Urteil des LSG Bayern vom 22.05.2006

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, auflage, entschädigung, dolmetscher, beendigung, vergütung, hinderungsgrund, mangel, urlaub, bevollmächtigung

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 22.05.2006 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SB 95/05.Ko
Der Antrag vom 14.03.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (As.) war am 07.11.2005 in der mündlichen Verhandlung des 15. Senates des Bayer.
Landessozialgerichtes (Az.: L 15 SB 95/05) als Dolmetscher tätig. Am 01.03.2006 ging sein am 25.02.2006
unterzeichneter Entschädigungsantrag bei Gericht ein; das verwendete Antragsformular enthält auf der ersten Seite
rechts oben den "wichtigen Hinweis": "Der Antrag auf Entschädigung muss binnen einer Frist von drei Monaten
gestellt werden, weil der Anspruch sonst erlischt." Mit Schreiben vom 02.03.2006 teilte der Kostenbeamte dem As.
mit, sein Entschädigungsanspruch sei nach Ablauf von drei Monaten erloschen; er habe keine Bedenken, die heutige
Vorsprache des As. als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten und werde diesen Antrag dem
Kostensenat zur Entscheidung vorlegen. Gleichzeitig klärte er den As. über die Voraussetzungen einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf.
Mit Schreiben vom 12.03.2000, das bei Gericht am 14.03.2006 einging, gab der As. an, im November 2005 seine
Rechnung berechnet und seiner Frau Anfang Dezember zum Fertigmachen und Versenden gegeben zu haben; da sie
jedoch einiges an Erledigungen wegen ihrer Abwesenheit liegen hatte, andererseits wegen Weihnachten sehr
beschäftigt gewesen wäre, habe sie diese Rechnung nicht sofort fertig gemacht und abgeschickt, sondern zusammen
mit anderen Unterlagen in ein Ablagefach gelegt, so dass diese Rechnung bei ihr in Vergessenheit geraten sei, obwohl
sie bei ihm als erledigt abgehakt gewesen wäre; bei Ablagearbeiten habe sie das Versehen dann erst am 25.02.2006
entdeckt, weshalb die Rechnung erst nach diesem Datum habe versendet werden können.
Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stelle, falls abgelehnt werde, den Antrag auf
richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG.
Der Antragsgegner (Ag.) hat hierzu keine weitere Stellungnahme abgegeben.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer.
Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat (vgl. hier: § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung
über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (Meyer/Höfer/Bach,
Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, Rdnr.2.5 zu § 2; s. auch 22. Auflage S.374 oben = Rdnr.7.2 zu § 15 ZSEG; a.A.
Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rdnr.17 zu § 2 JVEG).
Nachdem der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung derartiger Anträge bereits am 17.11.2005 (vgl. L 10 AL
2/02.KO) und am 09.01.2006 (vgl. L 5 R 502/04.KO) in voller Besetzung entschieden hat, konnte diese Entscheidung
vom zuständigen Einzelrichter getroffen werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung eines
Dolmetschers erlischt gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den
Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Im Fall der Zuziehung als Dolmetscher beginnt
die Frist mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 JVEG). Beim Kläger war dies die
Beendigung seiner Tätigkeit als Dolmetscher am 07.11.2005.
Diese Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand geheilt werden. Denn der As. war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs.1
gehindert, abgesehen davon, dass er möglicherweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des
Hindernisses die Tatsachen glaubhaft machte, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Wollte man die Belastung der Ehefrau des As. in der Zeit vor Weihnachten als ausreichende Entschuldigungsgründe
für die Versäumung der Dreimonatsfrist ansehen, so wäre jedenfalls nach den Feiertagen der Hinderungsgrund für die
Geltendmachung der Vergütung weggefallen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber gemäß § 2 Abs.2
Satz 1 JVEG nur gewährt werden, wenn der Berechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des
Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Nachdem jedoch die im Schreiben vom 12.03.2006 angegebenen Wiedereinsetzungsgründe erst am 14.03.2006 und
damit mehr als zwei Monate nach der Weihnachtszeit bei Gericht eingingen, wäre der Wiedereinsetzungsantrag
bereits unzulässig. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger seine Rechnung wirklich im
November 2005 absendungsfertig berechnete, weil sein Entschädigungsantrag erst am 25.02.2006 - nach
angeblichem Auffinden im Ablagefach - unterschrieben wurde.
Letzteres deutet im Übrigen auch darauf hin, dass beim As. ein erheblicher Mangel seiner Büroorganisation
vorgelegen hat. Grundsätzlich muss der Berechtigte sein Büro so organisieren, dass er sowohl Urlaub oder mögliche
Erkrankungen des Personals berücksichtigt (BGH in NJW 99, 3783); dies gilt auch und erst recht für den Ehegatten,
der diesen Organisationsbereich wahrnimmt und bei dem gemäß § 73 Abs.2 Satz 2 SGG die Bevollmächtigung
unterstellt werden kann. Insoweit muss sich der As. das Versehen anrechnen lassen. Offensichtlich haben weder er
noch seine Ehefrau einen Wiedervorlagekalender geführt; Klebezettel oder dergleichen reichen jedenfalls nicht aus,
um eine ordnungsgemäße Büroorganisation anzunehmen (BGH in NJW - RR 99, 1336; Thomas/Putzo, ZPO,
Kommentar, 24. Auflage, Rdnr.16, 41 zu § 233).
Abgesehen davon, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses vorgebracht worden sind, sind die
vorgetragenen Gründe auch nicht geeignet, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu begründen.
Nachdem damit grundsätzlich feststeht, dass der Anspruch des As. auf Entschädigung für seine Tätigkeit als
Dolmetscher am 07.11.2005 erloschen ist, braucht der Senat auf Einzelheiten der Entschädigung nicht einzugehen.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 183 SGG, § 4 Abs.8 JVEG); die Entscheidung
ist endgültig (§ 4 Abs.4 Sätze 2 und 3 JVEG).