Urteil des LSG Bayern vom 06.02.2001

LSG Bayern: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, angina pectoris, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, erwerbstätigkeit, gesundheitszustand, sicherheit, berufsunfähigkeit, gleichbehandlung, stundung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1543/96 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 226/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 1998 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Kläger auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1937 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben keinen Beruf
erlernt und war in seiner Heimat als Landarbeiter beschäftigt. Er hat nach der Bestätigung des Versicherungsträgers
Belgrad in der Zeit vom 01.01.1983 bis 24.10.1990 insgesamt 7 Jahre 9 Monate und 29 Tage Versicherungszeiten
zurückgelegt. Seit 24.10.1990 ist er als Invalide der ersten Kathegorie anerkannt und bezieht seit dem vom
jugoslawischen Versicherungsträger Invalidenrente.
In der Zeit von Januar 1970 bis Dezember 1974 war er insgesamt 58 Monate versicherungspflichtig als Bauarbeiter
und Elektrohelfer in Deutschland erwerbstätig. Einzelheiten zur Qualifikation dieser Tätigkeiten und deren Entlohnung
konnten trotz Ermittlungen des Sozialgerichts nicht mehr festgestellt werden, da die früheren Arbeitgeber des Klägers
nicht mehr erreichbar sind.
Am 06.10.1990 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte mit
Bescheid vom 28.02.1991 ablehnte. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, weil er noch vollschichtig
leichte Arbeiten in geschlossenen, temperierten Räumen verrichten könne. Daran anschließend hat die Beklagte im
Kontenklärungsverfahren, den Bescheid vom 02.07.1991 erteilt, der keine konkrete Belehrung über die Notwendigkeit
der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit enthält.
Am 16.05.1994 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Diese
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.02.1996 mit der Begründung ab, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen, ausgehend vom Datum der Antragstellung, nicht erfüllt habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1996 als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger sei durch den
angefochtenen Verwaltungsakt nicht beschwert, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, weil der angefochtene
Bescheid die Zusage einer erneuten Überprüfung im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Eintretens des
Leistungsfalles enthalte.
Mit Bescheid vom 12.06.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 16.05.1994 sodann endgültig ab, nachdem
sie aufgrund eines Gutachtens der Invalidenkommision erster Instanz vom 05.01.1996 zu dem Ergebnis gekommen
war, dass der Kläger weiterhin noch in der Lage sei leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1996 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens äußerte sich der
Kläger auf Anfrage der Beklagten vom 15.10.1997, ob er bei entsprechender Aufklärung finanziell in der Lage gewesen
wäre, ab November 1990 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten, dahin, dass er nicht in der Lage
gewesen wäre, monatlich 90,00 bis 100,00 DM an die Arbeiterrentenversicherung als freiwilligen Beitrag zu zahlen.
Die Beklagte äußerte hierin, ein Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Aufklärung des Versicherten und
der unterbliebenen Beitragsleistung sei deshalb im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dementsprechend bestehe kein
Herstellungsanspruch.
Zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers hat das Sozialgericht ein Gutachten der Sozialmedizinerin
Dr.T ... vom 26.02.1998 eingeholt, das diese einer klinischer Untersuchung des Klägers erstattet hat. Als
Gesundheitsstörungen hat sie eine Lungenventilationsstörung bei Emphysembronchitis, eine labilen Bluthochdruck,
Angina-pectoris Bschwerden bei Verdacht auf Vorderwandinfarkt, abdominielle Beschwerden bei Kachexie,
Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule sowie als Nebenbefunde Nierenzysten und eine Bewegungseinschränkung
des linken Sprunggelenks nach Fraktur festgestellt. Insbesondere durch eine schwere Lungenerkrankung sei der
Kläger zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichen Wert mehr in der Lage. Dieser Zustand bestehe mit
Sicherheit seit September 1996. Mangels verwertbarer objektiver Vorbefunde für die Zeit zwischen 1990 und 1996
ließe sich das körperliche Leistungsvermögen des Kläger im Zeitraum bis September 1996 nicht eindeutig feststellen.
