Urteil des LSG Bayern vom 01.12.2004

LSG Bayern: angina pectoris, serbien und montenegro, gerichtshof für menschenrechte, stationäre behandlung, zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, herzinfarkt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 1197/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 553/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rente des Klägers aus der deutschen Versicherung.
Der 1948 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und hat seinen Wohnsitz in seiner
Heimat. Nach dem vorgelegten Versicherungsverlauf hat er vom 23.03.1969 bis 31.03.1996 in seiner Heimat
insgesamt 27 Jahre 3 Monate und 23 Tage Beitragszeit zurückgelegt.
In der Bundesrepublik hat er zwischen dem 24.07.1969 und dem 30.08.1971 für insgesamt 26 Monate Pflichtbeiträge
bezahlt. Nach seinen Angaben war er als Maurer beschäftigt.
Ein erster Rentenantrag vom 25.07.1996 war von der Beklagten mit Bescheid vom 16.03.1998 abgelehnt worden mit
der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da der Kläger trotz der Gesundheitsstörungen
(Bluthochdruck bei koronarer Herzerkrankung, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne
Wurzelreizung und Geschwürser- krankung des Zwölffingerdarms) noch leichte bis mittelschwere Arbeiten
vollschichtig verrichten könne.
Dieser Entscheidung lag ein vom serbischen Versicherungsträger übersandter Untersuchungsbericht vom 20.10.1995
zu Grunde; dort wurde unter Berücksichtigung der genannten Diagnosen festgestellt, der Kläger sei zur Verrichtung
von leichteren Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt fähig. Der Bescheid vom 16.03.1998 wurde rechtsverbindlich.
Im erneuten Rentenantrag vom 18.03.2001 gab der Kläger an, kei- nen Beruf erlernt zu haben und am 31.03.1996 die
Beschäftigung aufgegeben zu haben. Pensionsanspruch aus der jugoslawischen Versicherung bestehe seit
02.04.1996.
Es wurden zahlreiche medizinische Befunde sowie ein Untersuchungsbericht der Invalidenkommission aus N. vom
11.01.2002 übersandt. Darin wird über ein langjähriges Ulkus-leiden mit stationären Behandlungen 1982, 1987 und
1991 berichtet sowie über stationäre Behandlung wegen Angina-pectoris-Beschwerden 1996 und einem akuten
Herzinfarkt im März 1999. Nach den in Jugoslawien geltenden Vorschriften sei der Kläger seit 1996 arbeits- und
erwerbsunfähig.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers am 14.10.2002 in der Ärztlichen Gutachterstelle in
Regensburg durch den Internisten Dr.G ... Dieser ließ Röntgenaufnahmen, ein EKG in Ruhe und Belastung, eine
Lungenfunktionsprüfung, ei- ne Sonographie, Blutdruckkontrollen und Laboruntersuchungen durchführen. Er stellte die
Diagnosen:
1. Bandscheibenschädigung mit Wurzelreizung S 1 links
2. Angina pectoris bei Zustand nach anamnestisch durchgemachtem Herzinfarkt 3/99
3. wiederholte Magengeschwüre
Zusammenfassend stellte Dr.G. eine Leistungseinschränkung des Klägers fest, sodass nur noch leichte
vollschichtige Tätig- keiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht sowie abwechselnd im Sit- zen, Gehen und Stehen und
ohne häufiges Bücken möglich sind. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines überwiegend mit Schreib- arbeiten
betrauten Lagerarbeiters könne der Kläger weiterhin vollschichtig verrichten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.10.2002 mit der Begründung ab, es liege bei einem
Leistungsvermögen für täglich mindestens sechs Stunden weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch
keine Berufsunfähigkeit vor, sodass Rente gemäß § 43 SGB VI auch i.V.m. § 240 Abs.2 SGB VI nicht zustehe. Es
wurde darauf hingewiesen, dass auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen
Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt seien, da - angenommen, der Versicherungsfall wäre im März 2001 eingetreten -
im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum keine 36 Pflichtbeiträge zurückgelegt wurden. Der Kläger könne auch durch
freiwillige Beitragsleistung künftig keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung mehr erwerben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei in Serbien Invalide und könne auf Grund der
Wirbelsäulen- krankheit und des Myokardinfarkts nicht mehr arbeiten. Den Myokardinfarkt habe er anlässlich der
Bombardierung von N. durch die NATO erlitten, er werde deshalb beim Internationalen Gerichtshof in Brüssel eine
Million Euro einklagen. Er fügte an, wenn ihm die eingezahlten Beiträge erstattet würden, brauche er die Rente nicht
mehr.
