Urteil des LSG Bayern vom 01.04.2009

LSG Bayern: hauptsache, zivilprozessordnung, erlass, form, ergänzung, erwerbsfähigkeit, mitwirkungspflicht, rechtsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 9 AS 1376/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 57/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom
05.06.2008 Leistungen vom 04.06.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von monatlich 581 EUR (Regelsatz 351 EUR, Kosten
der Unterkunft 230 EUR) bewilligt. Mit Bescheiden vom 17.12.2008 hob die Beschwerdegegnerin (Bg.) den Bescheid
vom 05.06.2008 ab 01.11.2008 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit auf und lehnte den
Weitergewährungsantrag für die Zeit ab 01.12.2008 aus den gleichen Gründen ab. Am 28.11.2008 stellte der Bf. beim
Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und bat generell um Hilfestellung. Diesen wies
das Sozialgericht mit Beschluss vom 18.12.2008 als unbegründet ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, da die Bg. berechtigt gewesen sei, die Leistungen wegen unterlassener Mitwirkung zu versagen.
Der Bf. habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht die Unterlagen beigebracht, die die Bg. benötigt hätte um über
seinen Fortzahlungsantrag zu entscheiden. Auch aufgrund der Weigerung des Bf. einen Rentenantrag zu stellen und
damit eine Klärung seiner Erwerbsfähigkeit herbeizuführen, hätte eine Versagung gerechtfertigt. Zudem bestünden
inzwischen am Vorliegen eines Anordnungsgrundes erhebliche Zweifel, da sich der Bf. nicht mehr um seine
Angelegenheit gekümmert und weder gerichtliche Schreiben beantwortet noch Gesprächstermine bei der Bg.
wahrgenommen habe. Gegen diesen Beschluss hat der Bf. am 26.01.2009 beim Sozialgericht Augsburg Beschwerde
erhoben ohne diese zu begründen. Der Senat hat den Bf. aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, da
ohne die erforderliche Unterlagen nicht über den Weitergwährungsantrag entschieden werden könne. Die Bg. hat mit
Schreiben vom 27.02.2009 mitgeteilt, dass der Bf. mittlerweile die Unterlagen vollständig vorgelegt habe und die
Leistungen durchgehend seit 01.11.2008 bewilligt worden seien. Eine Reaktion des Bf. ist trotz Aufforderung von
Seiten des Senats, die Beschwerde für erledigt zu erklären, nicht erfolgt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur
Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten
verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ( 33 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG- ) ist zulässig, sie hat
aber in der Sache keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist dann der Fall, wenn den Bf. ohne eine
solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung
eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG in BVerfG 79, 69 ff.). Eine solche
Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Bf. einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und
einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich ihr Begehren stützt, glaubhaft
gemacht haben (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. den §§ 90 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es fehlt sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Der Senat geht durch Auslegung
der Schriftsätze des Bf. davon aus, dass dieser sich gegen die Leistungseinstellung ab 01.11.2008 wendet.
Zwischenzeitlich hat die Bg. jedoch dem Bf. nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Bescheiden vom
25.02.2008 für die Zeiträume vom 01.11.2008 bis 30.11.2008 und vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (Regelsatz 351 EUR) und die Kosten der Unterkunft (230 EUR für 11/2008 und 255
EUR ab 12/2008) gewährt. Damit ist das Rechtschutzbedürfnis des Bf. für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht mehr gegeben. Die Beschwerde des Bf. hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.