Urteil des LSG Bayern vom 27.02.2003

LSG Bayern: aufnahme einer erwerbstätigkeit, beitragspflichtige beschäftigung, arbeitslosenhilfe, arbeitsamt, schule, anschluss, verfügung, kausalität, leistungsfähigkeit, leistungsbezug

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 413/98
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 49/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. November 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld.
Der 1948 geborene Kläger hat zuletzt vom 01.02.1991 bis 30.04. 1991 als Kundendiensttechniker gearbeitet. Vom
24.07.1991 bis 16.10.1991 bezog er Arbeitslosengeld, seit 17.10.1991 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Der
Bewilligungsabschnitt erstreckte sich jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.
Die Ehefrau arbeitete zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anschluss-Arbeitslosenhilfe halbtags als Krankenschwester.
Mit Bescheid vom 14.07.1993 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt
vom 01.07. 1993 bis 30.06.1994, nach einer Unterbrechung vom 04.08.1993 bis 16.08.1993 mit weiterem Bescheid
vom 13.09.1993 für die Restdauer des Bewilligungsabschnitts vom 17.08.1993 bis 30.06. 1994.
Am 15.06.1994 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1994.
Mit Schreiben vom 26.07.1994 zog der Kläger den Antrag zurück. Er sei seit Anfang des Monats wegen eines
Karzinoms praktisch ununterbrochen im Krankenhaus. Wegen dieser schweren Erkrankung habe sich sein
Familienleben völlig geändert. Seine Ehefrau sei gezwungen, ihre Beschäftigung zu erweitern. Dies sei ihr möglich, da
das kleinste Kind jetzt in die Schule komme und sie mehr Zeit habe. Dadurch dürften die Voraussetzungen für den
Bezug von Arbeitslosenhilfe entfallen sein. Das Arbeitsamt möge den Verlängerungsantrag daher als nicht gestellt
betrachten und die Zahlungen einstellen. Er lege jedoch Wert darauf, weiter arbeitslos gemeldet zu sein.
Dem trug das Arbeitsamt mit einem Aufhebungsbescheid vom 03.08. 1994 ab 01.07.1994 Rechnung.
Ab 13.10.1997 nahm der Kläger an der Vollzeit-Fortbildungsmaßnahme "Fachmann für System-Automatisierung" teil,
Gesamtlehrgangsdauer bis 11.09.1998. Er verpflichtete sich, innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der
Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Das Arbeitsamt übernahm
die Lehrgangsgebühren und die Fahrkosten.
Mit Schreiben vom 26.11.1997, Eingang 27.11.1997, beantragte der Kläger Unterhaltsgeld: Es habe sich gezeigt,
dass er während der Teilnahme an der Maßnahme nicht ganz ohne jede Unterstützung auskommen könne. Er
beantrage daher Leistungen in Höhe der zuletzt gezahlten Arbeitslosenhilfe von etwa 1.200,- DM. Derzeit müsse seine
Ehefrau für den Familienunterhalt aufkommen und habe daher ihre Beschäftigung erweitert, leiste auch Nachtdienst.
Wenn er tagsüber nicht zu Hause sei, müsse sie auch noch die Kinder versorgen, was sie auf Dauer nicht schaffen
könne. Erhielte er wieder laufende Unterstützung vom Arbeitsamt, so könne sie wieder in Teilzeit arbeiten und käme
wie früher zurecht. Jezt sei sie am Ende ihrer Leistungsfähigkeit und Kraft.
Mit einem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 15.01.1998 erklärte das Arbeitsamt dem Kläger: Es könnten
keine zusätzlichen Leistungen gezahlt werden. Hierzu werde auf das beigefügte Merkblatt verwiesen.
Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 als unbegründet
zurück. Der Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 46 Abs.1 AFG setze voraus, dass der Antragsteller innerhalb der
letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme entweder - mindestens 720 Kalendertage eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt habe oder - Arbeitslosengeld oder im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Der
Dreijahreszeitraum umfasse im Fall des Widerspruchsführers die Zeit vom 13.10.1994 bis zum 16.10.1997. Innerhalb
dieses Zeitraums sei der Widerspruchsführer nicht beruflich tätig, jedenfalls keine 720 Tage beitragspflichtig
beschäftigt gewesen, habe auch innerhalb des Dreijahreszeitraums weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe
bezogen; vielmehr sei der letzte Bezugstag von Arbeitslosenhilfe der 30.06.1994 gewesen. Dagegen hat der Kläger
Klage zum Sozialgericht München erhoben und vorgetragen: Er habe damals die Kinder versorgt, weil seine Ehefrau
beschäftigt gewesen sei. Sie sei im Krankenhaus beschäftigt gewesen. Er habe die Kinder morgens in die Schule
gebracht, nachmittags habe sich seine Ehefrau um die Kinder gekümmert. Er sei ein paar Monate in der Maßnahme
gewesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2000 als unbegründet abgewiesen. Es hat auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid verwiesen und hinzugefügt: Auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung des
Dreijahreszeitraums nach § 46 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 Nr.1 AFG seien nicht gegeben, da der Kläger nicht wegen der
Betreuung der Kinder keine Erwerbstätigkeit ab dem 01.07. 1994 ausgeübt habe. Dies ergebe sich aus dem am
29.07.1994 eingegangenen Schreiben des Klägers vom 26.07.1994, worin er sich weiterhin arbeitslos gemeldet habe.
Nach seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung habe sich die Versorgung der Kinder durch den
Kläger darauf beschränkt, dass er sie morgens zur Schule gebracht habe. Nach der Schule habe die Ehefrau des
Klägers die Kinder versorgt.
Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen: Er habe die drei kleinen Kinder betreut und die Ehefrau habe Nachtdienst
gehabt und tagsüber geschlafen. Hätte er Arbeit gehabt, so hätte seine Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgegeben oder
reduziert und die Kinder versorgt. Anfangs hätte sich eine Bekannte um die Kinder gekümmert. Als diese dann noch
mehr Geld hätte haben wollen und sie keines mehr gehabt hätten, hätte man dies abbrechen müssen und er habe
wieder voll bei den Kindern sein müssen.
Der Kläger ist EU-Rentner. Ihm wurde mit Bescheid vom 09.11. 1999 EU-Rente ab 01.04.1999, mit Bescheid vom
15.09.2000 zurück ab 19.09.1998 bewilligt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.11.2000 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1998
zu verurteilen, ihm ab 13.10. 1997 Unterhaltsgeld zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ursache dafür, dass der Kläger in der Frist des § 46 AFG nicht erwerbstätig gewesen sei, sei nicht, dass er die Kinder
betreut habe, vielmehr liege die Ursache darin, dass das Arbeitsamt den Kläger aufgrund von dessen Alter,
geminderter Leistungsfähigkeit und langjähriger Arbeitslosigkeit nicht habe vermitteln können.
Dem hält der Kläger entgegen: Selbstverständlich habe er einer Wiedereingliederung in das Berufsleben unbegrenzt
zur Verfügung gestanden. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder - während der Maßnahme Bezug von
Unterhaltsgeld - hätte seine Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgegeben oder reduziert und die Kinder versorgt, auch hätte
man ggf. die Bekannte wieder bezahlen können, die sich bereits vormals um die Kinder gekümmert habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die
beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die
Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hatte während des Besuchs der Maßnahme "Fachmann für
System-Automatisierung" ab 13.10.1997 keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld.
Maßgeblich sind die Bestimmungen des AFG.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsgeld nach § 46 Abs.1 Satz 1 AFG sind nicht erfüllt. Die
Maßnahme begann am 13.10.1997. Folglich erstreckte sich der davor liegende Dreijahreszeitraum auf die Zeit vom
13.10.1994 bis 12.10.1997. In dieser Zeit ist der Kläger nicht mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig
beschäftigt gewesen, vielmehr war er überhaupt nicht beitragspflichtig beschäftigt, er hat innerhalb dieses Zeitraums
auch weder Arbeitslosengeld noch daran anschließend Arbeitslosenhilfe bezogen.
Allerdings verlängert sich nach § 46 Abs.1 Satz 3 Nr.1 AFG die Frist von drei Jahren um höchstens fünf Jahre für
jedes Kind, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Eine Verlängerung der Dreijahresfrist unter Zugrundelegung dieses Tatbestandes scheidet im Fall des Klägers aus.
Der Kläger hat sich während seines Leistungsbezuges stets für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung gestellt, zuletzt im
Antrag vom 10.06.1994. Auch im Schreiben vom 26.07.1994, in dem er sich aus dem Leistungsbezug abmeldet,
gleichwohl jedoch weiterhin arbeitslos gemeldet bleiben will, hat der Kläger seine zeitliche Einsetzbarkeit oder
überhaupt seine Einsetzbarkeit nicht eingeschränkt. Desgleichen hat der Kläger ab 13.10.1997 eine
Vollzeitmaßnahme besucht, die allerdings wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten ab 22.04.1998 abgebrochen
wurde.
