Urteil des LSG Bayern vom 05.09.2007

LSG Bayern: somatoforme schmerzstörung, psychische störung, psychotherapeutische behandlung, transport, neurologie, berufsunfähigkeit, bad, psychiatrie, wechsel, arbeiter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 RJ 454/01
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 369/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.05.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt (Prüfung
1976), war aber nur bis Ende des Jahres 1976 in diesem Beruf beschäftigt. Nach Ableistung des Wehrdienstes war er
als Kraftfahrer bei einer Baumaschinenfirma angestellt und im Wesentlichen mit dem Transport von Baukränen und
Baumaschinen beschäftigt. Seit Mai 1999 bestand Arbeitsunfähigkeit, seit Juni 2000 auch Arbeitslosigkeit.
Am 30.11.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn
untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.H. , der im Gutachten vom 04.01.2001 den Kläger für fähig erachtete,
leichte körperliche Arbeiten, gelegentlich auch mittelschwere Belastungen in wechselnder Körperhaltung in Vollschicht
zu leisten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19.01.2001 ab, da der Kläger nicht berufs- oder
erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2001 zurück.
Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Beeinträchtigung durch Witterungseinflüsse
vollschichtig leisten. Auch wenn der Kläger seine letzte Beschäftigung als Kraftfahrer nicht mehr ausüben könne, sei
er nicht berufsunfähig. Selbst wenn er der Facharbeiterebene zuzuordnen sei, wäre er nach der Rechtsprechung des
BSG verweisbar auf sonstige Ausbildungsberufe und auf solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich
durch besondere Merkmale (z.B. erhöhte Verantwortung) aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten hervorheben und
tariflich Anlerntätigkeiten gleich stehen. Als geeignete Berufe dieser Art kämen in Betracht: Werkzeug- und
Materialausgeber, Telefonist oder Lagerverwalter.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 25.05.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und
geltend gemacht, er sei nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in Vollschicht auszuüben. Zumindest sei ihm
aber Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, da er weder seinen erlernten Beruf noch eine sozial zumutbare
Verweisungstätigkeit wettbewerbsfähig verrichten könne. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.S. , der
Nervenärztin Dr.H. und des Neurochirurgen Dr.S. eingeholt. Auf Veranlassung des SG hat der Arzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr.B. das Gutachten vom 28.01.2002 erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: - LWS-Syndrom mit
geringgradiger, abgeschlossener peripherer Nervenbeteiligung, - somatoforme Schmerzstörung, - hysterisch-
depressive und rentenneurotische Anpassungsstörung. Der Sachverständige hat den Kläger für fähig erachtet, leichte
und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in Vollschicht zu leisten. Der auf Antrag des
Klägers angehörte Orthopäde Dr.B. hat das Gutachten vom 25.11.2002 erstattet. Auch er ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Kläger weiterhin in Vollschicht leistungsfähig sei. Das SG hat schließlich eine Auskunft der Firma
Gebr. M. , Baumaschinen, eingeholt. Danach war der Kläger unter der Berufsbezeichnung "LKW-Fahrer" geführt und
überwiegend mit dem Transport von Baumaschinen beschäftigt worden. Er ist nach Lohngruppe V des Tarifvertrags
für die Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels entlohnt worden. Die abgeschlossene
Ausbildung als Kfz-Mechaniker sei keine notwendige Bedingung für die Einstellung des Klägers und dessen tarifliche
Einstufung gewesen. Mit Urteil vom 21.05.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit - abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig und auch
nicht erwerbsunfähig. Er könne leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in Vollschicht verrichten. Er sei nicht
als Facharbeiter zu beurteilen, sondern allenfalls als angelernter Arbeiter im oberen Bereich. Damit sei er verweisbar
auf die Berufstätigkeit eines Telefonisten, für die er auch gesundheitlich geeignet sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09.07.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des
Klägers. Vom 11.11. bis 09.12.2003 hat sich der Kläger einer medizinischen Reha-Maßnahme in der L.-Klinik in Bad
S. unterzogen. Die Entlassung aus der psychosomatisch ausgerichteten Maßnahme erfolgte als arbeitsunfähig für
den Beruf des LKW-Fahrers; auch ansonsten sollte der Kläger wegen ausgeprägter Schmerzsymptomatik für
Berufstätigkeiten allgemeiner Art (allgemeiner Arbeitsmarkt) nur unter drei Stunden täglich einsatzfähig sein. Die
Beklagte hat zu dem Entlassungsbericht Stellung genommen durch ihren Ärztlichen Dienst - Dr.B. - vom 30.01.2004.
