese gerade aufrecht erhalten wollten.
Die Klägerin habe sich anlässlich der Eheschließung die seit dem 14. Lebensjahr entrichteten
Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen und damit Nachteile in der Rentenversicherung erlitten, die weit über die
ehezeitlich bedingten Nachteile durch die fehlende Berufstätigkeit während der Kinderbetreuung hinaus gingen.
Demzufolge sei es für die Klägerin wirtschaftlich nicht denkbar gewesen, im Zuge der Scheidung auf berechtigte
Rentenansprüche, und sei es die der Witwenrente, zu verzichten. Der Unterhaltsverzicht stehe auch nicht in
Zusammenhang mit anderen Regelungen der Scheidungsvereinbarung, insbesondere bezüglich des Hausrats und des
Zugewinns. Auch habe das SG die Versicherungsverläufe des Versicherten und der Klägerin für die Zeit ab 1977 nicht
berücksichtigt. Aus diesen ergebe sich, dass die Klägerin wegen beträchtlicher eigener Einnahmen nicht
unterhaltsbedürftig gewesen sei. Schon deshalb sei der Unterhaltsverzicht eine "leere Hülse". Weiter sei zu
berücksichtigen, dass der Versicherte im Scheidungszeitpunkt alkoholabhängig gewesen sei. Wegen fehlender
Einsicht in die Krankheit sei eine Behandlung nicht möglich gewesen, wie sich aus dem Schreiben der Ludwig-
Maximilians-Universität M. vom 09.10.2000 ergebe. Auch hätte das SG die Unterlagen des Krankenhauses M. über
die Behandlung des Versicherten vor der Scheidung beiziehen müssen. Der Unterhaltsverzicht habe nur einer
Beschleunigung der Scheidung gedient. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Scheidung gewusst, dass sie gegenüber
dem damals bereits seit 19 Monaten arbeitslosen und schwer erkrankten Versicherten keine Unterhaltsansprüche
habe, denn sie habe im Scheidungsjahr 1977 höhere Einnahmen erzielt als der Versicherte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.08.2001, den ablehnenden Bescheid der
Beklagten vom 18.09.1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.02.1999 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenen-Witwen-Rente rückwirkend ab 09.08.1998 zu gewähren,
hilfsweise, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten
vom 19.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Hinterbliebenen-Witwen-Rente der Klägerin neu zu
verbescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Scheidungsakten des Landgerichts München I, Rentenakten der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (betr. die Altersrente der Klägerin) sowie der Beklagten (betr. die Erwerbsunfähigkeitsrente des
Versicherten und den Witwenrentenantrag der Klägerin) und medizinische Unterlagen des Krankenhauses M. über eine
beim Versicherten am 24.02.1977 durchgeführte Coronarangiographie sowie die Prozessakten des Sozialgerichts
München beigezogen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist
jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.02.1999, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente
abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
die beantragte Geschiedenen-Witwenrente.
Anspruchsgrundlage für die am 31.08.1998 beantragte Rente ist § 243 SGB VI. Danach besteht Anspruch auf kleine
Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist 2. die nicht wieder
geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von
diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist (Abs.1).
Anspruch auf große Witwenrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, die die Voraussetzungen nach Abs.1
erfüllen und die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) das 45.
Lebensjahr vollendet haben oder c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2002: erwerbsgemindert, vor dem 2.
Januar 1961 geboren und berufsunfähig oder seit 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder
erwerbsunfähig) sind (Abs.2).
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten ist am 15.03.1977 und somit vor dem 1. Juli 1977 geschieden
worden. Beide Eheleute haben nicht wieder geheiratet. Der Versicherte ist nach dem 30. April 1942 gestorben und hat
die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch hatte die 1936 geborene Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am
31.08.1998 als weitere Voraussetzung für eine große Witwenrente das 45. Lebensjahr vollendet. Sie hat aber keinen
Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach § 243 Abs.1, Abs.2 SGB VI, da sie im letzten Jahr vor dem Tod
des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod
auch keinen Anspruch hierauf hatte.
Dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat, ist nicht ersichtlich und wird
von der Klägerin selbst auch nicht behauptet. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin ist durch den von ihr am
09.03.1977 wirksam erklärten Unterhaltsverzicht ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4). In der als
Prozessvergleich ausgestalteten Scheidungsvereinbarung vom 09.03.1977 haben die Eheleute nach dem Wortlaut der
Erklärung wechselseitig auf Unterhaltsansprüche auch für Fälle des Notbedarfs und der Gesetzesänderung verzichtet.
Der Verzichtswille erstreckte sich erkennbar nicht auf einen begrenzten Zeitraum. Die Verzichtserklärung war auch
nicht nach § 72 Ehegesetz unwirksam, insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Unterhaltsverzicht bewusst zu
Lasten Dritter, etwa eines Sozialhilfeträgers oder des Sohnes, vereinbart worden wäre. Die Klägerin war im
Scheidungszeitpunkt lediglich vorübergehend arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, ohne Sozialhilfeleistungen in
Anspruch nehmen zu müssen. Da sie bereits vor Erklärung des Unterhaltsverzichts berufstätig war, spricht auch
nichts für eine nachhaltige Verschlechterung der Betreuungssituation des gemeinsamen Sohnes P. (vgl. BSG Urteil
vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 23/93).