Die Beklagte wies den Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 24.04.2003) zurück. Beim Kläger sei weder teilweise
noch volle Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit eingetreten, deshalb erfülle er die Voraussetzungen für den
deutschen Rentenanspruch nicht. Bei fehlender Identität der Anspruchsvoraussetzungen nach dem deutschen und
dem jugoslawischen Recht prüfe jeder Träger die Voraussetzungen unabhängig vom anderen. Der Kläger könne auf
alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, da er als Bauarbeiter in Deutschland gearbeitet habe und keinen
Berufsschutz genieße.
Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Vorbringen, er sei nicht durch einen Neuropsychiater untersucht worden,
obwohl er auf Grund der Kriegsereignisse in N. unter einem Trauma leide. Er müsse auf Grund dieser
Gesundheitsstörungen zahlreiche Medikamente einnehmen und könne von der serbischen Rente den
Familienunterhalt nicht bestreiten.
Auf Anforderung des Sozialgerichts legte die Beklagte die dem Kläger 1998 übersandten Merkblätter zur
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor.
Gutachten erstatteten nach Untersuchung am 29.03.2004 der Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr.S. , der
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie P. R. sowie der Facharzt für Lungen- und
Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Umweltmedizin und öffentliches Gesundheitswesen Dr.P ...
Dr.S. diagnostizierte einen abgelaufenen Bandscheibenvorfall S 1 rechts mit entsprechender leichter Restsymptoma-
tik, wie bereits in Regensburg vordiagnostiziert. Da die Funktionsausfälle auf seinem Fachgebiet minimal seien, könne
der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen, in geschlossenen Räumen und auch im Freien
noch vollschichtig verrichten, sofern das Heben und Tragen von Lasten auf ca. 10 Kilo beschränkt und Schutz vor
Kälte und Nässe gegeben sei.
Herr R. stellte fest, dass die nervliche Belastbarkeit leicht reduziert sei, der Kläger aber trotzdem unter den
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch Arbeiten in geschlossenen Räumen, im Wechsel zwischen
Gehen, Sitzen und Stehen voll-schichtig erbringen könne, sofern kein besonderer Zeitdruck, keine Nachtschicht,
keine Wechselschicht und keine besonderen Anforderung an die nervliche Belastbarkeit gestellt werden. Auch sollte
das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht häufig abverlangt werden. Durch konsequente nervenärztliche
Behandlung kombiniert mit einer ambulanten Psychotherapie sei eine weitere Stabilisierung des psychischen
Gesundheitszustandes zu erwarten. Der Kläger sei auch den Anforderungen eines gleichartigen Berufs gewachsen, er
besitze die hierzu nötige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit.
Dr.P. stellte zusammenfassend folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. koronare Herzkrankheit mit Zustand nach
Herzinfarkt 1999; Risikofaktoren: Übergewicht, Bluthochdruck
2. Leberschaden
3. leichte Depression
4. rezidivierende Kopfschmerzen, Schlafstörungen
5. Wirbelsäulensyndrom mit Zustand nach Bandscheibenvorfall S 1 rechts.
Auch er kam zum Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig unter Beachtung der Einschränkungen noch tätig sein
könne.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 31.03.2004 die Klage ab, gestützt auf die Gutachten von Dr.P. , Dr.S. und Herrn
R ... Der Kläger, der noch vollschichtig einsetzbar sei, sei weder berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI noch
teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der
Kläger in der Heimat als Invalide anerkannt sei, da die Frage des Rentenanspruchs allein nach deutschem Recht zu
beurteilen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor, die Gesetze des deutschen Staates nicht akzeptieren zu
können, wenn dieser seine Rechte nicht anerkenne. Im Zweifelsfall müsse er sein Recht beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte einklagen. Er habe das Recht auf Invalidenrente verwirklicht auf Grund seiner
Erkrankung und der ärztlichen Befunde, denn die jugoslawischen Ärzte seien ebenso kompetent wie die deut- schen
Fachleute. Seine Probleme mit Herz, Blutdruck und Psyche seien auf Grund der NATO-Bombardierung im Jahre 1999
entstan- den. Sollte der Bewilligung der Rente nicht nachgekommen wer- den, müsse er beim Europäischen Gericht
eine Entschädigung von 1 Million Euro einklagen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.2004 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 25.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2003 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Er- werbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143,144,151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), erweist sich
jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht den Anspruch des Klägers auf Rentenleistung abgelehnt, denn es
liegt weder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch teilweise oder volle Er- werbsminderung vor.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich auf Grund der
Antragstellung im März 2001 nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) (§ 300
Abs.1 SGB VI). Im Falle des Klägers findet außerdem die bis zum 31.12.2000 geltende Fassung von §§ 43, 44 SGB
VI Anwendung, da er den Rentenantrag vor Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung dieser Bestimmungen
gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI n.F. haben Versicherte "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen
teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie:
1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich erwerbstätig zu sein."
(§ 43 Abs.1 und 2 Satz 1 und 2). SGB VI Abs.3 bestimmt: "Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."