Sie hält den Kläger weiterhin für vollschichtig einsatzfähig unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes. Beim
Vergleich der Befunde aus dem Gutachten von Dr.B. vom Januar 2002 mit denen aus dem Heilverfahren sei keine
gravierende Änderung zu erkennen. Es sei deshalb weiterhin von der Leistungsbeurteilung auszugehen, wie sie Dr.B.
vorgenommen habe. Der Kläger hat ein Attest des Nervenarztes Dr.H. vom 11.05.2004 vorgelegt und eine
Begutachtung auf nervenärztlichem Fachgebiet von Amts wegen angeregt. Der Senat hat Befundberichte des
Internisten Dr.P. und des Nervenarztes Dr.H. zum Verfahren beigenommen und den Arzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr.W. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 11.11.2004 nach
ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: - LWS-Syndrom mit geringgradiger,
abgeschlossener peripherer Nervenbeteiligung, - zB. ISG-Schmerzen rechts, - somatoforme Schmerzstörung, -
hysterisch-depressive und rentenneurotische Anpassungsstörung. Der Kläger könne weiterhin mindestens leichte,
gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten verrichten, insgesamt in Vollschicht. Beim Kläger sei keine hirnorganische
oder psychische Störung auffällig geworden, die nicht eine durchschnittliche Anforderung an das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen zulassen würde. Eine psychoreaktive Somatisierungstendenz habe nicht das Ausmaß, dass man
den Kläger deshalb Untervollschichtigkeit zubilligen müsste. Als LKW-Fahrer, z.B. mit dem Transport von
Baumaschinen, sollte der Kläger nicht mehr eingesetzt werden; er könne jedoch z.B. sitzende Tätigkeiten im Wechsel
mit gelegentlichem Gehen und Stehen verrichten. Auf Antrag des Klägers hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Dr.R. das weitere Gutachten vom 09.07.2005 erstattet. Als Diagnosen hat er genannt eine andauernde
Persönlichkeitsänderung bei anhaltendem somatoformen Schmerzsyndrom und depressiver Entwicklung. Der Kläger
sei ohne intensive Behandlungsmaßnahmen nicht in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auch in
eingeschränktem Umfang wieder aufzunehmen. Es bestehe grundsätzlich begründete Aussicht, dass die
Einschränkungen durch intensive Behandlungsmaßnahmen behoben werden können. Dazu bedürfe es eines
therapeutischen Bündnisses mit Vertragscharakter mit Vereinbarung einer mehrmonatigen stationären Behandlung in
einer psychosomatischen Fachklinik sowie der Entlastung des Klägers von jeglichen Formalitäten und Existenznöten
in der Behandlungszeit; ambulante Maßnahmen seien sicher nicht ausreichend. Für die Zeit der Behandlung werde
eine begrenzte (vorübergehende) Berentung vorgeschlagen. Die Beklagte hat zu dem Gutachten erneut durch ihren
Ärztlichen Dienst - Frau Dr.B. - Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass von einem erneuten
Heilverfahren in einer psychotherapeutisch orientierten Klinik bei dem nicht unerheblichen Rentenbegehren des
Klägers eine Besserung der psychischen Situation nicht zu erwarten sei. Eine Berentung, selbst eine zeitlich
befristete, sei für eine eventuelle psychotherapeutische Behandlung absolut kontraproduktiv. Die Beklagte gehe
weiterhin von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers aus.
In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2006 wurde das Verfahren vertagt. Vom 12.02. bis 24.02.2006 hat sich der
Kläger zur stationären Behandlung (chronisches Schmerzsyndrom bei Bandscheiben-Protrusion) im Klinikum F.
aufgehalten. Vom 27.02. bis 15.03.2006 unterzog er sich einer stationären Heilmaßnahme in der K.-Klinik in W.
