Urteil des LSG Bayern vom 09.01.2006

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergütung, auflage, merkblatt, hinderungsgrund, beendigung, erstellung, erlöschen, vertretung, bezifferung

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 09.01.2006 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 502/04.Ko
Der Antrag vom 26.08.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller fertigte im Auftrag des 5. Senats des Bayer. Landessozialgerichts als medizinischer
Sachverständiger am 07.05.2005 ein Gutachten, das am 13.05.2005 bei Gericht einging. Seine Kostennote stellte der
Antragsteller am 17.08.2005; sie ging am 22.08.2005 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Auf den Hinweis
(Schreiben des Kostenbeamten vom 24.08.2005), die Drei-Monats-Frist nach § 2 Abs.1 Justizvergütungs- und -
Entschädigungsgesetz (JVEG) sei verstrichen und der Anspruch auf Vergütung deshalb erloschen, bat der
Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2005, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren: Er habe mit
dem Sozialgericht Düsseldorf eine pauschale Honorarvereinbarung getroffen, in der von einer Drei-Monats-Frist nicht
die Rede sei. Im Übrigen sei die Rechnungslegung wegen des Sommerurlaubs der Praxis zu einem früheren Zeitpunkt
nicht möglich gewesen. Außerdem sei er über die einschlägige Drei-Monats-Frist nicht informiert gewesen. Mit
Schreiben vom 17.09.2005 teilte der Antragsteller mit, die Arztpraxis sei urlaubsbedingt vom 15.07. bis 07.08.2005
geschlossen gewesen.
Der Antragsgegner (Schreiben vom 13.10.2005) vertrat die Auffassung, der Antragsteller sei in dem dem
Gutachtensauftrag beigefügten Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass sich die Vergütung nach dem JVEG richte.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei im Übrigen wegen Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist
des § 2 Abs.2 JVEG unzulässig.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer.
Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat (vgl. hier: § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung
über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (Meyer/Höfer/Bach,
Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, Rdnr.2.5 zu § 2; s. auch 22. Auflage S.374 oben = Rdnr.7.2 zu § 15 ZSEG; a.A.
Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage Rdnr.17 zu § 2 JVEG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig und deshalb abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei
Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Im Fall der
schriftlichen Begutachtung beginnt die Frist mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten
beauftragt hat. § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG bestimmt: War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der
Frist nach Abs.1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er
innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft
macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Die Geltendmachung der Vergütung für das Gutachten vom 07.05.2005 erfolgte mehr als drei Monate nach dessen
Eingang beim Gericht (13.05.2005), nämlich mit der am 22.08.2005 bei Gericht eingegangenen Kostennote vom
17.08.2005.
Der Vergütungsanspruch ist damit kraft Gesetzes erloschen.
Wollte man die Belastung des Antragstellers in den Wochen vor dem 15.07.2005 durch Vertretung von Kollegen und
den krankheitsbedingten Ausfall einer Arzthelferin sowie die Zeit des Praxisurlaubs vom 15.07. bis 07.08.2005 als
ausreichende Entschuldigungsgründe für die Versäumung der Drei-Monats-Frist ansehen, so ist jedenfalls mit der
Beendigung des Praxisurlaubs der Hinderungsgrund für die Geltendmachung der Vergütung weggefallen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG nur gewährt werden, wenn der
Berechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen
glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Im Falle des Antragstellers bedeutet dies, dass zwar die
Bezifferung des Anspruchs noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist - an deren letztem Tag - eingegangen ist, das
Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und insbesondere die Glaubhaftmachung der Tatsachen hierfür
aber erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist - mit Schreiben vom 26.08./17.09.2005 - erfolgten.
Da der Wiedereinsetzungsantrag und die Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses vorgebracht worden sind, ist es dem Senat
verwehrt, über die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages zu befinden. Dieser ist vielmehr unzulässig und
bereits deshalb abzuweisen.
Eine Pflicht des Kostenbeamten, auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und die Notwendigkeit der fristgerechten
Begründung eines derartigen Antrages hinzuweisen, besteht nicht, zumal dies im Falle des Antragstellers fristgerecht
nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch schützt eine etwaige Unkenntnis der Vorschriften des JVEG (§ 2) über das
Erlöschen des Vergütungsanspruches und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
vor dem Wirksamwerden dieser gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in dem dem
Gutachtensauftrag an den Antragsteller beigefügten "Merkblatt für die/den Sachverständige(n)" u.a. ausdrücklich
festgehalten ist, die Vergütung für das Gutachten richte sich nach dem JVEG und der Anspruch auf Vergütung
erlösche, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht werde.
Dass vertragliche Vergütungsvereinbarungen, die u.U. andere Regelungen als die vom JVEG vorgesehenen treffen,
ausschließlich im Verhältnis zu dem Gericht gelten, mit dem sie abgeschlossen worden sind, versteht sich von
selbst.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§§ 2 Abs.2 Satz 6, 4 Abs.4 Satz 3 JVEG).