Somit könnte sich ein Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente nur aus § 243 Abs.3 SGB VI ergeben. Danach
besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in Abs. 2 Nr. 3 genannten
Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die 1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs.2 Nr.3 wegen eines
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender
Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und 2. zum Zeitpunkt der
Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs.2) oder b) das 45.
Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2),
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig (ab 01.01.2001: er werbsgemindert, vor dem 2. Januar 1961 geboren und be
rufsunfähig oder seit 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig) sind oder c) das 60.
Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen
Rentenanwartschaften nicht besteht (Abs.3).
Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Scheidung ein eigenes Kind, den 1964 geborenen Sohn P. , erzogen (Nr.2
Buchst.a), hatte bei Antragstellung am 31.08.1998 das 60.Lebensjahr vollendet (Nr.3 Buchst.c, ab 01.01.2001
Buchst.e) und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe aus der Versicherung des Verstorbenen besteht
nicht, da dieser nicht wieder geheiratet hat. Ein Anspruch nach § 243 Abs.3 SGB VI setzt aber nach dessen Nr.1
voraus, dass die Klägerin einen Unterhaltsanspruch (nur) wegen eigenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus
eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des
Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatte. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin war
schon deshalb nicht gegeben, weil diese in der Scheidungsvereinbarung vom 09.03.1977 wirksam für die Zukunft auf
Unterhaltsansprüche nach dem Ehegesetz verzichtet hat und ein Unterhaltsanspruch somit unabhängig von den in §
243 Abs.3 Nr.1 SGB VI genannten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entstehen konnte.
Der wirksame Unterhaltsverzicht kann ausnahmsweise für einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente
unbeachtlich sein, wenn er nur deklaratorischen Charakter hatte (sogenannte "leere Hülse" - vgl. BSG SozR 3-2200 §
1265 Nr.12). Dies ist nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des 4., 5., 8. und 13. Senats des BSG
der Fall, wenn 1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines
rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet war, 2. zur Zeit der Scheidung kein
rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestanden hat und 3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts
gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich
relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es jeweils nur auf rentenrechtlich relevante
Unterhaltsansprüche an, d.h. auf Ansprüche, die mindestens 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes
der Sozialhilfe erreichen oder überschreiten (BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Es war im Zeitpunkt der Scheidung aber vernünftigerweise nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass die Klägerin in
Zukunft einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten erwerben könnte. Maßgebend für diese auf den
Scheidungszeitpunkt zurückgehende Prognose sind allein die zum damaligen Zeitpunkt gegebenen objektiven
Umstände, auch soweit diese erst im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ermittelt worden sind. Auf den subjektiven
Kenntnisstand und die subjektiven Beweggründe der Ehepartner, die zur Erklärung eines Unterhaltsverzichts geführt
haben, kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9). Deshalb bedarf die Frage, welche Gründe
und Erwartungen zur Erklärung des Unterhaltsverzichts seitens der Klägerin geführt haben, keiner Erörterung. Im
Rahmen der Prognose ist einkommensmindernden Wechselfällen wie dem Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit
bei der Prüfung der zu erwartenden Bedürftigkeit des Hinterbliebenen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Sie gehören
zum normalen Ablauf des Arbeitslebens und können nur unter besonderen Umständen ausgeschlossen werden. Das
Vorliegen von in dieser Hinsicht abgesicherten Verhältnissen bildet die Ausnahme und muss deshalb gesondert
festgestellt werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.9). Dass bei der Klägerin abgesicherte Lebensverhältnisse
vorlagen, die den Eintritt einer Bedürftigkeit auf Dauer ausgeschlossen erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Die
Klägerin stand insbesondere nicht in einem unkündbaren öffentlich- oder privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
(sie war im Scheidungszeitpunkt arbeitslos) und verfügte nach ihren damaligen eigenen Angaben gegenüber dem
Landgericht München I auch nicht über eigenes Vermögen. Auf die spätere tatsächliche Einkommensentwicklung
kommt es dabei nicht an, da diese im Erklärungszeitpunkt nicht vorhersehbar war.