(Entlassungsbericht vom 25.03.2006) und vom 15.03. bis 30.03.2006 einer stationären Behandlung in der A.-Klinik in
Bad M. (Bericht vom 11.04.2006). Der Senat hat einen weiteren Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.E. vom
09.08.2006 eingeholt. Auf Veranlassung des Senats hat der ärztliche Sachverständige Dr.M. , Internist und
Arbeitsmediziner, das Gutachten vom 19.05.2007 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als
Diagnosen genannt: - Seelische Störung, - Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates, -
Verdauungsstörungen. Als Gesundheitsstörungen, die nicht von zusätzlicher leistungseinschränkender Bedeutung
seien, wurden genannt: Grenzwerthypertonie, Zustand nach Lungenembolie. Der Kläger könne nur noch körperlich
leichte Arbeiten leisten, keine körperlich schweren und anhaltend mittelschweren Arbeiten; auch nervlich besonders
belastenden Tätigkeiten sei er nicht mehr gewachsen. Die danach noch zumutbaren Arbeiten könne der Kläger
vollschichtig bzw. mindestens sechs Stunden pro Tag bei durchschnittlicher Belastung zu den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes leisten. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Kraftfahrer mit Transport von
Baumaschinen könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Ihm seien jedoch weiterhin Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, wie z.B. Kontroll- und Montagearbeiten, Maschinenbedienung,
Pförtnertätigkeiten oder auch Tätigkeiten als Telefonist oder in einer Poststelle einer Verwaltung oder im Versand
eines Betriebes.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 21.05.2003 sowie den Bescheid vom
19.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger ab 01.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise
wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg, auch aus dem
Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (GdB = 40) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger
nicht berufs- und auch nicht erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung
ist. Die im Klageverfahren angehörten Sachverständigen des nervenärztlichen Fachgebiets Dr.B. und - auf Antrag des
Klägers - des orthopädischen Fachgebiets Dr.B. sind in den Gutachten vom 28.01.2002 und vom 25.11.2002
übereinstimmend von einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit des Klägers für leichte bis gelegentlich mittelschwere
Arbeiten ausgegangen. Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung mit zutreffender Begründung angeschlossen. Es
hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht als Facharbeiter anzusehen ist, sondern allenfalls als
angelernter Arbeiter des oberen Bereichs nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema. Als bisherigen Beruf
des Klägers hat es den des Lkw-Fahrers angesehen, der speziell mit dem Transport von Baumaschinen betraut war.
Der Kläger hat jedoch nicht die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen (nach der Verordnung von
1973) sondern lediglich eine Kurzausbildung beim TÜV vom 01.02. bis 15.03.1988.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger zunächst die Heilmaßnahme in Bad S. vom 11.11. bis 09.12.2003
durchlaufen. Er wurde aus der Maßnahme als arbeitsunfähig für den Beruf des Lkw-Fahrers entlassen und sollte im
Übrigen aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik noch allgemein bis zu drei Stunden täglich einsatzfähig sein.
