Urteil des LSG Bayern vom 29.07.2010

LSG Bayern: auszahlung, vermieter, verfahrensmangel, akte, verfügung, heizung, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 248/10
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 519/10 NZB
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2010 (S 16 AS 248/10) wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Streitig ist die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2010 bis
12.02.2010 an den Kläger. Mit Bescheid vom 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2010
bewilligte die Beklagte dem Kläger u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 143,60 EUR und
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 135,00 EUR für die Zeit vom 01.02.2010 bis 12.02.2010. Hernach
bezog der Kläger Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Laut Mitteilung der Beklagten
überwies diese 85,00 EUR der Gesamtleistung an den Energieversorger und den Restbetrag (143,60 EUR Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie 50,00 EUR restliche Unterkunfts- und Heizungskosten) an den Vermieter.
Am 23.03.2010 hat der Kläger Klage auf Auszahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit
vom 01.02.2010 bis 12.02.2010 in Höhe von 143,60 EUR an sich beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Mit
Urteil vom 21.06.2010 hat das SG die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die
Auszahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Vermieter sei zwar rechtswidrig, der Kläger
werde dadurch aber von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter befreit. Er habe durch die Leistungen nach
SGB XII ab 13.02.2010 auch ausreichende Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung gehabt. Die
Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht eingelegt. Es handele sich um ein Fehlurteil des SG. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf
die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1
Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der
Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Kläger macht lediglich geltend, das Urteil des SG sei
unzutreffend. Dieses stellt aber - auch wenn das SG tatsächlich unrichtig entschieden haben sollte, wofür es
vorliegend Anhaltspunkte gibt - keinen Grund für die Zulassung der Berufung dar. Die Rechtssache hat auch weder
grundsätzliche Bedeutung (Nr 1), noch hat das SG einen Rechtssatz gebildet, mit dem es von der obergerichtlichen
Rechtsprechung abweicht (Nr 2). Auch ein Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend (Nr3). Sein weiteres
Vorbringen erschöpft sich in bloßen Beschimpfungen. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Folge
zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist. Die Kostenentscheidung
beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).