Urteil des LSG Bayern vom 07.08.2009

LSG Bayern: kostenvorschuss, auflage, einfluss, form, gutachter, chirurg, arbeitsmarkt, rente

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 11 R 4328/06
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 450/09 B
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Gegenstand des beim SG Regensburg anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht zunächst von Amts wegen ein Gutachten auf chirurgischem
Fachgebiet von dem Sachverständigen Dr. P. eingeholt, der den Beschwerdeführer (Bf) weiterhin für fähig erachtete,
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Der auf Antrag des Bf sodann gemäß
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Chirurg Dr. M. vertrat im Gutachten
vom 27.06.2008 die Auffassung, dass dem Bf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten in einem
Umfang von etwa sechs Stunden täglich zumutbar seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2008
nahm der Bf u.a. nach Hinweis des Vorsitzenden, dem Gutachten Dr. M. sei die eindeutige Aussage für einen Einsatz
von täglich sechs Stunden zu entnehmen, die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 29.10.2008 beantragt der Bf sodann, die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten
der Staatskasse aufzuerlegen, da es im Ergebnis und nach richterlicher Auslegung zu einer Prozessbeendigung
geführt habe. Mit Beschluss vom 27.03.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, da Dr. M. auch zu keinem
anderen Ergebnis wie die bisherigen Gutachter gekommen sei. Eine Kostenübernahme komme nicht schon deshalb in
Betracht, weil die Klage zurückgenommen worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin an
seiner Auffassung festhält, das Gutachten des Dr. M. habe in objektiver Form zu einer weiteren sachlichen Aufklärung
und Beurteilung komplexer medizinischer Sachverhalte beigetragen.
II.
Die zulässige und insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Der Bf hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens
des Dr. M. vom 27.06.2008 auf die Staatskasse übernommen werden.
Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen
ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im
sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine
verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht
(mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG
beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl.
Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, 2008, § 109 Rdnr. 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der
Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist,
ob das gemäß § 109 Abs 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger
Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahme gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder
zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die
gerichtliche Entscheidung genommen hat (Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr 16a). Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, soweit sich aus dem nach § 109
SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.
Unter Berücksichtigung dessen sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Übernahme der durch
die Einholung des Gutachtens des Dr. M. entstandenen Kosten. Aus diesem Gutachten haben sich hinsichtlich der für
die erstinstanzliche Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umstände keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte
ergeben. Dies folgt bereits daraus, dass der Sachverständige lediglich zu den gleichen Ergebnissen wie der bereits
vor ihm im Verfahrensverlauf gehörte Sachverständige Dr. P. gekommen ist. In Diagnosestellung und
Leistungsbewertung stimmen die Sachverständigen in den wesentlichen Punkten voll überein. Mit dem Hinweis in der
mündlichen Verhandlung entsprach der Vorsitzende allein seiner aus § 106 Abs. 1 SGG folgenden Pflicht, ohne sich
den Inhalt des Gutachtens allein zu eigen zu machen. Unerheblich ist hierbei auch, ob der Antrag nach § 109 SGG
aus verständlichen Gründen gestellt wurde und ob die Klage im Hinblick auf das Gutachten zurückgenommen wurde
(vgl. Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr. 16a). Insgesamt kann somit von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung
durch das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch nur teilweise)
Übernahme der Kosten für dieses Gutachten auf die Staatskasse nicht zu begründen ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177
SGG).