Urteil des LSG Bayern vom 15.12.2000

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.12.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AL 181/98
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 258/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.06.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit im Zusammenhang mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld
(Alg) streitig.
Der am ...1970 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Er ist seit Januar 1992 bei der Firma ...,
Malergeschäft, in E ... beschäftigt, deren Inhaberin die Ehefrau des Bruders des Klägers ist. Der Kläger ist
nebenberuflich in der Landwirtschaft seiner Ehefrau tätig. Er erzielte außerdem geringfügige Nebenverdienste durch
eine Beschäftigung beim Rathausstüberl in M ... Der Kläger war saisonbedingt arbeitslos vom 16.12.1994 bis
28.02.1995, vom 18.11.1995 bis 01.05.1996 sowie vom 07.12.1996 bis 13.04.1997. Streitgegenständlich handelt es
sich um seine erneute Arbeitslosigkeit ab 01.12.1997. Bis zu seiner Wiedereinstellung am 04.05.1998 erhielt der
Kläger von seiner Arbeitgeberin in den Monaten Januar bis einschließlich April 1998 Arbeitslohn in Höhe von
monatlich 234,00 DM bis 450,00 DM. Das Arbeitsverhältnis war durch Arbeitgeberkündigung am 31.10. zum
30.11.1997 gekündigt worden.
Mit Bescheid vom 01.12.1997 bewilligte die Beklagte ab 01.12.1997 Alg. Das Arbeitsamt Weiden, Dienststelle
Vohenstrauß, übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 28.01.1998 ein Stellenangebot der Firma ... Werktechnik
GmbH in G ..., die einen Warenlackierer (Holz, Metall) suchte. Aus dem Beratungsvermerk der Beklagten vom
02.02.1998 geht hervor, dass dem Kläger an diesem Tag der Vermittlungsvorschlag ausgehändigt und er darauf
hingewiesen wurde, dass das Berufen auf eine Wiedereinstellung einen Sperrzeittatbestand bedeute. Auf dem vom
Kläger dem Senat vorgelegten Originalschreiben ist die Rechtsfolgenbelehrung R 1 angekreuzt. Das
Vorstellungsgespräch zwischen dem Kläger und Herrn B ... von der Firma N ... am 09.02.1998 führte nicht zur
Einstellung des Klägers, weil dabei durch den Kläger zur Sprache kam, dass er wieder bei der alten Firma anfangen
könne.
Daraufhin erging am 18.02.1998 ein Bescheid der Beklagten, wonach vom 10.02. bis 04.05.1998 eine Sperrzeit von 12
Wochen eingetreten sei, während der der Anspruch auf Alg ruhe. Dem Kläger sei eine zumutbare Arbeit als
Warenlackierer angeboten worden. Er sei darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach §
144 SGB III gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verschulden nicht zu Stande komme und er für
sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Er habe die Arbeit nicht angenommen und habe voraussehen müssen,
dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde.
Der vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde von ihm nicht begründet und mit
Widerspruchsbescheid vom 24.03.1998 zurückgewiesen; ein Arbeitsloser düfte zwar unbefangen seine Wünsche und
weiteren Berufspläne oder Einschränkungen seines Leistungsvermögens offenbaren, jedoch richte sich die Grenze für
ein derartiges Verhalten danach, was ein Arbeitgeber üblicherweise von einem an der Arbeitsaufnahme interessierten
Arbeitnehmer erwarte. Nach seinem persönlichen Urteils- und Einsichtsvermögen habe der Kläger damit rechnen
müssen, dass seine Äußerung, wieder bei seinem früheren Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen, das
Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereiteln würde. Die Firma N ... sei an einer Dauerbeschäftigung
des Kläger interessiert gewesen. Nach den Äußerungen des Klägers haben sie davon ausgehen müssen, dass er an
einer Dauerbeschäftigung nicht interessiert sei. Der Kläger habe sich aber im Rahmen der Verfügbarkeit gemäß § 119
SGB III bereit erklärt, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben könne.