Nach Beinahme von Befundberichten des Internisten Dr.P. und des Nervenarztes Dr.H. hat der Arzt für Neurologie
und Psychiatrie Dr.W. im Gutachten vom 11.11.2004 die Auffassung vertreten, dass dem Kläger noch mindestens
leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten in Vollschicht zuzumuten sind. Nach Auswertung verschiedener
psychologischer Testergebnisse ist Dr.W. zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger als Lkw-Fahrer nicht mehr
eingesetzt werden sollte, dass aber für Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein untervollschichtiges
Leistungsvermögen nicht zu begründen ist. Beim Kläger war keine hirnorganische oder psychische Störung
festzustellen gewesen. Für Arbeiten mit durchschnittlicher Anforderung an das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen ist er weiterhin als geeignet anzusehen. Es kommen für ihn Arbeiten im Sitzen oder solche im
Wechsel mit Gehen und Stehen in Betracht. Dr.R. hat dagegen in seinem Gutachten vom 09.07.2005 eine, wie er
selbst ausführt, vorübergehende Leistungsminderung auf unter drei Stunden täglich für die Zeitdauer einer noch
durchzuführenden Behandlung stationärer Art angenommen. Die Gründe für die Empfehlung einer Zeitrente in diesem
Gutachten überzeugen nicht. Das von Dr.R. vorgeschlagene therapeutische Bündnis mit Vertragscharakter
(Gewährung von Zeitrente bei Zustimmung zur stationären Behandlung) widerspricht nicht nur dem Grundsatz "Reha
vor Rente". Bei grundsätzlich bestehender vollschichtiger Einsatzfähigkeit (so die Gutachten von Dr.B. , Dr.B. und
Dr.W.) ist der arbeitslose Kläger nicht gehindert, weitere Therapiemaßnahmen, auch intensiver Art, in Anspruch zu
nehmen. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist jedoch in jedem Falle der Eintritt eines Leistungsfalles, der
im Gutachten von Dr.R. nicht dokumentiert ist; auch zum Zweck der Einleitung einer Therapie, welcher Art auch
immer, kann eine Leistungsminderung im Sinne eines Leistungsfalles nicht konstruiert werden. Bei der Begutachtung
am 19.05.2007 hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. herausgestellt, dass der Kläger vordergründig an einer
Somatisierungsstörung in der überwiegenden Form einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Der arbeits- und
sozialmedizinisch erfahrene Sachverständige hat jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Kläger - bei
Beachtung qualitativer, im Einzelnen beschriebener Leistungseinschränkungen - auch weiterhin die regelmäßige
Verrichtung einer überwiegend leichten Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden oder mehr am Tag unter den
üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes an fünf Tagen in der Woche zumutbar ist. Der Sachverständige hat eine
Anzahl von Erwerbstätigkeiten genannt, die für den Kläger infrage kommen, so insbesondere Kontroll- und
Montagearbeiten in der industriellen Fertigung, Tätigkeiten als Pförtner, Telefonist oder Mitarbeiter in der Poststelle
einer Verwaltung oder im Versand eines Betriebes. Für den Senat sind diese arbeitsmedizinisch fundierten
Ausführungen des Sachverständigen überzeugend, insbesondere auch deswegen, weil er alle bis dahin vorgelegten
medizinischen Unterlagen und Begutachtungen einer zusammenfassenden und kritischen Würdigung unterzogen hat.
So hat Dr.M. auch ausgeführt, dass er die Schlussfolgerungen im Gutachten des Nervenarztes Dr.R. vom Juli 2005
nicht für überzeugend hält und dass er sich in gleicher Weise der sozialmedizinischen Beurteilung der L.klinik in Bad
S. von Ende des Jahres 2003 nicht anschließen kann. In den genannten ärztlichen Dokumenten wurden keine
psychopathologischen Befunde berichtet, die auf eine andauernde Leistungseinschränkung schließen lassen; vielmehr
stützen sich die leistungsmäßigen Schlussfolgerungen in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Klägers. Für
den Senat folgt daraus, dass der Kläger auch weiterhin im Umfang von sechs Stunden oder mehr täglich erwerbstätig
sein kann.
Bei weiterhin gegebener vollschichtiger Einsatzfähigkeit des Klägers für leichte und gelegentlich mittelschwere
Arbeiten ist dieser, wie auch vom SG entschieden, als gehobener angelernter Arbeiter verweisbar auf Tätigkeiten
eines Telefonisten oder eines einfachen Tagespförtners oder Mitarbeiters in einer Poststelle, wie von der Beklagten
angeführt und auch von Dr.M. bestätigt wurde. Derartige Arbeiten verlangen nur leichten körperlichen Einsatz, sie
können regelmäßig überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Körperhaltungen verrichtet werden; den geistigen
Anforderungen an die genannten Arbeiten ist der Kläger nach allen vorhandenen ärztlichen Unterlagen gewachsen.
Der Kläger ist demnach nicht berufsunfähig und schon gar nicht erwerbsunfähig im Sinne der § 43, 44 SGB VI (in der
Fassung bis 31.12.2000). Nach der ab 01.01.2001 geltenden Rechtslage liegt auch keine Erwerbsminderung des
Klägers im Sinne des § 43 SGB VI vor, da seine Leistungsfähigkeit für die angegebenen, zumutbaren Tätigkeiten
mehr als sechs Stunden täglich beträgt.
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.