Nach den objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Scheidung war auch nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass der Versicherte in Zukunft wieder leistungsfähig werden könnte. Der Versicherte war gelernter Maurer und nach
den mit dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 11.12.1991 übereinstimmenden letzten Angaben der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin langjährig als Maurer und Maurerpolier versicherungspflichtig beschäftigt. Das
letzte Arbeitsverhältnis bestand 18 Jahre lang und wurde nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern nach Angaben
der Klägerin aufgrund einer Betriebsschließung beendet. Erst im Verlaufe der sich daran anschließenden Zeit der
Arbeitslosigkeit entwickelte sich beim Versicherten ein depressives Syndrom, das zu einem Suizidversuch Ende 1976
führte. Im Bericht der Ludwig-Maximilian-Universität über den anschließenden stationären Aufenthalt des Versicherten
vom 18.11. bis 03.12.1976 wird der Versicherte als depressiv, gereizt, dysphorisch und bezüglich eines betriebenen
Alkoholmissbrauchs uneinsichtig beschrieben. Er litt zum damaligen Zeitpunkt unter Konzentrations- und
Merkfähigkeitsstörungen. Die Depression stand im Zusammenhang mit einer Ehekrise und der Arbeitslosigkeit. Eine
für erforderlich gehaltene Psychotherapie konnte wegen der geringen Differenziertheit des Versicherten nicht
durchgeführt werden. Er wurde lediglich mit sedierenden Psychopharmaka behandelt und es wurde versucht, ihm im
Rahmen seiner Arbeitslosigkeit und seiner Ehekrise Unterstützung durch sozialpädagogische Betreuung zu gewähren.
Daraus ergeben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte wesentliche Leistungsminderung
des Klägers, die eine zukünftige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zum Scheidungszeitpunkt ausgeschlossen
erscheinen ließe. Die Depression war nach Angaben der Klinik situationsbedingt, so dass eine Besserung bei
Änderung der Lebensumstände zumindest nicht auszuschließen war.
Es fehlen auch jegliche Hinweise auf eine vor- oder nachgehende eingehende psychiatrische
Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten als Indiz für eine dauerhafte Erkrankung. Auch die von der AOK
mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten geben hierfür keine Anhaltspunkte. Danach bestand Arbeitsunfähigkeit vom
14.04. bis 27.04.1974 wegen Kopfplatzwunde vom 03.02.1976 bis 10.08.1976 wegen Diabetes mellitus, Verdacht auf
koronare Herzer krankung vom 12.11.1976 bis 19.06.1977 wegen akuter Intoxikation, re aktiv depressivem Syndrom,
Verdacht auf koronare Erkran kung, Diabetes mellitus, Hy perurikämie, Hyperlipidämie, depressiver Neurose, Zustand
nach Suizidversuch. Als weitere medizinische Unterlagen aus der damaligen Zeit steht lediglich ein Bericht des
Krankenhauses M. vom 24.02.1977 zur Verfügung. Danach wurde beim Versicherten eine beginnende diffuse,
arteriosklerotische koronare Herzerkrankung ohne höhergradige bzw. kritische Stenosierung und als Risikofaktoren ein
trotz Alkoholkonsums mit oralen Antidiabetika und Diät gut eingestellter Diabetes mellitus sowie eine
therapieresistente sekundäre Hyperlipoproteinämie Typ IV festgestellt. Der Versicherte habe im letzten Jahr sein
Übergewicht um 14 kg auf ein Normalgewicht reduziert. Eine absolute Alkoholkarenz sei dringend indiziert. Geeignete
Heilmaßnahmen sollten eingeleitet werden. Weitere Unterlagen liegen dem Krankenhaus M. nach dortigen Angaben
nicht vor. Daraus ergeben sich auch auf internistischem Gebiet keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte wesentliche
Leistungsminderung, die eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft ausgeschlossen hätte. Dies gilt auch für eine
behauptete Alkoholabhängigkeit des Versicherten. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen lediglich auf
einen Alkoholmissbrauch im Jahre 1976 schließen. Ob dieser dauerhaft oder - entsprechend dem depressiven
Syndrom - lediglich situationsbedingt vorübergehend erfolgte, ist daraus nicht zu ersehen. Angaben über
alkoholtoxische Folgeerkrankungen, die auf einen längeren Alkoholabusus und ggf. eine Alkoholabhängigkeit
hindeuten könnten, sind in den medizinischen Unterlagen nicht beschrieben. Damit war zum Scheidungszeitpunkt
nicht ausgeschlossen, dass der erst 44-jährige Versicherte in Zukunft wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben und
dadurch ein seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit begründendes Einkommen erzielen könnte. Auch die
vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn P. schloss zum damaligen Zeitpunkt den Eintritt einer
Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nicht von vorneherein aus, zumal die Unterhaltsleistungen an den damals
fast 13-jährigen Sohn im Hinblick auf die mögliche Lebensarbeitszeit des Versicherten dessen Unterhaltsfähigkeit nur
vorübergehend einschränken konnte (vgl. BSG Urteil vom 26. August 1994 "- 3 RJ 15/94 -;" BSG SozR 3-2200 § 1265
Nr.9 betraf demgegenüber einen alkoholabhängigen Versicherten, der wegen des Alkoholmissbrauchs seine letzte
Arbeitsstelle verloren hatte, dessen Alkoholabhängigkeit nachgewiesen und der erfolglos wegen der
Alkoholabhängigkeit behandelt worden war).
Somit konnte im Scheidungszeitpunkt die zukünftige Entstehung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht
ausgeschlossen werden. Der von ihr anlässlich der Scheidung erklärte Unterhaltsverzicht ist schon deshalb keine
unbeachtliche "leere Hülse" im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung oder
des Todes des Versicherten einen Unterhaltsanspruch hatte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Prüfung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.