Daraufhin hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe das
Stellenangebot nicht selbst abgesagt; dies zeige sich auch aus der schriftlichen Mitteilung der Firma N ... an die
Beklagte. Nachdem er Herrn B ... darauf hingewiesen habe, dass er wenig Erfahrungen als Lackierer besitze, dies
Herrn B ... jedoch nicht gestört habe, habe er sich verpflichtet gefühlt, darauf hinzuweisen, dass er im Frühjahr 1998
wieder bei der Firma S ... arbeiten werde. Wann dies genau sei, habe er nicht sagen können, weil dies
witterungsabhängig geschehe, da die Firma S ... zu 90 % mit Außenarbeiten beschäftigt sei. Das
Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei nicht durch ihn, sondern durch die Reaktion des Herrn B ...
bedingt, der kein Interesse daran gehabt habe, ihn nur während einer Anlernphase zu beschäftigen. Im Übrigen wolle
er lieber zu seinem Familienbetrieb zurückkehren; auch sei eine Lackierertätigkeit gesundheitsschädlicher als die
eines Malers.
Mit Urteil vom 16.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger durch sein Verhalten ohne
wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung nicht angenommen habe. Der Kläger sei nicht gehalten gewesen,
darauf hinzuweisen, dass er im Frühjahr zu seiner alten Firma zurückkehren wolle; beim Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit müsse ein Arbeitgeber ohnehin jederzeit mit einer Kündigung des
Arbeitnehmers unter Einhaltung der Kündigungsfrist rechnen. Außerdem habe es sich bei dem angebotenen
Arbeitsverhältnis um ein Dauerarbeitsverhältnis gehandelt, während die Beschäftigung bei Firma Schmid immer wieder
zu Arbeitslosigkeitszeiten von mehrmonatiger Dauer geführt habe und führen werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, er sei
zu dem Hinweis der voraussichtlichen Wiedereinstellung durch den alten Arbeitgeber verpflichtet gewesen, da er sich
andernfalls schadenersatzpflichtig gemacht hätte. Ein Bewerber sei auch im Interesse der Versichertengemeinschaft
nicht verpflichtet, sich durch ein Verschweigen von Umständen einen Arbeitsplatz zu erschleichen, den er bei
wahrheitsgemäßen vollständigen Angaben nie erhalten würde. Mit Schriftsatz vom 31.08.1999 hat die Beklagte darauf
hingewiesen, dass sich die Firma N ... sehr flexibel auf unterschiedliche Bewerberprofile eingestellt und eine
betriebliche Einarbeitsphase angeboten habe. Künftig sei zu prüfen, ob der Kläger, wenn er generell am
Familienbetrieb festhalte, den Vermittlungsbemühungen der Beklagten uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Mit
Schriftsatz vom 14.03.2000 hat der Kläger die Auffassung vertreten, "Saisonbetriebe" müssten arbeitsmarktpolitisch
unterstützt werden, d.h. gekündigte Arbeitnehmer müssten Alg erhalten, damit die Betriebe ihre Arbeitnehmer
anschließend wieder einstellen könnten. Wenn die Firma N ... auch angelernte Arbeitnehmer einstelle, sei sie nicht auf
den Kläger angewiesen gewesen; der Arbeitsplatz sei möglicherweise nicht sicher gewesen. Auf Anfrage des Senats
hat die Firma N ... mitgeteilt, es habe sich um einen Dauerarbeitsplatz gehandelt, da es bei ihr keine saisonbedingten
Ausstellungen gebe, sie beschäftige insgesamt sechs Personen, der Stundenlohn nach Einarbeitung betrage 18,50
DM; im Jahr 1998 seien zwei Arbeitnehmer eingestellt und keine Arbeitnehmer ausgestellt worden. Trotz dieses
Ermittlungsergebnisses hat der Kläger mitgeteilt, er vertrete weiterhin die Ansicht, dass sein Verhalten korrekt
gewesen sei und keinen Verstoß darstelle, der die Verhängung einer Sperrfrist rechtfertige.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 16.06.1999, sowie des Bescheides
vom 18.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1998 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
10.02. - 04.05.1998 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Akte der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des
Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten Akten sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; sie ist zulässig; sie erweist sich jedoch in der Sache als
unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide bestätigt, in denen eine Sperrzeit vom 10.02. bis
04.05.1998 und ein Ruhen des Anspruchs auf Alg festgestellt worden ist.
Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen ist unter anderem nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III, dass
der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der
Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung),
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger ist über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung
belehrt worden. Sein Arbeitsvermittler Sch ... hat ihn am 02.02.1998 darauf hingewiesen, dass die Berufung auf eine
Wiedereinstellung einen Sperrzeittatbestand auslösen könne. Er hat dennoch durch sein Verhalten das
Zustandekommens eines Dauerarbeitsverhältnisses vereitelt.