Als weitere Voraussetzung nennt Abs.4:
"Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeiten belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten
wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr.1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahrs bis zu sieben Jahren, gemindert um
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung."
Abs.5: "Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich,
wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig
erfüllt ist (§ 53 SGB VI)."
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen teil- weiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach
§ 240 SGB VI. Diese Bestimmung lautet:
(1) "Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahrs auch Versicherte, die
1. vor dem 02.01.1961 geboren und
2. berufsunfähig sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit we- gen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähig- keit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fä- higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicher- ten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksich- tigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bishe- rigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."
Die sowohl von der Beklagten als auch vom Sozialgericht durchgeführten Untersuchungen durch Dr.G. , Dr.S. , Dr.P.
und Herrn R. haben ergeben, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung der
Einschränkungen verrichten kann.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 ff.).
Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend die Tätigkeit eines Bauarbeiters. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr
ausüben, weil es sich um eine schwere Tätigkeit, verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten handelt.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für
die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr
ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann
berufunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial
nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet
worden.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe
verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2000 § 1246 Nr.5). Unter Anwendung dieser
Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs
(Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 =
SozR 3-2200 § 1246 Nr.45), zuzuordnen.
Zur beruflichen Situation konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger Berufsschutz genießt oder auch nur als
Ange- lernter im sog. oberen Bereich einzustufen ist, denn er hat keine Angaben zu einer Berufsausbildung gemacht.
Nach eigenen Angaben bei den Untersuchungen hat er einen Beruf im Verkehrs- bereich erlernt, diesen in Jugoslawien
aber nicht ausgeübt, und war in der Bundesrepublik etwa zwei Jahre als Maurer tätig. Nach seiner Rückkehr war er bei
der Bahn als Zugabfertiger beschäftigt und hat zuletzt als Lagerarbeiter reine Schreibarbeiten verrichtet. Aus dem
gesamten Vortrag kann nicht entnommen werden, dass der Kläger, der in der Bundesrepublik insgesamt nur 26
Beiträge entrichtet hat, ohne entsprechende Ausbilung qualifizierte Maurertätigkeiten ausgeübt hat. Als Bauarbeiter ist
er aber auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen
noch vereinbar sind. Da keine sog. Summierung oder sonstige ungewöhnliche Leistungseinschränkung vorliegt, muss
dem Kläger ein konkreter Verweisungsberuf nicht benannt werden.
Im Übrigen erfüllt der Kläger zum Zeitpunkt des Antrags im März 2001 die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht. Mit der Rentenablehnung des Jahres 1998 wurde ihm ein Merkblatt über die Aufrechterhaltung
der Versicherungsvoraussetzungen übersandt und er auch über die freiwillige Bei- tragsentrichtung aufgeklärt. Diese
Hinweise stehen im Bescheid, die Merkblätter wurden, wie dem Hinweis auf die Anlagen zu ent- nehmen ist,
übersandt. Damit hat die Beklagte den Kläger über die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Versicherungs-
schutzes aufgeklärt, sodass im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jetzt keine Beitragsentrichtung
mehr mög- lich ist §§197 SGB VI, 241, Abs.2, SGB VI. Ausgehend vom Versicherungsfall bei Antragstellung im März
2001 ist somit festzustellen, dass in maßgeblichen Fünfjahreszeitraum - dies wäre von April 1996 bis März 2001 - nur
ein Pflichtbeitrag nachgewiesen ist, denn der letzte Beitrag in Serbien wurde im März 1996 bezahlt.
Allein der Umstand, dass er anlässlich der NATO-Bombardierung Gesundheitsschäden erlitten hat, lässt nicht den
Rückschluss auf die Invalidität zu. Durch die Untersuchungen bei Dres.P. , S. und R. ist überzeugend nachgewiesen,
dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar auf leichte Arbeiten reduziert ist, jedoch keine so schwerwiegende
Leistungseinschränkung besteht, sodass er leichte Arbeiten noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann.
Damit steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Rente zu.
Der Senat musste sich auch nicht zu weiterer Sachaufklärung ge- drängt fühlen, denn der Kläger hat weder im
Widerspruchs- noch im Klage- oder im Berufungsverfahren Umstände vorgetragen, die nicht bereits durch die
Begutachtungen in Regensburg und in Landshut berücksichtigt worden wären. Auf die Frage der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist der Kläger überhaupt nicht eingegangen. Darüber hinaus haben beim
ersten Rentenantrag 1996 auch die jugoslawischen Ärzte für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein noch vollschichtiges
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten angenommen, sodass vor März 2001 keinesfalls der Versicherungsfall
eingetreten ist.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2
SGB VI a.F. sind Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch
vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da
hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger
- einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu,
dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen
Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und
entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.