Auch während des Klage- und Berufungsverfahrens hat der Kläger nicht behauptet, er sei wegen der Betreuung der
Kinder an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich betont, dass
er einer Wiedereingliederung ins Berufsleben unbegrenzt zur Verfügung gestanden habe. Dabei hat er darauf
hingewiesen, dass es ihm bei Erzielung von Einkommen oder bei Erhalt von Leistungen seitens des Arbeitsamts
jederzeit möglich gewesen wäre, die Betreuung und Versorgung der Kinder durch eine Bekannte sicherstellen zu
lassen oder aber auch auf längere Sicht der Ehefrau zu überantworten, die in einem derartigen Falle ihre
Erwerbstätigkeit hätte reduzieren können. Dies ist zumindest bezüglich des hier maßgeblichen, den Anschluss an die
dreijährige Rahmenfrist herstellenden Zeitraums (Gagel/AFG Rdz.47 zu § 46) ab 01.07.1994 plausibel, nachdem die
Kinder spätestens ab diesem Zeitpunkt sämtlich zur Schule gingen, es muss aber auch für die davor liegende Zeit
des Leistungsbezugs gelten, anderenfalls der Kläger falsche Angaben über seine zeitliche Einsatzfähigkeit gemacht
und zu Unrecht Leistungen bezogen hätte.
Das Urteil des BSG vom 18.10.1991 (SozR 3-4100 § 46 Nr.8) steht dem nicht entgegen. Anders als der Kläger hatte
sich die dortige Klägerin von vornherein unter Berufung auf die Betreuung ihrer Kinder auf eine Teilzeittätigkeit
eingeschränkt. Dieser Einschränkung hatte die Beklagte im Sinne einer überholenden Kausalität entgegengehalten,
dass die seinerzeitige Klägerin ohnehin aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Aussicht gehabt habe, eine
Beschäftigung zu finden. Derartige Erwägungen im Sinne einer überholenden Kausalität hat das BSG a.a.O. im
Rahmen von § 46 Abs.1 Satz 3 Nr.1 AFG abgelehnt. Die Frage einer derartigen überholenden Kausalität stellt sich
jedoch im Fall des Klägers ohnehin nicht, da dieser weder während der Zeit des mehrjährigen Leistungsbezuges, noch
während bzw. für die Zeit danach behauptet hat, durch die Betreuung der Kinder an der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit und somit an der Erfüllung der Anwartschaftsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld
gehindert noch darin eingeschränkt gewesen zu sein.
Der Senat stimmt dem BSG vom 18.10.1991 a.a.O. auch darin zu, dass eine Arbeitslosmeldung, sofern ohne
Leistungsbezug, nicht notwendig bedeutet, dass nicht etwa eine Betreuung von Kindern einer umgehenden Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit entgegensteht. Allerdings bedeutet eine derartige Arbeitslosmeldung auch nicht per se das
Gegenteil, vielmehr muss der Sachverhalt aus den sonstigen Umständen und Erklärungen erschlossen werden.
Insofern ist der Senat aufgrund der Angaben des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass die erforderliche
Betreuung der Kinder des Klägers einer, ggf. auch kurzfristigen Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger, nicht
entgegengestanden hätte.
Desweiteren sind solche Antragsteller nach § 46 Abs.1 Satz 2 AFG von der Dreijahresfrist ganz entbunden, die zur
Sicherung des Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen sind und die überwiegend wegen der
Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Bereits Letzteres trifft nach dem oben Gesagten im Fall des Klägers nicht zu. Aber auch das weitere Merkmal der §
46 Abs.1 Satz 2 AFG ist nicht gegeben. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war er nicht zum Zeitpunkt des
Maßnahmebeginns zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auch zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zur
Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen (Niesel-Menard Rdz.31 zu § 46 AFG, Gagel-Richter Rdz. 58 zu § 46 AFG).
BSG vom 17.07.1980 (SozR 4100 § 46 Nr.2) stellt bei Eheleuten darauf ab, ob das Einkommen des verdienenden
Ehegatten zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme weggefallen ist oder sich vermindert hat. Dies ist nach dem
Vortrag des Klägers nicht der Fall. Es ist auch nicht so, dass sich das Gesamteinkommen der Eheleute zum
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme im Oktober 1997 vermindert hatte, nachdem der Kläger schon seit 01.07.1994
aus dem Alhi-Bezug ausgeschieden war. Vielmehr war die wirtschaftliche Situation der Eheleute schon seit mehreren
Jahren die gleiche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf
dieser Abweichung.