Zwar durfte der Kläger im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 09.02.1998 gegenüber Herrn B ... von der Firma N
... darauf hinweisen, dass er wenig Erfahrung als Lackierer besitze. Nachdem dies von seinem Gesprächspartner
nicht als Hinderungsgrund angesehen und sinngemäß eine gewisse Anlernphase zugebilligt wurde, kam der Hinweis
des Klägers auf eine Wiedereinstellung in seinem alten Betrieb einer Arbeitsablehnung gleich. Da die Firma N ... dem
Kläger einen Dauerarbeitsplatz mit Einarbeitungszeit angeboten hatte, musste er damit rechnen, dass der neue
Arbeitgeber seine Einstellungszusage zurückziehen werde. Somit hat er durch sein Verhalten bewusst die
Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit verursacht. Es handelte sich um ein insbesondere auf finanziell zumutbares
Arbeitsangebot im Sinne des § 121 SGB III; zwar wäre die angebotene Arbeit in G ... und nicht in E ..., dem Wohnort
des Klägers, zu verrichten gewesen. Die erforderlichen Fahrten von und zur Arbeitsstätte hätten keine
unverhältnismäßig lange Pendelzeit gemäß § 121 Abs.4 SGB III ergeben. Die Entfernung zwischen E ... und M ..., wo
der Kläger manchmal gearbeitet hat, ist größer als zwischen E ... und G ... Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Kläger aus gesundheitlichen Gründen für die angebotene Tätigkeit nicht geeignet war, auch gibt es keinen allgemeinen
Erfahrungssatz, dass die Lackierertätigkeit gesundheitsschädlich ist.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund für die konkludente Arbeitsablehnung. Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet
werden konnte. Da der am Wohnort des Klägers befindliche Malerbetrieb seiner Schwägerin regelmäßig in den
Wintermonaten wegen der fehlenden Aufträge für Außenarbeiten einen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für
den Kläger hat, durfte dieser nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Angebot eines
Dauerarbeitsverhältnisses ablehnen. Sollte er sich an seinen "Familienbetrieb" in der Weise gebunden fühlen, dass er
nur bereit ist, bei anderen Arbeitgebern im Hinblick auf eine Wiedereinstellung bei seinem früheren Arbeitgeber nur
befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen, wäre er nicht - wie die Beklagte zu Recht im Schriftsatz vom 31.08.1999
angesprochen hat - uneingeschränkt für die Vermittlungsbemühungen der Beklagten verfügbar und damit nicht
arbeitslos mit Anspruch auf Alg (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 15.12.1993 SozR-4100 § 112 Nr.16). Offensichtlich ist
seine Beschäftigung als Maler in seinem Wohnort günstig mit seiner Mitarbeit in der Landwirtschaft der Ehefrau zu
vereinbaren; dies ist jedoch kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für die Ablehnung eines
Dauerarbeitsverhältnisses. Mit den Interessen der Versichengemeinschaft wäre es ebenfalls nicht vereinbar gewesen,
wenn der Kläger das Angebot der Firma N ... angenommen und das Arbeitsverhältnis nach einigen Monaten wieder
gekündigt hätte, um zu seinem früheren Betrieb zurückzukehren, wenn gleichzeitig damit zu rechnen war, dass er
später saisonal bedingt erneut arbeitslos werden würde. Ob unter diesen Umständen die erneute Arbeitslosigkeit den
Eintritt einer Sperrzeit ausgelöst hätte, kann hier dahin stehen.
Nach § 144 Abs.2 Satz 1 begann die Sperrzeit mit dem Tag nach der Ablehnung des Angebots d.h. am 10.02.1998.
Eine Verkürzung der Sperrzeit nach § 144 Abs.3 SGB III wegen des Vorliegens einer besonderen Härte kam nach
Auffassung des Senats nicht in Betracht; im Hinblick auf die zutreffende Beratung des Klägers durch den
Arbeitsvermittler lag insbesondere auch kein unverschuldeter Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen
vor.
Aus o.g. Gründen hat das Sozialgericht zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt. Die Berufung
war daher zurückzuweisen.
Sollte die Beklagte die ab 01.12.1997 erfolgte Bewilligung des Alg nicht gemäß § 48 SGB X durch einen weiteren
Bescheid aufgehoben haben - aus der Akte ergibt sich hierfür kein Hinweis - wäre sie aufgrund des
Bewilligungsbescheides verpflichtet, dem Kläger Alg bis zur Arbeitsaufnahme am 04.05.1998 zu zahlen (vgl. BSG,
Urteil vom 15.06.2000 - B 7 AL 86/99 R).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt
und andere Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).