Urteil des LSG Bayern vom 16.02.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 14 KR 137/04
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 215/05 NZB
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.
Mai 2005 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen am 30.12.2003 beantragten Zuschuss zu den Kosten einer Brille, die im Jahre 2003
vertragsärztlich verordnet und im Folgejahr geliefert wurde.
Der Brillenlieferant F. hat dem Kläger dafür 170,80 EUR in einer bereits am 31.12.2003 ausgestellten Rechnung, auf
der vermerkt ist, dass ein Kassenanteil von 80,78 EUR angefallen sei, berechnet. Gegen die Weigerung der
Beklagten, die sich auf die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2004 beruft, einen solchen Zuschuss (Kassenanteil)
für nach diesem Datum gelieferte Brillen nicht mehr bezahlen zu müssen, hat der Kläger das Sozialgericht Würzburg
angerufen. Dieses hat mit Urteil vom 25.05.2005 die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der
Leistungsanspruch des Versicherten auf einen Zuschuss gegenüber seiner Krankenkasse realisiere sich bei der
streitbefangenen Sehhilfe durch die Beschaffung bei einem Leistungserbringer (Optiker). Erst dadurch hätte nach
früherem Recht, das allerdings ab 01.01.2004 ohnehin nicht mehr gelte, der Anspruch auf den Zuschuss entstehen
können. Mit diesem Datum zähle - außer den in § 33 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) V genannten Ausnahmen - eine
Sehhilfe nicht mehr zu den von der Krankenkasse geschuldeten Hilfsmittel.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger am 25.07.2005 Beschwerde eingelegt und rügt einen
Verfahrensverstoß des Sozialgerichts. Es habe seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, indem es von
falschen Zahlen ausgegangen sei. Dazu wird erstmalig die Rechnung vom 31.12.2003 vorgelegt. Danach belaufen
sich die Kosten der Brille auf 259,58 EUR, wovon in der Rechnung 80,78 EUR abgezogen sind als Kassenanteil und
der Bruttogesamtbetrag, der dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist, mit 170,80 EUR beziffert ist. Die Rechnung
hat der Kläger am 07.01.2004 erhalten. Im Übrigen habe er den Kassenanteil bzw. den von der Beklagten
geschuldeten Zuschuss an die Firma F. abgetreten, ein Vorgang, den er bereits im Verwaltungsverfahren angezeigt
hatte. Im Übrigen sei der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung
zum 01.01.2004 "die Anforderungen, die durch die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
für die erforderlichen Inhalte formeller Gesetze aufgestellt worden sind, nicht beachtet".
Die Beklagte hat vergeblich angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen, weil die Firma F. sie auf Zahlung von
abgetretenen Kassenanteilen verklagt habe.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gemäß § 145 Abs.1 und 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung, denn der Beschwerdewert liegt mit 80,78 EUR
weit unter der in § 144 Abs.1 SGG genannten Grenze von 500,00 EUR.
Die Beschwerde ist aber unzulässig, denn es fehlt dem Kläger an der notwendigen Beschwer bzw. der
Prozessführungsbefugnis. Er macht einen Anspruch geltend, der ihm nach seinen eigenen Angaben nicht mehr
zusteht und für den auch keine Prozessstandschaft begründet worden ist. Den streitigen Anspruch von 80,78 EUR hat
er bereits im Verwaltungsverfahren an die Firma F. abgetreten, was er erneut in der Beschwerdebegründung
hervorgehoben hat. Der Senat sieht keinen Grund, an der Forderungsabtretung an die Firma F. , so wie sie vom
Kläger behauptet wird, zu zweifeln. Es spricht auch nichts gegen eine Unwirksamkeit einer solchen Zession, weil hier
die Ausnahmebestimmung des § 53 Abs.2 Nr.1 SGB I eingreift, deren Anwendung auch von der Beklagten nicht
angegriffen wird (vgl. im Übrigen für die Zulässigkeit einer solchen Abtretung BVerwG vom 27.05.1993 - 5 C 41/90,
DVBl.93, 1268).
Ist der Kläger schon nicht befugt, im eigenen Namen das Rechtsmittel einzulegen, kommt es auf die von ihm
genannten Gründe, warum die Berufung zuzulassen sei, nicht mehr an. Die Beschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).