Feststehe lediglich, dass 1990 das Körpergewicht des Kläger noch im Normbereich gelegen habe und eine kardiale
Beeinträchtigung seinerzeit nicht beschrieben worden sei. Zwischen 1990 und 1996 sei es deshalb zu einer
wesentlichen Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers gekommen, der jedoch erst aufgrund eines
Befundberichtes für das Sozialgericht vom September 1996 nachgewiesen sei.
Es sei deshalb für die Zeit vor September 1996 davon auszugehen, dass insbesondere eine zeitliche Einschränkung
einer täglichen Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen sei.
Mit Urteil vom 27.02.1998 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Leistungsfall der
Erwerbsunfähigkeit sei zwar im September 1996 eingetreten, andererseits sei unter diesem Zeitpunkt die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwersfähigkeit aufgrund
des Versicherungsverlaufes des Klägers nicht mehr gegeben. Der Kläger habe in diesem Zeitpunkt nicht mehr die
erforderlichen 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge im letzten Fünfjahreszeitraum erfüllt und könne auch durch freiwillige
Beiträge nicht mehr die seit Oktober 1990 bestehende Versicherungslücke füllen, da dafür die Nachentrichtungsfristen
bereits abgelaufen seien. Ebensowenig könne sich der Kläger wegen des Versäumens der Entrichtungsfristen auf
einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, da die mangelhafte Aufklärung der Beklagten nicht kausal für
das Versäumen der Entrichtungsfristen für freiwillige Beiträge gewesen sei, da der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vom 27.02.1998 zugegeben habe, dass der wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre entsprechende
Beiträge zu entrichten. Der Kläger habe daher keinen Rentenanspruch für den im September 1996 eingetretenen
Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.02.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.06.1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1996 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen ihm Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des am 16.05.1994 gestellten Antrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie
schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da
der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vollinhaltlich den
Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer
erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat entsprechend dem Ergebnis der
Beweisaufnahme und nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Danach hat der Kläger
keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da der Leistungsfall nach den insoweit auch den
Senat überzeugenden Ausführungen von Dr.T ... erst für die Zeit ab September 1996 nachgewiesen ist und damit erst
weit nach dem Zeitpunkt beim Kläger eingetreten ist, zu dem er noch die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984
eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit gehabt hat. Ebensowenig ist der Kläger nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt
noch berechtigt, beispielsweise durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung diese
Voraussetzungen zu erfüllen. Diese vom Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen vertretene Rechtsauffassung
ist nunmehr auch durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts bestätigt. So hat der 13. Senat des
Bundessozialgerichts am 11.05.2000 seine früher geäußerten Bedenken gegen die der Entscheidung des
Sozialgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgegeben und vertritt nunmehr in Streitigkeiten mit
vergleichbaren Sachverhalten die vom Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen dargelegte Rechtsauffassung
(vgl. z.B. BSG Urteil vom 11.05.2000 Az.: B 13 RJ 85/98 R; Az.: B 13 RJ 19/99 R und B 13 RJ 31/99 R).
Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers kann ebenfalls nicht dazu führen, dass er besser zu
behandeln wäre als deutsche Versicherte in vergleichbarer Lange. Auch deutsche Versicherte leben in vielen Fällen
am Rande der Sozialhilfeberechtigung, so dass sie keine freiwilligen Mindestbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung leisten können (z.B. zahlreiche Hausfrauen, deren Ehemann ein nur geringes Einkommen hat).
Eine Verpflichtung der Sozialhilfeverwaltung, diese Beiträge zu übernehmen (§ 12 BSHG), besteht in solchen Fällen
ebenfalls nicht, da, solange der Versicherungsfalll noch nicht eingetreten ist, damit zu rechnen ist, dass der
Hilfeempfänger später einmal - ohne Eingriffsmöglichkeit der Sozialhilfeverwaltung - eine Lücke in der Beitragsleistung
entstehen lässt, die die frühere auf Kosten des Steuerzahlers erfolgte Zahlung freiwilliger Beiträge sinnlos macht. Die
fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers kann sich gerade wegen der geforderten Gleichbehandlung mit deutschen
Versicherten nicht zu seinen Gunsten im Sinn einer bis zum Leistungsfall wirkenden Stundung der Beiträge
auswirken, da diese auch für deutsche Staatsangehörige in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage nicht besteht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.